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Adr.: »«tolkatt. ^?31. für Eibenstock, Larkselb, hnnbrhllbtl, ^UgvvlUll Nmheide,GberMtzengrün,Schönheide, Schöichei-erhmmn«, Sosa, UnterstützengrS«, Mdenthal nsw. V«ant»»rtt. «chrtstlettu, Drmter und Verleger: Smtl Hannebohnin Eibenstock. , «S Jahrgaug. > Freitag, den 7. Februar »nzeigrnprei«: dir veinspaMa« Zell« M WG. Im RellameteU di» Zeile bv Big. Im amtlichen Teile die aesoalten« Zeil» M innahm« der Anzeigen bl« spätesten« vermtttaUl 10 Uhr, für größere Lag« »orh«. Line Gewähr für du Ausnahme der Arqeige» am nächsten oder am oorgeschriebenen L»W sowie an beMmmter Stelle wird nicht gegeb«», «brnsowentg für die Richtigkeit der durch A«k» sprech« ausg«g«b»nrn Anzeigen. Pernfprech« Mr. »10. LSI» Nach § 11 der Verordnung über Tarifverträge, Arbeiter- und AngestelltenauSschüfle und Schlichtung von ArbettSstrettigketten vom 23. Dezember 19 i 8 (RetchSgesetzblatt Sette 1456) haben auf die Errichtung und Zusammensetzung der Arbetterausschüffe und der Angefteütenausschüffe sowie auf die Wahlen zu diesen Ausschüssen die auf Grund de« tz 11 Absatz 2 Satz 3 deS Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst er- lafsenen Ausführungsbestimmungen mit einigen Abweichungen entsprechende Anwendung zu finden. Soweit solche AuSführungSbesttmmungen für Sachsen erlassen worden sind, ist auf sie in der zu der Verordnung vom 23. Dezember 1918 erlassenen Sächsischen Ausführungsverordnung vom 14. Januar 1919 (Sächsische StaatSzeitung Nr. 11 vom 1b. Januar 1919) hingewtesen und eS sind dabei die etngetretenen Abweichungen be- zeichnet worden. Ja Betracht kommen 1. die Ausführungs-Verordnung vom 25. Ja nuar 1918 — abgedruckt tn Nr. 29 der Sächsischen StaatSzeitung und der Leipziger Zeitung vom Jahre 1918 — und 2. die Wahlordnung — abgedruckt in Nr. 46 und 72 der Sächsischen StaatSzeitung und Nr. 46 und 73 der Leipziger Zeitung vom Jahre 1917 —. Nachstehend wird nunmehr unter O der Inhalt der vorbezeichneten Ausführung«, besttmmungen, soweit sie für die Durchführung der eingangs bezeichneten Verordnung über Tarifverträge usw. vom 23. Dezember 1918 tn Betracht kommen, mit den nach der Verordnung vom 14. Januar 1919 eingetretenen Abänderungen nochmals beson ders bekanntgemacht. Dresden, den 31. Januar 1919. 266 Hl 1 Arbrits-Ministcrillm. Soweit ... ständig« ArbeiterauSschllsse oder AngestelltenauSschllsse zu errichten sind, hat der Betriebsunternehmer daS hierzu Erforderliche zu veranlassen; insbesondere hat er die Wahlen zu den Ausschüssen nach Maßgabe der von der LandeLzentralbehörde . .. darüber erlassenen Bestimmungen (Wahlordnung) herbeizuführen. 8 2. Bet Feststellung der . . . für die Errichtung des Ausschusses notwendigen Mindest zahl sind alle Arbeiter oder Angestellten ohne Rücksicht auf Geschlecht, Aller oder Staats angehörigkeit mttzuzählen. 8 s. Die Ausschüsse find von dem Betriebsunternehmer entweder für den gesamten Be- trieb oder für die einzelnen Betriebsabteilungen zu errichten. Jedenfalls müssen all« Arbeiter und Angestellten des Betriebs durch «inen Ausschuß vertreten sein. Für die im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassungen sind Ausschüsse zu errichten, sofern in ihnen Arbeiter oder Angestellte in der . . . für die Errichtung der Ausschüsse notwendiger! Mindestzahl beschäftigt werden. § 4 fällt aus. 8 5. Die Ausschüsse bestehen bei einer Anzahl von in der Regel weniger als 50 Ar beitern oder Angestellten auS 3 Mitgliedern, bei einer Anzahl von 50 bis zu 250 Ar- Vellern oder 250 Angestellten au« wenigstens 5 Mitgliedern. Für je 50 weitere Arbeiter oder Angestellte bis zur Zahl von 500 erhöht sich die Zahl der Mitglieder der AuS- schlisse um wenigstens ein«. Bei mehr als 500 Arbeitern oder Angestellten müssen die Ausschüsse aus wenigstens 10 Mitgliedern bestehen. Für Ausschüsse mit 3 Mitgliedern sind edensoviele Ersatzmänner, für Ausschüsse mit 50 oder mehr Mitgliedern Ersatzmänner in der doppelten Zahl der Mitglieder zu wählen. 8 6. Die Wahl erfolgt nach der . . . Wahlordnung. Wahlberechtigt sind alle mindestens 20 Jahre alten Arbeiter oder in Betracht kom menden Angestellten deS Betriebs oder der Betriebsabteilung ohne Unterschied des Ge- schlechte, soweit sie die deutsche Reichsangehörigkett besitzen oder Angehörige der deutsch- österreichischen Republik sind und sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Die OrtSpolizeibehörde (Amtöhauptmannschajt, Stadtrat tn Städten mit revidierter Städteordnung) und, soweit «S sich um Betriebe handelt, die der ortS- oder betrieb«, polizeilichen Aussicht de« Bergamt« unterstehen, da« Bergamt, kann nach den besonderen Verhältnissen einzelner Betriebe auch die Wahl von Personen anderer Staatsangehörig, keit zulassen. Wählbar sind alle Wahlberechtigten. 8 7. Der BetrtebSunternehmer hat di« Au«schußmitglted«r ... bet Neuwahlen späte stens «ine Woche nach ihrer Wahl zur Wahl eines Obmannes, eine« Vertreter« de« Obmann« und eine« Schriftführers zusammenzuberufen. Diese Wahlen erfolgen tn geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichhell entscheidet da« Lo«. Der Obmann hat den Verkehr mit dem Betriebsunternehmer zu vermitteln und den SluSschuß im Verkehr mit der Schlichtungsstelle zu vertreten. 8 « Der Betrieb-Unternehmer hat die Zusammensetzung deS Ausschusses unter Bezeich nung d«S Oo. —de» Vertreters deS Obmann« u. de« Schriftführers durch «inen dauernd le«. barenAnschlag cm geeigneter, allen Beteiligten zugänglicher Stelle im Betrieb« bekanntzumachrn. 8 s. Vor jeder Sitzung eine« Ausschusses muß von dem Betriebsunternehmer oder dem von ihm bestellten Vertreter auf Grund der von ihm vorgeschlagenen BeratungSgegen. stände und der von den AuSschußmttgltedern Angereichten Anträge «tn« Tagesordnung entworfen und festgesetzt werden. Besteht zwischen dem Betriebsunternehmer oder seinem Vertreter und dem Au«, schuß Meinungsverschiedenheit darüber, ob «tn BrratungSgegenftand zu d«n Obltegrn» Hellen de« Ausschuss«« . . . gehört und deshalb auf die Tagesordnung gesrtzt w«rd«n muß, so «ntschetdrt auf Anruf der . . . für den Betrieb zuständig« SchlichtungsauLschuß. § 10. Der BetrtebSunternehmer oder der von ihm bestellte Vertreter hat den Ausschuß zu berufen und seine Verhandlungen zu letten. Er kann sich an den Erörterungen b— teiltgen; an den Abstimmungen nimmt er nicht teil. Besteht im Ausschuß der Wunsch, einzelne Gegenstände der Tagesordnung zunächst tn Abwesenheit deS BetrtebSunternehmerS oder seines Vertreter« zu besprechen, so kann der Obmann den Ausschuß dazu einladen. Sollen solche Besprechungen während der Arbeitszeit stattfinden, so ist der Zeitpunkt dafür mit dem Betriebsunternehmer oder seinem Vertreter zu vereinbaren. Bet den Vorbesprechungen leitet der Obmann oder sein Vertreter die Verhandlungen; einen Beschluß, abgesehen von der Anrufung der Schlichtungsstelle, kann der Ausschuß nur tn einer Sitzung fassen, die dem Abs. 1 entspricht. 8 ii. Bei den Verhandlungen des Ausschusses dürfen andere Personen als der BetrtebS unternehmer oder der von ihm bestellte Vertreter und die Mitglieder des Ausschusses oder deren Ersatzmänner nicht zugegen lein. Der Verhandlungsletter hat die Pflicht, für eine sachliche Erledigung der Tage«- ordnung zu sorgen. 8 12- Ein gültiger Beschluß d«S Ausschusses kann nur gefaßt werden, wenn alle Mit glieder und nötigenfalls die erforderlichen Stellvertreter unter Mitteilung der Beratung«, gegenstände geladen und mindesten« halb soviel Vertreter erschienen sind, wie die Zahl der AuSschußmttglieder beträgt. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder und Stellvertreter gefaßt: bei Stimmengleichheit gilt der Antrag al« abgelehnt. 8 13- lieber jede Beratung de« Ausschusses ist eine Mederschrift aufzunehmen, die von dem Verhandlungsletter und wenigstens einem AuSschußmitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften werden oorgelesen und gellen al« genehmigt, wenn kein Widerspruch erhoben wird. 8 14. Die AuSschußmttglieder und ihre Stellvertreter verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Der BetrtebSunternehmer ist nicht berechtigt, ihnen wegen der infolge ihrer Zugehörigkeit zum Ausschuß versäumten Arbeitszeit Lohnabzüge zu machen. Die durch di« Geschäftsführung deS Ausschusses entstehenden Kosten trägt oer BetrtebSunternehmer. 8 15. Die Mitgliedschaft im Ausschuß geht verloren durch Mederlegung, Ausscheiven aus der Beschäftigung im Betrieb oder in der Betriebsabteilung, für die «tn besonderer Ausschuß errichtet ist, Verlust der deutschen Reichsangehörigkett, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. 8 16- An die Stelle der auSgeschiedenen und der zeitweilig verhinderten Mitglieder tre ten die Ersatzmitglteder nach § 27 der Wahlordnung. 8 17. Sobald die Gesamtzahl der heranziehbaren AuSschußmttglieder und Ersatzmänner unter die vorschriftsmäßige Zahl der Ausschußmitglieder sinkt, ist zu einer Neuwahl deS ganzen Ausschusses und der Ersatzmänner zu schreiten. . 8 18- In Streitfällen über die gesetzliche Notwendigkeit der Errichtung eine« Arbeiter- ausschusseS oder Angestelltenausschusses, über die Zuständigkeit und Uber die Geschäfts führung der Ausschüsse sowie über alle Streitigkeiten, die sich aus den Wahlen zu den Ausschüssen ergeben, entscheidet die OrtSpolizeibehürde (Amtshauptmannschast, Stadtrat tn Städten mit revidierter Städteordnung) und soweit es sich um Betriebe handelt, di« der bcrg. oder betriebspolizeilichen Aufsicht des BergamtS unterstehen, das Bergamt. Gegen die Entscheidung ist binnen einem Monat von der Eröffnung ab die Be- schwerde zulässig. Auf Beschwerden über di« OrtSpolizeibehörde «ntscheidet di« zustän dige Kreishauptmannschaft und auf Beschwerden über daS Bergamt die Kreishaupt mannschaft Dresden. Die Entscheidungen sind endgültig. 8 19. Kommt ein BetrtebSunternehmer trotz der Entscheidung der zuständigen Stellen seiner Pflicht zur Errichtung der Ausschüsse nicht nach, so hat die OrtSpolizeibehörde (Amtshauptmannschast, Stadtrat in Städten mit revidierter Städteordnung) und soweit eS sich um Betriebe handelt, die der berg- oder betriebSpoltzeilichen Aufsicht deS Berg- amteS unterstehen, das Bergamt, abgesehen von der Befugnis zur Verhängung von Zwangsstrafen, selbst das Erforderliche, insbesondere zur Herbeiführung d«r Wahler» oder zur Bildung von Ausschüssen für bestimmte Betriebsabteilungen anzuordnen. Wahlordnung. l. Allgemeine Besttmmungen. 8 1- Umfang der Wahl. Die Zahl der zu wählenden AuSschußmttglieder und deren Ersatzmänner bestimmt sich nach 8 5 der AuSführungS-Bestimmungen de« Ministerium« de« Innern vom 25. Januar 1918. 8 2. Wahlberechtigung. Wahlberechtigt sind die mindesten« 20 Jahre alten Arbeiter und tn Bettacht kom menden Angestellten de« Betriebe« oder der Betriebsabteilung, ohne Unterschied deS Ge schlecht«, soweit sie die deutsche Reichsangehörigkett besitzen oder Angehörige der deutsch- österreichischen Republik sind und sich im Besitze du bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Jeder Wähler hat eine Stimme.