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Amts- Md Änzeigeblatt Mr den amtsgerichtsbezirk Eibenstock und -essen Umgebung Vierteljahr!. Ml. 2.70 »tns«klt«ht- de« Auftr. llnt»rhallung«blatt«»- in der Geschäft«. M», bei unseren Voten sowie bei alle» Reich». ,,stanstalten. — Erscheint täglich abend« mit »»«nahm» der Sonn, und Feiertag» für drv solgenden lag. »m I»«» »I»«r«r «rw-u - an-, »der I»»st ««»na,-» de« Netrtebe« »er tz-Äm«, der LU d->S-»«rmi^«imichtun,rn der Neüeyr »ieUr»«« »der NachUeterun» der Zeitung Uchlun, de» drei,««. H«l. Kdr.r Amtollatl. ^^4 fürLibenfto», Larkseld, hmidrhübel, EUUkviUtl Neuheit«.Sbrrstützeugrün,Schönheide, SchönhZderhammer, Sosa, Unierstützeusrün, Mdeiühal nsw. 8«ant»«rU. Wichrfftleiter, Drucker und Verleger: »mit Hannebohn in Eibenstock. , —. 66 zatzr-ang. Freitag, dm 21. Februar Lnz»tg»npret«: die kletnspaltige Z«U« 2» Vs» Im Rellametell die gelle bv Mg. Im amlltchen Lell» die aesvaltene Zeile 10 W». Annahme der Anzeigen bl« ipätesten« vormittag« 10 Uhr, für größere Tag« vorher- »ine Gewähr für die Aufnahme der Anzetg«» am nächsten oder am vorgeschriebenen Lag» sowie an bestimmter Stell« wird nicht gegeben, ebensowenig sür di« Richtiglkit der durch A«- sprecher ausgrg«b«nen Anzeigen. Ier»l»r»«er Mr. »tv. ISIS Zur Ausführung der Reichsverordnung über Waffenbesitz vom 13. Januar 1S1S (R G- Bl. Seite 31) wird folgendes bestimmt: 1. Alle in tz 1 der Verordnung aufgeführten Schußwaffen (Gewehre, Karabiner — Flammenwerfer) sowie Munition aller Art zu Schußwaffen sind innerhalb 14 Tagen nach Erlaß dieser AuSführungSbesttmmungen abzuliefern. Personen, die nach Ablauf dieser Frist in daS sächsische Staatsgebiet zuziehen, ha ben der Ablieferungspflicht unverzüglich nachzukommen. 2. Die Ablieferung hat in Dresden an die Poltzeidirektion und deren Wachen, in den anderen Städten mit revidierter Städteordnung an die Stadträte (Polizeiämter) und deren Polizeiwachen, in den übrigen Orten an die Gemeindebehörden zu erfolgen. Die letzteren haben die abgelieferten Stücke in Sammelsendungen an die Amtshauptmann- schaffen weiterzngeben. Von den Behörden, an diente Ablieferung erfolgt, sind mit fortlaufender Nummer versehene Empfangsbestätigungen auszustellen, über die ein Ver zeichnis zu führen ist, in das zu jeder Nummer Name und Wohnung des Abliefernden eingetragen werden muß. Die abgelieferten Stücke, an denen die entsprechende Nummer in dauerhafter Weise (womöglich mit Draht befestigt) anzubringen ist, sind in einem gegen Einbruch und Diebstahl hinreichend geschützten Amtsraume aufzubewahren, bis von der Landeszentralbehörde weitere Verfügung getroffen wird. Im Falle von Un- ruhen sind die Aufbewahrungsräume mit allen zu Gebote stehenden Mitteln gegen Plünderung zu schützen. Eine Entschädigung sür die in behördliche Verwahrung ge nommenen Gegenstände wird nicht gewährt. 3. Von der Ablieferungspflicht sind befreit: » hinsichtlich der Dienstwaffen oder Jagdgewehre nebst der dazu gehörigen Munition s) diejenigen Personen, die zur Führung von Waffen kraft ihres Amtes oder Dienstes berechtigt sind (Polizeideamte, Forstschutzbeamte, Militärpersonen), l») die Inhaber von noch nicht abgelaufenen deutschen Jahres-Jagdkarten, a) die nach 88 3 und 4 des Jagdgesetzes zur selbständigen Ausübung der Jagd berechtigten Personen, hinsichtlich der Waffen und Munition, zu deren Besitz ihnen besondere Genehmigung erteilt ist, rl) die Inhaber von Waffenscheinen der Kreishauptmannschaften, e) bis auf weiteres Schützengesellschasten und Militärvereine, die die Geneh migung zum Besitze von Waffen haben. Die Vorsteher dieser Vereine haben sür unbedingt sichere Aufbewahrung zu sorgen. Auch haben sie der unter Ziffer 2 bestimmten Ablieferungsbehörde binnen 14 Tagen Verzeichnisse der- jenigen ihrer Mitglieder einzureichen, die Waffen besitzen, hierbei auch Zahl und Gattung dieser Waffen genau anzugeben. Endlich kann in besonderen Fällen vertrauenswürdigen Personen von den Polizei- behörden (in Dresden von der Polizeidirektion, in den anderen Städten mit revidierter Städteordnung von den Stadträten — Polizeiämtern —, in den übrigen Orlen von den AmtShctiptmannschaften) ein Erlaubnisschein zum Besitz (nicht Tragen) von Waffen erteilt werden. Insbesondere können sür Schußwaffen, die familiengeschichtlichen, künstlerischen oder historischen Wert haben, solche Erlaubnisscheine ausgestellt werden. 4. Lie Ueberlassung von Schußwaffen und Munition an Personen, die nicht unter Ziffer 3 a—e fallen, ist bis auf weiteres nicht nur den Waffenhändlern und Trödlern, sondern auch allen anderen Personen verboten. Die Berechtigung zum Besitze von Schußwaffen und Munition gemäß Ziffer 3 a—o ist vor der Ueberlassung durch Kaus, Tausch oder Schenkung sorgfältig zu prüfen, nötigenfalls durch Anfrage bei der Orts- polizeÜuhörde. 5. Die Hauseigentümer oder deren gesetzliche Vertreter sind verpflichtet, von dem Vorhandensein nicht angemeldeter Waffen in ihren Grundstücken der OrtSpolizeibchörde Mitteilung zu machen. 6. Tie Polizeibehörden sind zu Haussuchungen berechtigt und verpflichtet, wenn der Verdacht besteht, daß Waffen verheimlicht werden. Die militärischen Sicherheitsor gane sind hierbei zur Unterstützung der Polizei verpflichtet. 7. Auf die reichs- und landeSgesetzlichen Bestimmungen, die das Waffentragen und das Schießen unter Strafe stellen, wird ausdrücklich hingewtesen. 8. Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 4 und S dieser Verordnung werden, sofern nicht eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu etnhundertfünfzig Mark oder Haft bestraft. Dresden, am 14. Februar 1919. 158 ab ll X Ministerium des Innern. Justizministerium. Ministerium für MiMärwesen. Verordnung, die Vornahme der Waliten zu den Angeüellten-Ausfchüsten und den Ar- Veiler-Ausfchüssen (Wergwerksräten) in den sächsischen Wergkezirken öetr., vom 18. Februar 1919. Zur weiteren Ausführung der Verordnung über Tarifverträge, Arbeiter- und An- gestellten-AuSschüsse und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten vom 23. Dezember 1918 (RGBl. S- 1456) wird folgendes bestimmt: I. Die Wahlen zu den Angestellter-Ausschüssen und den Arbeiter-Ausschüssen (Berg werksräten) haben im BerginspcktionSbezirke Leipzig am 25. Februar 1919, in den übrigen sächsischen Berginspektionsbezirken am 4. März 1919 stattzufinden. 1l. Für die unter l. bezeichneten Wahlen gelten folgende Abweichungen von den un ter dem 31. Januar 1919 (Nr. 28 der Sachs. Staatszeitung vom 4. 2. 1919) veröf fentlichten AusführungS-Bestimmungen: 1-86 der AuSführungs Verordnung vom 25. Januar 1918 und 82 der Wahl ordnung werden dahin abgeändert, daß die dort bezeichneten Personen wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit. 2. Die Fristen in 8 6 Abs. 1 und 2 der Wahlordnung werden dergestalt abge kürzt, daß a) das Wahlansschreiben spätestens drei Tage vor dem letzten Tage der Stimm abgabe zu erlassen ist, b) Einsprüche am Tage nach dem ersten Tage des Aushangs anzubringen sind, c) Vorschlagslisten nur berücksichtigt werden, die spätestens am Tage nach dem ersten Tage des Aushangs cingehen, ferner die Frist in 8 3 Abs. 2 dergestalt, daß die Worte „von höchstens 2 Tagen" gestrichen, endlich die Frist in § 9 dergestalt, daß die Worte „spätestens 3 Tage" ersetzt werden durch die Worte „am Tage". III. Endlich ist in 8 b Abs. 2 der Ausführungs-Verordnung vom 25. Januar 1918 dec Druckfehler zu berichtigen, daß an Stelle der Worte „für Ausschüsse mit 50 oder mehr Mitgliedern" die Worte zu treten haben „für Ausschüsse mit 5 oder mehr Mit gliedern". Dresden, den 18. Februar 1919. 564 Hl .j Arbeits - Ministerium. ^44 Heldt. Staats- und Gcmcindcgrimdstelicr ist der 1. Termin am 1. Februar fällig gewesen. Es wird mit dem Bemerken nochmals darauf aufmerksam gemacht, daß nach 14 Tagen gegen Restanten das Vollstreckungsverfahren kingeleitet wird. Eibenstock, den 19. Februar 1919. Fer Ktaötrat. Attentat auf Clemenceau. Amsterdam, 19. Ieöruar. Asm 19. Aeöruar wird aus Waris gemeldet: Als Ktemenceau heute morgen sei» Kaus verließ und in sein Anto steigen wollte, feuerte plötzlich eine unbekannte Werson mehrere Revolvers-Hüffe auf ihn ab. ßtemenceau wurde am Mücken und an der Schulter verwundet, man glaubt jedoch, daß die Munden nicht ernster Matur stnd. Fer Attentäter wurde verhaftet. (A.-W.) Der Biilkerhaudcl und Völkerbund. In der Eröffnungssitzung der KonfereM in Pa- riis sagte der Präsident Poincars „Die Zeiten sind vorbei, in welchen die Völker kerhandelt wurden, wie ein Möbelstück!" Dies waren di« Worte des französischen Startsoberhauptes, Aer di« Politik Frankreichs und der Entente läuft auf das Gegenteil hinaus, und der erwartete Widerspruch des Rechts freundes Wilson bleibt aus Nicht Deutschland al lein, die Deutschen find es, di« die Folgen pu tragest haben, deutsche Familien, denen niemals der Gedanke gekommen ist, sie könnten jemals vom deutschen Volksstamm losgelöst und unter eine fremdländische, oft direkt deutschfeindliche Gestm.lt gestellt werden. Die bittere Redewendung bom verkauften Bruder- stamm, soll nun wieder Wahrheit werden Es Hail delt sich nicht um einige Tausende, sondern um Mil lionen Deutsche, wohl an 8—10 Millionen, die di« deutsche Abstammung mit fremden Farben vertau schen sollen Tie Elsaß-Lothringer deutschen Blutes, die die große Mehrheit der reichsländiscljen Bevölkerung ausmachen, haben in Weimar sich vergeblich bemüht, ihre Forderung nach Selbstbestimmung, nach der Bildung eines neutralen Staates durchzusetzen. Sie müssen die französische Regierung über sich ergehen lassen, deren Verschiedenartigkeit von der deutschen sie bereits erkannt haben. Ter Ruf. „Wieder deutsch!" klingt durch die Berölkerung, und die französischen Militärkommaw- danken erklären, daß die heutigen Zustände unhalt bar sind. Die Elsaß-Lothringer müssen sich „iel gesallen lassen, noch mehr wird den Bewohnern des Saar Gebietes zugemutet, die immer Deutsche wa ren, und die ohne jeden Grund, nur weil Frank reich die reichen Bodenschätze verlangt, diesem zuge teilt werden sollen. Die Deutschen in Posen habeM jetzt schon ron der polnischen Herrschaft schwer aus- rubalten. Malereien und Erpressungen jagen ^sich Es ist ihnen ganz unfaßbar, daß sie vom Polenstaar aus Warschau Vorschriften annehmen und sür pol nische Interessen wohl gar kämpfen sollen Wozu ist das Kaiserjchloß in der Stadt Posen erbaut? In, Nordschleswig sollen Deutsche an Dänemark kommen. Die Deutsch-Böhmen haben die Tschechen sich ein verleibt. Tie deutschen Sachsen in Siebenbürgen sollen zu Rumänien kommen, in Südösterreich spielt sich der neue slavische Staat als Herr aus, und in Tirol fordern die Italiener ein großes Gebiet von rein deutschen Bezirken. Also überall Gewalt ge gen die Teulschen, und auch die Losreißung Deutsch Oesterreichs zu sremden Staaten schwächt das Deutschtum. Was will unter solchen Umständen Wilsons vielgepriesener Völkerbund besagen, dessen Grund züge — auf dem Papier — in Paris genehmigt sind. Unsere Wegner wollen künftig über Krieg und Frieden, Wehrmacht und Rüstungen wachen, di« Völlcrsreundschast pflegen, wo ihre Maßnahmen gk gen das Deutschtum nicht bloß vom krassesten EgoiS mus, sondern auch vom Völkerhaß diktiert wurden? Franzosen und Slaven sind geborene Deutschfeinde, die Engländer, Italiener und Amerikaner sind es durch Ausreizung und Verblendung geworden Diel-