Volltext Seite (XML)
Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung v«zug«preir vierteljährlich Mk. 1.80 einschlteßl. de* Illustrierten ÜnterhaltungSblatt«- in der Geschäftsstelle, bei unseren Boten sowie bei allen ReichSpostanstalten. Erscheint täglich abend« mit Ausnahme der Sonn» und Feiertage für den solgenden Tag. Fel-Adr.: Amtsblatt. Eibenstock, Larkftlb, hundrhübel, ^UgrVbUsb Neuheide, Gberftatzengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, UnterWtzengrün, MIdenthal usw, Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: Lmil Hannebohn in Eibenstock. A?22S. ' «s. Jahrgang. - > Sonntag, den 24. September Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pfg., für auswärtige 15 Pfg. Im Reklametetl di« Zelle 80 Pfg. Im amtlichen Teile die gespalten« Zelle 40 Pfg. Annahme der Anzeigen bi« spätesten« vormittag« 10 Uhr, für größere Tags vorher. Ierufprecher Ar. 110. ISIS. Bekanntmachungen über Answeiskarten zum Ankauf vou Aepseln und Zwetschen. Nachstehende Bekanntmachungen werden zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden» den 22. September 1916. 352 s II 8 VI Ministerium des Innern. ^52 Die Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H. (Kochstraße 6, Berlin 8W. 68), Telegramm-Adresse Kriegsobst, gibt bekannt, daß Obstgroßhändler ge gen Vorzeigung einer Handelskonzession und sonstiger Empfehlungen Ausweiskarten deS Kriegsernährungsamtes für den Ankauf von Aepfeln und Zwetschen für die Kriegs- gesellschaft in den Geschäftsräumen der Kriegsgesellschaft für sich und ihre Aufkäufer sofort in Empfang nehmen können. Bei schriftlichen Anträgen ist an Stelle der Han delskonzession eine behördliche Bescheinigung einzusenden, daß der Antragsteller im Besitze einer Handelskonzession ist. Die Karten werden auf den Namen des Großhändlers sowie der Aufkäufer ausgestellt, zu welchem Zwecke genaue Angabe der Namen und Adressen erforderlich ist. Die Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H., Berlin, gibt bekannt, daß Ausweiskarten des Kriegsernährungsamts für den Ankauf von Zwetschen, Pflaumen und Aepfeln an alle Marmeladenfabriken sowie an eine große Anzahl Obst händler ausgegeben sind, deren Namen den Kvmmunalverbänden mitgeteilt wurden und bei diesen zu erfragen sind. Regelung des Verkehrs mit Spcisekartoffeln im Gebiete des Bezirksvcrbandes Schwarzenberg für die Zett vom 1. Oktober 191« bis 15. August 1917. Für das Gebiet des Bezirksverbandes Schwarzenberg einschließlich der Städte mit der revidierten Städteordnung wird zur Regelung des Verkehrs mit Speisekartoffeln für die Zeit vom 1. Oktober 1916 bis 15. August 1917 Folgendes angeordnet: Deckung und Sicherstellung des Bedarfs. 1. Die Regelung erstreckt sich auf Speisekartoffeln und auf Krischkartoffeln für die Brotstreckung. 2. Der Bezirksverband wird, soweit die in seinem Gebiete geernteten Kartoffeln zur Bedarfsdeckung nicht ausreichen, den Fehlbetrag durch Einfuhr von Kartoffeln aus den ihm von der Reichskartoffelstelle zugewiesenen Ueberschußbezirken beschaffen. Um die Einkellerung ausreichender Mengen zu ermöglichen, wird die Einfuhr im Oktober im verstärkten Maße stattfinden. 3. Die Gemeinden sind verpflichtet, die ihnen durch den Bezirksverband zugewiesenen Mengen abzunehmen. 4. Um der erfahrungsgemäß im Februar einsetzenden Kartoffelknappheit zu begegnen, hat jede Ortsbehörde einen Teil der in ihrem Bezirke geernteten Kartoffeln im Namen des Bezirksvcrbandes und für den Bezirksverband bei den -'tartoffeterzeu- gern zu beschlagnahmen. Ueber die Art und Weise der Beschlagnahme ergeht be sondere Anordnung. Bei Bemessung der zu beschlagnahmenden Menge ist die gesamte, in den einzelnen Gemeinden ermittelte Kartoffelanbaufläche, nach da berechnet, zu Grunde zu legen; auf 1 lm Anbaufläche sind 80 Ztr. als zu beschlagnahmende Menge zu rechnen. Die Umlegung der zu beschlagnahmenden Menge auf die einzelnen Kartoffelerzeu ger ist Sache der Ortsbehörden. Bei den selbständigen Gutsbezirken erfolgt die Be schlagnahme durch die Königliche Amtshauptmannschast Schwarzenberg; für den selbst ständigen Gutsbezirk Rittergut Sachsenfeld ist der Stadtrat zu Schwarzenberg zuständig. Kartoffelerzeuger, deren gesamte Kattoffelanbaufläche kleiner ist als ', im, sind bei der Umlegung freizulassen. 5. Die Kactoffelerzeuger haben ihre Kattoffelvorräte pfleglich zu behandeln und dürfen sie iu Höhe der bet ihnen beschlagnahmten Mengen ohne Zustim mung des Bezirksverbandes nicht verbrauchen, noch durch Rechtsgeschäft darüber verfügen. 6. Der Bezirksverband wird die beschlagnahmten Vorräte der Gemeinde überweisen, in deren Bezirk die Kartoffeln erbaut worden sind. Soweit in einer Gemeinde Ueber- schuß an Kartoffeln vorhanden ist, bestimmt der Bezirksverband, an welche Zuschußge meinde und in welcher Menae die Ueberschußgemeinde den Ueberschuß abzuliefern hat. 8 Zuteilung an die Verbraucher. Kartoffelkarte und -Bezugsschein. 7. Die zum Verbrauch für die menschliche Ernährung freigegebene Menge beträgt auf den Kopf und Tag bis auf weiteres 1'/, Pfund. Ueber die den Bäckereien für die Brotstreckung und über die für den Betrieb von Gastwirtschaften usw. zuzuteilenden Mengen ist in Ziffer 11 und 12 das Nähere bestimmt. 8. Für den Bezug durch Einzelverbraucher werden Kartoffelkarten und für den Bezug durch die Bäckereien, Gastwirtschaften usw. Kartoffelbezugsscheine auSgegeben, und zwar zunächst auf die Zett vom 1. Oktober 1916 bis 14. April 1917. 9. Die Kartoffelkarte berechtigt zum Bezug auf die Zett vom 1. Oktober 1916 bis 14. April 1917 und dient sowohl für den Bezug im Kleinen wie im Großen. Sie enthüll auf der Vorderseite 28 Abschnitte für den Bezug von wöchentlich 10 Pfund und 2 Abschnitte für den Bezug von je 7 Pfund. Die 10 Pfund-Abschnitte gelten nur für die aufgedruckte Woche und verfallen an dem ebenfalls aufgedruckten Ver falltag. Die 7 Pfund-Abschnitte gelten in der Zeit vom 1. Oktober 1916 bis 14. April 1917 und verfallen am 21. April 1917. Die Rückseite der Kartoffelkarte ist für den Bezug im Großen bestimmt. Sie enthüll nur 1 Abschnitt, der zum Bezüge von 3 Ztr. und 15 Pfd. Kattoffeln für die Zett vom 1. Oktober 1916 bis 14. April 1917 bestimmt ist und am 18. November 1916 verfällt. Die Menge von 3 Ztr. und 15 Pfd. entspricht dem nach Ziffer 7 zulässigen Verbrauch auf die Zeit vom 1. Oktober 1916 bis 14. April 1917 einschließlich 21 Pfund Zuschlag für Lagerungsverlust. 10. Die Ausgabe der Kartoffelkarten erfolgt durch die Ottsbehörden. Jede im Ge biete des Bezirksverbands aufhältliche Person erhält eine Kartoffelkarte. ok. jedoch auch Absatz 4. Die in Krankenhäusern, Genesungsheimen, Erziehungsanstalten usw. (Ziffer 11 u. 12 unter 2) befindlichen und dort beköstigten Personen erhallen auf die Dauer ihres Aufent haltes in diesen Anstalten keine Kartoffelkarten. Scheidet eine Person durch Tod, Wegzug oder Einziehung zum Heeresdienste aus der Versorgung aus, so ist ihre noch nicht verbrauchte Kartoffelkarte oder, wenn die Per son einem aus mehreren Personen bestehenden Haushalte angehört, eine der noch nicht verbrauchten Kartoffelkarten umgehend der Ortsbehörde zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn eine Person in eine der in Ziffer 11 unter 2 bezeichneten Anstalten eintritt. Personen, die sich nur vorübergehend im Gebiete des Vezirksverbandes aufhalten und die anderwärts auf die Dauer dieses Aufenthalts nicht mit Kattoffeln versorgt werden, wie z. B. Militärurlauber, können, wenn die Dauer ihres Aufenthaltes 2 Tage übersteigt, bei der Ottsbehörde ihres Aufenthaltsortes die Zuteilung einer Kartoffelkarte beantragen. Die Ortsbehörde hat in diesem Falle den für den Großbezug bestimmten Abschnitt und diejenigen für den Kleinbezug bestimmten Abschnitte, die über die Dauer des Aufenthalts hinaus gelten, in geeigneter Weise ungiltig zu machen. 11. Kartoffelbczugsscheine erhalten auf Antrag 1. die Inhaber von Gast-, Schank- und Speisewirtschasten, einschließlich der Volks- (Kriegs) küchen und Fabrikkantinen, 2. die Leiter von Kranken- und Siechenhäusern, Genesungsheimen, Erziehungs anstalten und dergl. Anstalten, 3. die Inhaber von Bäckereien für den Bedarf an Kartoffeln zur Brotstreckung. Der Bezugsschein, der bei der Ortsbehörde zu beantragen ist, hat auf den Namen des Antragstellers zu lauten; er ist von der Ottsbehörde zu vollziehen und zu unter stempeln. Die Ortsbehörde hat über die Ausstellung der Bezugsscheine eine Liste zu führen. 12. Der Bezugsschein ist in der Regel auf 4 Wochen auszustellen. Es kann jedoch, falls genügend Kartoffeln vorhanden sind, auch der bis 14. April 1917 benötigte Be darf auf einnial zugemiesen und in diesem Falle als Lagerungsverlust auf je 1 Ztr. ein Zuschlag von 7 Pfund zugebilligt werden. Die im Bezugsschein zuzuteilende Menge ist zu bemessen 1. bei Gast-, Schank- und j unter Zugrundelegung der im Monat vor der Antrags- Speisewirtschaften, Volks- stcllung verbrauchten, nach Befinden durch Rechnung zu küchen u. Fabrikkantinen i belegenden Kartoffelmenge, 2. bei Krankenhäusern, Ge- l unter Zugrundelegung der Zahl der im Monat vor der nesungshcimcn, Erzie- > Antragstellung beköstigten Personen und des Tageskopf ziehungsanstalten u. dgl. l satzes von 1' z Pfund, 3. Bei den Bäckereien unter Zugrundelegung der im Monat vor der Antrags- stellung verbackenen Menge Roggenmehl, wobei auf 1 Ztr. Roggenmehl 30 Pfund Frischkartoffeln zu rechnen sind. 6 Bezug und Abgabe. 13. Der Bezug und die Abgabe von Kattoffeln ist nur gegen Aushändigung der zur Zeit der Abgabe giltigen Abschnitte von Kartoffelkarten oder der Kartof- fclbezugsschctue an die Kartoffelverteilungsstelle der Gemeinde oder an den Kartoffelftändler oder beim unmittelbaren Bezug vom Kartoffelerzeuger an diesen zulässig. Die Kartoffelerzeuger haben bei der Abgabe auch die Vorschrift in Ziffer 5 genau zu beachten. Vermittelt ein Arbeitgeber für seine Angestellten und Arbeiter den Bezug von Kartoffeln, so ist die Abgabe an die Angestellten und Arbeitnehmer ebenfalls nur gegen Entgegennahme der z. Zt. der Abgabe giltigen Abschnitte von Kartoffelkatten zulässig. 14. Die im Laufe einer Woche vereinnahmten Abschnitte der Kattoffelkarten und die Kartoffelbezugsscheinc sind am Montag der folgenden Woche an die Ottsbehörde abzu- liefern, die für geeignete Vernichtung, z. B. durch Einstampfen, der Abschnitte und Be zugsscheine zu sorgen hat. Die Ottsbehörden haben über die von den Kartoffelcrzeugcrn abgegebenen Mengen Listen zu führen, aus denen die Namen der Kartoffelerzeuger und die von ihnen abgegebenen Mengen ersichtlich sein müssen. v. Selbstversorger. 15. Personen, die selbst Kartoffeln ernten, erhalten keine Kattoffelkarten, solange sie mit dem Ernteertrag den Bedarf der von ihnen zu beköstigenden Personen nach dem Satze von 1'/, Pfund für den Kopf und Tag auf die Zeit bis zum 15. August 1917 zu decken vermögen. Ebenso erhalten die in Ziffer 11 aufgefühtten Betriebe keine Bezugsscheine, solange sie mit den selbstgeerntetcn Kartoffeln ihren nach Ziffer 12 zu ermittelnden Bedarf decken können. Beträgt die Kattoffelanbaufläche nur ' « lm oder weniger, so bleibt bei Berech- nung des in Absatz 1 und 2 erwähnten Bedarfs eine Menge von 10 Ztr. außer Ansatz.