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Ämk- Md ÄMtzÄIatt Wr öen EWeWE WMÄ LMM Umgebung M Eibenstock, LarlsfeD, hNmbshübe^ Muheide, GberstützengMm, ZchMheid^ GchsRhMGHGMMe^§osa,UMsrstützengrünMWKMHaiUsW .«' 444 > ÄrHeinL Eglich abends mit Ausnahme der Loms-«M Ketertage für den folgenden Tag. : «Misenprets; die kleinspaltige Seile 12 Pfennige- Im amtlichen Teile die gespaltene Seile 30 Pfennige. «el.-«»».: Kmtrblatt. ZEsprecher Nr. UV. Drucker und Berleger: EmilHannebohn, verantwortl. Redakteur: Ernst Lindemann, beide Eibenstock, -n - — ——«2. 8ahrga«g. — Mittwoch, den 3. Februar IVIS Aushebung des Deckcuveräußerullgsverbots. Ich ordne für den Befehlsbereich de» stellvertretenden Generalkommando» XIX hier- mit an: Da» Verbot, betreffend die Veräußerung von Decken, wird i« volle« Umfang auf- gehohe«, da der Bedarf gedeckt ist. Leipzig, den 30. Januar 1915. Der kommandierende General. gez. von «chweinitz. BtftaudsMldmg md Beschlagllahme. Nachstehend« Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntni» gebracht mit dem Be merken, daß jede Uebertretung (worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt), sowie jede» Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allge meinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 8 9 Ziffer ,d* de» »Gesetze» über den Belagerungtzustand vom 4. Juni 1851* (oder Artikel 4 Ziffer 2 de» .Bayrischen Ge setze» über den tmegSzustand vom S. November 1912*) mit Grfängni» bi« zu einem Jahre bestraft wird. 8 1- V-« der verfüg««- betroffene »aga«ftä«da. ») Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom festgesetzten Meldetage ab bi» auf wei tere» sämtliche Vorräte der nachstehend aufgeführten Klaffen in festem und flüssigen Zustand (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind), mit Aus nahme der in ß 5 aufgeführten Bestände. Klaffe 1. Kupfer: unverarbeitet, raffinierte» und unraffinierte« Rohkupfer jeder Art, auch Elektrolytkupfer. Klaffe 2. Kupfer: vor«»arbeitet, in»besondere geschmiedet, gewalzt, gezogen, gegossen, gepreßt, gestanzt, gespritzt, geschnitten, z. B. Drahte, Seile, Äleche, Schie nen, Stangen, Profile, Schalen, Kessel, Röhren, Nieten, Schrauben, un fertige Armaturen, unfertige Gußstücke, Feuerbuchsen, plattiert mit einem Kupfergehalt von mindesten» 10 Proz de» Gesamtgewicht» usw. Au«- genommen find Drähte mit einem Durchmesser von weniger al« 0,5 wm. Klass« 3. Kupfer: vorgearbeitet wie in Klaff« 2, v«rzinnt oder mit einem andern Ueberzug au« Metall oder Farbe. Klaffe 4. Kupfer: Drähte von mindesten« 0,5 wm Durchmesser mit einer Umhüllung von Faserstoffmaterial, insbesondere von Papier, Baumwolle, Jute (aus genommen find setdeumhüllte und mit Gummi isolierte Drähte) u. blanke Bleikabel für »ine Betriebsspannung bis einschließlich 6600 Bolt mit einem Gesamtkupferquerschnitt von mindestens 95 qww. Klasse 5. Kupfer: Altkupfer und Kupferabfälle jeder Art. Klasse 6. Kupfer: in Legierungen mitZtnk, unverarbeitet, inSbtsonder« Mes sing u. Tombak in Barren, Platten und ähnlichen Formen; auch al» Alt material jeder Art. Klasse 7. Kupfer: in Legierungen mit Zink, vorgearbeitet, insbesondere Mes- fing und Tombak, entsprechend dem Zustand der Klaffen 2 und 3, sowie Altmaterial. Klass« 8. Kupfrr: in L«gtrrung«n mit Zinn, unv«rarbtit«t. insbesondere Vronz« und Rotguß in Barren, Platten und ähnlichen Formen; auch al» Altmaterial jeder Art. Klasse 9. Kupfer: in Legierungen mit Zinn, vorgearbettet, in»b«sond«re Bronze und Rotguß, entsprechend dem Zustand der Klassen 2 und 3, so wie Altmaterial. Klass« 10. Kupfrr: in L«gi«rungen mit and«r«n M«tall«n, sofern sie nicht unter Klasse 6—9 fallen und sofern Kupfer den Hauptbestandteil bildet, unverar beitet oder vorgearbeitet entsprechend dem Zustand der Klassen 2 und 3, alt oder neu Klasse 11. Kupfer: in Erzen, Neben- und Zwischenprodukten der Hüttenindustrie mit einem Kupfergehalt von mindesten» 10 Prozent, sowie in Kupfervitriol. Klasse 12. Nickel: unverarbeitet und vorgearbettet, mit einem Reingehalt von mindesten» 90 Proz., insbesondere in Würfeln, Blechen, Drähten und Anoden, sowie Altmaterial. Klass« 13. Nick«! in F«rtigfabrtkat«n, au»g«nomm«n find GrbrauchSgtgtnftände, di« für drn Hau«- und d«n wirtschaftlich«» Betrieb in Gebrauch find, je doch nicht «»»genommen solch« Gebrauchtgegenfiände, wtlche zu« Ber- kauf bestimmt find. Klass« 14. Nickel: in Erzen, Legierungen u. plattiert, unverarbeitet und vorgearbettet, mtt einem Ntckelgrhalt von mindesten« 5 Prozent de» Gesamtgewichte«, insbesondere Drähte, Bleche, Ntckrlsalze, auch Alt material. Klasse 15. Zinn: unverarbeitet, vorgearbettet und in Ferttgfabrikaten, mit einem Reingehalt von minvesten« 99,7 Pro,, insbesondere auch Folien, Kapseln, Tube« und Geschirre; auch Altmaterial; «»«genommen find Ge- brauch«gegenständ», di« für den Hau«- und den wirtschaftlichen Bttrieb im Gebrauch find, jedoch nicht au«genommen solche Gebrauchsgegenstände, welche zum Verkauf bestimmt find; ausgenommen find ferner fertige Fo- lien, Kapseln und Tuben, wenn bedruckt, gefärbt oder mit vlattmetall belegt. Klasse 1«. Zinn: entsprechend dem Zustand der Klasse 15, jedoch mit einem Reingehalt von mindesten« 90 Prozent und weniger al« 99,7 Prozent. Klasse 17. Zinn: in Erzen und Legierungen mit anderen Metallen, sofern sie nicht unter Klasse 8 u. 9 fallen, unverarbeitet und vor gearbeitet, sowie in Salzen mtt einem Zinngehalt von mindesten» 10 Prozent de« Gesamtgewichte«, tn»b«sondere auch Ztnnchlortde. Klasse 18. Aluminium: unverarbeitet und vorgearbettet mit einem Reingehalt von mindesten« 80 Prozent, in jeder Form, insbesondere Drähte, Seile, Bleche, Profil», unfertige Hohlgesäß« und unfrrtige Hautgträt«, auch Alt- mat»rial, au«lchlt»ßltch Aluminium-Pulver und -Folien. Klass» 1». Aluminium: in Legierungen, un»,rarbettet und vorgea,bettet. mit »in»m Aluminiumgehalt von mindestens 60 Prozent de« Gesamtge wichte», auch Altmaterial, Klasse 20. Antimon: metallisch (ksxuius), Schwefelantimon (Oruäuw), Antimonoxyd und Anlimonerze, sowohl al« HandelSprodukt wie al« Hültenzwischenprodukt, unverarbeitet, vorgeardeitet, sowie al« Altmaterial. Klasse 21. Hartblei: mit einem Antimongehalt von 2 Prozent bi« 6 Prozent. Klasse 22. Hartblei: mit einem Antimongehalt von mehr al« 6 Prozent. d) Bei zusammengesetzten Metallen (Legierungen), chemischen Verbindungen und Erzen ist sowohl das Gesamtgewicht, wie d»r Gewicht-anteil de« Hauptmetall« der betreffenden Klasse zu melden. Hauptmrtalle find für Klasse 1—II: Kupfer; für Klasse 12—14: Nickel: für Klasse 15—17: Zinn; für Klasse 18 und 19: Aluminium; für Klasse 20—22: Antimon. 8 2. Vv« der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften «sw. Von dt»ser Verfügung betroffen werden: L) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in 8 I aufgeführten Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahr sam und/oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden. d) alle Personen und Firmen, di» solche Gegenstände au« Anlaß ihre« Handelsbetriebe« oder sonst de« Erwerb« wegen in Gewahrsam haben, soweit di« Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und/oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; o) alle Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände, in deren Betriebe« solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden, oder die solche Gegenstände in Ge wahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und/oder bei ihnen unter Zollaufficht befinden; ä) alle Empfänger (in dem unter a, d und e bezeichneten Umfang) solcher Gegenständ« nach Empfang derselben, fall« die Gegenstände sich am Meldelag, auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter », d und o aufgeführten Unternehmer, Perso nen usw. in Gewahrsam und/oder unter Zollaufficht gehalten werden. Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsräumen lagern, sind, falls der Verfügungsberechtigte sein« Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden und gelten bei diesen beschlagnahmt. Von der Verfügung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufgeführte ve- trieb« und Person««: aewerbl. Brtri«br: Schlossereien, Schmieden, Werkstätten aller Art, Fabriken aller Art, Zieherei,n, Walzwerke, Gießereien, Hüttenwerke, Zechen, Bauunternehmer, Ga»-, Wasser- und ElektrizitätS-LieferungSgesellschaften kommunaler, öffentlich-rechtlicher u. privater Art, Privat- werflen, Betriebe für Güterbeförderung kommunaler, öffentttch-rechtlicher und privater Art, wie Eisenbahn- und Schiffahrtsgesellschaften, Reedereien, Schiffer und dergl.; Handelsbetrieb«: Händler, Lagerhalter, Spediteure, Agenten, Kommissionäre und dergl., Personen, welche zur Wiederoeräußerung durch sie oder andere bestimmt« Gegenstände der in 8 1 aufgeführten Art in Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe betreiben. Sind in dem Bezirk der unterzeichneten verfügenden Behörde Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbüro« und dergl.), so ist di« Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Di» außerhalb de« genannten Bezirk« (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen werden einzeln betroffen. 8 3. Umfaug der Meldung. Di« Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorrat«mengen noch folgende Fragen: a) wem die fremden Vorräte gehören, welche sich im Gewahrsam de« AuSkunftSpfltchtigen befinden, b) ob, und gegebenenfalls durch welch« Stelle bereit« von anderer Seite «ine Beschlag nahme der Vorräte erfolgt ist. 8 4. Inkrafttreten der Verfügung. Für di« Mrldepflicht und di« Beschlagnahm« ist der am I. Februar 1915 (Meldetag) mittag« 12 Uhr brstehende tatsächliche Zustand maßgebend. Für die in 8 2 Absatz ä. bezeichneten Gegenständen treten Meldepflicht und Beschlag nahme erst) mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft. Sofern die in 8 5 Absatz a aufgeführten Mindestvorrät» am 1. Februar 1915 nicht erreicht sind, treten Meldepflicht und Beschlagnahme an dem Tage in Kraft, an welchem dies« Mindestvorrät« überschritten werden. Beschlagnahmt sind auch alle nach dem I. Februar 1915 etwa hinzukommenden Vor räte. 8 5- Ausgenommen »s« dar Verfügung. Au«g»nommen von dieser Verfügung sind solche in 8 2 gekennzeichneten Personen, Gesellschaften usw., ») deren Vorräte (einschl derjenigen in sämtlichen Zweigstellen) gleich oder kleiner find al« die folgenden Beträge: Summ« d«r Vorräte au» den Klassen I bi» II einschl.: 300 dx . . . , , . 12 . 14 . 50 , . . , , . . 15 . 17 , 100 , , , , . , , 18 u. 19 , 100 , Klasse 20 100 , Summe der Vorräte au» den Klaffen 21 u. 22 300 , d) deren Vorräte bereit» durch schriftlich« Einzelverfügung der unterzeichn»««»! Bthörd« brschlagnahmt worden find. Verringern sich di« v«ständ« «ine» von d«r Verfügung Betroffenen nachträg lich unter die in ») angegebenen Mindestmengen, so behält st» trotzdem für diesen ihr. Gültigkeit. vefchlngnahmebeßitmmun-e«. Di« Verwendung der beschlagnahmten Bestände wird in folgender Weis« geregelt: ») Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den Lagerräumen und find tunlichst ge sondert aufzubewahr.n E» ist ein« Lagerbuchführung einzurichten und den Polizei- und Militärbehörden jederzeit di» Prüfung d»r Lager sowie der Lagerbuchführung zu gestatten.