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Amts- WS gWMatt Mr den AmtsgMchäsMZM EWMsLM NWÄ LeMM-Umgebung 4444444444444444444444444444444O4444 LsrLSLW» -saaMM H«dshw»i 8ÄN"-iW»ÄN»1Ä^ ^Ug^ES» Neuheid«, VberpützensM«» SchSnheidtz §ch^»NMh«M««,Sosa»Un1«swtzengrA>«,UMÄmHal «sm Ueichrpostanstalten. Arrnsprecher Nr. 11V. ISIS Geldstrafe bi» zu fünftel k) düng d« 88 1 bi» S «geben, entscheidet die höh«» Verwaltungsbehörde endgüUig. «) ä) «) 1) hofft, beschLdigt od« z«stört, v«fütt«t ^Veräußerung»- od« Erw«b»g.schäft Jahre oder mit Geldstrafe bi» zu zehn. Lieferung in od« «' ZrschML täglich abends mit Ausnahme der Z4NK- WNb Kiertage für den folgenden Tag. KngÄgenprei»: die kleinspaltige Zeile 12 Pfennige. 2m amtlichen Teile die gespaltene Zeil« 30 Pfennige. Gesellschaft m. b. H. oder der Zentral-EinkaufSgesellschaft m. b. H. stehen. BorrLte, die al» Saatgut (8 4 Abs. 4 a) beansprucht werden, sind besonder« anzugeben. Hel.-Ndr.: Kmtoblatt. Drucker und B«l«g«r: EmilHannebohn, verantwort!. Redakteur: Ernst Lindemann, beide Eibenstock. .... . —— «S. Iahrga«g. — - -- SS. Dienstag, de« 2. FtbnlM W« unbefugt beschlagnahmte Borrite beiseite sch ob« sonst verbraucht, verkauft, kauft od« ein and«»» üb« st» abschließt, wird mit Gefängni« bi» zu einem H Die Wirkungen der Beschlagnahm» endigen mit d« Enteignung od« mit den nach 8 4 zugelassenen Veräußerung»« od« Verwendungen. Mühlen, Bäcker, Konditoren und Händler, di« von den Befugnissen de« 8 4 Abs. 4 Gebrauch machen, haben nach näherer Bestimmung der Landeszentralbehörde über die ein- getretenen Veränderungen ihrer Bestände der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten. 8 18. Die zuständige Behörde ist berechtigt, zur Nachprüfung der Angaben di« Vorrat»- und Betrteb«räume de« Anzeigepflichtigen zu untersuchen und sein« Büch« prüfen zu lassen. II. Anzeigep flicht. 8 8. Wer Vorrät« der im 8 I bezeichneten Art sowie Hafer mit Beginn de« 1. Febr. 1815 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, di« Vorräte und ihre Eigentümer der zuständigen Be hörde anzuzeigen, in deren Bezirke die Vorräte lagern. Di« Anzeige über Vorräte, die sich zu dieser Zeit auf dem Lran«porte befinden, ist unverzüglich nach dem Empfang von dem Empfänger zu erstatten. Bei Personen, deren Vorräte weniger al« einen Doppelzentner betragen, beschränkt sich di« Anzeigepflicht auf die Verstchrrung, daß die Vorräte nicht größer find. Die Anzeig«pflicht erstreckt sich nicht auf Vorräte, die im Eigentum« der KriegS-Getreide- Gesellschaft m. b. H. oder der Zentral-EinkaufSgesellschaft m. b. H. stehen. Nachstehend wird 1. di« B«kanntmachung de» Stellvertreter» be» Reichskanzler« vom 2b. Januar 1S15 - R G Bl S 3b -, Regelung de» Verkehr» mit Brotgetreide und Mehl be treffend, und 2. die Bekanntmachung de« Stellvertreter« d.« Reich«kan»ler» vom 2b Januar 181b - R. G. Bl. S. 45 -, Sicherstellung van Aleischvorräten betreffend, noch besonder« zur öffentlichen Kenntni« gebracht. Ebenso wird bestraft, w« die zur Erhaltung der Vorräte «forderlich«, Handlungen pflichtwidrig unterläßt, od« w« al» Saata«tt»ide erworben«» G«treidr zu anderen Zwecken verwendet od« w« entgegen d»r Vorschrift im 8 4 Absatz 4 k beschlagnahmefreie« Mehl 8 s. Die Anzeigen sind der zuständigen Behörde bi» zum S. Februar 181b einzureichen. Die Land«»zentralbehörden haben bi» zum 20. Februar 1915 der ReichSoerteilungSstelle ein Verzeichnt» der vorhandenen Vorräte und der Zahl der unter 8 4 Abs. 4 a fallenden Per sonen getrennt nach Kommunalverbänden einzuretchen. In dem Verzeichnis find diejenigen Vorräte gesondert anzugeben, di« im Eigentum« de» Reich«, eine» Bundesstaat» oder Elsaß- Lothrinarn», in»besonvere eine» MilttärfiSku», der Marineverwaltung oder der Zentralstelle zur Beschaffung der He«e»verpfl«gung stehen. Für die Anzeigen find die vom Bunde»rate festgestellten Formular« zu benutzen. 8 10. Bäcker, Konditoren, Händler und HandelSmühlen, die von den Befugnissen de» 8 4 Abs. 4 Gebrauch machen wollen, haben zugleich mit der Anzeige nach 8 8 anzuzeigen, wie viel M«hl sie in der Zett vom I. bi» einschließlich 15. Januar 1915 al» Bäcker oder Kon ditoren »«backen oder al« Händler oder Handel«mühl»n käuflich geliefert haben. 8 13. Wer di« Anzeigen nicht in der gesetzten Frist «stattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständig« Angaben macht, wird mit Gefängni« bi« zu sech« Monaten od« mit Geldstrafe bi» zu fünfzehnhundert Mark bestraft. Gibt ein Anzeigepflichtig« bet Erstattung der Anzeige Vorräte an, di« er bet d« Auf nahme der Vorräte vom 1. Dezember 1914 verschwiegen hat, so bleibt « von der durch da« Verschweigen verwirkten Strafe frei. III. Enteignung. 8 14. Da« Eigentum an d«n beschlagnahmten Vorräten geht durch Anordnung d« zuständi gen Behörde auf die Person üb«, zu deren Gunsten die Beschlagnahme «folgt ist. Beantragt der Berechtigt« di« Uebereignung an eine andere Person, so ist da« Eigen- tum auf diese zu übertragen; fie ist in der Anordnung zu bezeichnen. Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist vor der Enteignung fest,»Kellen, welche Vorräte fie nach dem Maßstab de« 8 4 Abs. 4» für di« Zeit bi« zum 1. August 1915 zur Ernährung und Frühjahr«brstrllung nölig haben. Dies, Vorrät« sind au»zusond«n und von der Enteignung au«zunehmen: fie werden mit d« Absonderung von der Beschlag nahme frei Saatgetreid», da« nachwei«lich au« landwirtschaftlichen Betrieben stammt, di« sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkauf« von Saatgetreid« befaßt haben, ist gleichfall« au«zusondern und von der Enteignung au«zun»hmen; e« wird mit der Aussonderung von der Beschlagnahme frei. D« Besitz« d« enteigneten Vorrät« ist verpflicht«,, sie zu oerwahren und pfleglich zu behandeln, bi« d« Erwerb« fie in seinen Gewahrsam übernimmt. Dem Besitz« ist hierfür »ine angemessene Vergütung zu gewähren, die von der höheren B«rwaltung«behörd, end- gültig festgesetzt wird. 8 18. Bezieht sich die Anordnung auf Erzeugnisse eine« Grundstück«, so werden diese von d« Haftung für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden frei, soweit sie nicht vor dem 1. Februar 1915 zugunsten de« Gläubiger« in Beschlag genommen worden find. 8 19. Ueb« StrettigkeUen, di« sich bei dem Enteignung-verfahren «geben, »ntscheidrt end- gültig di« höh«« B«waltung«behörd» W« d«r Verpflichtung d»« 8 17, enteignete Vorrät» zu verwahren und pfleglich zu be- handeln, ,uwid«bandelt. wird mit Gefängni« bi« zu einem Jahr, od« mit Geldstrafe bi« zu zehntausend Mark bestraft. len da« Getreide auSmahlen; da« Mehl fällt unter die Beschlagnahme zu- ea de« Kommunalv«bandr», in dessen Bezirke die Mühle liegt; len d« Marinevrrwaltung i» Februar 1915 da« Mehl liefern, zu dessen mng in diese« Monat fie au» einem unregelmäßigen V«wahrungSvertrag einem ähnlichen B«trag»v«hältni» verpflichtet find; >l« und HandelSmühlen monatlich Mehl bi» zur Hälfte d« vom 1. bis ein« schließlich 15 Januar 1915 kärglich gelieferten Mehlmenge v«iuß«n; Bäck« und Konditoren täglich Mehl in einer Menge, die drei Vierteilen der durch schnittlichen Laae«v«brauch» vom 1. bi» einschließlich 15. Januar 1915 entspricht, verbacken; die Beschränkung auf dies« Menge gilt auch, soweit fie beschlagnahmt freies Mehl »«wenden; Bäck« im Februar 1915 da» Mehl verbacken, da» zur Erfüllung ihr« Lieferung». Verpflichtungen an di, H,«e»o«rwaltungrn od« an di, Mari«,Verwaltung erfor- 8 is. Di« Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitz« oder an alle Besitzer de» Bezirk» oder eine» Teile» de» Bezirk» gerichtet werden; im ersteren Falle gebt da» Eigentum aber, sobald di« Anordnung dem Besitz« »»geht, im letzt««« Falle mit Ao- lauf de» Lage» nach Äu»gabe de» amtlichen Blatte», in dem die Anordnung amtlicht ver- öff»ntlicht wird. 8 16. D« Ecwnb« hat für die überlassenen Bonile »inen angemessenen Prri« zu zahlen. Soweit anzeigepflichtige Vorräte nicht angezeigt find, wird für fie kein Pret« gezahlt. In befand««» Fällen kann die höhere Verwaltungsbehörde Aurnahmen zulasten. Bei Gegenständen, für die Höchstpreis« festgesetzt find, wird der UebnnahmeprnS unt« Berücksichtigung d«S zur Zeit der Enteignung geltenden Höchstpreise« sowie d« Tüt« und Verwertbarkeit der Vorräte von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sach- verftindtaen endaültia feftaesekt. Bei Gegenständen, für die keine Höchstpreis« festgesetzt find, tritt an Stelle de« Höchst preise« der Durchschnttt«prei«, der in der Zett vom 1. bi« einschließlich 15. Januar 1915 an dem maßgebenden Marktort ««zahlt ist. Ist ein Durchschnitt«prei» nicht zu «mitteln, so find die tatsächlich gemachten Aufwendungen zu berücksichtigen. Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl. Vom 25 Januar 1915 Der Bunde«rat hat auf Gmnd de« 8 3 de« Gesetze« über die Ermächtigung de« Bun- d»«rat« zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Re,ch«-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung «lasten: I. Beschlagnahme. 8 1 Mit de« Beginn de« 1. Februar 1915 find die im Reiche vorhandenen Vorräte von Weizen (Dinkel und Spelz), Rogge«, allein oder mit anderer Frucht gemischt, auch unge droschen, für die Kriegi-Getreide-Gesellschaft m. b. H. in Berlin, die Vorräte von Weizen, Roggen-, Hafer- und Grrstenmehl für den Kommunalverband beschlagnahmt, in besten Bezirke fie sich befinden. Mehlvorräte, die sich zu dies« Zett auf dem Lran«porte befinden, find für den Kourmunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirke fie nach beendetem Lran«port abgeliefert »«den. 8 2. Bon der Beschlagnahme werden nicht betroffen: ») Borrät«, die im Eigentum« de« Reich», eine» Bundesstaat» oder Elsaß-Lothrin- gen», insbesondere im Eigentum eines MilitärfiSkuS, d« Marineverwaltung oder der Zentralstelle zur Beschaffung d« -»«»»Verpflegung in Berlin, oder im Eigen tum de» Kommunalverbande» stehen, in dessen Bezirke fie sich befinden; d) BorrLte, di« im Eigentum» oer KriegS-Getreide-Gesellschaft m. b. H., oder der Zentral-EinkaufS-Gesellschaft m. b. H. in Berlin stehen; e) Vorräte an gedroschenem Getreide und an Mehl, die zusammen »inen Doppel, zentn« nicht übersteigen. 8 3. An den beschlagnahmten Gegenständen dürfen Veränderungen nicht vorgenommen wer den und recht-geschäftliche Verfügungen üb« sie find nichtig, sowett nicht in den 88 4, 22 etwa» andere» bestimmt ist. Insbesondere ist auch da» Verfüttern verboten. Den recht», geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, di« im Wege d« Zwang»oollstreckung ob« Arrestvollziehung erfolgen. 84. Die Bitzer von beschlagnahmten Vorräten find berechtigt und verpflichtet, die zm Er» Haltung d« Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Angefangen« Lran»porte dürfen zu Ende geführt ««den. Zulässig find Verkäufe an die Krieg» G«tr«ide-Gesellschaft m. b. H. beziehung-weis« an den zuständigen Kommunalverband (8 1), sowie alle V«and«ungen und Berfügungen, di» mit Zustimmung d« Krieg» Getreide-Gesellschaft m. b. H. beztehung»wetse de» zufländi. gen Kommunalvrrbande» «folgen. Veräußerungen eine« Kommunalverdander an »inen arckeren Kommunalverband bedürfen der Genehmigung d« höheren Verwaltungsbehörde und find d« R«tchSvnt«ilung»stelle (8 31) anzuzeigen. Lrotz d« Beschlagnahme dürfen ») Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe zm Ernährung der Angehörigen ihrer Wirtschaft einschließlich de» Gestade» auf den Kopf und Monat neun Kilogramm Brotgetreide und zm Frühjahr»b«stellung da» «forderliche Saatgut verwenden; statt eine» Kilogramm Brotgetreide können achthundert Gramm Mehl verwendet werden. Den Angehörigen d« Wirtschaft stehen gleich Naturalberechtigte inlbe- sondere Altenteil« und Arbeit«, soweit fie kraft ihr« Berechtigung od« al« Lohn Brotgetreide od« Mehl zu beanspruchen haben; d) Unternehmer landwirtschaftlich« Betriebe und Händl« Saatgetreide für Saatzwecke liefern, da« nachweislich au« landwirtschaftltchen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt Laben; andere« Saatgetreide darf nm mit Genehmtgung d« zuständigen Behörde