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Amts- und Änzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Neichrpostanstalten. -saneklatt «benfto», Larkftld, yuMhübel, Neuheide,Gberftiitzeugrlln,Schonheide, - ' Zchönheiderhammer, Sosa, Unterftiltzengrün, MIdenthal usw. t Erscheint täglich abends mit Ausnahme der r t Sonn-und Feiertage färben folgenden Tag. t z klnzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 * Z Pfennige. Im amtlichenTeile die gespaltene » t Zeile 30 Pfennige. r Cel.-Kdr.; Amtsblatt. Zernsprecher Nr. NO. Drucker und Verleger: EmilHannebohn, verantwort!. Redakteur: Ernst Lindemann, beide Eibenstock. IVIS. 68. Jahr-a«-. Souutag, dt« 7. Miirz Bekauutmachuug, bctteffeud Bmatserhcbaug imd Höchst preis für Chile-Salpeter vom 5. MLrz 1915. vorrat-erhebnng. Auf Gmnd der BundeSratSverordnung betreffend VorratSerhebungen vom 2. Februar 1915 (Reich«ges»tzb!att Sette 54) wird folgend« Bekanntmachung erlassen: 8 1. Bon der Verfügung betroffen sind: alle BorrLte an Chile-Salpeter. 8 2. Zur Auskunft verpflichtet find. 1. alle, die Chile-Salpeter aus Anlaß ihre» Handelsbetriebe» oder sonst de» Erwer be» wegen im Gewahrsam haben, kaufen oder verkaufen; 2. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben Chile-Sal peter verarbeitet wird; 3. Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbünde. 8 3. Zu melden find: 1. Die Vorräte, di« d«n zur Au»kunft nach 8 2 Verpflichteten gehören; dabei ist an zugeben, wer diese Vorräte aufbewahrt (genaue Adresse), mit Angabe der Men gen, dt« von d«n «inzrlnrn Personen oder Firmen aufbewahrt werden; 2. di« einzelnen Vorräte, die sich — mit Ausnahme der unter 1. angegebenen Men gen — außerdem in seinem Gewahrsam befinden, sowie die Eigentümer tunter Angabe der genauen Adresse) der einzelnen Mengen . 3. die Mengen, dt» sich auf dem Transport zu dem zur Auskunft Verpflichteten oder unter Zollaufficht (auf dem Wege zu ihm) befinden. Di« Mengen find einheitlich in Kilogramm anzugeben. 8 4 Zeitpunkt für die Angaben der Meldung. Zu melden find alle in 8 3 aufgeführten Vorräte und Mengen nach dem am 5. MLrz vormittag» 10 Uhr tatsächlich bestehenden Zustande 8 5. Au»genommen von der Verfügung find Vorräte, die am Tage der Vorrat»«rhebung weniger al» 500 kg betragen. 8 6. Di« Meldung ist zu richten an die Salpeter-Meldestelle de» König!. Preuß. krieg»ministerium», Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Berlin 68, Leipziger Straße 5 8 7. Die Meldung hat zu erfolgen bi» zum 15. März an die im Z 6 angegebene Adresse. 8 8. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten find befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben Vorrat»räumr, in denen Vorräte an Chile-Salpeter zu ver muten find, zu untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten zu prüfen. 8 9. Wer vorsätzlich die in den oben genannten 88 geforderte Auskunft zu der im 8 6 angesetzten Frist nicht erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständig« Angaben macht, wird mit Gefängnis bi» zu sechs Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 10 000 Mark bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen find, im Urteil als dem Staat verfallen erklärt werden. -ächstpret». Auf Gmnd de» Gesetze» betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (ReichSgesetzblatt Sette 339) in der Fassung der Bekanntmachungen Über Höchstpreis« vom 17. Dezember 1914 (R«tch»gesetzblatt Seite 516) und vom 21. Januar 1915 (Reich»gesetzblatt Sette 25) wird folgende Bekanntmachung erlassen: 8 1. Der Preis für eine Lonne Chile-Salpeter darf M. 240 — nicht übersteigen. 8 2. Dir Höchstpreis gilt für Chile-Salpeter, der sich im freien Verkehr de» Reichsge biete» befindet. Die unterzeichnete Kommandobehörd« kann Ausnahmen gestatten. 8 3. Der Höchstpreis schließt dir VersendunaSkosten ab heutiger Lagerstell« nicht rin und gilt für Zahlung Zug um Zug. Wird die Zahlung gestund«», so dürfen bi» 2 v. H. für Jahre»ztnsen über R«ich»bankdi»kont hinzugeschlagen werden. 8 4. Die Eigentümer der im freien Verkehr de» Retch»gebiete» befindlichen Mengen von Chile-Salpeter werden hierdurch aufgefordert, ihr« Vorrat«, soweit fir nicht nachwei»lich durch vorltrgrnd« Aufträge auf Lieferung von Sprengstoffen und Pulver für die dmtsche Krieg»macht belegt find, bi» zu« 20. März der Krieg»chrmtkalien-Aktengrsellschaft, Berlin 66, Mauerstraß« 63/65, zum Höchstpreise zu überlassen. 8 5. Mit Gefängni» bi» zu einem Jahre od«r mit Geldstrafe bi» zu 10 000 Mark wird bestraft: 1. wer de« nach 8 l festgesetzten Höchstpreis überschreitet; 2. wer einen anderen zum Abschluß «ine» Vertrag«» auffordtrt, durch den der Höchst preis überschritten wird, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet: 3. wer Chile-Salpeter beiseite schafft, beschädigt oder zerstört; 4. wer Vorräte von Chile-Salpeter dem zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht. 8 6. Dies, Verordnung tritt am 5. März 1915 in Kraft. Die unterzeichnet« Kam- mandobehörd« bestimmt den Zeitpunkt de» Außerkrafttreten». Abs' ° Mi-, l»I5. Stell». GtinMomvMd« XII. AmeevrdS. Ler kom«a«diere»de von Broitzem, Stellv. Generalkommando XIX. Ameetor-S. Dev ro««emdieve»de General von Schweinitz. EdlslhMmg des Verkehrs «it Kraftsahrzellge». Nach der neuerltchen Bekanntmachung, betreffend Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen vom 25. Februar lfd. I». — Retch»g«s«tzdlatt Seit« 11S ff. — ist di» B«rw«ndung von Kraftfahrzrug»n vom 15. März lfd. I». an »rheb- lich ringtschränkt. Zum Verkehr auf den öffentlichen Straßen zug«lasse» ist von diesem Zeitpunkte an nur noch dasjenige Kraftfahrzeug, da» von der Königlichen Krei»hauptmannschaft, die im Gebiete der Städte Plauen und Zwickau von den dortigen Polizeiämtern ver treten wird, erneut zugrlassen worden ist. Diese Zulassung ist gesetzlich auf diejenigen Fäll» beschränkt, wo ein öffentliches oder gewerbliches Bedürfnis anerkannt werden kann. Ein solche« Bedürfnis darf nach 8 2 der rrwähnten Bekanntmachung nur anerkannt werden: 1. für den Verkehr behördlicher Kraftfahrzeuge, 2. für den Verkehr von Kraftfahrzeugen, die ausschließlich von Feuerwehren zu dienstlichen Zwecken oder von gemeinnützigen Anstalten zur Krankenbeförderung oder zu Rettungszwecken benutzt werden, 3. für den Verkehr von Kraftomnibussen, 4. für den Verkehr einer von der höheren Verwaltungsbehörde zu bestimmenden beschränkten Anzahl von Kraftdroschken und Mietwagen, 5. für den Verkehr anderer Kraftfahrzeug«, sofern von ihrer Zulassung die Ausübung eine- im öffentlichen Interesse liegenden Beruf» (Aerzte. Tierärzte und dergleichen) abhängt. Die Zulassung von L a st kraftfahrzeugen kann außrrdem erneuert werden, sofern ihr Virkehr zur Aufrechterhaltung gewerblicher Betriebe erforderlich ist. Auch diese Zulassungen erfolgen olle auf Widerruf. Alle diejenigen Eigentümer von Kraftfahrzeugen, die hiernach auf Ausstellung einer neuen ZulassungSbescheinigung Anspruch erheben, werden aufgefordert, unverzüglich bei der Königlichen KreiShauplmannschaft, und zwar durch Vermittelung der AmtShauptmannschaft, bez. in den Städten mit revidierter Städteord nung des Stadtrat« ihre- Wohnorts, in den Städten Plauen und Zwickau beim Polizeiamt daselbst darum schriftlich einzukommen. In dem Antrag find anzugeben: Name und Stand des Eigentümers, Art und Be stimmung de« Fahrzeuge«, da» bisher zugeteilte polizeiliche Kennzeichen sowi« die Umstände, die die weitere Zulassung begründen sollen. Zur Vermeidung der Stellung aussichtsloser Anträge insbesondere zu Ziffer 5 oben und hinfichtlich der weiteren Zulassung von Last kraftfahrzeugen wird bereits jetzt darauf hingewiesen, daß für eine erneute Zulassung nur da« öffentliche Interesse noch entscheidend in« Gewicht fallen kann und daß insbesondere ein gewerbliche» Bedürfnis im allgemeinen nur dann wird anerkannt werden können, wenn drr Betrieb ohne Verwendung de» Kraftfahrzeug» dem Stillstand «»»gesetzt wäre. Kraftfahrzeuge, die ohne eine erneute ZulassungSbescheinigung nach dem 15. März auf öffentlichen Straßen oder Plätzen verkehren, können von der Königlichen Kreishauptmann schaft ohne Entschädigung zu Gunsten de« Staat« eingezogen werden. Zwickau, den 2. März 1915. Die Königliche Kreishau-tmamlschast. Holzverstkigeruug. Eibenstocker Staatsforstrevier. Gasthaus „Zum Mnldental in Aue Donner-tag, de« 1t. März ISIS, vormittags /.v Uhr 173 fi Stämme bi« 15 om stark, 456 fi. Stämme 16-22 om stark, 445 , , 23—37 . , 2636 . Klötze 7—15 , 3186 , KlStz« 16-22 , . 1879 , , 23-44 , 52 rm st. Nutzknüppet, 430 fi. Neisstange« 3-4 om stark, in Abt. 1, 5, 12, 53, 56 u. 62 (Schläge), 71 (Durchforstung), Gasthaus „Gtadt Leipzig" in Gibeustock -rettag, de» IS. März ISIS, vor«. /,1V Uhr 143 iw fi. Are»«scheU«, 34,» i-m fi. Are«xt»üppek, 218,» rm fi. Keste, 407,» rm fi. Stöcke in Abt. I, 12. 40, 49, 53, 56, 60 u. 62 (Schläge), einzeln in Abt. 3—5, 26, 39, 43, 71 (Bruch und Durchforstung). Kgl. Forstrevierverwattnng Eibenstock. Kgl. Jorstrentamt Eibenstock. Holzvcrsteigcrullg. Schöuhcider Staatsforftrevier. Gastha«» »Zur Post" i« Schönheide Montag, den 18. MLr, 1918, vor«, v Uhr 395 w. Stämme 10—15 om stark, 30 w. Stämme 16—19 ow stark, 227 , . 20—22 , , 4010 , KUtz« 7—15 , 768 , Klötze 16—22 . . 395 , , 23—50 . 611 , Deristange« 8-15 , , 18.» rm w. Autzschette, 40.» rm w. A«tzä«ä»pel, 142,» rm w. Mr««»scheite, 266,» rm w ArexuLnüppek, 115,r rm w. Zeste, 220 rm w. Str««- reist-, 95,» rm w. Stöcke in Abt. 47, 48, 89, 91 (Kahlschläge), 29, 31, 33, 35, 44, 46, 54. 55, 67, 72, 79, 80, 83, 87, 89 (Durchforstungen). Kgl. Sorstrevierverwnttnng Schönheide. Sgl. Aorstrenta«t Eibenstock. Schüler- «ud Schültriuueu-Arbcitcu Ausstellung da Zmiradttitmg Eitru-ml da Sgl. »Wftschule fiir Taliliuduftrit Moen. Zum Besuche der von Sonntag, den 7. bis «tt Mittwoch, den 1V. Mckr- statt« findenden diesjährigen Schiller' nnd «chülerinnenArbeitenAnSsteünng wird hier- durch rrgrbenst eingeladen. Dt« Arb«it«n d«r Schülrr find im Zeichensaale und dir der Schülerinnen rm Museum«- raume der Schul« au«g«strllt. Dt« AuSstrllung tst von 11—1 Uhr mittag» und 2—4 Uhr nachmittag» geöffnet Eibenstock, den 4. März 1915. Idi«