Volltext Seite (XML)
Amts- und Anzeigeblatt Mr den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und -essen Umgebung EMtaSprU« vt«teljührl. M. 2.70 «tntthlirhl. d«« .-klustr. ltnterhaUung«blatte«> tn d«r Erschüft«- st««, b«i unseren Voten sowie bei allen «eich»' aeftanstalten. — Erscheint täglich abend« mit «»«nahm« der Vonn, und Keirrtag« für den folgenden Tag. W> -i-mr »«waU — an-, »»« I-ivU«! tr»«e»«»ach<> lllsr»«-» »«« vrv^dr« »er tzettuo«, d«r Lirkraatiu sd-r »n - hat »« »q<»h«r kN»« Unipn^ .»! o^r «achlUttnm- »«Ntun, -»« «! de«, »«hiu-, ü» Kel. Adr. r AwtoSlat«. ^/2. für Libenst»», Larlrseld, h««drhwrl, «^UgvV«U»t Neuhei-e,GberstützeagrSn,Schönheide, Schönheiderhamner, Sosa, UnterswtzengrSn, Mdenchal «sw. »e«mtW,rU. »chrtstletter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohntn Eibenstock. , —, — 66 Jahrgang. Freitag, deu 3. Jamar AVIS ünzetgrnprei«: die kletnspaltig» Zeil« 20 Psg. Im ReNamrtell di« Zeile to Mg. Im amtlichen Telle die gesvalten« Zell» M Vs«. Annahme der Anzeigen bi« spalesten« vormittag» 10 Uhr, wr größere Tag« vorher. Eine Gewähr Nir die Ausnahme der Anzeigen am nächsten ober am vorgeschriebenen Tag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig sür di« Richtigkeit der durch S«m> sprrcher ausgrgrbrntn Anzrtgen. Merasprecher Ar. HO. Abgabe von Waffe« «nd Heeresgut. Verordnung über die IurüLfäkrung von Waffen «nd Keeresgut in den Besitz des Aeiches. Vom 14. Dezember 1918. Trotz aller ergangenen Aufforderungen und Kontrollmaßnahmen befinden sich noch immer zahlreiche aus den Beständen der Heeresverwaltung stammende Waffen sowie bedeutende Mengen an HeereSgut und HeereSgerät unbefugter Weise im Besitze von entlassenen Soldaten und von Zivilpersonen. Diese Zustände können nicht länger ge duldet werden. Die RetchSregterung steht sich daher genötigt, ihnen entgegenzutreten. Wir verordnen mit sofortiger Gesetzeskraft: 8 1- Wer sich unbesugt tn dem Besitze von Waffen befindet, die aus Heeresbeständen stammen, ist verpflichtet, sie innerhalb der von den zuständigen Behörden bezeichneten Frist abzuliefern. Wer zuständige Behörde ist, bestimmt die Landeszentralbehörde. Unbefugter Besitzer ist, wer ohne den Willen der Regierung oder der ihr unter stellten Organe den Besitz solcher Waffen erlangt hat oder erhält. 8 2. Die gleiche Verpflichtung liegt demjenigen ob, der HeereSgerät oder HeereSgut aller Art (Fahrzeuge, insbesondere Kraftfahrzeuge, Pferde) im Besitz hat, ohne sich über den rechtmäßigen Erwerb dieser Gegenstände auSwetsen zu können. Handelt eS sich um militärische BekleidungS- oder Ausrüstungsstücke zum persönlichen Gebrauche, so ist dem Besitzer der Nachweis deS unrechtmäßigen Erwerbes zu führen. 8 3- Wer sich nach Ablauf der Frist noch unbefugter Weise im Besitz von Gegenstän den der in §8 1 und 2 bezeichneten Art befindet, wird, unbeschadet einer nach den all gemeinen Strafgesetzen wegen der unbefugten Aneignung etwa bereits verwirkten Strafe, wegen Unterlassung der angeordneten Ablieferung mit Gefängnis bis zu 5 Jahren und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 8 4- Wer der angeordneten Ablieferung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachkommt, bleibt für eine etwaige vor der Ablieferung begangene, auf den abgelieferten Gegen stand bezügliche unbefugte Aneignung straffrei. Die AuSführungsbestimmuugen erlassen die Zentralbehörden. Berlin, den 14. Dezember 1918. Der Rat der Bolk-beanftragten. Ebert. Haase. Hierzu wird folgendes verordnet: 8 1- Die Ablieferung von Waffen, Munition und Anderem HeereSgerät hat bts zum 10. Januar 1S1S zu erfolgen, soweit nicht für Städte mit rev. Städteordnung der Stadtrat, im übrigen die Amtshauptmannschaft für die Ablieferung von Waffen und Munition eine kürzere Krist bestimmt. Die Ablieferung hat an die nächste Annahmestelle zu erfolgen. Annahmestellen sind 1. die Artilleriedepots in Dresden, Leipzig, Riesa, Lhemnitz, Bautzen, Königstein, 2. sämtliche Kasernen, 3. sämtliche BeztrkSkommandos, 4. an Orten ohne Garnison oder Bezickskommando, der Stadtrat, Bürgermei ster oder Gemeindevorstand. 8 2. Als HeereSgerät sind alle Gegenstände anzusehen, bet denen nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie aus Beständen der Heeresverwaltung stammen. HeereSgerät ist Reichsgut. Infolgedessen liegt rechtmäßige Uebertragung des Be sitzes mit Willen der Regierung oder der ihr unterstellten Organe gemäß § 1 Absatz 2 und 8 2 des vorstehenden Gesetzes vom 14. Dezember 1918 nur vor, wenn die Ueber tragung durch die Retchsregierung oder mit deren Zustimmung durch die Landesregie rung und deren Behörden erfolgt ist. Andere Organe, wie z. B. die Arbeiter- und Soldatenräte, sind zur Uebertragung von HeereSgerät nicht befugt, eS sei denn, daß die Uebertragung gutgläubig im Einvernehmen oder mit nachträglicher Genehmigung der Regierung erfolgt ist. Ob die Genehmigung erteilt ist, entscheidet in Zweifelsfällen daS Reichsverwertungsamt in Berlin, Friedrichstraße 66. 8 3. Die Strafverfolgungsbehörden haben nach Ablauf der im 8 1 dieser AuSführungs- brstimmungen festgesetzten Fristen mit aller Schärfe wegen der unbefugten Aneignung die Strafverfolgung gegen alle diejenigen durchzuführen, die sich unmittelbar oder mit telbar an HeereSgut irgendwelcher Art vergriffen haben. 8 4. Die Demobilmachungsorgane haben gemäß Verordnung vom 27. November 1918 (Reichsgesetzblatt Nr. 164) innerhalb der Ablieferungsfrist nicht abgegebenes HeereSgut für verfallen zu erklären. Gleichzeitig sind Durchsuchungen vorzunehmen in allen Fäl len, tn denen der Verdacht vorltegt, daß HeereSgerät pflichtwidrig nicht abgeliefert ist. Den Polizeibehörden werden dazu auf Ersuchen die erforderlichen militärischen Komman do« zur Verfügung gestellt. Dresden, den 80. Dezember 1918. * ' 20 s HIV KI Da- Arbeit-, «nd Wirtschaft-Ministerium. «089 Schwarz. Unter Bezugnahme auf 8 4 vorstehender Verordnung wird innerhalb der Ablie- serungSfrist nicht abgegebenes HeereSgut für verfallen erklärt, gleichviel ob »S seinem augenblicklichen Inhaber gehört oder nicht. Dresden, den 30. Dezember 1918. Der Staatskommiffar für Demobilmachung. Dehne. Reichsreisebrotmarken. In Beachtung einer Anordnung des Direktoriums der ReichSgetreidestell« in Ber lin wird folgendes bestimmt: 1. Ziffer 9 der Bekanntmachung des Beztrksverbandes der AmtShauptmannschast Schwarzenberg über ReichSreisebrotmarken vom 4. September 1918 — Erzgeb. Volk«- freund Nr. 208 vom 6. September 1918 — erhält folgende Fassung: „Verlorene ReichSreisebrotmarken werden nicht ersetzt. Dagegen können ReichSreisebrotmarken wieder in BezirkSverbandSbrot- marken umgetauscht werden." 2. Ziffer 5 unter b Abs. 2 der Bekanntmachung des BezirkSverbandS der AmtS hauptmannschast Schwarzenberg vom 27. November 1918 — Zrzgeb. Volksfreund Nr. 280 vom 1. Dezember 1918 — erhält folgende Fassung: „Auslandsfremde erhalten gegen Vorlegung des Reisepasses ReichSreisebrotmarken zum Bezüge einer Brotmenge, wie sie der übrigen Zivilbevölkerung je weils zusteht". 3. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Schwarzenberg, am 30. Dezember 1918. Der AejirksverSand Der Arbeiter- und Sotdatenrat der AmtShauptmannschast Schwarzenberg. Dr. Wimmer. Aurich Brot- und Mthlversorgung der Selbstversorger. In Ergänzung der Bekanntmachung des Bezirksverbandes der Amtshauptmann schaft Schwarzenberg über die Brot- und Mehlversorgung der Selbstversorger im Gebiete des Vezirksverbandes der Amtshauptmannschaft Schwarzenberg, vom 25. Juli 1918 (Erzgeb. Volksfreund Nr. 174 vom 28. Juli 1918) wird folgendes bestimmt: 1. Der Müller darf zufolge der Bestimmung in 8 "4 unter k der Reichsgetreideord- nung für die Ernte 1918 vom 29. Mai 1918 Aufträge zur Verarbeitung von Teilen der auf dem Mahlerlaubnisscheine oder der Schrotkarte verzeichneten Mengen nur an nehmen, wenn der Auftraggeber gleichzeitig auf die Verarbeitung deS Restes verzichtet. 2. Die Anlieferung von Früchten und di« Abholung von Erzeugnissen bei Mühle,! sowie die Verarbeitung von Früchten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit ist nur mit vorheriger Zustimmung des Bezirksverbandes der AmtShaupt. Mannschaft Schwarzenberg gestattet. 3. Müller und Bäcker, die für Brotsclbstversorger backen, haben ein „Backbnch sür Selbstversorger" nach dem vom Bezirksverband der AmtShauptmannschast Schwar zenberg vorgeschriebenen Muster zu führen.*) 4. Die Eintragungen in das „Backbuch für Selbstversorger" haben regelmäßig und streng der Wahrheit gemäß zu erfolgen. Das Backbuch ist den revidierenden Beamten und Sachverständigen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. 5. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden nach 88 ^0 und 81 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 vom 29. Mai 1918 mit Gefängnis bi« zu 5 Jahren und mit Geldstrafe bis zu 100000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft 6. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Schwarzenberg, am 31. Dezember 1918. Der Aezirksveröand Der Arveiter- und Sotdatenrat der AmtShauptmannschast Schwarzenberg.. Dr. Wimmer. Aurich. Verkauf. Vom 7. Januar 1919 ab werden au den Werktagen von 9 llhr vormittag bis 12 Uhr mittag u. 2 Uhr bis 4 Uhr nachmittag beim unterzeichneten Depot eine Anzahl Kutsch, Wagen, Dogcart-, leichte und schwere Lastwagen, Stelen- und Kumtgefchirre und einzelne Kumte freihändig gegen Barzahlung verkauft. Abgabe erfolgt nur an Selbstverbraucher, welche im Besitz einer von der Ortsbehörde unterstempelten und un terschriebenen Bescheinigung sind, auS welcher Anzahl der notwendigen Fahrzeuge er sichtlich ist. Leipzig-GohliS, Heerstr. 3, hinter der Trainkaserne. Kraindepot xix. Armee-Korps. Rückgabe der Brotmarkentaschen Kreitag, den 3. dss. MtS, vorm. tn der städt. LebcnSmtttelabtetlung Veränderun gen sind zu melden. Es wird dringend um Einhaltung der Zeit ersucht. Eibenstock, den 2. Januar 1919. Skrötrat. ') Anmerkung: Da« Backbuch für Selbstversorger (Nr. 80«) kann von d.r Berlag«druckerei P. B Ta « part in Au«rbach i. B. bezog»» werden