Volltext Seite (XML)
Kmts- uns AnMgeMt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Sezugiprei« vierteljährlich Mk. 1.8) einschließi. de« „Illustrierten UntrrhaltungSblattt" in der Geschäftsstelle, bet unseren Boten sowie bei allen ReichSpostanstalten. , Erscheint täglich abend« mit Ausnahme der Sonn« und Feiertage für den folgenden Tag. Kel-Adr.: Amtsöratt. Eibenstock, Larlrfeld, hundzhübel, ^Ugrvmrz Neuhtide,GberMtzengrün, SchSnheide, Schönheiderhammer, Sosa, UnterBtzengrün, Mdenthal «sw. Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Anzeige nprei«: die tleinspaltige Zeile 12 Pfg., für Auswärtige 15 Psg. Im Reklameteil die Zeile 30 Pfg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Pfg. AnRah me der Anzeigen bi« spätesten« vormittags 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Aerusprechcr Nr. 11V. ISIS «». Jahrgang. — Dienstag, den 4. Juli Verordnung üöer die Sammlung der Steinoökkerne. In den Schulen werden durch die Länder zum Zwecke der Oelgewinnung die Kerne des Steinobstes (Kirschen, Pflaumen, Zwetschen, Mirabellen, Reineclauden und Aprikosen) sowie Kürbiskerne gesammelt werden. Die Gemeindebehörden werden angewiesen, soweit hierfür ein örtliches Bedürfnis besteht, die von den Schulen gesammelten Kerne entgegen zu nehmen, zu größeren Kosten zu vereinigen und möglichst in luftigen Räumen zu verwahren. Größere Men gen sind zur Vermeidung von Schimmelbildung von Zeit zu Zeit umzuschaufeln. > Ueber die Abnahme der Kerne von den Sammelstellen wird später besondere An weisung ergehen. Dresden, den 37. Juni 1916. Ministerium des Innern. Die nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers über das Verbot sowie über die Einschränkung der Verwendung von Zucker in gewissen gewerblichen Betrieben wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 29. Juni 1916. Ministerium des Innern. Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung üöer den Werkevr mit Berörauchszucker vom 10. April 1016 (Aeichs-Oelehöl. S. 261). Vom 24. Juni 1916. Auf Grund des ß 10 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchs zucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) wird folgendes bestimmt: 8 1- In gewerblichen Betrieben sowie in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Nah- rungs-, Genuß- und kosmetische Mittel zum Zwecke der Weiterveräußerung bereitet wer den, darf Zucker bis auf weiteres nicht mehr verwendet werden zur Herstellung von 1. Dunstobst oder Kompott (eingemachte ganze Früchte oder größere Fruchtstücke), 2. gezuckerten (kandierten) Früchten, 3. Schaumwein und schaumweinähnltchen Getränken, deren Kohlensäuregehalt ganz oder teilweise auf einem Zusatz fertiger Kohlensäure beruht, 4. Wermutwein und wermutähnlichen, mit Hilfe von weinähnlichen Getränken her gestellten Genußmitteln, Likören und süßen Trinkbranntweinen aller Art, Bowlen (Maitrank, Maiwein und dergleichen), Punsch- und Grogextrakten aller Art sowie zur Bereitung von Grundstoffen für solche und ähnliche Getränke, 5. Essig, 6. Mostrich und Senf, 7. Fischmarinaden, 8. Kautabak, — 9. Mitteln zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nä ¬ gel oder der Mundhöhle. 8 2. In den im § 1 bezeichneten Betrieben darf Zucker verwendet werden zur Herstel lung von 1. Marmeladen nur soweit, daß in der fertigen Marmelade nicht mehr zugesetzter Zucker als 50 vom Hundert der fertigen Obstdauerware enthalten ist. 2. Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, deren Kohlensäureaehalt nicht ganz oder teilweise auf einem Zusatz fertiger Kohlensäure beruht, nur soweit der Zusatz zur Gärung erforderlich ist, 3. Obst- und Beerenweinen nur soweit, daß im fertigen Obst- und Beerenwein bei vollständiger Vergärung nicht mehr al» 8 Gramm Alkohol in 100 Kubikzenti meter enthüllen ist. 8 3. Die Reichszuckerstelle kann beim Vorliegen eines besonderen Bedarfs Ausnahmen gestatten. Beginn der großen englisch-fran zösischen Offensive. Fortschritte Linsingens und Bothmers. Ler nach allen Anzeichen der letzten Tage an der Westfront in Kürze zu erwartende große englisch französische Ansturm ist nunmehr losgebrochen, hat aber, wie schon jetzt zu erkennen ist, den zähesten Widerstand gesunden. Daß die bisherigen Erfolge Len gehegten Erwartungen nickt entsprechen, geht auch aus den gegnerischen Berichten, soweit solche bis jetzt vorliegen, hervor. Li« Zahl der von den Franzosen und Engländern gemachten Gefangenen wird aus insgesamt 5000 angegeben, von Beut? ist überhaupt nichts erwähnt. Das Vertrauen deS drut- I scheu Volkes aus feine stählerne Mauer wird auch Idiesmal wieder glänzend gerechtfertigt werden.' Die letzten Heeresberichte meldeten: (Amtlichss Große» Hauptquartier, 1. Juli. Westlicher Kriegsschauplatz. I Die an vielen Stellen auch nacht» wtetnrhotten eng- 8 4. Wer bisher Zucker zu einem der im 8 1 und 2 bezeichneten Zwecke verarbeitet hat, hat den: Kommunalverbande bis zum 1. Juli Anzeige darüber zu erstatten, welche Mengen von Zucker er besitzt und zu welchem Zwecke sie verarbeitet werden sollen. Der Kommunalverband hat der ReichSzuckerstelle die angezeigten Mengen bis zum 10. Juli mitzuteilen. 8 5. Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen Zucker bezogen und verwendet wer den darf, erteilt die Reichszuckerstelle die Bezugsscheine nach Maßgabe der verfügbaren Bestände an Zucker und der Dringlichkeit des Bedarf». Die ReichSzuckerstelle wird er- mächtig!, dabei Bedingungen für die Herstellung und die Abgabe der Ware aufzustellen. 8 6. Für die Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade erteilt di« ZuckcrzuteilnngS- stelle für das deutsche Süßigkeitengewerbe in Würzburg die Bezugsscheine nach Maßgabe der Gesamtmenge von Zucker, die die ReichSzuckerstelle hierzu für bestimmte Zeitabschnitte festsetzt. Hierbei soll kein gewerblicher Betrieb, soweit dies nicht bereits geschehen ist, zu Süßigkeiten und Schokolade mehr als den vierten Teil der Zuckermenge erhalten, die er in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bi» 30. September 1915 hierzu verarbeitet hat. Wer im Jahre 1916 mehr Zucker erhalten, als ihm hiernach zusteht, hat insoweit keinen Anspruch mehr auf Zuteilung von Zucker. 8 7- Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft 1. wer den Bestimmungen der 88 1 und 2 zuwiderhandelt, 2. wer den von der ReichSzuckerstelle nach 8 5 gegebenen Bestimmungen zuwider-- handelt, 3. wer vorsätzlich die nach 8 4 Satz 1 erforderte Anzeige innerhalb der gesetzten Frist nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Neben der Strafe kann Zucker, der nicht oder nicht richtig angegeben worden ist, eingezogen werden. Berlin, den 24. Juni 1916. Der Reichskanzler. Im Auftrage Freiherr von Stein. In dem Konkursverfahren über den Nachlaß d«S an: 8. April 1914 verstor benen Stickereifabrikanten Hsrmnnn ^U»»n »»««I» in Schönheide ist zur Ab nahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Vermögensstücke der Schluß termin auf den 29. Juki 1916, vormittags 9 Wr -vor dem Königlichen Amtsgerichte Eibenstock bestimmt worden. Eibenstock, den 1. Juli 1916. Königliches Amtsgericht. Ausgabe der Znckcrkarten für Obstvcrwcrtung § Dienstag, den 4. d». MtS., vormittag von 7—12 Uhr in der Lebensmittelab- , teilung. Nur wer kürzlich Antrag auf Zuckerzuweisung für Sinmachezwecke gestellt hat, kann Karten erhalten. Die Karten sind von den Empfängern spätestens bis Mittwoch, den 5. d. M. den Verkaufsstellen oorzulegen, bei denen der Zucker entnommen werden soll, da mit nach Abtrennung der Bezugsausweise für schnelle Heranführung der auf die Ge- samtbeit der Karten entfallenden Zuckermenge Sorge getragen werden kann. Tine so fortige Zuckerzuteilung auf die Katten findet mangels gentigender Bestände nicht statt. Stadtrat KiöenstoL, den 3. Juli M«. sangene betreten. — Deutsche Patrouillen-Unt?r- uehmungen nördlich des Waldes von Parroy und westlich von Senones waren erfolgreich. — Se. Maj. der Kaiser hat dem Leutnant Wintgens, der gestern südlich von Chateau-Salins einen fran zösischen Doppeldecker abschoß, in Anerkennung sei ner hervorragenden Leistungen im Lustkampf den Orden Pour le ML rite verliehen. —Durch Ge- schützseuer wurde ein feindliches Flugzeug bei Bras, durch Maschinengewehrseuer ein rüderes in der Gegend des Waldos Thiaumont außer Ge fecht gesetzt. — Feindliche Ges ch waderan - griffe auf Lille verursachten keine militärisch n Verluste, wohl aber haben sie besonders in der Kirche St. Sauveur erhebliche Opfer unter de» Bevölkerung gefordert, die an Toten und Verwundeten 50 übersteigen. Ebenso wurden in den Städten Douai, Bapaume, Persun« und N es le durch französisches uns englisches Feuer sowie Fliegerbomben zahlreicl-e französische Ein wohner getötet oder verwundet. Oestlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe des Generals von Lin- sin gen. Westlich von Kolkt, südwestlich von lisch-französischen Erkundungsvorstöße sind überall ab gewiesen. Gefangene und Material blieben mehrfach in unserer Hand. Di? Vorstöße wurden durch starkes Feuer, durch Gasangriffe oder Sprengungei: eingeleitet. Heute früh hat sich beiderseits der Sommedir Gefechtstätigkeit erheblich gesteigert. — Nordöstlich von Reims und nördlich von Le Mesnil scheiter ten kleinere Unternehmungen der feindlichen Jn- samcrie. — Westlich der Maas fanden ört liche Jnfanteriekämpfe statt. — Alls dem Ostufer versuchte der Feind unsere Stellungen aus der „Kalten Erde" und im Panzerweck Thiau- mont wieder zu nehmen, indem er, ähnlich wie am 22. und 23. Mai gegen Douaumont, starke Massen zum Sturm ansetzte. Ebenso wie damals hat er aus Grund unwesentlicher örtlicher Anfangserfolge die Wiedereroberung des Werkes in seiner amtlichen Veröffentlichung von heute Nacht voreilig geml- det. In Wirklichkeit ist sein Angriff üoerall unter schwersten Verlusten gescheitert. Seine an einigen Stellen bis in unsere Linien vorgeprellten Leute wurden gefangen. Insbeson dere haben das ehemalige Panzerwerk nur Ge-