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Parifi«," krzbsr- lerha Ib l für die an del» gland, chen Han- rein, den e n. Di, Sterling mg »o» en und ich wirt. « e» ist, ce unab- m Warrn intgungen rmen mit er »lütt« „derung , fall» g«. ikten nicht men. Tag« war Amts- un- Änzeigeblatt Mr den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung H?7S N»ua«»rei« vierleljLhrl. Mk. 3.80 etnschließl- de« Illustr Unterhaltungeblatt««" in der Gejchäst«- stelle, bej unseren Boten sowie bet allen Reich«. ,ostanstalten. — Erscheint täglich abend« mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage Pir den folgenden Tag. F«ll« HSHerrr S-wali — «rie, -der ,-nftigrr ir,e»d»«Ich«r Et-rungen des Betriebs der Zeitung, der Lieferanten »der der Aes-rderungSeinrichtungen — hat der Bezieher leinen Anfvruch «„f Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder ans Rück zahlung de» Bezugspreise». Hel.-Adr.: A«t,»ratt. für Eibenstock, Larkseld, hunbrhübel, U^UgvvtUt» Neuheib«,Gderstützrugrün,SchSnhelbe, SchSuheiberhamner, Sosa, Nntersttitzengrüu, Mbeuthal »sw. »erantwortl. Schrtstleiter, Drucker und Verleger . Emil Hannebohn in Eibenstock. „ ««. Jahrgang. — - Sonnabend, den 5. April ISIS Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zelle 30 Pf,. Im Reklameteil die Zette bO Bsg. Im amllichen Teile die gespaltene Zeile »0 Pf, Annahme der Anzeigen bi« spätesten« »ormitta,« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Eine Bewähr für die Aufnahme der Anzeige« am nächsten oder am »orgeschriebenen Tatze sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig sür Lie Richtigkeit der durch Fern- sprecher ausgegebenen Anzeigen. Fernsprecher Ar. 110. 4 hierdurch f" ;e wieder Käste mit eit mög- terstützen Hwirt. Mr Stadt ersamm- hores. geh« zu er Se seiner es Werl Gärtner m Gar wie 1S1V sl, »h«e. m »ng zu ell« die- re» Lt- E«I, aß« 12 le unter ellr die- wsovst. Zrvmeo. aedod» Die Anträge auf Baukoftenzuschüffe nehmen in letzter Zeit außerordentlich an Zahl zu. So erfreulich daS an sich insofern ist, als darin die Vorzeichen für eine wie derbeginnende Bautätigkeit zu erblicken sind, so stellen doch diese Anträge bei der be deutenden Höhe der gegenwärtigen Baukosten ganz außerordentliche Anforderungen an die Mittel de« StaateS. Da die Zuschüsse im wesentlichen ohne Gegenleistung gewährt werden, so scheint es gerechtfertigt dahin zu wirken, daß mit Hilf« dieser Aufwendungen auch nach Möglichkeit Verbesserungen im Wohnungswesen erzielt werden. Als solche Verbesserungen hat daS Ministerium des Innern — LandeswohnungS- amt — die Auflockerung der Wohndichte, insbesondere durch Flachbau, die Bereitstellung genügenden Gartenlandes für jede Familienwohnung, einwandfreie Grundrißgestaltung und Aufnahme gesundheitlicher Fortschritte, wie Badeeinrichtungen, zu bezeichnen. Für die Bevorzugung deS Flachbaus spricht überdies noch der außerordentliche Baustoff mangel, der zur sparsamen Bewirtschaftung der Baustoffe und zur Anwendung von Ersatzbauweisen (Zementhohlblockbau, Lehmstampfbau, Holzbau) nötigt, was nur bei Lauten mit wenig Geschaffen angängig ist. Das Ministerium des Innern wird also bet Bewilligung von Baukostenzuschüssen künftig solche Gesuche in erster Linie berücksichtigen, die den erwähnten Verbesserungen Rechnung tragen. Für den Bau von vtelgeschoffigen Häusern mit einer großen Zahl von Wohnungen — Mietkasernen — wird dagegen nur unter besonderen Umständen noch auf Zuschüsse zu rechnen sein, vor allem etwa dann, wenn infolge Bereitstehens von Baustoffen auf besonders schnelle Fertigstellung des Bauwerkes gerechnet werden kann, ein Umstand, der auch in anderen Fällen zur bevorzugten Berücksichtigung der Zuschubgesuche beitragen wird. Bei weiterem Ansteigen der Anträge würde sich daS Ministerium deS Innern ins besondere auch genötigt sehen, solche Bewilligungen von Zuschüssen zu widerrufen, die nicht zu alsbaldigem wirklichen Beginn d«S Baus und flotter Vollendung führen, ka mst die verfügbaren Staatsmittel auch tatsächlich zu beschleunigter Behebung der Woh nungsnot Anwendung finden. Dresden, am 24. März 1919. V 123 Ministerium des Innern, Landeswohnungsamt. Verordnung über eine Mvau- und Srnteffächenerkeöung im Havre 1ÜNI: vom 31. März 1 9 1 9. Der Herr Reichsernährungsminister hat auf Grund der Verordnung über Kriegs maßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichsgesetzblatt 8. 401) und vom 18. August 1917 (Rcichsgesetzblatt S. 82S) eine Anbau- und Ernte flächenerhebung im Jahre 1919 (Reichsgesetzblatt S. 269) angeordnet. Zur Ausführung dieser Verordnung wird für den Freistaat Sachsen folgendes bestimmt: 8 1. In der Zeit vom 5. Mai bis 31. Mai 1919 sind festzustellen die Anbau- und Ernteflächen beim feldmäßigen Anbau von 1. Weizen a) Winterfrucht, b) Eommerfrucht, 2. Spelz, Dinkel, Fesen, Emer und Einkorn (Winter- und Sommersrucht), 3. Roggen s) Winterfrucht, b) Sommerfrucht, 4. Gerste s) Winterfrucht, d) Sommerfrucht, 5. Gemenge aus den Getreidearten 1—4, 6. Hafer, 7. Gemenge aus Getreide aller Art mit Hafer, ». Buchweizen, 9. sonstigen Getreidearten (Hirse u. a.), 10. Hülsenfrüchten I. zur Körnergewtnnung a) Erbsen und Peluschken, b) Spetsebohnen (Stangen-, Buschbohnen), c) Linsen und Wicken, 6) Ackerbohnen (Sau-, Pferdebohnen), e) Lupinen, k) Gemenge auS Hülsenfrüchten aller Art, x) Gemenge au» Hülsenfrüchten aller Art und Getreide; II. zur Grünfuttergewinnung (Hülsenfrüchte aller Art, rein oder im Gemenge un tereinander oder mit Getreide), auch Lupinen zum Unterpflügen, 11. Oelfrüchten ») RapS und Rübsen, > b) Senf, o) alle übrigen Ölfrüchte (Mohn, Leindotter, Sonnenblumen u. a.), 12. Gespinstpflanzen s) Flachs, Lein, d) all« übrigen Gespinstpflanzen (Hanf, Nessel und andere), 13. Kartoffeln a) Frühkartoffeln, d) Spätkartoffeln, 14. Rüden und Wurzelfrüchten (nicht zm Samengrwinnung) s) Zuckerrüben, d) Runkel- (Futter-)Nüben, « ) Kohlrüben (Steckrüben, Bodenkohlrabi, Wrucken, Dotschen), d) Mohrrüben, Möhren, Karotten, 1b. Gemüsen s) Weißkohl, b> alle sonstigen Kohlarten, (!) Zwiebeln, ä) Spargel, c) alle sonstigen Gemüsearten (Tobinambur, Schwarzwurzeln, Mairüben, rote Rüben, Kellerte, Gurken und andere, einschließlich Hülsenfrüchte als Frisch gemüse), 16. Futterpflanzen zur Grllnfutter- und Heugewinnung u) Klee aller Art, auch mit Beimischung von Gräsern, 5) Luzerne, v) alle sonstigen Futterpflanzen (Seradella, Grassämereien, Rüben zur Samen gewinnung, Körnermais, Hopfen, Korbweiden, Tabak, Zichorien und andere) sowie die Bewässerungs- und andere Wiesen, die gesamten bestellten und nicht bestellten Ackerflächen und die Weideflächen. 8 2. Die Erhebung erfolgt gemeindeweise durch Befragung der Grundeigentümer und Bewirtschafter (Betriebsinhaber). Ihre Ausführung obliegt den Gemeindebehörden in Verbindung mit den zu diesem Zweck ernannten Sachverständigen oder Vertrauensleu ten auch für die selbständigen Gutsbezirke; zu ihrer Unterstützung sind schreib- und rechengewandte Personen zuzuztehen, die besonders mit darauf zu achten haben, daß die Quer- und Seitensummen in den OrtSlisten stimmen und die Umrechnung von Acker und Scheffel in Hektar und Ar immer richtig durchgeführt wird. Die Erhebung hat nur in Hektar und Ar zu erfolgen, andere Flächenmaße sind unzulässig. 8 3. Die Erhebung «xsolgt durch Ortslisten und Fragebogen. Der Inhalt der ersteren ist für den Umfang und die Art der Ausführung der Erhebung maßgebend. Für die Fragebogen, in welche die Flächen der Grundstücke, die in der Gemeinde gelegen sind, aber von auswärts bewirtschaftet werden, einzutragen sind, hat die Bele- genhettSgemeinde an die Wohnsitzgemeinde ein Verzeichnis dieser Grundstücke, Rame de» Grundstücksbewirtschasters, einzusenden, und zwar so zeitig, daß die Verteilung der Fragebogen bis 5. Mai ININ beendet ist. Die ausgefüllten Fragebogen sind von der Wohnsitzgemeinde bis 20. Mai 1919 wieder einzusammeln, einer Nachprüfung zu unterziehen und eine Abschrift davon bis spätestens I. Juni 1819 an die Belegen heitsgemeinde abzugeben. Die Flächen des Fragebogens find nur in der OrtSIiste dec Belcgenheitsgemeind«, aber nicht in der der Wohnsitzgemeinde aufzunehmen. 8 4. Die Erhebung ist von den Gemeindebehörden (8 2) so oorzubereiten, daß bis zum 1. Mai 1919 an der Hand der Grundsteuerkataster oder entsprechender oder ähnlicher Unterlagen (EinkommenSnachwetsungen, Besitzstandsverzeichnisse, Flurbücher, Kataster der landwirtschaftlichen BerufsHenossenschast und dergl.) die Namen der Grundeigentümer und die Flächengröße der im Gemeinde flurbeztrkc belegenen Grundstücke ermittelt und in die Ortsliste eingetragen sind. Bei der Ermittelung der Anbau- und Erntcflächenerhebung oom 5. Mai bis 3s. Mai 1919 ist streng darauf zu achten, daß die Ackerflächen auch tatsächlich mit den Früchten bestellt sind oder werden, die in dec Ortsliste eingetragen sind, deshalb ist in höheren Lagen mit der Flächenaufnahme der einzelnen Früchte nicht zu früh zu begin nen. Es darf aber auch hier der Erhebungstermin nicht überschritten werden. 8 5. Alle Anbauflächen sind zur OrtSliste der Gemeinde anzugeben, in deren Flurbe zirk sie belegen sind. Die Gemeindebehörden haben die Richtigkeit der Flächenangaben zu überwachen und insbesondere nachzuprüsen, ob die Gesamtheit der durch die Orts liste festgestellten Anbau- und sonstigen Flächen mit den nach § 4 ermittelten Flächen übereinstimmt. Für die Ernteschätzüng und für die WirtschastSkarten sind zugleich alle Flächen der Spalten 13 bis 58, die von der Gemeinde aus bewirtschaftet werden, in einer besonderen OrtSliste zusammenzustellcn. An der Hand dieser OrtSlisten ist späterhin die Efiüeschätzung vorzunehmen. Diese OrtSlisten sind äußerlich durch das Wort „Wohnsitzgemeinde" kenntlich zu machen. 8 6. Die zur Erhebung erforderlichen OrtSlisten sind den Kommunalverbänden durch daS Statistische LandeSamt zu übersenden. Die Gemeindebehörden haben bei den Bor arbeiten die Zahl der benötigten Fragebogen festzustellen und sie dem Statistischen Landeßamt durch Vermittlung deS Kom'.nunalverbandeS bis spätestens 1b. April mtt- zuteilen. DaS Statistische LandeSamt hat für die rechtzeitig« Deckung des Bedarfs Sorge zu tragen. 8 Die Kommunalverbände haben die ihnen zugehenden OrtSlisten und Fragebogen an die Gemeinden ihre« Bezirks zu verteilen. » 8 8. Die OrtSlisten sind nach Beendigung der Erhebung und nach Eintragung der Flä- chen der Forenser am 2. Juni 1919 aufzurechnen, abzuschließen und auf Seite 1 zu bescheinigen und mit einer Abschrift (Duplikat) bis 6. Juni 1919 an den Kommunal verband abzuliefern. Der Kommunalverband hat die OrtSlisten der Gemeinden seines Bezirks zu sammeln, durch die Bezirkskommissionen aus Unwahrscheinlichkeiten nachprü- frn zu lassen und dann daS Original bis 14. Juni 1919 alphabetisch geordnet mit Fragebogen und Lieferschein an daS Statistische LandeSamt einzusenden. Die Abschrif ten verbleiben den Kommunalverbänden zur weiteren Benutzung, während di« Gemein- den noch ein drittes Exemplar für die Gemetndeakten anzufertigen haben. Bei der Ab- schristnahme hat die Gemeindebehörde daraus zu achten, daß alle Flächen restlos über tragen werden. Ueber die Feststellung der Anbauflächen geht den Kommunalorrbänd«n