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>rt der beant- immer Frage alles dann lßkand, Dann altigen Eng- senken ibur - vorge- .-sjechef u, wie g der cher in ußland ährend iießlich derum te der Front- n ruj- Osischr r Ber- Saupt- , über wiro on je- >, dar- Sresse- Zah- rrung Körner, IschUler, Leipzig. Reisen - s. a mit allen Herr ur". > sind in. L erden v. len M, nhof. ien ackeret kn. Amts- und Ünzeigeblalt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung -s/rmckt/rtt M Eibenstock, Larkfeld, ^ugruzun Neuheiüe, Gderstützengrün Schönheiderhammer, Sosa, Unterstiitzengrün, will Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. > > — 8,1. Jahrgang. —— — Dienstag, den 20. Jnni ISIS. Fernsprecher Nr. NO ynndrhübel, .Schönheide, »enthal «sw. Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn- und Zeiertage für den folgenden Tag. Anzeigenpreis: die klcinspaltige Zeile 12 Pfennige. Im amtlichenTeilediegespaltene Zeile 30 Pfennige. Bezugspreis Vierteljahr!. M. 1.80 e inschließl, des „Illustr. Unterhaltungsblatts" und der kumoristischenBeilage„Seifenblafen"inder Expedition, beiunserenvotensomiebei allen Ueichspostanstalten. Del.-Kdr.: Amtsblatt. Bekanntmachung üöer die Megelung des Wer- keyrs mit Weö-, Wirk- und Strickwaren für die öürgertiche Bevötkerung. - Vom 10. Juni 1916. Der Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Ge setzes über die Ermächtigung oes Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gefetzbl. S. ,327) folgende Verordnung erlas sen: 8 1- Zur Sicherstellung des Bedarss der bürgerlichen Bevölkerung an Web-, Wirk- und Strickwaren sowie den aus ihnen gesertigten Erzeugnissen wiro eine Reichsstolle für bürgerliche Kleidung (Reichsbeklei- dungsstello) errichtet. 8 2. Die Reichsbekleidungsstelle hat oie Aufgrbe: 1. den Vorrat an den im 8 1 bezeichneten Ge genständen, soweit sie nicht von der HeereZ- und Marineverwaltung beansprucht werden, zu verwalten, insbesondere für gleichmäßige Verteilung und sparsamen Verbrauch Sorge zu tragen; 2. den Behörden, ösfcntlichen und privaten Kran kenanstalten und solchen anderen Anstalten, deren Bedars nach Anordnung des Reichs kanzlers oder der Landeszentralbehörden von der Reichsbekleidungsstelle gedeckt werden soll, die im ß 1 bezeichneten Gegenstände zu be schaffen; 3. die Versorgung der Behörden init Un'form- stoffen für die bürgerlichen Beamten zu re geln; 4. die Herstellung und den Vertrieb von Er satzstoffen zu fördern. 8 3. Tie Reichsbekleidungsstelle gliedert sich in eine Vcrwaltungsabteilung und eine Gejchästsabterlung. 8 4. Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde, die dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) unter stellt ist. Sie besteht aus einem Vorstand und einem Beirat. Tor Vorstand besteht aus einem Vorsitzen den, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsit zenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern. Ter Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder. 8 5. Ter Beirat besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes der Reichsbekleidungsstelle als Vorsit zenden, fünf Königlich Preußischen Regierungsver- tretorn und je einem Königlich Bayerischen, König lich Sächsischen, Königlich Württembergischen, Groß herzoglich Badischen, Großherzoglich Sächsischen und Elsaß-Lothringischen Rvgierungsvertreter. Außerdem gehören ihm an der Vorsitzende des nach 8 >6 zu bildenden Ausschusses, zwei Vertreter des Deutschen Srädtelags, je ein Vertreter des Deutschen Handels tags, des Deutschen Landwirtschastsrats, desKriegs- ausschusses sür die deutsche Industrie, des Handwer kes, der Verbraucher und drei weitere Vertreter; der Reichskanzler ernennt die Vertreter und ihre Stellvertreter sowie einen Stellvertreter des Vor sitzenden. 8 6. Der Beirat soll über grundsätzliche Fragen, ins besondere über die Durchführung der Bezugsüber- wachung, gehört worden. 8 7- Gewerbetreibende, die mit den im 8 1 bezeich neten Gegenständen Großhandel treiben oder Be- klcidungsstücke im Großbetriebe Herstellen, dürfen nur an solche Abnehmer Waren liefern, mit denen sie bereite vor dem 1. Mai 1916 in dauernder Geschäfts verbindung gostanden haben. Tie Reichsbekleidungs- stclle kann bei Verträgen, die vor dem 1. Mat 1916 abgeschlossen worden sind, auf Antrag die Erfüllung auch dann gestatten, wenn eine dauernde Geschäfts verbindung nicht besteht. Tie gewerbsmäßige Herstellung ron Bekleidungs stücken darf nur auf Bestellung und nur dann vor- genommcn werden, wenn der Gewerbetreibende von seinen: Kunden einen festen Auftrag schriftlich er halten hat, in dem Stückzahl und Preis sür jeden Gegenstand angegeben sind; diese Vorschnst findet auf die Maßschneiderei und aus Musterkollektionen keine Anwendung. 8 8. ' Jeder Gewerbetreibende, der Kleinhandel mit den im 8 1 bezeichneten Gegenständen betreibt, hat un verzüglich eine Inventur über die in feinem Besitze befindlichen Waren aufzunehmen. Hierbei sind die derzeitigen Kleinhandelsverkausspreise unter Zugrun delegung der Preise einzusetzen, die den in der Be kanntmachung über Preisbeschränkungen bet Verkäu fen von Web-, Wirk- und Strickwaren vom 30. März 191t' (Reichs Gesetzbl. S. 214) vorgeschriebenen Prei sen entsprechen. Tic Inventur haben auch diejenigen Gewerbe treibenden auszunehmen, die neben dem Kleinhandel gleichzeitig Großhandel oder Maßschneiderei oder bei des betreiben. Vor Abschluß der Inventur dürfen in ihr auf- zunehmendc Waren nicht veräußert werden. Nach Abschluß der Inventur dürsen von jeder Art der ausgcnommenen Waren bis 1. August 1916 höchstens 20 vom Hundert, nach den in der Inventur einge setzten Preisen berechnet, veräußert werden. Wer neben dem Kleinhandel gleichzeitig Groß handel oder Maßschneiderei oder beides betreibt, darf außer diesen 20 vom Hundert unbeschadet der Vor schriften des 8 7 noch so viel veräußern, als er nn Großhandel absetzt und so viel verarbeiten, als er zur Maßschneiderei benötigt. Tie Buchführung ist so einzurichten, daß eine Nachprüfung der vorgeschriebenen Inventuren und der stattgehabten Verkäufe möglich ist. Tie Reichsbekleidungsstelle kann Bestimmungen über die Verpflichtung zur Aufstellung weiterer In venturen und über eine allgemeine Bestandsauf nahme erlassen. Sie kann dabei den Gewerbetrei benden weitere Einschränkungen für den Absatz ihrer Waren und weitere Verpflichtungen über die Buch führung und dergleichen auferlcgen. 8 9. Der Verkauf der im 8 1 bezeichneten Gegenstän de an die Verbraucher ist allen Personen verboten, die nicht gewerbsmäßig Kleinhandel mit diesen Ge genständen betreiben. 8 10. Als Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den Verbraucher. 8 11- Vom 1. August 1916 ab dürfen Gewerbetrei bende im Kleinhandel und in der Maßschneiderei die im 8 1 bezeichneten Gegenstände nur gegen Bezugs schein an die Verbraucher veräußern. Der Bezugsschein wird dem Verbraucher nur im Bedarfsfall und nur auf Antrag erteilt. Ter An tragsteller muß die Notwendigkeit der Anschaffung aus Verlangen dartun. Von diesem Verlangen kann Abstand genommen werden, wenn die Vermutung für die Notwendigkeit spricht. Tie Reichsb.kleidungsstelle hat die Fälle zu bestimmen, in denen diese Vermu tung als gegeben angesehen werden kann, und auch sonst Grundsätze auszustellen, nach denen die Not wendigkeit der Anschaffung beurteilt wird. 8 12. Tie Ausfertigung des Bezugsscheins erfolgt durch die zuständige Behörde des Wohnorts des Antrag stellers, die hierüber Listen zu führen hat. Ter Be zugsschein ist nicht übertragbar. Er gibt kein Recht aus Lieferung der Ware, deren Bedarf bescheinigt ist. Für die Bezugsscheine und die Listen ist ein ein heitliches, von der Reichsbeklcidungsst-lle aufzustel lendes Muster zu verwenden. 8 13. Tie Gewerbetreibenden haben die empfangenen Bezugsscheine durch deutlichen Vermerk ungültig zu machen (Lochen und dergleichen), die ungültigen Schei ne zu sammeln und am 1. jedes Monats an die zu- stäildige Behörde des Wohnorts des Verkäufers ab- zuliesern. » 8 14- Die Beauftragten der Reichst), tlcidunasstells uno nie von den Landeszentralbehörd.n und Kommunai- verbänden mit der Ueberwachung der Vorschriften in 88 7 bis 13 betrauten Personen sind befugt, in die Räume der dieser Verordnung unterstehenden B- tricbe einzutrete-n, die Warenlager und die übrigen Geschäftseinrichtungen zu besichtigen, Auskunft ein zuholen und die Geschäftsauszeichnungen ^iuzuschen. Sie find verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die hierbei zu ihrer Kennrnis kommen, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstat tung und der Anzeige von Gesetzwidrigkelten Ver schwiegenheit zu beobachten. 8 15- Tie zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Besolgnng der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung und die zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen auferlegt sind, unzuverlässig zeigen. Gegen diese Verfügung ist Beschwerde zuläpig. Uebcr die Beschwerde entscheidet die höhere Verwal tungsbehörde endgültig. Die Beschwerde hat keine auischiebcnde Wirkung. 8 16- Lie Deckung des Bedarss der im 8 2 Nummer 2 ausgcführten Behörden und Anstalten erfolgt in der Weise, daß die von der Landcszentralbehörde vorgeprüften Bedarfsanzeigen der Reichsbrkleidnngs- stellc überwiesen und einem aus sieben Mit gliedern bestehenden Ausschuß behuss Feststellung des zu überweisenden Anteils vorgelegt werden, wo rauf dann die Reichsbekleidungsstelle di' Bezugsbe scheinigung der Feststellung entsprechend ausstellt. Das Nähere, insbesondere auch die Zusammensetzung des Ausschusses, bestimmt der Reichskäuzlrr. 8 17. Tie Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung 1. aus die von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung beschlagnahmten Ge genstände während der Tauer der Beschlag nähme; 2. aus den Erwerb von Gegenständen seitens der Heeresverwaltungen und der Marineverwal- tung. 8 18. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde im Sinne der 88 12, 13 sowie des 8 15 und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 15 anzusehen ist. Sie oder die von ihnen bezeichneten Behörden erlassen die näheren Bestimmungen zur Ausführung und Ueberwachung der Einhaltung der Vorschriften der 88 7 bis 13; soweit dies nicht geschieht, haben die Kommunalocr- bände die Ausführung und Ueberwachung der Vor schriften der 88 7 bis 13 selbständig zu regeln und die notwendigen Einrichtungen zu treffen. 8 19. Ter Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung, soweit dies nicht den Landeszentralbehörden, der Reichsbetleldungs- stelle oder den Kommunalverbänden überlassen ist. Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver ordnung zulafsen. 8 20. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sünfzehntausend Marl wird be straft. 1. wer den Vorschriften der 88 7, 8, 9, 11 Abs. 1, 8 12 Abs. 1 Satz 2 und 8 13 oder den zu diesen Vorschriften erlassen.u Ausfüh rungsbestimmungen des Reichskanzlers, der Landeszentralbehörden oder der von ihnen bezeichneten Behörden, der Relchsbekleidungs- stelle oder der Kommunalvcrbände zuwid-r- handelt; 2. wer der Vorschrift des 8 14 zuwider den Eintritt in die Ränme, die Besichtigung oder die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen verweigert; 3. wer eine nach 8 14 von :hm erforderte Aus kunft nicht erteilt oder wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht; 4. wer den Vorschriften des 8 14 zuwider Ver schwiegenheit nicht beobachtet. Jni Falle der Nummer 4 tritt die Verfolgung nur aus Antrag des Unternehmers ein. Bei Zuwiderhandlungen gegen 8 7 könn n ne-