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folgenden lag. A«k. K»r.r ISIS «eranttvorll Gchrtstletter, Drucker und Verleger: Emil Hannrbohn in Eibenstock. 66 Jahrgang Dienstag, den 25. Februar An-eig«npr«te: die Uetnipaitig« Zeil« 2» Wo Im R«klam«t»U di« Zeil« t>0 Pfg. Im amUichen T«ll« di« g«soaU«ne Zeile «0 W> annahm« drr Anzeigen bi« ipnlesten« vormillog« 10 Uhr, für größere Tag» vorher. »ine Gewähr für die Aufnahme der Anzeige» am nächsten oder am oorgeschrtedenen Tag« sowt« an b«stimmt«r Stell« wird nicht argeden, ebrnsowenig für die Richtigkeit der durch Fer» svrecher aufgegeoenen Anzeigen. , Fernsprecher Mr. »10. MN m. illcric- rsoual »PPeu. ulage, lilieu- i-pig«prrt« vtertryöhrt. Ml. 2.70 »tnfchliehl. de« Slluftr. Unterhalrung«blatte«- in der Geschäf»«. ,«Se. bei unseren Voten sowie bet allen ' " lestanstalten. — Erscheint tügltch adind« L»«nahme der Sonn» und Feiertag« " ÄKL Libenstock, Larkseld, hnndrhübel, ^U^VvtU»z Neuheide,GberftützensrSn,Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, UnterMtzengri», lvildenthal «sw. Mts- UN- Änzeigeblatt r öen^mtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung s» »«w-U — Nrt«, od«r l<ni«t»«r ir^»»w«»ch-> SÄnm,-n »r« ««trieb«« d«r »«Win,, der riese»«ten «»er »ei tzt: ;s punkt Iger Be ¬ il 1916 tglieder Ä. rrsteher. thauS nträge. d: en. stock. ne >18 >» «e. l der !NtN Wo, A «v. Verordnung zur wetteren Ausführung -er Verordnung über Tarifverträge, Arbeiter, und Angestelltenansschüsse und Schlichtung von Arbettsstretttgketten, vom LS. Dezember 1918 (RGBl. S. 1456), vom 19. Februar 1919. Die unter dem 31. Januar 1919 (Nr. 28 der Sächsischen Staatözettung vom 4. Februar 1919) anderweit veröffentlichten Ausführungs-Bestimmungen werden wie folgt abgeändert: 1. In § 5 Absatz 2 der AuSführungS-Verordnung vom 25. Januar 1918 wird ein Druckfehler dahin berichtigt, daß an Stelle der Worte „Ausschüsse mit 50 oder mehr Mitgliedern" die Worte „Ausschüsse mit 5 oder mehr Mitgliedern" treten. 2. In § 6 Absatz 2 der Ausführungs-Verordnung vom 25. Januar 1918 und in z 2 der Wahlordnung wird die Beschränkung der Wahlberechtigung auf deutsche Reichs- angehörige oder Angehörige der deutsch-österreichischen Republik aufgehoben. Die Wahl» berechttgung steht vielmehr ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit zu. ES kommen deshalb auch in § 15 der AuSführungS-Verordnung vom 25. Januar 1918 die Worte „Verlust der deutschen Reichöangehörigkeit" in Wegfall. 3. Die tztz 7 bis 13 der Ausführungs-Verordnung vom 25. Januar 1918 haben als solche keine unmittelbare Verbindlichkeit. Den Ausschüssen wird vielmehr überlassen, ihre Geschäftsführung selbst durch Mehrheitsbeschlüsse zu regeln. Hierbei werden die vorbezeichneten Ausführungs-Bestimmungen wertvollen Anhalt bieten können. Dresden, den 19. Februar 1919. 568 III 1. Arbeits - Ministerium. ^97 Heldt. Infolge der Abwesenheit vieler Obstbaumbesitzer und des Mangels an Arbeits kräften und Pflanzenschutzmitteln während des Krieges hat eine starke Vermehrung der Obstbaumschädlinge und Obstbaumkranikhetten stattgcfunden, die durch die für deren Entwickelung günstige Witterung in den letzten Jahren noch begünstigt wurde. Es besteht somit die Gefahr, daß die Obsterträge wesentlich zurückgehen, wenn die Be kämpfung der Schädlinge nicht mit Nachdruck betrieben wird. Jeder Besitzer von Obstbäumen wird deshalb hiermit erneut aufgefordert, für un verzügliche Vertilgung der Obstbaumschädlinge besorgt zu sein. In jedem Orte werden Personen bestimmt werden, die nach Einvernehmen mit den Övstbaumbesitzern und Regelung der Kostenfrage die Bekämpfung vorzunehmen haben. Nähere Bestimmungen hierüber werden von den Stadträten und Gemeindebehör den getroffen und bekannt gegeben werden. Zuwiderhandlungen werden, soweit sie nicht der Bestrafung nach 8 368 Ziffer 2 deS Reichsstrafgesetzbuchs unterliegen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Aue, Eibenstock, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg und, Schwarzenberg, am 20. Februar 1919. Die Amtshauptmannschaft Schwarzenberg und die Stadträte der vorgenannten Städte. Es wird darauf hingewiesen, daß zufolge Verordnung des WirtschaftSministeriumS — LandeSfleischstelle — vom 29. Januar 1919 zusammenhängend mit der Erhöhung der Fleischration die Wochenkopfmenge Schlachtoiehfleisch auch für den Selbstversorger wieder auf den früheren Satz von 500 x mit Wirkung vom 3. Februar 1919 an er höht worden ist. Durch die Neuregelung verkürzt sich die Eelbstoersorgerzeit derjenigen, die sich bereits vor dem 3. Februar 1919 durch Hausschlachtung mit Fleisch eingedeckt haben, von genanntem Zeitpunkte an der erhöhten Wochenkopfmenge entsprechend. Die durch die Neuregelung sich notwendig machende Umrechnung der Selbstver- sorgerzeit erfolgt durch die OrtSbehörden. Schwarzenberg, am 21. Februar 1919. Der Aezirksveröand Der Arbeiter- und Sotdatenrat der Amlsyauptmannschaft Schwarzenberg. Dr. Wimmer. Aurich. Gemäß 8 6 Absatz 1 der Bekanntmachung des BezirkSverbandes, Lebensmittel karten und Gastmarken betreffend, vom 1. Juni 1917 in der Fassung vom 24. Sep tember und 13. Dezember 1917 wird folgendes bekanntgegeben: Auf die für die Woche vom 3. bis 9. März gtltigen Marken der Bezirkslebens mittelkarten werden im Laufe der Woche durch die Händler Lebensmittel der nach- genannten*Art und Menge ausgegeben werden. Marke 8 1 f. Kinder im 1.u.2.Lebensjahre (violetterDruck): j 125 x Hafernährmtttel u. Marke 8 1 f. Kinder im 3. u. 4. Lebensjahre (roter Druck): > 125 x Zwieback, Marke 1 (schwarzer Druck): je nach Vorrat 125 x Hafernährmtttel oder Grieß, Marke 2 250 x Kaffee-Ersatz, Marke X 3 300 x Marmelade, Marke 4 60 x Butter, Marke 5 125 x Fisch in frischem, mariniertem oder getrocknetem Zustande oder 1 Et, soweit vorhanden, Marke 6 125 g Quark, soweit vorhanden. Sollte infolge von TranSportschwterigkeiten in einzelnen Gemeinden die Abgabe der vorstehend genannten Lebensmittel nicht oder nicht in vollem Umfange möglich sein, so wird später ein Ausgleich erfolgen. Schwarzenberg, den 22. Februar 1919. Der Aezirksverband Der Arbeiter- und SoNateurM der Amtsyauptmauuschaft Schwarzenberg. Dr. Wimmer. I. A.: Riedel. Synodalwahl. l. Für die X. evangelisch-lutherische Landessynode ist im XXVl. Wahlbezirke, der die Parochien der Ephorie Schneeberg umfaßt, an Stelle des ausscheidenden Herrn Pfarrer Dr. Kretzschmar in Lauter, die Neuwahl eines geistlichen Abgeordnete« vorzunehmen. Gemäß 8 3 der Verordnung, das Verfahren bet den Wahlen zur Evangelisch-lu therischen Landessynode betreffend, vom 11. März 1890 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 34) werden sämtliche Kirchenvorstände des Wahlbezirks hiermit aufgefordert, als bald unter Berücksichtigung der Vorschriften in 8 39 Absatz 2 der Kirchenvorstand»-- und Synodalordnung vom 18. Oktober 1913 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 413 flg.) aus ihrer Mitte soviel weltliche Mitglieder als Wahlmänner zu wählen, als ständige geistliche Stellen in der Parochie vorhanden sind, wobei es keinen Unterschied macht, ob eine Stelle bloß vorübergehend unbesetzt ist. Rücksichtlich der Zahl der weltlichen Wahlmänner in Kirchspielen, die auS Mutter- und Tochter, oder Schwestergemetnden bestehen, sind die Vorschriften in 8 39 Absatz 3 der Kirchenvorstands- und Synodalordnung maßgebend. Weitere weltliche Wahlmänner, entsprechend der Zahl derjenigen ständigen Geist lichen, die zwar im Wahlbezirke, aber nicht für eine mit Kirchenvorstand versehene Pa rochie angestellt sind, hat der Kirchenoorstand nur auf vorgängige Bestimmung deS Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums zu wählen. Diese Wahlmänner brauchen nicht den: sie entsendenden Kirchenvorstande anzugehören, müssen aber die zur Wähl barkeit für einen Kirchenvorstand erforderlichen Eigenschaften (§ 8 Abs. 8 der Kirchen vorstands- und Synodalordnung) haben. Es wird noch darauf hingewiesen, daß auf die Wahlen der weltlichen Wahlmän ner die Bestimmungen in 8 28 Abs. 2 und 3 der Kirchenvorstands- und Synodalord nung Anwendung zu leiden haben. Die Namen der Wahlmänner sind dem unterzeichneten Wahlkommissar Vis spätestens den 12. März 1818 schriftlich anzuzeigen. Zu diesen Anzeigen sind die den Kirchenvorständen noch zugehenden Vordruck« zu verwenden. II. Gleichzeitig werden sämtliche Herren Wahlmänner des Wahlbezirks, geistliche und weltliche, eingeladen, sich zum Zwecke der Vornahme der von dem Evangelisch-lutheri schen Landeskonsistorium auf Montag, den 31. März 1818 anberaumten Wahl an diesem Tage mittags '/-12 Myr im „Erzgebirgischen Hof" in Aue einzufindcn. Schwarzenberg, am 22. Februar 1919. Der Waktkommiffar für die Synodatwayl im XXVI. SynodakwayföezirL. Dr. Wimmer, Amtshauptmann. Im Handelsregister ist heute auf Blatt 135 für den Landbezirk (Firma: SchSnhetder Bürstenfabrtk, Aktiengesellschaft, Vorm. r. L, Schönheide, Erzgebirge) eingetragen worden: Zum Vorstandsmitglied ist bestellt der Kaufmann Karl lluäolt I.enk in Schönheide. Eibenstock, den 20. Februar 1919. Das Amtsgericht. Städtischer Lebensmittelverkauf. Dienstag, den 25. Februar, Marke X 6: 125 x Luark zu 25 Pfg. soweit der Vorrat reicht; unberücksichtigt gebliebene Marken werden später beliefen. Lie sind deshalb aufzubewahren. Zu haben in den Geschäften Konsumverein l und II, Günzel, Hauschild, Ernst Heymann und Otth. Mittwoch, den 26. Februar, Marke X S: 250 x Kunsthonig zu 40 Pfg. Donnerstag, den 27. Februar, Marke X 4: 60 x Margarine zu 28 Pfg. Freitag, den 28. Februar, Marke X L: 125 x Suppenmehl; Ktndernährmittel r 125 x Grietz zu 12 Pfg., 125 x Lebkuchen zu 32 Pfg. Die Händler haben Marke 6 bis Donnerstag mittag in der Markenprü fungsstelle abzuliefern. Personen über 70 Jahre können anstelle anderer Nährmittel auf Marke l (schwarzer Druck) der BeztrkSlebenSmittelkarte wöchentlich 125 x Grietz beziehen. In diesem Falle ist die Lebensmittelkarte in der städtischen Lebensmittelabteilung zur Ab stempelung vorzulegen. Eibenstock, den 24. Februar 1919. Der Sta-Lrat. Annahme der fertige« Socken Dienstag, den 25. dsS. Mts., vl, I, L Mittwoch, „ 26. „ „ L », Donnerstag, „ 27. „ „ », * Freitag, „ 2» „ „ DA je vormittag» von 9—11 Uhr und nachmittag» 2—5 Uhr. Eibe» stock, den 24. Februar 1919. Der StadtvorL.