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Ämt§- und Anzeigeblatt für den Kmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Bezugspreis vierteljährlich Mk. 1.S0 jeinschließl. de« »Illustrierten Unterhaltungsblatt»- in der Geschäftsstelle, bei unseren Boten sowie bei allen ReichSpostanstalten. Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den solgrnden Tag. Tel.-Adr.: Amtsblatt. Eibenstock, Larlsselb, yundrhübel, n^UgvvöUld Reuheide, Gberftützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, UnterMtzengrün, Mdenthal usw. Berantworll. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Anzeigenpreis: die tleinspaltige" Zeile 1» Pfg., für auswärtige 18 Psg. Im Reklameteil di« Zeile 80 Pfg. Im amtlichen Teile die gespalten« Zelle 40 Pfg. Annahme der Anzeigen bis spätesten» vormittag« 10 Uhr, für größere TagS vorher. Aerusprechrr Ar. 11V. ISLS A?2S2. «8. Jahrgang. --- Donnerstag, den 5. Oktober Die nachstehende vom Bundesrat erlassene Verordnung wird hierdurch zur öffent lichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 2. Oktober 1916. 4822 Ministerium des Innern. Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Berei tung von Backware. Vom 28. September 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. C. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1. Im tz 11 der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware vom 26. Mat 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 413) werden dem Absatz 1 folgende Sätze hinzugefügt: Nur technisch reines Holzmehl, Strohmehl oder Spelzmehl, ohne minera lische Zusätze, darf als Streumehl verwendet werden. Als Wirkmehl zum Aufarbeiten des Teiges darf nur backfähiges Mehl verwendet werden. Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem 4. Oktober 1916 in Kraft. Berlin, den 28. September 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. In der Woche vom 2. bis 8. Oktober 1916 darf auf jede Buttermarke höchstens KV x Butter oder 1VV 8 Sahnenbutter, auf jede Kettmarke höchstens -lv x Margarine oder Schweineschmalz oder Speisest abgegeben werden. Schwarzenberg, am 4. Oktober 1916. Der Bezirksverband der Kgl.Amtshauptmannschast Schwarzenberg. Dr. Wimmer. Schöffen- und Geschworenen-Urliste. Die Schöffen- und Geschworenen-Urliste für Eibenstock liegt vom K. Ok tober 1916 ab eine Woche lang in unserer Ratskanzlei zu Jedermanns Einsicht aus. Innerhalb dieser Frist kann Einsprache gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste schriftlich oder zu Protokoll bei uns erhoben werden. Auf nachstehende Ge setzesvorschriften machen wir besonders aufmerksam. Siadtrat Eibenstock, den 4. Oktober M6. Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Tas Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deut schen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung ver loren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. tz 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Le bensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht 2 volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffent lichen Mitteln empfangen, oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5 Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansastädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwal tungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt, dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Aus wahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamt finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung -es Gerichtsverfaffungsgesetzes vom 27. Januar 1877 «sw. enthaltend, vom 1 März 1879 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1. die Abteilungsvorstände und vortragenden Räte in den Ministerien usw; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. Staats-Einkommen- nnd Crgänzmigsstencr, Landes- knlturrcnten, Wasscrzius und Brandkassr bete. Am 30. September dieses Jahres waren der 2. Staats- Einkommen- und Ergänzungsstener-, der 8. Landeskulturrenten-, sowie der 8. Wafferzinster- min, am 1. Oktober der 2. Termin Brandkaffe für das Jahr 1916 fällig. Mit dem 2. Staatseinkommensteuertermin ist gleichzeitig zur Deckung des Auf wandes der Handelskammer zu Plauen, der Handelsschule zu Eibenstock und der Gewerbekammer zu Plauen von den Beteiligten ein Betrag von je 8 Pfennigen auf jede Mark desjenigen Steuersatzes für das Jahr 1916, welcher auf das im Einkommenkataster eingestellte Einkommen aus dem Handel und Gewerbe entfal len würde, mit einzuheben. Die vorgenannten Steuern sind bei Vermeidung der zwangsweisen Einziehung bis zum 10. dss. Mts. an hiesiger Stadtsteuereinnahme zu entrichten. Stadtral Eibenstock, den 4. Oktober 1916. Stadt. Verkauf von Fleifchkonserven Donnerstag und Freitag, den 5. und K. dss. Mts. in der städt. Verkaufsstelle Bergstr. 7. Es werden verkauft Rindfleisch und Rindsgulasch in Dosen zu 500 und 550 x, erstere zu 1,76 M. letztere zu 1,85 M. Ans die Haushaltung entfällt 1 Dose. Das Ausweisheft, von dem die Marke 5 von Blatt 5 gilt, und die der Ge- wichtsmengc entsprechenden Fleischmarken sind mitznbringen. Tie Abfertigung der Käufer geschieht in folgender Reihenfolge Donnerstag vormittag Nr. 1—550, nachmittag 551—1100, Freitag „ „ 1101—1650, „ 1651 u. höh. Nrn. Stadtral Eibenstock, den 4. Oktober 1916. Die Kartoffelvorräte find bei den Erzeugern bis zur Erledigung des Umlegungsverfahrens bis auf die für den Eigenbedarf benötigte Menge beschlagnahmt. Stadtrat Kiöenstock, den 4. Oktober 1916. Städt. Margarineverkanf von Mittwoch, den 5. d. M. ab in den bekannten Verkaufsstellen. Es dürfen nur die in dieser Woche geltenden Fettmarkeu verwendet werden. Auf die Marke entfallen 40 Margarine oder Speiseöl. Dom Wellkrieg. Cin neuer russischer Ansturm in Wolhynien zusammengebrochen. Von reger Kampstätigkeit an allen Fronten berichtet die gestrige Generalstabsmeldnng: (Amtlich.) Großes Hauptquartier', 3. Oktober. l Westlicher Kriegsschauplatz. Armee des Generalseldmarschalls Herzog Albrecht von Württemberg. Bei Lombartzyde nahe der Küste brachten unsere Matrosen von etner erfolgreichen Patrouillen-Un- ternehmung 22 gefangene Franzosen ein. Heeresgruppe Kronprinz Ruoprecht. Die Schlacht nördlich der Somme ging unter an dauernd gewaltigem Artillerieeinsatz weiter. Nörd lich von Thiepval und nordwestlich von Cour- celette entrissen wir den Engländern einige Gra beustücke, in die sie sich eingenistet hatten und er beuteten mehrere Maschinengewehre. Besonders erbittert wurde zwischen LeSars und derStra ße Ligny—Thilloy—Flers gekämpst. Mit schwersten Opfern erkauften die Engländer hier einen geringen Geländegewinn beiderseits des Gehöftes Eaucourt l'Abbaye. Zwischen Gueu- decourt und Morval hielt unsere Artillerie nach Abwehr von vier am frühen Morgen aus Les- boeuss unternommenen Angriffen die feindliche Infanterie in ihren Sturmstellungen nieder. Star le französische Angriffe an und westlich der Stra ße Satlly—Rancourt sowie gegen den Wald St. Pierre Vaast gelangten zum Teil bis in unsere vorderste Verteidigungslinie; sie ist »m Nah- lamps wieder gesäubert. — Südlich der Som me verschärfte sich der Artilleriekampf an der Front beiderseits von Vermandovillers zeit weise erheblich. Ein französischer Angriffsversuch erstickte im Sperrfeuer. Oestlicher Kriegsschauplatz. Front des Generalseldmarschalls Prinz Leopold von Bayern. Bon der Hee resgruppe des Generals von Linsinaeu wird gemeldet: Ter erwartete allgemeine An- grisf westlich von Luzk gegen Truppen deS Generalleutnants Schmidt von Knobelsdorfs und die Gruppe des Generals v. d. Marwitz — Armee- des Generaloberst von Tersztyansky — setzte heute (am 2. Oktober) nach außerordentlich