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ISIS n. 8 12. 8 . 1301 VTälb Dresden, den 28. März 1919. Wirtschafts-Ministerium. 344b 8 13. be» Per Aezirksverband Per Arbeiter- «nd Sotdatenrat lne ihüb-1. Der Staötvat. Eibenstock, den 31. März 1918. Der Siadtrat. Eibenstock, den 31. März 1919. benutz- Kol»». Die empfangenen Marken miisien sofort nachgczählt werden. Nachträgliche Bean- Der Stadtrnt. 8«. 8 < Frankreichs Fiasko. , Die Sieger im Weltkriege befinden sich in wie sich täglich pflegen Tie gemeinsame Raubgier hatte die En icutc zusammengeführt. die gemeinsamen jchiveren Gefahren sie lm Laufe des Krieges fester zus^m- imngeschmiedct. aber die letzten Ziele, die die ein- 3—4 4—b 1501—1800, 1201—1500, 901—1200, c in der ihnlinre, erbindet, tems he- ct oo» lngekom- . Sein» Beratung jriedefts ratze L, r. einer eigenartigen Lage. Obwohl ihre Gegner in Feinde zurückzuführen, sondern, w« cöMgf militärische und wirtschaftliche Hilfslosrg- klarer zeigt, ruf ganz andre Gründe, tritt des Waffen still Schwierigkeiten eines Koalitionskrie, 9—10 10—11 11 — 12 l' ebunden »«et, 18. Infolge mangelhafter Viehanlieferung von auswärts können auf die Fleisch- marken 6 am 4. und 5. April nur 150 x Fleisch auf den Kopf der vollkartenberech tigten Personen ausgegeben werden. Auf die Kinderfletschkarten kommen demgemäß «ur 75 § zur Verteilung. Für die danach ausfallende Fleischmenge wird Ersatz in Graupen gegeben werden, sobald die an Fleisch ausfallende und in Graupen zu ersetzende Gewichtsmenge insge samt auf wenigstens '/. Pfund angestiegen ist. , Schwarzenberg, am 1. April 1919. zclnen mstrebten. waren» nicht io klar und »i"d«ui rig ;ogegrcnzt. baß sie sich nicht in monch-m Punk ten widcrsprochen hätten. Teilweise wird d-asselb« gut un- Partser ine ab- r Vor- nicht all- mtschädi- n bezahst Deutsch- teber die mter die kommen, ritortaler reich un- nen ver Berorimililg über Streckung des Roggenbrotes. Auf Grund von 6l k, 87 Abs. 1, 73, 80 der ReichSgetreideordnung für di» Ernte 1918 vom 29. Mai 1918 (RGBl. S. 434) wird folgendes bestimmt . 1. Vom 1. April 1919 ab ist in allen sächsischen Kommunalverbänden das zur vrotbereitung zu verwendende Getreidemehl zu strecken. 2. Die Streckung hat mit Mehl zu erfolgen, das aus Runkelrüben hergestellt worden ist und den Kommunalverbänden auf Anweisung des WirtschastSministeriumS durch die Einkaufsgesellschaft für Westsachsen in Leipzig geliefert wird. 3. Der Streckungssatz hat 5 v. H. zu betragen und darf ohne Genehmigung deS WirtschastSministeriumS nicht geändert werden. 4. Die Streckung des Brotes mit «»deren Mehlarten als dem nach Nr. 2 ge lieferten Runkelrübenmehl ist verbot«. Tie Verwendung der von der RetchSgetreidestelle gelieferten Getreidemehle wird hiervon nicht berührt. 5. Die Kommunalverbände treffen die näheren Bestimmungen über die Durchfüh rung der Streckung im Rahmen der Vorschriften dieser Verordnung. DaS durch die Streckung ersparte Getreidemehl ist von den Kommunaloerbänden zur Verfügung des WirtschastSministeriumS zu hasten, das über seine Verwendung für Sie allgemeine Volksernährung bestimmen wird. . Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach 8 80 der ReichSgetreideordnung für die Ernte 191» mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. daß die Entente bisher einen Friede» oder auch nur einen Vorfrieden zustande gebracht hätte- Tiefe Tatsache ist nun nicht, wie man axfangs meinte, in erster Linie auf die Boslseit unserer »Stil, ad einen standungen sind nutzlos. Eibenstock, den 3. April 1919. leit gesetzt sind, sind seit Eintritt ... stcensdes nun schon füsaf Monate rerflasse", öh^e 301—600, 1-300. Ausgabe der Brotmarken Ireitag, den 4. April 1S1S in nachstehender Nummernfolge der an der Ausgabestelle vorzulegenden Ausweishefte : vorm. von 8—9 Uhr Nr. 1801 u. höh. Nrn., nachm. von 2—3 Uhr Nr. 601—900, WnWe MnmißüllW Sitzung d» smmMra!» findet Freitag, den 4. April ISIS, nach«. 6 Uhr im Sitzungssaal des Rat- Hauses statt. Die Tagesordnung ist am Anschlagbrett im Rathaus ersichtlich. Schönheide, am 2. April 1919. Der Gcmeindevorstand. Ueber die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung hat das Reichsamt für die wirt schaftliche Demobilmachung am 18. März 1919 eine Verordnung erlassen, aus der die nachstehend abgedruckten Bestimmungen zur Nachachtung hiermit veröffentlicht werden. Die Verordnung, die am 1. April 1919 in Kraft tritt, liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten in unserer Poltzeiregistratur aus. »erantwortl. Schriftleiter. Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. , — «S. Jahrgang. — - Freitag, de« 4. April Telegraf" spondenZ snfevenz, ika sich ziehest -rdcn di» er, dann groß« sind die t tote» ist oer-- n ge ei"« sich der- »zeige- oährend artlichen fträgem )sS. Bl. dem 1. mmern, leliefvct >l«ttes. -lSttt«- r»ckte e» »er ... Es sind die Schwierigkeiten eines Koalitionskrieges, Vie sich de» Kricoensschlüssen rerstärkt geltend zu machen I Beutestück ton mehreren Berdandsgenojssn begehrt, Amts- un- Anzeigeblatt Mr den Smtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung M Eibenfto», Larkseld, hmdrhwtl, EUgkUlUlt Neuheide,VberjtützrigrSn,Schönheide, Schönheiderhanmer, Sosa, UsterM«-»»«, Wildenthai «fw. abend« dauern. Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an dem auch »ur ein Angestellter über die nach 8 1 festgesetzte Arbeitszeit hinaus beschäftigt ist Arbeitgeber, die ihre Angestellten aus Grund der vorstehenden Bestimmung über die im I festgesetzte Zeit beschäftigen, sind verpflichtet, an einer in die Augen fallenden Stelle de« ÄrbeitSraumeS «ine Tafel auSzuhängen, aus der jeder Tag, an dem Neberarbctt stattfindet, vor Beginn der Ueberarbeit einzutraaen ist. Die vorstehende Regelung umfaßt diejenigen Angestellten, die 1. mit kaufmännischen Diensten beschäftigt werden, insbesondere Handlungsgehilfen, 2. mit technischen Diensten beschäftigt werden mit Ausnahme derjenigen technischen An- gestellten (BetriebSbeamte, Werkmeister, Techniker), die hinsichtlich der Regelung ihrer x Arbeitszeit der Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter v»m SS. November 1S18 unterliegen. ReichS-Gesetz-Blatt Seite 1334, 3. mit Schreib, Rechen- oder ähnlichen Arbeiten beschäftigt werden (BUroangestellte) ein schließlich derjenigen, die für Büros niedere oder lediglich mechanische Dienste leisten, 4. sich als Lehrlinge in einer geregelte» Ausbildung zu einer der vorgenannten Beschäf tigungen befinden. Die Bestimmungen finden keine Anwendung aus > 1. Generalbevollmächtigte und die im Handelsregister oder Genossenschastsregister einge tragcnen Vertreter eines Unternehmens, 2. auf sonstige Angestellte in leitender Stellung, die Vorgesetzte von mindestens in der Regel zwanzig Angestellten oder fünfzig Arbeitnehmern sind, oder deren Jahresarbeit» verdienst siebentausend Mark übersteigt, 3. Angestellte, die in der Land und Forstwirtschaft einschließlich ihrer Nebenbetriebe be schäftigt sind. 4. Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken Die Regelung gilt sür alle Arbeitgeber einschließlich der Körperschaften de« öffentlichen Rechte» ES macht keinen llnterschied, ob der Arbeitgeber seinen Betrieb oder sein Büro mit der Absicht der GeWinnerzielung führt oder nicht. Anzeigenpreis: die kleinspattig« Zeil« SV Pfg. Im Reklametetl die Zelle bO Pfg. Im amtlichen Telle die gespaltene Zelle SO Pfg. Annahme der Anzeigen bi« spätesten« »ormitta»« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Eine Bewähr für die Aufnahme der Anzeige« am nächsten oder am »orgeschriebenen Tag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeb«, ebensowenig für dl« Richtigkeit der durch F«en sprech«! aufg«g«b»nen Anzetg«n. , Kermsprecher Hlr. 110. SquaSprti« vterteljährl. Mt. S.« rinschli«ßl. de» Jllustr. Unterhaltungsblatte«- in her Beschäst«- pelle, bei unseren Voten sowie bei allen Reich«, «ostanstalten. — Erscheint täglich abend« mit »»«nähme der Sonn- und Feiertag» für den solgenden Lag. »«wo» — «rit, »S«r -iteungm d,« Belnrd« »«r Zeilung, »er »irs-ronten »ho »« a^tkderungt-mrtchtunirn — hat der Bk,ithtr ktnm Anspruch «A Li-feru», odrr RachUti-rung der Zetwng oder »ui M«- Mhlun, de« »e,ug«Preis«>. tzel. A»r. : Awt-Ilatt. 8 >. Di« regelmäßige täglich« Arbeitszeit ausschließlich der Pausen darf die Dauer von 8 Stunden nicht überschreiten. Wenn in Abweichung hiervon durch Vereinbarung «ine Verkürzung der Ar beitszeit an Vorabenden der Sonn- und Festtag? herbeigeführt wird, kann der Ausfall der Ar beitsstunden an diesem Tage auf die übrigen Werktage verteilt werden. 8 2. Sofern die tägliche Arbeitszeit mehr al« 6 Stunden beträgt, ist den Angestellten innerhalb der Arbeitszeit «ine mindesten« halbstündige Pause zu gewähren. Fällt da« Ende der Arbeitszeit in die Zett nach 4 Uhr nachmittag«, s» muß die Pause sür dir Angestellten, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb de- die Arbeitsstätte enthaltenden Gebäude« einnehmen, auf mindestens «in und eine halbe Stunde verlängert werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den Angestellten »ine ununterbrochene Ruhe zeit von mindesten« 11 Stunden zu gewähren. Beginn und End« d«r Brb«ttSzett und d«r Pauftn sind, sof«rn krtnr tariflich« Regelung erfolgt, vom Arbeitgeber im Einv«rständntfse mit dem UngestelltenauSschuß oder, wenn ein solcher nicht besteht, mit der Angrstelltenschaft de« Betrieb« oder de« Büro« entsprechend den Bestimmungen dieser V-rordnung für den Besamtbetrieb oder einzelne Abteilungen gesondert festzulegen und dmch AuShang bekannt zu machen. Di« Bestimmungen der 88 1—8 finden kein« Anwendung auf Arbeit«», die , l. in Notfällen, ' 2. im vffenuichen Interest«, der Amtsyauptmannschaft Schwarzenberg. Dr. Wimmer. Aurich. In dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma ckoünnno» Lüttl, Kommanditgesellschaft in Eibenstock, ist zur Abnahme der Schlußrech nung des Verwalters, zur Erhebung von Einwendungen gdgen das Schlußverzetchms der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Vermögensstücke der Schlußtermin auf den 30. April IS iS, vormittags 10 Ayr, vor dem Amtsgerichte Eibenstock bestimmt worden. Eibenstock, den 2. April 19l9. Das Amtsgericht. Gemäß tz 9 der ReichSoerordnung über die Regelung der Arbeitszeit dec Ange stellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 18. März 1919 müssen offene Verkaufsstellen mit Ausnahme der Apotheken von 7 Uhr abends bis 7 Uhr morgens für den geschäftlichen Verkehr geschloffen sein. Ausgenommen sind der Sonnabend vor Palmarum, der Sonnabend vor Ostern, der Sonnabend vor Pfingsten, der Sonnabend vor den beiden Jahrmärkten, die letzten 10 Werktage vor Weihnachten, der letzte Werktag vor Sylvester. An diesen Tagen dürfen die Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein bis spätestens 9 Uhr abends. Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird bestraft mit Geldstrafe bis zu 2000 M-, ini Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. April 1919 in Kraft. Alle früher für Eibenstock erlassenen Vorschriften über den Ladenschluß verlieren mit heute ihre Wirksamkeit. 3. zur Verhütung de« Verderben« von Waren oder de« Mißlingens von Arbeiterzeugnissen unverzüglich vorgenommen werden müssen Arbeitgeber, welche Angestellte mit Ueberarbeiten der in Ziffer 1 bi« 3 bezeichneten Art beschäftigen, sind verpflichtet, ein Verzeichnis anzulegen, in welche« für jeden Tag, an dem Ueberftunden geleistet morde» sind, die Zahl der daran beteiligten Angestellten, die Zahl der oo« ihnen geleisteten lieberstunden und die Art der vorgenommenen Arbeiten »inzutragen sind. Da« Verzeichnis ist aus Erfordern den zuständigen Aufsichtsbeamten (8 18) zur Einsicht vorzulegen. 8 ö. Unbeschadet der Vorschriften des 8 4 dürsen Angestellte über die im 8 1 festgesetzte Arbeitszeit an zwanzig der Bestimmung de« Arbeitgeber« überlassenen Tagen im Jahre beschäftigt werden. Die Beschäftigung darf 10 Stunden täglich nicht überschreiten und nicht länger al« bis lO Uhr