Volltext Seite (XML)
stund«. Sonn stunde. 4—1«, dmahl, und 4. rotte», sttng.* sche Berl, »er ber eigen rr 2. send. :ssem schte luhe. fteu- ut- traf ntlie » IM» ab- s -ise ahrt h in eut- gen. rgen den mit ier- 5on- dem un- >ast; tatt, ' und irla- , iner >off- ! der > d>«n, ' :ten tral iki: er weck- en iner Za- die der Zn- den die ld ld n. ld m g- 6 Amts- und Änzeigeblatt für den KmtsgerichLsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Vezugspreis vierteljährl. M. I.SOeinschließl. des „Illustr. Unterhalüingsblatts" und der KumoristischenVeilage.Serfenblasen'in der Expedition, bei unseren Voten sowie bei allen Neichspostanstalten. Tel.-Kdr.: Amtsblatt. Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagefürden folgendenTag. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pfennige. Im amtlichenTeilediegespaltene Zeile 30 Pfennige. für Eibenstock, Larkseld, hundshllbel, H^UgvvtUN Neuheide, Gberstützengrün, Schönheide, Schönheiberhammer, Sosa, UnterstützengrSn, wilbenthal usw. Fernsprecher Nr. NO. Derantwortl. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. — ...... «3. Jahrgang. — - Sonntag, den 12. Mitrz ISIS Bekanntmachung, Biehpreise betreffend. l -- In der Ausführungsverordnung zur BundeSratSoerordnung zur Regelung der Preise für Schlachtschweine vom 28. Februar 1916 (Sächsische StaatSzeitung Nr. 49) sind die Markthöchstpreise für Schweine festgesetzt worden. Die Ausführungsverordnung ist irrtümlich von einigen Diehhaltern dahin ver standen worden, daß sie berechtigt seien, diese Marktpreise der Ausführungsverordnung bei Verkäufen ab Stall oder Verladestation zu fordern. Dies« Annahme ist unrichtig. Für die Verkäufe von Schweinen mit alleiniger Ausnahme der Wiederverkäufe der Händler und der Verkäufe am Markt gelten ausschließlich die Höchstpreise der Bun- deSratSverordnung zur Regelung der Preise für Schlachtschweine vom 14. Februar 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 99), deren einschlagende Bestimmungen mit den für Sachsen geltenden Höchstsätzen nachstehend nochmals bekannt gemacht werden. Wer bei solchen Verkäufen höhere Preise fordert oder bewilligt, macht sich strafbar. Dresden, den 9. März 1916. Ministerium des Innern. Die für den Verkauf von Schlachtschweinen durch den Viehhalter in Sachsen maß. gebenden Bestimmungen der BundeSratSoerordnung vom 14. Februar 1916 lauten: 8 1 Beim Verkaufe von Schlachtschwetnen durch den Viehhalter außer im Falle deS tz 3 darf der Preis für 50 Kilogramm Lebendgewicht, nüchtern gewogen, nicht übersteigen für Schweine fett« (früher zur Zucht benutzte) Sauen und Eber über von über von 00 bi« IM Ke Mk. 80 bi« SO k« Mk. 70 bi« 80 Ke Mk. 00 bi« 70 Ke Mk. 60 kg und da runter Mk. 150 k? Mk. 120 bis I5S Ke Mk. 120 kg und da runter Mk. im Königreich Sachsen 105 V5 85 80 75 115 110 VO Ter Preis in Spalte 1 erhöht sich bei Schweinen (mit Ausnahme ehemaliger Zuchtsauen und Zuchteber) im Lebendgewichte, nüchtern gemogelt, von über 100 bis 110 Kilogramm um 10 vom Hundert, von über 110 bis 120 Kilogramm um 15 vom Hundert, von Uber 120 bis 140 Kilogramm um 20 vom Hundert, von über 140 Kilo gramm um 25 vom Hundert. Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang. Für die Kosten der Beför derung bis zur nächsten Verladestelle d«S ViehhalterS und die Kosten der Verladung daselbst darf ein Zuschlag nicht erhoben werden; ist aber die Verladestelle weiter als 2 km vom Standort dis Tieres entfernt, so kann für diese Kosten ein Zuschlag zum Höchstpreis berechnet werden, de« für je angrfangene 50 Kilogramm Lebendgewicht 1 Mark nicht übersteigen darf. Maßgebend ist der Höchstpreis des Bezirkes, in dem sich die Ware zur Zeit der Vertragsabschlusses befindet. 8 3. Die Preise für den Verkauf durch den Biehhalter auf dem Markte sowie für den Handel werden durch die LanbeSzentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stel len geregelt. 8 4- Der Verkauf von Schlachtschweinen darf nur nach Lebendgewicht erfolgen. Die LanbeSzentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen sind befugt, Ausnahmen zuzulassen; sie haben dabei festzusetzen, nach welchem Verhältnis das Lebendgewicht in Schlachtgewicht umzurechnen ist. Bekanntmachung, betreffend die Weh- und Ateischausfubr. Mit Rücksicht auf den bevorstehenden Beginn der Tätigkeit des Viehhandelsver bandeS deS Königreichs Sachsen wird die Bekanntmachung, betreffend die Vieh, und JleischauSfuhr vom 12. Februar 1916 (Sächsische StaatSzeitung Nr 38), durch welche die Ausfuhr von Schlachtvieh und Fleisch aus dem Königreich Sachsen für die Dauer der UebergangSzeit erlaubniSpflichtig gemacht war, mit Wirkung vom 12. März 1916 ab wieder aufgehoben. Dresden, den 10. März 1916. Ministerium des Innern. Städtischer Verkauf ausländischer Butter Montag, den 13. dieses Monats Nrn. 1—700, Dienstag, „ 14. „ „ „ 701—1400, Mittwoch, „ 15. „ „ „ über 1400. Ausweiskarten sind vorzulegen. Ausgabe vo« Strickarbeiten. Um Gelegenheit zur Beschäftigung arbeitsloser Italien und Mädchen geben zu können, haben wir durch Vermittelung deS KriegSauSschusseS für Truppende, dürfnisse im Königreich Sachsen Strickwolle für die Anfertigung von Socke» für die Heeresverwaltung bezogen Mit der Ausgabe des Strickgarns an die Strickerinnen selbst wird im Laufe der nächsten Woche im Hause Bachstraße 3, Erdgeschoß rechts, angefangen. Die Ein- nähme der fertigen Socken findet je eine Woche später statt. Bei der Ausgabe werden an den einzelnen Tagen berücksichtigt die Strickerinnen, deren Familiennamen mit den nachstehend bei den Zeiten angegebenen Buchstaben beginnen: Montag, den 13. 3. 1916 Dienstag, „ 14. „ „ «—L,, Donnerstag, „ 16. „ „ A «, reitag, „ 17. „ „ S.r.v. onnabend, „ 18. „ „ V—L ' je nachm. von . '/,2—",6 Uhr. Aenderung dieser Reihenfolge bleibt für spätere Ausgaben vorbehalten. Bei der Anfertigung der Socken sind die schriftlichen Strickamveisnngen, die jeder Strickerin behändigt werden, genau zu beachten. Bemittelte Kreise dürfen sich nicht an der Anfertigung der für die Heeresverwal tung gegen Entgelt bestimmten Socken beteiligen. Siadtrat KikenstoL, den io. "März 1916. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmann- schast Schwarzenberg vom 6. März cr., die Festsetzung der Sperr- und Beobachtungs bezirke wegen der in der Gemeind« auSgebrochenen Maul- und Klauenseuche betr., werden nachstehends die Bestimmungen der Königlichen AmtShauptmannschast vom 21. April 1915, auf die in der oben erwähnten Bekanntmachung verwiesen worden ist, zur genauesten Beachtung bekannt gegeben. Schönheide, am 9. März 1916. Dcr GemeilldeMstand. I. Sperrbezirk. 1. Sämtliches Klauenvieh deS Sperrbezirks unterliegt der Absonderung im Stalle. Jedoch darf daS abgesonderte Klauenvieh aus dem Stalle mit polizeilicher Erlaubnis nach Gehör deS BezirkStierarzte» zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. Werden die Tiere mit der Eisenbahn versandt, so sind die dafür benutzten Frachtbriefe und Eisen bahnwagen durch gelbe Zettel mit der Aufschrift Sperrvieh zu kennzeichnen. Dem Fracht brief ist ferner die Ausfuhrerlaubnis der zuständigen Behörde in der Regel beizuheften. 2. Sofern dringende wirtschaftliche Gründe die Aufstellung oder die uneingeschränkte Durchführung dcr Absonderung det Klauenviehes der nicht verseuchten Gehöfte untun lich erscheinen lassen, können auf Gesuch Erleichterungen zugelassen werden. In diesem Falle dürfen, um die Verwendung der Tiere zur Feldarbeit oder ihren Auftrieb auf die Weide zu ermöglichen oder zu erleichtern, von den Tieren zu benutzend« öffentliche Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch von Personen gesperrt werben. 3. Die Absonderung der Tiere im Stalle ist in der Regel solang« aufrecht zu erhalten, bis aus allen Seuchengehöften sämtliches Klauenvieh beseitigt worden oder die Seuche abgeheilt, überdies aber die vorschriftsmäßige Desinfektion bewirkt ist. 4. Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist gleichzuachten das Füh ren an der Leine und bei Zughunden die feste Anschirrung. Die Verwendung von Jagdhunden Sei dcr Jagd ohne Leine ist gestattet. 5. Händlern, Schlächtern, Viehkastrierern und anderen Personen, die gewerbs mäßig in Ställen verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen auSüben, ist das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von Klauenvieh im Sperrbezirke, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte verboten. In besonders dringlichen Fällen kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen. 6. Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften aller Art, die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen auS dem Sperrbezirke nur mit orts polizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln auSge- führt werden. 7. Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk, sowie das Durchtreiben von solchem Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Durchtreiben von Klauenvieh ist das Durchfahren mit Wiederkäuergcspannen gleichzustellen. Die Einfuhr von Klauenvieh zur sofortigen Schlachtung, im Falle eines besonderen Bedürfnisses auch zu Nutz- und Zucht- zwecken kann gestattet wcrd«n. 8. Die Ver- und Entladung von Klauenvieh auf den Eisenbahnstationen im Sperrbezirk ist verboten. Ausnahmen hiervon können von d«r Königlichen KreiShaupt- mannschast zugelassen werden. Die Vorstände der betreffenden Stationen sind zu be- nachrichtigen. * II. Beobachlungsgebtet. 1. AuS dem Beobachtungsgebiete darf Klauenvieh ohne polizeiliche Genehmigung nicht entfernt werden. Auch ist das Durchtreiben von Klauenvieh und daS Durchfahren mit fremden Wiederküuergespannen verboten. 2. Die Ausfuhr von Klauenvieh ist, wenn die frühesten- 48 Stunden vor dem Ab gang der Tiere vorzunehmende tierärztliche Untersuchung ergibt, daß der gesamte Viehbe stand deS betreffenden Gehöfts noch seuchenfrei ist, zum Zwecke alsbaldiger Schlachtung von der Ortspolizeibehörde zu gestatten, und zwar: a., nach Echlachtstätten in der Nähe liegender Orte, b., nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen zur Weiterbeförderung nach Schlachtviehhöfen und öffentlichen Schlachthöfen, vorausgesetzt, daß diesen die Tiere auf Her Eisenbahn unmittelbar oder von der Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden. Der Transport nach in der Nähe liegenden Orten oder Eisenbahnstationen hat zu Wagen oder auf solchen Wegen zu erfolgen, die von anderem Klauenvieh nicht be treten werden. Eine Berührung mit anderem Klauenvieh, sofern dies nicht gleichfalls aus einem BeobachtungSgebietr stammt, darf auf dem Transport nicht stattfinden. Auch ist die Polizeibehörde des Schlachtorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig, nach Befinden telegraphisch oder telephonisch, zu benachrichtigen. Die für die Versendung benutzten Frachtbriefe und Eisenbahnwagen sind zu kennzeichnen. 3. Die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz- und Zuchtzwecken darf nur mit Geneh migung der Königlichen KreiShauptmannschast erfolgen und nur unter der Bedingung,