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Amts- UN- Anzeigeblatt Mr den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung vrzugtzprri» vlcrieljShrl. Mk. 3.6g etnschUebl. de« Illustr UnterhaltungSblalt«»" in der Geschäft». mH«, bei unseren Voten somie bet allen Reicht- postmtstaiien. — Erscheint täglich abend» mit vutnahme der Sonn- und Feiertage süi den salzenden Tag. Kau« höherer »«Wal« — «ri«, °»«I lont«><,«r lagen»Ivrlchcr «Srungen ln» B-ln-d« der Zeilung, »er a»l«r»nl-n »»«r der eelörderung«<mirchlang-n — Hal der lv«>i«her kernen -lnidench i.il Ulel«rung »d«r Rachlielerung der ZeNi»,, »der ,r>l Ml« Zahlung de« »ezugaprelse«. ^tl.-Adr.: Amtstlatt. ^/10S ^s^^obsirtt Eibenfto», Larkfeld, hmdshSbÄ, ^L- UiAr» -t» s Ueuheidt, Sbekstützengrüii, Schönheide, Schönheidechsmm«, Sosa, UnterfttitzengrSn, MIdenthal «sw. Aerantwottl. Schriftleiter, Drucker und Verleger: EmilHannebohnin Eibenstock. -. .. - - - v«. Jahrgang. ———— Dienstag, den 13. Mai Anzeigenpreis» die llcinspattig» Zelle US Hsg Im ReNameteil die Zeile ov Vsg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zelle SO Pi,. Annahme der Anzeigen bis spätesten» »ormittag» 10 Uhr, für größere Tag» vorher. Eine Gewähr für die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am »orgeschriebenen Tage sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig sür die Nichtigkeit der durch Fern sprecher ausgegebenen Anzeigen Fernsprecher Ar. 116. LVLS In 8 18 der Satzung des Sächsischen Mehhandelsverbandes werden die Worte „der Leipziger Zeitung" ersetzt durch die Worte „den Leipziger Neuesten Nach richten". Dresden, am 3. Mai 1919. «51bVl.^lll Wirtsch-sts-Millist crium, Landeslebensmittelamt. WachMst für WläMtt Ml und MMmiMU Um den Minderbemittelten die Versorgung mit ausländischem Mehl zu erleichtern, wird folgendes bestimmt: ß 1. Die Bezugsberechtigten werden in 4 Klassen eingeteilt. ES umfaßt : Klaffe : die Haushaltungsvorstände mit einem Einkommen bis zu 1900 Mark in Dresden, Leipzig und Chemnitz und bis 1600 Mark in allen übrigen Orten, Klaffe »: die Haushallungsoorstände mit einem Einkommen über 1900 Mark oder 1600 Mark bis S800 Mark, Klaffe O: die Haushaltungsvorstände mit einem Einkommen über 6800 Mark bis 10000 Mark, Klaffe v: die HauShaltungSvorstände mit einem Einkommen über 10000 Mark. Die Durchführung der Klasseneinteilung ist Aufgabe der Kommunalverbände, die sich hierbei der Mitwirkung der Gemeindebehörden bedienen können. 8 2. Für die Einreihung in die Klaffen der Bezugsberechtigten ist die Ein schätzung zur EtaatSeinkommensteuer vom laufenden Jahre zum Anhalte zu nehmen. Bet Bezugsberechtigten, denen ein Staatseinkommensteuerzettel im laufenden Jahr noch nicht behändigt worden ist, kann auf das Ergebnis der vorjährigen Einschätzung zurück gegriffen werden. In beiden Fällen ist daS Einkommen von den Bezugsberechtigten, die «ine Preis Vergünstigung beanspruchen, auf Erfordern der Behörden durch Vorlegung des EtaatSetnkommensteuerzettels nachzuweisen. Bei Bezugsberechtigten, die einen Staatseinkommensteuerzettel auS dem laufenden oder letztvergangenen Jahr nicht vor legen können, ist das auf andere Art nachzuweisende gegenwärtige Einkommen ent scheidend. Wenn seit der letzten Steuereinschätzung eine wesentliche Veränderung des Ein- kommens eingetreten ist, so können die Bezugsberechtigten in eine andere Klasse, als sich nach der Etaatssteuereinschätzung ergibt, auf Antrag oder von Amts wegen ein gereiht werden. Beim Vorhandensein von Familiengliedern bis zum vollendeten 18. Lebens jahr. die zur EtaatSeinkommensteuer nicht besonders eingeschätzt sind, ist der Haus Hal tungsvorstand in eine niedrigere Steuerklaffe, als der Steuerzettel ausweist, einzureihen, und zwar ist er bei 1, 2 oder 9 Familiengltedern um eine, bei 4 oder 5 Familien- gltedern um zwei und bei 6 oder mehreren Famtliengliedern um drei Steuerklaffen tiefer einzustellen. Diese Herabsetzung hat auch gegenüber den Bezugsberechtigten Platz zu greifen, bei denen bereits bei der Einschätzung zur Staatseinkomn.enstcuer mit Rück' sicht auf die Zahl der Familienglieder eine Steuerermäßigung stattgefunden hat. Für die Berechnung des Alters ist der Ausgabetag der Zusatzkarten maßgebend. Die Einreihung in eine andere Klaffe der Bezugsberechtigten hat keine rückwir kende Kraft. 8 3. Alle Familienglieder des HauShaltungsvorstandeL gehören zur gleichen Klaffe, wie der HauShaltungsvorftand. Andere Mitglieder eines Haushaltes werden je nach ihrem Einkommen in Klaffe X—v eingereiht. Wer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung von einem Dritten seinen Unterhalt be zieht, ist in die Klaffe des Unterhaltspflichtigen einzurethen, auch wenn er besten Haushalt nicht trist. 8 4. Die Insassen von Anstalten, welche vom Staate, Kommunaloerbänden, Gemeinden, gemeinnützigen und wohltätigen Körperschaften oder solchen Vereinen zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung, Heilung und Versorgung unterhalten werden, sind allgemein in Klaffe 8 einzurethen. 8 5. Der Mehlpret« beträgt für Klaffe 4 1.90 M., Klaffe 8 8.22 M, Klaffe c 3.20 M., Klaffe v 4 50 M., 8 E. Der Preis sür Pökelschweincfletsch beträgt sür Klaffe und 8 6.10 M-, Klaffe 6 7.20 M , Klasse v 9.— M. 8 7. BiS die Einreihung der Bezugsberechtigten in die einzelnen Klaffen durch- gesührt ist, ist das Pfund Mehl an alle Bezugsberechtigten zum Preise von 2.22 M., das Pfund Pökelschwetnefletsch zum Preise von 6.10 M. abzugeben. Line Aenderung der in den 83 5 und 6 festgesetzten Staffelung bleibt insbesondere sür den Fall Vorbehalten, daß der erstrebte, finanzielle Ausgleich nicht erzielt wird. 8 8. Wer eS unterläßt, auf Erfordern der Behörden die für die Klasseneinteilung nötigen Angaben zu machen, kann bis zu deren Beibringung in Klaffe v eingereiht werden. Wer falsch« Angaben über sein Einkommen macht, kann von dem Bezüge aus ländischer Lebensmittel vorübergehend oder dauernd ausgeschlossen werden; auch hat er, soweit nicht schwerere allgemeine strasrechtliche Bestimmungen, insbesondere die über Be trug, Platz greifen, Bestrafung aus Grund von 8 17 der Verordnung Uber die Errich tung von PreiLprüsungSstellen und die Versorgungsregelung vom 25. 9. 19lb/4. 11. 1915 (R. G. Bl. S. 607, 728) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark zu gewärtigen. »104 Dresden, am 9. Mai 19lS. 2tVstälck Wirtschafts-Ministerin m. LandeSlebenSmittelamt. Gemäß 8 6 Absatz 1 der Bekanntmachung des Bczirksverbandes, LebenSmtttA- karten und Gastmarken betreffend, vom 1. Juni 1917 in der Fassung vom 24. Sep tember und 13. Dezember 1917 wird folgendes bekanntgegeben : Auf die für die Woche vom' 19. bis 25. Mat gütigen Marken der Bezirkslebens mittelkarten werden im Laufe der Woche durch die Händler Lebensmittel der nach genannten Art und Menge ausgegeben werden. Marke di 1 f. Kinder im l. u. 2. Lebensjahre (violetter Druck): i 125 x Grieß und Marke di 1 f. Kinder im 3. u. 4. Lebensjahre (roter Druckst ' 125 x Zwieback, ' Marke di 1 (schwarzer Druck): 300 x Teigwaren, Marke dl 2 250 § ausländisches Weizenmehl, Marke di 3 250 x Auslandsmarmelade, Marke dl 4 60 x Margarine, » Marke dl 5 125 x Fisch in frischem, mariniertem oder getrocknetem Zustande oder 1 Ei, soweit vorhanden, Marke di 6 125 § Quark, soweit vorhanden. Sollte infolge von Lrausportschwierigkeiten in einzelnen Gemeinden dir Abgabe der vorstehend genannten Lebensmittel nicht oder nicht in vollem tlmtange möglich fein, so wird später ein ^wiglrich erfolgen lieber die Abgabe des ausländischen Weizenmehles wird noch besondere Bekannt machung erfolgen. Schwarzenberg, den 10. Mai 1919. Per Aezirksvervand Per Arveiterrat der Amtshauptmannschast Schwarzenberg. I. B.: Dr. Aulhorn. Aurich. Höchstpreise für Margarine. Di« Bekanntmachung des Bezirksverbandes vom 30. Oktober 1918, Höchstpreise für Margarine betreffend, wird wie folgt abgeändert: Für das Gebiet des BezirkSvcrbandes der Amtshauptmannschast Schwar zenberg werden für den Handel mit Margarine folgende Höchstpreise festgesetzt: 1. für den Grotzhanvel 2. - M. für das Pfund, 2. für den Kleinhandel 2.16 M. für das Pfund. Schwarzenberg, am 9. Mai 1919. Per Bezirksveröand Per Arveiterrat der Amtshauptmannschast Schwarzenberg. I. B: Dr. Aulhorn. Aurich. Notgcldscheme betreffend. Da bei der Kaffe der Amtshauptmannfchaft trotz Fristablauf noch Notgeldscheine des Bezirksoerbandes zur Einlösung vorgelegt werden, wird bekanntgegeben, daß ent gegenkommender Weise die Kasse der Amtshauptmannschast bis zum 19. Mat 1919 eingehende Scheine noch kinläsen wird. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Scheine wer den unwiderruflich zurückgewiesen. Schwarzenberg, am 10. Mai 1919. Per Aezirksveröand der Amtshauptmannschast Schwarzenver-. I. V.: Dr. Aulhorn. Annahme fertiger Socken Mittwoch, den 14. dss. Mts, vor- und nachmittags in unserer Etrickereiausgabe. Eibenstock, den 8 Mai 1919. Aev Staötrat. Brennholzabgabe. Die der Gemeinde Schönheide zugeteilten Brennholzmengen sind äußerst geringe, die Zahl der eingegangenen Bestellungen um Holzzuweisung dagegen sehr groß. Um «ine möglichst große Zahl Besteller bald befriedigen zu können, wird bei der demnächst stattfindenden Holzabgabe auf je zwei Familien ein Raummeter Brennholz zugeteilt werden. Die Haushaltungen, denen Brennholz zugewiefen wird, werden noch Kenntnis vom Tage der Holzzuweisung erhallen. Schönheide, am 9. Mai 1919. Der Gemeindevorftand. um das Urteil zu hören. Ein Urteil kann aber nie mals ein Friedensvertrag sein, zumal dann nicht, wenn die Verfasser dieses Verdikts Ankläger und Richter in einer Person waren. So stehen die Dinge, und wir werden abzuwarten hab n, ob des deutsche Appell an die Gerechtigkeit uns den ge sunden Menschenverstand Gehör haben wird In irgend einer Form werden Berhanplungm, Die letzte Woche. Wie der Friede aussehen würde, den di« En- tente dem Deutschen Reiche verlegen wollte, konn ten unsere nach Versailles entsandten vertrete« sch n aus der ganzen Aufnahme erkennen, die sie dort fanden. Die Aranposen haben von ihrer traditio nellen Höflichkeit gesprochen. Aber was die deut sche Mission und ihre Begleiter erlebten, das war nicht viel anderes, als eine durch die kühle Form äußerer Höflichkeit gemilderte Gefangenschaft. Und auS dieser Gefangenschaft wurde die Ge andtschaft dann wie Angeklagte vor das Entente-Direktorium i geladen, nicht, um wie eine gleichberechtigte Macht mit den anderen Staaten -u verhandeln, sondern s