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Ämtz- und ÄMgeblatt für den 5lmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung für Sidenftock, Larkfelb, hmbrhübel, EÜUkvlUll Neuheide, GberMtzengrün, Schönheide, f SchönhMerhammer, Sosa, Unterstiitzengriin, Wildenthai «sw. - - Fernsprecher Nr. 110. Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hanne bohn in Eibenstock. 62. Jahrgang. ' —— 174. Freitag, dcn ist!. Juli ISIS. Vezug5preiLvierteljährl.M.!.50einscbliehl. Z der „IUustr. UnterhaltungLblattL" und der ! humoristischenLcllnge„Scifenb!aIcn"inder j ' Expedition,beiunserenvotensowiebeic'.llen Z Reichrpoitaniialten. r Tel.-Kdr.: Amtsblatt. Zur Ansführnng der Verordnung des Bundesrats gegen über mäßige Preissteigerung vom 23. Juli IM5 (R.-G.-BI. S. 407) wird bestimmt: 1. Zuständig zur Anordnung der Uebertragnng des Eigentums ist in den Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, im übrigen die Amtshauptmampchast. Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Lagerort bestimmt. Höhere Verwaltungsbe hörde ist die Kreishauptmannschaft. 2. Was als Gegenstand des täglichen Bedarfs anzusehen ist, wird von der zustän digen Behörde von Fall zu Aalt entschieden. Die höhere Verwaltungsbehörde kann unter Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse Anordnungen, die in den Amtsblättern zu veröffentlichen sind, darüber treffen, welche Gegenstände sie im Sinne von 8 -4 als inner 8 1 der Bundesratsverordnung fallend allgemein anerkennt. Zu deu zur Veräußerung erzeugten Gegenständen gehören nicht die Vorräte eines Landwirts, deren er zur Fortführung seiner Wirtschaft bedarf. 3. Tie Anordnung der Uebertragnng des Eigentums hat die Gegenstände, welche sie betrifft, soweit möglich nach Art, Menge und Lagerort sowie den bisherigen Besitzer und den künftigen Eigenttimer zn bezeichnen. -t. Der Uebernahmepreis wird nach Maßgabe des 8 - zunächst von der zur Altord nung zuständigen Behörde festgesetzt. Gegen die Festsetzung sowie gegen die Feststellung der zuständigen Behörde, daß die Voranssetzungen zur Uebernahme vvrliegen, ist Re kurs an die Kreishauptmannschast zulässig, die endgültig entscheidet. Gegen die Be stimmung des künftigen Eigentümers steht dem bisherigen Besitzer kein Rechtsmittel zu. 5). Die Uebereignung hat tunlichst an eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes zu erfolgen. Andernfalls sind, wenn dem künftigen Eigentümer die Gegenstände zum weiteren Verkauf überwiesen werden, hierfür bestimmte Bedingnngen, insbesondere der Verkaufspreis vorzuschreiben. 0. Die zuständige Behörde ist ermächtigt, Lager von Gegenständen, die unter 8 > der Verordnung fallen, daraufhin zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Uebereignung vorliegen; sie kann Proben zur Prüfung der Güte und Verwendbarkeit der Gegen stände entnehmen. Ter Besitzer ist zur Auskunstserteilung verpflichtet. 7 . Ter festgesetzte Preis ist mit der tatsächlichen Uebernahme fällig. Kann die Uebernahme nicht binnen 3 Tagen nach dem Uebergang des Eigentunis erfolgen, so tritt die Fällig keit mit Ablauf des dritten Tages ein. In diesem Falle ist eine Frist festzusetzen, bis zn deren Ablauf der bisherige Besitzer verpflichtet ist, die Gegenstände zu verwahren. Erwachsen dem bisherigen Besitzer hierdurch Kosten, so ist gleichzeitig eine angemessene Vergütung hierfür fcstzusetzeu. Die Bundesratsverordnung vom 23. Juli NUü gegen übermäßige Preissteigerung wird nachstehend zum Abdruck gebracht. Dresden, den 27. Juli lttlü. M i n i st e r i u m des Inner n. Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung. Vom 23. Juli 1Ü15. Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen nsm. vom 4. August WI4 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 I- Werden Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere Rahrungs- und Futter mittel aller Art sowie rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe, die vom Eigentümer znr Veräußerung erzeugt oder erworben sind, zurückgehalten, so kann das Eigentum an ihnen durch Anordnung der Landeszentralbehörde oder der von ihr bezeichneten Be hörde auf eine in der Anordnung zu bezeichnende Person übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer der Gegenstände zn richten; das Eigentum geht über, sobald die Anordnung deni Besitzer zugeht. 8 2. Ter Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Einkaufspreises und der Güte und Verwertbarkeit der Gegenstände von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Versahrens zu tragen hat. Einkaufspreise auf Grund von Verträgen, die in den letzten 2 Wochen vor der Bekanntgabe der Entcignungsanordnung an den Besitzer oder vorher in der Absicht ge schlossen worden sind, einen höheren Uebernahmepreis zn erzielen, werden bei Fest stellung des Preises nicht berücksichtigt. Tie Preisfestsetzung durch die höhere Verwaltungsbehörde bedarf der Bestätigung der Landeszentralbehörde, sofern der festgesetzte Uebernahmepreis fünf vom Hundert des Einkaufspreises übersteigt. Bei den nach dem 23. Juli l'.Uü aus dem Ausland einaeführten Gegenständen ist als Mindestpreis der Einkaufspreis im Ausland und ein Zuschlag zuzubilligen, der unter Berücksichtigung der mit der Einführung verbundenen Kosten und Gefahren zu bemessen ist. Der Uebernahmepreis ist bar zu zahlen. 8 3- Darüber, ob die Voraussetzungen für die Anordnung (8 l) vorliegen, und über- alle sonstigen Streitigkeiten, die fich bei den Enteignungsverfahren ergeben, entscheidet, wenn die Anordnung dnrch die Landcszentralbehörde ergeht, diese, im übrigen die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 8 4. Tie Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen znr Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der 88 2, 3 anzusehen ist. 8 Rät Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe vis zn zehntausend Mork oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: I. wer für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Rahrungs- und Futtermittel aller Art, für rohe Naturerzcugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe sowie für Gegenstände des Kriegsbedarfs Preise fordert, die unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere der Marktlage, einen übermäßigen Gewinn enthalten, oder solche Preise sich oder einem anderen gewähren oder versprechen läßt; 2. iver Gegenstände der unter Nr. I bezeichneten Art, die von ihn: zur Ver äußeruug erzeugt oder erworben sind, zurückhält, nm durch ihre Veräußerung einen übermäßigen Gewinn zu erzielen; 3. wer, nm den Preis für Gegenstände der unter Nr. I bezeichneten Art zu steigern, Vorräte vernichtet, ihre Erzeugung oder den Handel mit ihnen einschränkt oder andere unlautere Machenschaften vornimmt; 4. wer mi einer Verabredung oder Verbindung teilnimmt, die eine Handlung der in Nr. l bis 3 bezeichneten Art zum Zwecke hat. Reben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Ferner kann angeordnet werden, daß die Verurteilung ans Kosten des Lchuldi gen öffentlich bekanntzumachen sei. 8 G Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 23. Juli litt5. Der Reichskanzler. von Bethmann-Hollweg. 1. . . . . - - Tie Vorschriften der Verordnung, Aushang der Lebensmittelpreisk betreffend, vom 22. Juli 1315, werden auf den Kleinhandel mit Zucker erstreckt. Dresden, 27. Juli 1!>1ö, Ministerium des Innern. Brotmarkeuausgabe betr. Tie Brotmarken für Monat August gelangen Sonnabend, den 3i. Juli zur Ausgabe und zwar; vormittags vo« 6—,12 Uhr für die Haushaltungen in den Häusern Ortsl.-Nr. l—64 und 251—47 l im Himmer l des Rathauses, nachmittags von 2—.7 Uhr für die Haushaltungen in den Häusern Ortsl.-Nr. 648—250 im oberen Schulgebäude (Erdgeschoß) Tie Abgabe der Brotmarken erfolgt nur an Erwachsene. Tie Reichszuschläge für körperlich schwer arbeitende Einwohner sowie die beson deren Zuschläge der Gemeinde gelangen gleichzeitig mit zur Ausgabe. Schönheide, am 2". Juli Uttü. Der GtMtiudtvorstand. Freitag, den 6. August or Jahrmarkt in Schönheide. Entsprechend dem Wunsche Sr. Majestät des Königs ist nach Anordnung des ev.- luth. Landeskonsistoriums mit deni Hauptgvttesdieuste am nächsten Sonntage eine Gedenkfeier des Jahrestages des Kricgsanfangs zu verbinden. Indem hierauf auch an dieser Stelle hingewiesen wird, wird bekannt gegeben, daß für die Vertreter der Behörden, die Nätglieder des Kirchenvorstandes, die Lehrer kollegien niid die Vorsteher von Vereinen, die sich am Kirchgänge beteiligen, aus dem Altarplatz Stühle bereit stehen werden. Fahnen, welche von Vereinen zur Kirche mitgefühtt werden, könne» ebenfalls auf dem Altarplatz ausgestellt werden. Eibenstock, den 2X. Juli Utto. Das ev. - luth. Pfarramt. Deutsche v-Boote im Atlantic. Dnir st r in Frage kommt, zunächst die Aufrollung des russischen Zentrums von Lüdwesten her Die Wirkung dieser Operationen, zu der der Stoß der Arnnen Hindenburgs das notwendige Gegenstück Die Rirsenschlacht in Polen. 100000 Mam italienische Verluste. fainlfront von der Piliza-Mündnng bis zum Das bisher überblickbare Hauptergebnis der noch in vollem Gange befindlichen polnischen Aus dem k. und k. Kriegsprejsequartier meldet der Kriegsberichterstatter E. Lennhoff der „B. Z. a. ... ...^ ... „ M." über den Fortgang der militärischen Riesenschlacht ist, soweit der^idttche„Abschnitt bere - Op eratIonen in Polen: samlfront von der Pili»a Mündnna vis renn