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stimme» Recht», 'zig ei». der stete en „Lhi. Nlson PUNk- lt. DK 0 Schiffe Ltefgang ^Irinnen sei, und i könne ekM ierfürster elha«-. tio, eng al- :ten unt. t. d. Bl Nll Maschine, k hohem oickau. 29. MS. >det sich 5. ister altOpL sä ohne Spiegel. evie l919 sl, hm«. nland), hrxr »«. l«Im' N80v8t. rsmsv. »ich an di« M t«e1d- chere, »Pier» i». Amts- und Änzeigeblatt Mr öen 5tmt§gerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung pqugSPrei« vterleljährl. Mk- «-M etnschlteßl. de» Jllustr. Un1rrhaItung«blatte«E tn der Geschäft«» pelle, bei unseren Voten so»te bei allen Keich«, »ostanstalten. — Erscheint täglich abend« mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Lag. z» Hal« höher«« »»«alt — »ri«, »»er I»»»ig«r ir,«a»»<lch« K>e»n,rn »,« «nn,b» »er Zriwn,. »er »teleranten »»er »er >eier»rrang«et>>richl»n>»a — hat der Bejlther k«<»r» Nnlprach A«I«run, »der NachUelerun, der 3«tl»n, oder «Ij M» xhlun, de« v«,u,«preil««. L«t.-A»r.r Amtatlatt. ^?77. M Libenfto«, Larkseld, hmdrhübel, ^ngrvzun Neuhilde,GberstützrigrSn,Schönheide, Schönheiderhamner, Sosa, UnleMtzengNl«, Mdenthai «sw. »erantwortl. Schrtstletter. Drucker und Verleger: EmilHannebohntn Eibenstock. — . «ff. Jahrgang. - Donnerstag, den 3. April Anzeigenprei«: die kleinspattige Zette »> Pf^ Im Reklameteil die Zeile bO Psg - Im amUtchen Teile die gespalten» Zeile SO Ps» Annahme der Anzeigen br« spätesten« »ormittag« lv Uhr, für größere Tag« vorher. Gin« Gewähr für die Aufnahme der Anzeige» am nächsten oder am »orgeschriebenen Tage sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeb«, ebensowenig siir die Richtigkeit der durch Fern sprecher aufgegebenen Anzeigen. Aernfprechn: Ar. 110. ISIS Lerordnnug über die Einfuhr von frischem Aus- landsgemüse nnd -obst. Zur Ausführung der von der RetchSstelle für Gemüse und Obst Uber die Einfuhr von AuSlandSgemüse und -obst in der Zett vom 1. April bis 1. September 1919 ge troffenen Bestimmungen wird aus Grund der Reichskanzlerbekanntmachung über Ge müse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (RGBl. G. 307) und der BundeSratS- Verordnung über die PreiSprüfungSstellen und die BersorgungSregelung vom 25. 9./4. 11. 1b (RGBl. S. 607/728) folgendes angeordnet: I. Ab 1. April 1919 erfolgt die Einfuhr von Gemüse und Obst aus dem AuSlande nicht mehr zentralisiert durch die Reichsstelle für Gemüse und Obst, sondern wird dem Handel freigegeben. Mt Rücksicht auf den Stand der Währung kann die Einfuhr jedoch nur innerhalb begrenzter Geldbeträge stattfinden, welche die Reichsstelle jeweils auf kürzere Zeitspannen für die einzelnen deutschen Gliedstaaten festsetzt. Die Reichsstelle hat deshalb bestimmt, daß die Einfuhr nur mit Genehmigung der Landesstelle für Ge müse und Obst zulässig ist und daß der Einkauf der Waren nur mit Genehmigung der ReichSbank erfolgen darf, die ihre Zustimmung nur erteilt, wenn die Genehmigung der Landesstelle für Gemüse und Obst vorltegt, die zunächst nachzusuchen ist. Die Landesstelle erteilt, soweit die von der ReichSstell« freigegebenen Geldbeträge dazu ausreichen, die Genehmigung an Händler, die 1. Nachweisen, daß sie die Großhandelsgenehmigung für Gemüse und Obst nach 8 9 der Reichskanzlerbekanntmachung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (RGBl. S- 307) besitzen, und die außerdem 2. als zuverlässig bekannt sind, entsprechende GeschäflSbeziehungen zum AuS lande haben und die erforderlichen Geldmittel nachweisen (die Landesstelle ist berechtigt, vor Erteilung der Genehmigung Auskünfte über Antragsteller einzuholen) und die außerdem nachweisen, daß die Zahlung nach einer der nachstehend unter s) und d) genannten Arten erfolgt und daß die von ihm zu zahlenden Preise sich in angemessenen Grenzen halten. Die Zahlung kann dadurch erfolgen, daß s) die Kaufsumme höchstens zu '/, tn bar durch Devisen bezahlt wird, der Rest der Kaufsumme dagegen dem Einfuhrhändler auf mindestens 6 Monate vom Tage der Einfuhr ab in ausländischer Währung gestundet wird, oder daß b) zur Bezahlung ein bereits im AuSlande bestehendes, nicht durch Einzahlung bei einer deutschen Bank im Inlands geschaffenes Guthaben verwendet wird. Die Gültigkeit der Einfuhrgenehmigung ist auf die Dauer eines Monats beschränkt; sie kann auf Antrag ausnahmsweise durch die Landesstelle um einen weiteren Monat verlängert werden. Gegen die Entscheidung der Landesstelle für Gemüse und Obst ist im Falle der grundsätzlichen dauernden Ausschließung des Antragstellers von der Gcmüseeinfuhr Be- schwerde an das Wirtschaftsministerium zulässig. Dieses entscheidet endgültig. Die Be schwerde ist bet deren Verlust binnen 8 Tagen nach der Zustellung des abfälligen Be scheides schriftlich und mit Begründung versehen zu erheben. Gegen Aushändigung der Einfuhrgenehmigung ist von dem Gesuchsteller bis auf weiteres eine Gebühr in Höhe von des bewilligten Wertes der Einfuhr zum Ta- geSkurS für die RetchSstelle für Gemüse und Obst zu erheben. Sobald die Reichsstelle für eine Zeitspanne den auf Sachsen entfallenden Geldbe trag festgesetzt hat, erfolgt die Einforderung der Anträge auf Einfuhrbewilligungen durch öffentliche Bekanntmachung im Staatsanzetger unter Festsetzung einer Einreichungsfrist. Vor dem Erlaß der Bekanntmachung und nach Verstreichen der Frist eingereichle An. träge können keine Berücksichtigung finden. Die oben unter 1) und 2) sowie s) und b) geforderten Nachweise sind dem Antrag beizufügen. In dem Antrag muß angegeben sein Art, Menge und Wert der Ware tn ausländischer Währung, Herkunstsland, Empfänger und GrenzübergangSplatz. Will der Gesuchsteller die Waren über verschiedene ÄrenzüberggngSplätze beziehen, so hat er anzugeben, welche Mengen und in welchen Werten (in ausländischer Währung) diese über die verschiedenen Grenzübergangsplütze laufen sollen. Dem Antrag sind die oorgeschriebenen Vordrucke für die Einkaufsgeneh- migung der Reichsbank gehörig auSgefüllt in dreifacher Ausfertigung betzufllgen. Vor drucke sind bet den Handelskammern erhältlich. Die Anträge sind bei der GeschäftSab- letlung der Landesstelle für Gemüse und Obst in Dresden-N., Hospitalstraße 10 k, ein- zuretchen. II. - Ist die Einfuhrgenehmigung seitens der Landesstelle erteilt, so ist der Gesuchsteller zum Ankauf und zur Einfuhr der Ware berechtigt, auch wenn die Genehmigung der ReichSbank noch auSsteht. Der Einfuhrhändler ist verpflichtet, den Wert der Ware in ausländischer Währung, bei Einfuhr von Teilmengen den Wert der Teilmenge, auf dem Frachtbrief anzugeben. Der Einführende ist verpflichtet, alles von ihm mit Genehmigung der Landesstelle eingefühtte Gemüse und Obst au^keßlich tn Lachsen abzusetzen. Der Einführende ist verpflichtet, der Geschäftsabteilung der Landesstelle oder der von dieser bestimmten Stelle die Einfuhr der Ware spätestens bet deren Einlaufen Uber die deutsche Reichs- grenze mitzutetlen und dabet die Ginstandskosten nachzuweisen. Die GeschäftSabtetlung der Landesstelle oder die von dieser bestimmten Stelle ist berechtigt, dem Einführenden zwecks regelmäßiger Verteilung der Ware auf die sächsischen BedarfSgebtete zu ange- meffenen Preisen Anweisung zu erteilen, die Waren zu bestimmten Preisen und in be, stimmte» Kommunalverbänden, nötigenfalls an bestimmte Empfänger abzusetzen. Die Einführenden sind zur Einhaltung dieser Anweisungen verpflichtet, ebenso di« Wetter, Verkäufer der Ware zur Einhaltung der von der LandeSstelle oder der von ihr bestimm, ten Stelle getroffenen Anordnungen über die Art und den Preis d«S Weiterverkaufs. UI. Die Einhaltung der von der LandeSstelle oder der von ihr beauftragten Stelle ge troffenen Anordnungen zu überwachen liegt den Kommunalverbünden ob. Die Lan ¬ desstelle und die Kommunalverbände sind berechtigt und nach Befinden verpflichtet, auS Gründen der Ueberwachung anzuordnen, daß AuSlandSgemüse und -obst nur in bestimmten Geschäften oder in bestimmten Geschäften nicht, oder daß eS nicht gleich zeitig mit JnlandSgemüse und -Obst fetlgehalten werden darf. AuslandSware ist beim Kleinverkauf in allen Fällen als solche deutlich zu kennzeichnen und mit deutlich er kennbaren Preistafeln zu versehen, deren Preise bei der Abgabe nicht überschritten wer- den dürfen. IV. Erfolgt der Wetteroerkauf der etngeführten Ware durch den Einführenden an Großhändler oder Zwischenhändler, so ist die von der Landesstelle oder von der von ihr be- auftragten Stelle dem Einfuhrhändler bewilligte Verdienstspanne zwischen dem Einfuhr- Händler und dem Groß- bezw. Zwischenhändler zu teilen. Dem Groß- oder Zwischen händler ist eS untersagt, einen besonderen Aufschlag beim Weiterverkauf zu fordern. Der Kleinhändler darf beim Weiterverkauf der Ware höchstens folgende Zuschläge zu den ErwerbSpreisen verlangen: 0 30 M, wenn er je Pfund mehr als 1.— M., 0.25 M-, wenn er je Pfund mehr als —.70 bis 1.— M. 0.20 M-, wenn er je Pfund mehr als —.50 bis —.69 M. O.lö M., wenn er je Pfund mehr als —.40 bis —.49 M 0.11 M., wenn er je Pfund mehr als —.30 bis —.39 M. 0.08 M-, wenn er je Pfund mehr als —.20 bis —.29 M. 0 07 M., wenn er je Pfund mehr als —.15 bis —.19 M. 0.05 M., wenn'er je Pfund mehr als —.10 bis —.14 M. gezahlt hat. V. Zuwiderhandlungen gegen II, III und IV dieser Verordnung werden nach den eingangs genannten Bestimmungen mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld strafe bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft, soweit nicht nach den be stehenden Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist. VI. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Dresden, am 28. März 1919. 451 V O 1 Wirtschastsministerium, Landeslebensmittelamt. Anträge ans Einfuhr- und Einkaufsgcnehmignug für ausländisches Gemüse und Obst. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst hat für Sachsen eine begrenzte Geldsumme bestimmt, innerhalb deren vom 1. bis 15. April die Einfuhr von ausländischen: Se- müse nach Sachsen sich halten muß. Unter Bezugnahme auf die Verordnung des Wirtschaftsnünisteriums über die Ein fuhr von frischem Auslandsgemüse und -obst vom heutigen Tage wird hierdurch aufge- .fordert, Anträge auf Einfuhr- u. Einkaufsgenehmigung für Auslandsgemüse bis spätestens Montag, dm 7. Aprit 19l9 an die Geschäftsabteilung der Landesstelle für Gemüse und Obst in Dresden-N., Hospt- talstraße 10 k, Erdgeschoß, einzureichen. ' Die Anträge müssen den Bestimmungen der oben genannten Verordnung entsprechen. Die nach dieser Verordnung erforderliche» 'Rachweise sind den Anträgen beizufügen. ES wird darauf aufmerksam gemacht, daß die bisher eingereichten Anträge ebenso wie die nach dem 5. April bei der Geschäftsab- tctlung der LandeSstelle eingehenden keine Berücksichtigung finden können. Es wird darauf hingewiesen, daß der von der RetchSstelle festgesetzte Geldbetrag nicht ausreicht, um alle sächsischen Händler in dem angegebenen Zeitraum bereits an der Einfuhr, sei eS auch nur mit geringen Mengen, zu beteiligen. . Dresden, am 28. März 1919. 695 V 6 2 Wirtschasts - Ministerium, ^2 Landeslebensmittelamt. Die ÄlcinhMclshWprcisc für Zucker. Infolge der am 1. April 1919 eintretenden Erhöhung der Frachtsätze macht sich «ine Aenderung der mit Verordnung vom 28. Oktober 1918 (Nr. 252 der Sächs. EtaatS- zeitung vom 28. 10. 18) bekanntgegebenen Kleinhandelspreise für Zucker erforderlich. Di^ in Absatz 2 der Verordnung vom 28. Oktober 1918 oorgeschrtebene Preiser höhung um je 1 Pfennig für das Pfund tritt bereits am 1. April 1919 in Kraft. Die Bestimmung in Absatz 2 erhält demgemäß folgende Fassung: „Diese Preise erhöhen sich mit Rücksicht aüf die am 1. Januar 1919 etnsetzenden MonatSzuschläge und die am I. April 1919 eintretende Erhöhung der Frachtsätze am 1. Februar, 1. April und 1. Juli 1919 um je 1 Pfennig für daS Pfund." Dresden, den 29. März 1919. 194 V I. Ie Wirtschafts-Mini st erium, ^37 LondeslebenSmittelamt. Gemäß ß 6 Absatz 1 der Bekanntmachung des BezirkSverbandeS. Lebensmittel karten und Bastmarken betreffend, vom 1. Juni 1917 in der Faffung vom 24. S«» tember und 13. Dezember 1917 wird folgendes bekanntgegeben: Auf die für die Woche vom 7. bis 13. April gütigen Marken der BeztrkSlebenS- mtttelkarten werden im Laufe der Woche durch die Händler Lebensmittel der nach- genannten Art und Menge auSgegeben werden. Marke 0 1 f. Kinder im 1.u. 2. Lebensjahre (violetterDruck): f j« 125 x Grieß, Grau- Marke 6 1 f. Kinder im 3. u. 4. Lebensjahre (roter Druck): > pen und Zwieback, Marke 0 1 (schwarzer Druck): 325 x Graupen, / > « '>