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Annahme der Anzeigen bis spätesten« vormittag« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Aeritsprechtr Ar. 110. ^-207 Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. — —... ,. «r. Jahrgang. - . - — Mittwoch, den 6. September ISIS Bekanntmachung über den Einkauf von Kohlrüben und chrünkoyl zur Kerkell'ung von Dörrgemüse. Nachstehend wird die Bekanntmachung deS Kriegsernährungsamtes über den Einkauf von Kohlrüben und Grünkohl vom 25. August 1916 — Reichsgesetzblatt Seite 967 — zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 31. August 1916. 204 ll 8 Vl Ministerium des Innern. "67 Auf Grund der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 402) wird bestimmt: Die Vorschriften im tz 3 Absatz 1 bis 3*) der Verordnung vom 5. August 1916 über die Verarbeitung von Gemüse (Reichs-Gesetzblatt Seite 914) werden auf Grund der Vorschrift im Z 3 Absatz 4 daselbst auf Verträge über den Erwerb von Kohlrüben (Steckrüben, Wruken) und von Grünkohl (Braun- oder Krauskohl) zur Herstellung von Lörrgemüse für entsprechend anwendbar erklärt. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 2b. August 1916. Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von Vatocki. *> 8 3- Verträge über den Erwerb von Weißkohl zur Herstellung von Sauerkraut dürfen nur mit Geneh migung der Kriegsgesellfchaft für Sauerkraut. Verträge über den Erwerb von Weißkohl, Rotkohl, Wir- sinßkohl, Mohrrüben unv Karotten zur Herstellung von Dörrgemüse dürfen nur mit Genehmigung der Knegsgesellschast für Dörrgemüse abgeschlossen werden. Der Genehmigung bedarf es gleichfalls zur Erfüllung bereits abgeschlossener Verträge. In solche Verträge kann die KriegsgescllsLast als Erwerber eintrcten. Der Eintritt erfolgt durch Erklärung ge genüber dem Veräußerer Der Veräußerer kann die Gesellschaft zur Abgabe einer Erklärung über den Eintritt unter Setzung einer Frist, die mindestens zehn Tage betragen muß. auffordern. Lehnt die Gc sellschaft den Eintritt ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb der Frist, so gilt dir Vertrag al« ausgehoben. Ueber Streitigkeiten, die sich aus den Vorschriften deS vorstehenden Absatzes ergeben, entscheidet endgültig ein Schiedsgericht von drei Personen, von denen eine durch die Gesellschaft, die zweite durch den zur Lieferung von Gemüse Verpflichteten, der Obmann durch die Reichsstelle für Gemüse und Obst ernannt werden. Das Nähere über das Verfahren bestimmt die Reichsstelle für Gemüse und Obst. Bekanntmachung. Aenderungen auf den von den Kommunalverbänden ausgegebenen Zucker karten dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde vorgenommen werden. Eigenmächtige Aenderungen, Aufdrucke oder sonstige Vermerke sind unzulässig. Bezugs ausweise, deren Nennwert nachträglich erhöht worden ist, werden von der Zuckervertei- lungSstelle nur zu dem aufgedruckten Nennwerte beliefert. Dresden, den 2. September 1916. 217 ll 8 Vl Ministerium des Innern. E Bekanntmachung üver die Lieferung von Sauerkraut. Nachstehende Bekanntmachung der Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. H. wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, am 4. September 1916. 161 a ll 8 Vl Ministerium des Innern. Bekanntmachung. Auf Grund deS 8 2 der Verordnung vom 5. August 1916 über die Verarbeitung von Gemüse bestimmt die Kriegsgesellschaft für Sauerkraut mit beschränkter Haftung in Berlin, daß Sauerkraut bis zum 15. September 1916 ohne Genehmigung der Kriegs gesellschaft im Einzelfalle geliefert werden darf. Der Bevollmächtigte deS Herrn Reichskanzlers hat zu diesem Beschluss« seine Zu stimmung gegeben. Berlin Vf 57, Potsdamer Straße 75, den 31. August 1916. Kriegsgesellfchaft für Sauerkraut mit beschränkter Haftung. Köhler. Ausgabe der Fteifchmarken auf die Zeit vom 9. September bis 1. Oktober 191« Donnerstag, den 7. September in der Turnhalle. Die Abfertigung geschieht in folgender Reihenfolge der an der Ausgabestelle vorzulegenden Ausweishefte von 7—8 Nr. 1—400 „ 8—9 „ 401—800 „ 9—10 801—1200 „ 10—11 „ 1201—1600 „ 11-12 „ 1601 u. höh. Nrn. Stadtrat Eibenstock, den 5. September 1916. Impfungen betr. Die diesjährigen öffentlichen unentgeltlichen Impfungen und Nachschanen finden in der Turnhalle hier statt und zwar in der nachstehendell Reihenfolge: I Zur Erstimpfung kommen: Donnerstag, den 7. September 1916, nachmittags /,3 Wr die irnpfpflichtigen Kinder, deren Familiennamen mit bis H und nachmittags 4 Uhr diejenigen, deren Familiennamen mit I bis L anfangen. Jmpfpstichtig in diesem Jahre sind alle bis zum Jahre 1916 etwa von den Impfungen auf Grund ärztlicher Zeugniffe befreiten, ferner alle im Jahre 1915 geborenen, sowie die im vorigen Jahre erfolglos geimpf ten Kinder. Bemerkt wird hierbei, daß nicht nur die vorstehend benannten hier geborenen, son dern auch die hierher verzogenen 1915 und früher geborenen noch nicht geimpften Kinder in diesem Jahre impfpflichtig sind. Sämtliche zur Erstimpfung gelangten Kinder sind Donnerstag, den 14. September 1916, nachmittags 3 Mr zur Nachschau vorzustellen. II. Die Wiederimpfung erfolgt Krettag, den 8. September 1916, nachmittags 3 Wr. Zur Wiederimpfung kommen die Kinder s) für die der Nachweis der Impfung nicht erbracht worden ist, b) die im Laufe dieses Jahres ihr 12. Lebensjahr zurücklegen. Zur Nachschau haben sich diese Kinder Areitag, den 15. September 1916, nachmittags 3 Wr vorzustellen. Die Impfungen werden von Herrn Sanitäts-Rat Dr. Zschau hier vorgenommen. Aus einen: Hause, in dem ansteckende Krankheiten, wie Masern, Scharlach, Diph therie, Krupp, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen Kinder zur öffentlichen Impfung nicht gebracht werden. Die Eltern des Impflings oder deren Vertreter haben dem Jmps- arzte vor der Ausübung der Impfung über frühere oder noch bestehende Krankheiten des Kindes Mitteilung zu mache». Die Kinder müssen zur Impfung mit reingewafchenem Körper, mit reinen Kleidern und reiner Wäsche gebracht werden. Die zur Ausgabe gelangenden Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Erst- und Wiederimpflinge sind genau zu beachten. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder impfpflichtiger Kinder werden unter Hinweis darauf, daß für die Unterlassung der Impfung Geldstrafen bis zu 59 Mark oder Haftstrafe» bis zu 3 Tage»» angedroht sind, zur genauen Beachtung dieser Vor schriften ermahnt. Stadtrat Eibenstock, den l. September 1916. Die Goldankaufs-Hilfsstelle im Rathause, Obergeschoß links, ist geöffnet Mittwoch, den 6. September 1916, nachm. von 4—6 Wr. Wer Goldsachen der Ankaufsstelle zuführt, stärkt die wirtschaftliche Kraft des Reiches, trägt bei zum militärischen und wirtschaftlichen Siege! Stadtrat Eibenstock, den 4. September 1916. Städtischer Kartoffelverkauf Mittwoch, den 6. d. M. auf dem ob. Bahnhof. Karten in „Stadt Leipzig". Städtischer Weitzkraut-Verkaus Mittwoch, den 6. dss. Monats vormittags auf den: oberen Bahnhofe. Preis: 7,50 Mark der Zentner. Kartoffel»» werden in der laufenden Woche in sämtlichen Grünwarengeschäften gegen di« Waren marke Nr. 59 abgegeben. Auf 1 Warenmarke entfallen 19 Pfund. Schönheide, am 4. September 1916. Dcr Gemkindevorstand. Die Ausgabe der Brotmarken für Schwerarbeiter erfolgt Mittwoch, den 6. September 1916 in dcr aus den Anschlägen ersichtlichen Einteilung. Schön Heide, am 4. September 1916. Dcr Gemcindkborstand. Um Weltkrieg. — EmMite« M jimBeu Zeppelin-Angriff. — Luftangriff uns ffonstankn. Wie der bereits in unserer gestrigen Nummer ur Veröffentlichung gelangt« Heeresbericht meldete, st es an der Somme zu einer neuen großen Schlackst gekommen, in der unsere braven Feldgrauen ganz hervorragendes in Bezug auf Tapferkeit und Aus ¬ dauer geleistet haben. ,Dem Feinde wurven dabri wieder schwerste Verluste zugesügt. Welch- Opfer die Engländer seit dem Beginn der Somme-Ojsen- sive gebracht haben, geht auS folgender Nachricht hervor: Karlsruhe, 3. September. Schweizer Blät ¬ tern zufolge betragen nach amtlichen Angaben die Verluste der englischen, kanadischen und australischen Truppen :m August 162620 Maun, 5210 Offiziere. Die Gesamtverlustö seit dem Juli sind 314 530 Mann, darunter 22410 Offiziere.