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Amts- und Änzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Bezugspreis vierteljährlich Mk. 1.8) einschließl. de« „Illustrierten Unterhaltungsblatt»" in der Geschäftsstelle, bei unseren Boten sowie bei allen Retchspostanstalten. Erscheint täglich abend» mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag. Fel-Adr.: Amtsblatt. Libensto», Larlsfel», Hundshübel, Neuheibe, Gberstützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterstühengrün, Mldenthal «sw. Berantwortl. Redakteur,'Trucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Ai zeigenprei»: die kleinspaltige Zeile 12 Pfg., für auswärtig« 15 Pfg. Im Reklameteil die Z eile M Pfg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Pfg. An nah m« der Anzeigen bis spätesten» vormittag» 10 Uhr, für größere Tag» vorher. Iernsprcchtr Ar. 11V. ^71S3 LSI« — 6Z. Aabraana. —— Mittwoch, den 5. Juli Nachdem das Königreich Württemberg und die Hohenzollernschen Lande sich hinsichtlich der Regelung des Handels und Verkehrs mit Vieh und Fletsch und des Verbrauchs von Fletsch zu einem einheitlichen Wirtschaftsgebiet zusammengeschlossen und eine gemeinschaftliche Fleischkarte eingeführt haben, wird in Erweiterung der Ver ordnung vom 22. Mai 1916 (Nr. 120 der Sächsischen Staatszeitung vom 25. Mai 1916; Nr. 468c II 8 Hl) hiermit angeordnet, daß die Bestimmungen dieser Verordnung auch aüf diese gemeinschaftlichen Fleischkarten Anwendung zu letten haben. Die in den Hohenzollernschen Landen ausgegebenen Fleischkarten entsprechen genau den in Württemberg ausgegebenen; sie tragen den Aufdruck: „Wütttemberg-Hohenzol- lern". Dm gleichen Aufdruck werden die künftig in Württemberg zur Ausgabe gelan genden Fletschkarten ausweisen. Dresden, den 2V. Juni 1916. Abteilung ll 8. Die Diphtherie-Heilsera mit den Kontrollnummern: 1596 bis 1625 einschließlich aus den Höchster Farbwerken, 103 bis 115 einschließlich auS dem Sächsischen Serumwerk in Dresden, 381 bis 387 einschließlich und 390 aus dem Serumlaboratorium Ruete-Enoch in Hamburg, 249 und 250 au» der Fabrik vorm. E. Schering in Berlin sowie die Tetanus-Sera mit den Kontrollnummern 269 bis 272 und 274 bis 277 einschließlich aus den Höchster Farbwerken, 97 und 98 auS den Behringwerken in Marburg sind zur Einziehung bestimmt worden Das Diphtherie-Heilserum mit der Kontrollnummer 390 aus dem Serum laboratorium Ruete-Enoch m Hamburg ist identisch mit dem gleichen Serum Kontroll nummer 387. DaS Tetanus-Serum mit der Kontrollnummer 273 aus den Höchster Farb werken ist ein Trockenserum und unterliegt daher nicht der Einziehung. Dresden, am 1. Juli 1916. Ministerium des Innern. Bezug von Magergänsen ans Polen. Geflügelhändler, Kommunalverbände, LebenSmittelämter, Genossenschaften und son stige Interessenten, die den wagenweisen (1000 Stück) Bezug von polnischen Mager gänsen zu dem bis 15. Juli 1916 gültigen Preise von 7,50 M. für das Stück aus schließlich Spesen wünschen, wollen sich sofort persönlich mit der örtlich zuständigen Handelskammer in Verbindung setzen. Die Handelskammern haben bis spätestens 12. Juli dem Ministerim deS Innern mitzuteilen, von welchen Interessenten und in welcher Höhe etwa Bestellungen bisher bei der amtlichen Handelsstelle Kalisch gemacht worden sind. Dresden, den 2. Juli 1916. Ministerium des Innern. Bekanntmachung über den Verkehr mit Speisefetten nnd über deren Verbrauch. Auf Grund der Verordnung de» Königlichen Ministeriums des Innern vom 16.- Juni 1916 über den Verkehr mit Speisefetten und deren Verbrauch wird unter teil weiser Wiederholung der Vorschriften dieser Verordnung für das Gebiet des Brzirksoer- bandeS der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg folgendes angeordnet: Als Speisefett im Sinne dieser Bekanntmachung gelten Butterschmalz, Margarine, Speisefett (ausgenommen Rohfette), Kunstspeisefett, Schweineschmalz und Speiseöl. 2. Speisefette der vorbezeichneten Art dürfen an Verbraucher gewerSmäßig nur gegen die vom BezirkSverband Schwarzenberg ausgegebenen Fettmarken abgegeben werden. Die Marken werden durch die Ortsbehörden auf 4 Wochen im Voraus ausgege ben ; sie gelten bei wöchentlicher Gültigkeitsdauer nur für die ihnen aufgedrucktc Zett. Sie tragen die Bezeichnung ,K. V. Schwarzenberg". „Fettmarke über jeweilig festge setzte Menge Speisefett" und den Gültigkeitsvermerk. 3. Die auf die Marke abzugebende Höchstmenge wird je nach den vorhandenen Be ständen jeweilig vor Beginn der Gültigkeitsdauer der Marken vom BezirkSverband fest gesetzt und im „Erzgeb. Volksfreund" bekannt gegeben. Für die Woche vom 1. bi» 7. Juli ist auf die Marke '/« Pfund abzugeben. Die Ortsbehörden können nötigenfalls di« festgesetzte Höchstmenge herabmindern oder auch erhöhen; sie'haben dies in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Werden auf die Marke verschiedene Sorten der im ß 1 erwähnten Speisefette ent nommen, so dürfen di« Einzelmengen insgesamt nur die jeweilig festg«setzte Höchstmenge erreichen. Eine Abgabe über die jeweilig festgesetzte Höchstmenge hinaus ist verboten. 4. Jede Person erhält auf die Woche eine Fettmarke. Die OrtSbehürden können auf Antrag Wöchnerinnen oder Kranken eine wettere Jettmarke (Zuschlagsmarke) zuteilen. Die Inhaber von Gast-, Schank- und Epetsewtrtschaften (Kriegsküchen) sowie von Pensionen, Krankenhäusern und ähnlichen Anstasten stehen den Verbrauchern gleich. Sie erhallen di« dem Umfange ihre» Betriebe» entsprechende Anzahl von Fettmark«n nach Maßgabe der vorhandenen Vorräte. Die Abgabe von Speisefetten in solchen Betrieben od«r Anstalten an deren Gäste oder Insassin ist ohne Fettmarke zulässig. Bäckereien 7. Wer Speisefett gewerbsmäßig an Verbraucher abgibt, ist verpflichtet, die von ihm hergestellten oder bezogenen Mengen alsbald nach der Herstellung oder dem Eingänge der OrtSbehörde des Ottes, in der er sein Geschäft betreibt, anzuzeigen. Die Ortsbehörde hat die Anzeigen gesammelt an den BezirkSverband wetterzugeben. Wer Speisefett gewerbsmäßig an Verbraucher abgibt, hat weiter über die von ihm hergestellten, bezogenen oder ihm von der Gemeinde zugewiesenen Mengen genau Buch zu führen. Er hat di« von ihm vereinnahmten Fettmarken auf gummierte Bog«n, die bei den Ortsbehörden entnommen werden können, aufzukleben und diese der OrtSbe- Hörde auf Verlangen und überdies unaufgefordert aller 4 Wochen zugleich mit dem von ihm zu führenden Buch zur Nachprüfung vorzulegen. Die erfolgte Vorlegung ist von der OrtSbehörde in dem Buche zu vermerken. 8. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden mit Gefängnis bis zu 6 Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 9. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1916 in Kraft. Schwarzenberg, am 30. Juni 1916. Der Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschaft. Dr. Wimmer. und Konditoreien erhallen die ihrem bisherigen Verbrauche entsprechende Anzahl Fett marken gleichfalls nach Maßgabe der vorhandenen Vorräte. Die Entscheidung über die Markenzuteilung an die Gastwirtschaften u. s. w. sowie an die Bäckereien und Konditoreien trifft die Ortsbehörde. 5. Will ein Verbraucher Speisefett mit der Post oder Eisenbahn beziehen, so hat er sich gegen Verzicht auf die ihm bezw. den zu seinem Haushalte gehörigen Personen zustehenden Fett- oder Buttermarken oder gegen Rückgabe dieser Marken von seiner OrtSbehörde einen Bezugsschein auSstellen zu lassen. Der Bezugsschein hat den Namen, Stand und Wohnort des Beziehers, die Zahl der zu seinem Haushalt gehörigen Personen und die für den Bezug zulässige wöchent liche Menge zu enthalten. Bei Bemessung der Menge darf, wenn nur der Verzicht od«r die Rückgabe von Fett- oder Buttermarken in Frage kommen, '/« Pfnnd für die Per son und Woche in Ansatz gebracht werden. Wird sowohl auf Fett- w i e Buttermarken verzichtet oder werden Fett- und Buttermarken zurückgegeben, so kann der Berechnung Pfund für die Person und Woche zu Grunde gelegt werden. 6. Personen, die aus der Viehhaltung im eigenen Betriebe Butter oder Speisefette in einer zur Ernährung ausreichenden Weise erzeugen, haben auf die Zuteilung von Fett marken oder Bezugsscheinen keinen Anspruch. Das gleiche gilt von den zum HauSstande gehörigen Familienangehörigen, den Angestellten und dem Gesinde des Betriebsunter nehmers, die von diesem aus den Erzeugnissen deS Betriebes mit Bntter oder Speise fett versorgt werden. Städtischer Nahrungsmittelverkaus Mittwoch, den 5. ds. MtS.: Bohnen in den Geschäften von Bernhard Medel, B. Löscher, Fr. Riedel, E. Glaßmann, H. Pöhland, E. Schindler, C. W- Fried rich, Konsumverein Verkaufsstelle I und ll. Freitag, den 7. ds. Mts.: Griest in den Geschäften von R. Enzmann, H. Lohmann, P. Herold, C. Seifert, I. Heymann, A. Baumann, P. Hubrich, Konsumverein Verkaufsstelle I und ll. Die Markenheste sind in den Verkaufsstellen vorzulegen. ES gellen für den Bohnenverkauf Marke 1 von Blatt I, für den Grietzverkauf Marke 1 von Blatt 7. Da diesmal je '/. Pfund obiger Waren zugeteilt werde« kann, läßt sich die jeden: Haushalte zukommende Menge nicht aus der Farbe der Ausweishefte bestimmen, sondern ist vom Verkäufer aus der auf den: Markenheste angegebenen Per sonenzahl zu errechnen. Stadtrat KiöenKock, dcu 3. Juli l9i6. Städt. Ausgabe vo« Strickarbeiten Donnerstag, den 6. d. M-, > v, Sonnabend, „ 8. „ „ / je von Montag, „ 10. „ „ 2-6 Uhr I.-«, Dienstag, „ 11. „ „ i nachm. 8, Mittwoch, „ 12 ' VS LebenSmittelauSweiSheft vorzulegen. Stadttal Kiöenüock, den W. Juni 1916. Städtischer Seesischverkanf Mittwoch, den 5. d. M. in den Geschäften von Ida Hofmann und Clara verw. Seifert. Brotmarkenzuschläge für Schwcrarbciten-e betr. Die Zusatzbrotmarken für die schwerarbeitenden Einwohner auf die letzten zwei Wochen kommen Mittwoch und Donnerstag, den 5. und 6. Juli 1916, in der au» den Anschlägen ersichtlichen Weise zur Ausgabe. Schönheide, den 3. Juli 1916. Der Gemeindevorstand.