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beu der Strafe die Waren, ruf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unter schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 21. Tie Verordnung tritt mit dem 13. Juni 1916 in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Znrpuutr der. Anßerlrafttretens. Berlin, den 10. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmuckung, betreffend die von der Rege lung des Perkekrs mit Web-, Wirk- u. Strick waren tur die bürgerliche Bevölkerung ansge schloffenen Hegenkände. Vom 10. Juni 1916. Auf Grund des 8 19 der Bekanntmachung über di« Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463), bringe ich folgendes zur öffent lichen Kenntnis: Die Vorschriften der Bekanntmachung über die Rege lung dcS Verkehrs mit Web-, Wirk- und Stückwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs- Gesehbl. S. 463) mit Ausnahme der 88 7, 10, 14, 15 und 20 dieser Bekanntmachung finden auf die im nach stehenden Verzeichnis aufgeführten Gegenstände keine An wendung. AIS Kleinhandelspreise gelten die nach der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Stückwaren vom 30. März 1916 (ReichS-Gesetzbl. G. 214) zulässigen Preise. Verzeichnis. 1. Stoffe auS Natur- oder Kunstseide. 2. Halbseidene Stoffe, sofern Kette oder Schuß ausschließ lich aus Natur- oder Kunstseide besteht. 3. Alle Artikel, die ausschließlich oder zum überwiegen den Teil aus den zu 1 und 2 genannten Stoffen hergestellt sind. Für Tükotagen gelten jedoch die Bestimmungen zu 4. 4. Seidene und .halbseidene Strümpfe und sonstige seidene und halbseidene Trikotagen und Wirkwaren. Als halbseidene Waren dieser Art gelten solche, die nach der Fläche mindestens zur Hälfte an- Natur- oder Kunstseide bestehen, und seidenplattierte Strümpfe. Seidene, halbseidene und solche baumwollene ge wirkte Handschuhe, die ausschließlich aus Garn der Nr. 80 und darüber hergestellt sind. Ferner baum wollene Tamenstrümpfe, von denen daS Dutzendpaar weniger als 750 Gramm, und baumwollene Herren socken, von denen das Dutzendpaar weniger als 450 Gramm wiegt. Für durchbrochen gemusterte Strümpfe ist diese Grenze in jedem Falle um je 50 Gramm we niger anzunehmen. 5. Bänder, Kordeln, Schnüre und Lützen. Schnürsenkel, Hosenträger und Strumpfbänder. 6. Spitzen und Besatzstickereien, Tapisseriewaren, Posa mentierwaren für Möbel- und Kleiderbesatz. 7. Mützen, Hüte und Schleier. 8. Schirme. 9. Teppiche, Läuferstoffe, Bettüberdecken und sarbige Tisch decken. 10. Möbelstoffe. 11. Abgepaßte Gardinen und Vorhänge. Tüllgardinen meterweise. 12. Wollene Damenkleider- und Mantelstoffe, sofern der Kleinhandelspreis bei einer Breite von etwa 130 Zen timeter 10 Mk. für das Meter übersteigt. 13. Banmwvllene, einfarbige oder buntgewebte Kleider und Schürzenstoffe, sofern der Kleinhandelspreis bet einer Breite von etwa 90 Zentimeter 3 Mark für . das Meter übersteigt. 14. Baumwollene bestickte Kleider- nnd Schürzenstoffe, so fern der Kleinhandelspreis bei einer Breite von 90 Zentimeter 6 Mark für daS Meter übersteigt. 15. Baumwollene bedruckte Kleiderstoffe, sofern der Klein handelspreis bei einer Breite von etwa 90 Zentimeter 2 Mark für daS Meter übersteigt. 16. Verbandsstoffe und Damenbinden. 17. Konfektionierte genähte Weißwaren (ungewaschen). 18. Herrenstosfe, sofern der Kleinhandelspreis bei einer Breite von etwa 140 Zentimeter 14 Mark für daS Meter übersteigt. 19. Fertige Fracks, Militäruniformen. Uniformdesatz und Militärausrüstungsgegenstände. Fert ge Herrengarderobe, sofern der Kleinhandelspreis ür den Rock- und Gehrockanzug 75.00 Mark ür den Sack- und Sportanzug 60.00 - ür den Rock und Gehrock 47.00 - ür die Sackjacke 32.00 - ür die Weste 10.00 - ür daS Beinkleid 18.00 » ür den Winterüberzteher 80.00 - ür den Sommerüberzieher 65.00 - ür den Wettermantel auS Lodenstoff 40.00 - über leigt. 20. Alle Artikel der fertigen Damenmäntel- und Mädchen mäntel-, Damenkleider- u. Mädchenkleider-, Damen blusen- und Mädchenblusenkonfektion, sofern sie am 6. Juni 1916 fertiggestellt waren und sich im Besitze der Kleinhändler befinden, oder sofern deren Kleinhan delspreis ür einen Damenmantel 60.00 Mark ür ein Jackenkleid 80.00 - ür ein Waschkleid 40.00 - ür eine wollene Bluse 15.00 - ür eine Waschbluse 12.00 - ür einen wollenen Morgenrock 30.00 - ür «inen Waschmorgenrock 20.00 - iir ein garniertes wolleües Kleid 100.00 - ür einen Kleiderrock 25.00 - übersteigt. 21. Mit Pelz gefütterte oder überzogene Kleidungsstück«. 22. Fertige Damenwäsche auS Webstoffen, sofern der Kleinhandelspreis für ein Damenhemd 6.50 Mark für ein Damennachthemd 10.00 - für ein Damenbeinkleid 5.00 - für eine Untertaille 5.00 - für einen Frisiermantel 10.00 - für einen Waschunterrock 12.00 - für eine Alorgenjacke 10.00 - für eine Nachtjacke 5.00 - übersteigt. 23. Säuglingswäsche und Süuglingsbekleidung. 24. Korsette und Korsettschoner. I 25. Wäschestoffe, sofern der Kleinhandelspreis bei einer Breite von etwa 80 Zentimeter 2 Mark für das Me- ter und für halbleinene und reinleinene Stoff« bet einer Breite von etwa 80 Zentimeter 3 Mk. für daS Meter übersteigt. 26. Gemusterte weiße Ttschzeuge. 27. Reinwollene Schlafdccken, sofern der Kleinhandelspreis 30 Mark für daS Stück übersteigt. 28. Kragen und Manschetten, Vorstecker und Einsätze Krawatten und Schlafanzüge. Fertige Herren - Tag- und -Nachthemden, sofern der Kleinhandelspreis 7 Mk. für daS Stück übersteigt. 29. Taschentücher. 30. HauSschürzen, sofern der Kleinhandelspreis 4,50 Mark für das Stück übersteigt. Zierschürzen aus weißen dünnen Stoffen, sofern der Kleinhandelspreis 2 Mark für das Stück übersteigt. 31. Seidene Schuhe. 32. Die nach Maß anzufertigenden Herren- und Damen- Ober- nnd Unterkleider, sofern die unter 19, 20, 22 und 28 angegebenen PreiSgrenzen überschritten werden. 33. Getragene Kleidungsstücke, soweit ihr Kleinhandels preis die Hälfte der unter 19 und 20 festgesetzten Preise übersteigt. 34. Woll- und Baumwollstoffe (12, 13, 14, 15, 18, 25) bis zu Längen von 2'Metern. Wo in vorstehendem Verzeichnis Preise für bestimmte Breitenmaße der Stoff« als Grenze angegeben sind, ist für andere Breitenmaße der Preis entsprechend höher oder niedriger anzunehmen. In Fällen, in denen Rabatt auf die Preise gewährt wird, sind die Preise nach Abzug deS Rabattes maßgebend. Berlin, den 10. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Mit Bezug auf § 18 der vorstehenden Bekanntmachung, di« mit dem 13. dieses Monats auch für daS Königreich Sachsen in Kraft getreten ist, wird folgende- bestimmt: 1. Die Ausführung und Ueberwachung der Vorschrif ten der 88 7—13 liegt den Kommunalverbänden ob. 2. „Zuständige Behörden" im Sinne der 88 12, 13 und 15 sind in den Städten mit Revidierter Städteord nung die Stadträte, im übrigen die AmtShauptmannschaf- ten. Den letzteren bleibt eS überlasten, die Ausstellung der Bezugsscheine und die Führung der damit zusammen hängenden Listen (8 12) nötigenfalls an Ortsbehörden — vor allem an jene in Landgemeinden mit über 10000 Einwohnern — zu übertragen. 3. „Höhere Verwaltungsbehörden" im Sinne 8 1b sind die Kreishauptmannschaften. Auf die Bestimmungen des 8 8, besonder- über die unverzügliche Vornahme einer Inventur, über daS Ver- kausS-Verbot vor Jnventur-Abschluß und über strenge Be achtung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 30. März diese- Jahres, betreffend Preisbeschränkungen bei Verkäufen vori Web-, Wirk- und Strickwaren (RGBl. S. 214), sowie auf die Strafbestimmungen (8 20) und di« drohende Betriebsschließung bei Unzuverlässigkeit in Befolgung der erlassenen Vorschriften (8 15) wird aus drücklich hingewiesen. Dresden, den 15. Juni 1916. Ministerium des Innern. Zur Ausführung der Reichskanzler-Verordnung über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete der Fett-Versorgung vom 8. Juni 1916 — Reichs-Gesetzblatt S. 447 — wird verordnet: I. Zu tz 1: Kühe mit einem täglichen Milchertrag von 5 Ltr. oder mehr dürfen nur mit besonderer Genehmigung des Kommunalverbandes zu Tchlachtzwecken veräußert oder geschlachtet werden. Auf Notschlachtungen findet diese Bestimmung keine Anwendung. Es wird erneut in Erinnerung gebracht, daß erkennbar trächtige Küh« und Kal binnen nach der Bundesrats-Bekanntmachung vom 26. August 1915 (R. G. BI. S. 515) nicht geschlachtet werden dürfen, soweit nicht bei Vorliegen eines dringenden wirtschaft lichen Bedürfnisses eine Ausnahme bewilligt ist. H. Zu § 5: Molkereien haben die Anzeige, die sie nach 8 5 Abs. 2 am 1. Juli 1916 an die Zentral-EinkaufSgesellschaft zu erstatten haben, in Abschrift bet der unteren Ver waltungsbehörde (AmtShauptmannschaft, Stadttat) einzureichen. Die unteren Verwaltungsbehörden haben eine Abschrift ihrer nach der gleichen Be stimmung bis zum 20. Juni 1916 an die Zentral-Einkaufsgesellschaft zu richtenden Mitteilung, sowie s. Zt. die ihnen von den Molkereien eingereichten Anzeigeabschristen dem Ministerium des Innern vorzulegen. Dresden, den 17. Juni 1916. Ministerium des Innern. Zur Verhütung fahrlässiger Brandstiftungen wird erneut darauf hingewtesen, daß nach 88 31 und 32 deS Sächsischen Forst- und Feldstrafgesetzes vom 26. Februar 1909 mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 2 Wochen besttast wird 1. wer in gefahrbringender Weise mit Feuer oder Licht einen Wald betritt oder ihm sich nähert; 2. wer im Walde oder in gefährlicher Nähe eines Waldes brennend« oder glühende Gegenstände fallen läßt, fortwirst oder unvorsichtig behandelt; 3. wer im Walde oder in gefährlicher Nähe ein«t Walde- unbefugt F«uer anzün- det oder ein befugter Weis« angezündetes Feuer gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt; 4. wer bei Waldbränd«n von der Polizeibehörde oder dem Waldbesitzer oder ihren Vertretern zur Hilfe aufgefordert, keine Hilfe leistet, obgleich er der Aufforderung ohne eigenen «rheblichen Nachteil genügen konnte. Ferner wird erneut auf die Notwendigkeit der Verwahrung von Zündhölzern, namentlich vor Kinderhänden aufmerksam gemacht. Siadtrat Kibenstock, den 17. Juni 1916. Das Fuß- und Faust-Ballspiel jeder Art ist wegen der damit verbundenen Gefährdung deS Verkehr- auf öffentlichen Plätzen, Straßen und Wegen der Stadt verboten. Ueberttetung kann mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder entsprechender Hast besttast werden. Stadtrat -i-enstock, am 17. Juni 1916. Erfolgreiche Kämpfe der Heeres gruppe Liusiugeu. In die Kämpfe an der Ostfront hat nunmehr außer der Armee Bothmer deutscherseits auch dle Heeresgruppe Linsingen erfolgreich eingegrisfen. Im Westen schreitet der Kamps um Verdun zielbewußt fort. Ter Umfang und die Intensität haben, dies gestehen die Pariser offiziösen Blätter zu, in dem deutschen Bombardement gegen Abschnitt Chattan- court sowie die rechten Hauptwerke zugenommen. Ties gilt namentlich von Abschnitten im Süden des Lhioumonthoses und von Souville. Ein Vergleich mit den jüngsten Joffre-Noten ergibt, wie die Fach kritik hcrvorhebt, daß die deutsche!» Batterien, die bis zun» Morgengrauen des letzten Freitag nur d»e Nvrdgrenze von Souville bestrichen, seither ihr Ber- hecrungswcrk aus diesen ganzen bedeutenden Ab schnitt ausdchnten. Ter gestrige Heeresbericht meldete: (Amtlich.) Grohe- Hauptquartier, 18. Juni. We st kicher Kriegsschauplatz. An verschiedenen Stellen unserer Front zwi schen der belgisch-sranzösischen Gconze und der Somme herrschte lebhafte Artillerie- und Patrouillentättgkeit. — Links der Maas sanden nachts Jnfanteriekämpfr statt. Rechts des Flusses scheiterte ein durch mehrstündiges Vorbereitungsseusr eingeleiteter starker französischer Angriff vor den deut schen Stellungen im Thiaumont-Wald. Ein vom Gegner genommener kleiner Graben vorderster Linie wurde nachts wieder gesäubert. Ter Fliegerangriff auf die militärischen Anlagen von Bar - le - Tuc wurde wiederholt. — Im Feuer unserer Abwehrgeschütze stürzte ein französischer Doppeldecker westlich von Lassigny ab und zerschellte. In der Gegend von Bezange-La-Grande (südlich von Thateau-Salins) schoß Leutnant Wintgens sein sechstes, Leutnant Höhndorf sein fünftes feindliches Flugzeug ab; die Insassen des einen sind tot geborgen. Am 16. Juni abends wurden die Trümmer eines im Luft- kamps unterlegenen französischen Doppeldeckers nordwestlich des Hessen-Waldes brennend beob achtet. Oestltcher Kriegsschauplatz. Bei der Heeresgruppe des Generals von Linsingen wurden am Sthr belderseitS von Kolkt rufsis che Angrif fe abgewiese-n. Zwischen der Straße Ko w el—Luzk und dem Turya-Abschnitt nahmen unsere Truppen in erfolgreichen Kämpfen den Russen an G." sangenen 11 Offiziere, 3446 Mann, an Beute ein Geschütz und 10 Maschinengewehre ab. Bei der Armee des Generals Grafen von Bothmer brachen feindliche Angriffs nördlich von Przewloka bereits km Sperrfeuer blutig zusammen. BalkankrtegSschauplatz. Die Lage ist unverändert. Oberste Heeresleitung. (D. T. 8 i