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Kmk- untz äilzeigeblatt für den Kmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Reichspostanstalten. Bezugspreis vierteljährl. IN. 1.50 einschlietzl. des „ZUustr. Unterhaltungsblatts" und der humoristischen Beilage „Seifenblasen" in der Expedition, bei unseren Boten sowie bei allen Tel.-Adr.: Amtsblatt. für Eibenstock, Larlsfeld, Hundshübel, Neuheide, Oberstützengrün, Schönheide, Zchönheiderhammer.Sosa,Unterstützengrün,wildenthal usw. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Erscheint täglich abends mit Rusnahme der Sonn-und Feiertage für den folgenden Tag Rnzeigenpreis: die kleinspaltioe Seile 12 Pfennige. Dm amtlichen Teile die gespalten« Zeile 30 Pfennige. Fernsprecher Nr 210. SSL -------- 57. Jahrgang. — Freitag, dea 28. Oktober «GIB In der Gemeinde H««d-Hübel ist die Maul und Klauenseuche auSgebrochen. Der Eperrbezirt besteht aus den Gemeinden Hundshübel und Lichtenau und dem Gutsbezirk Staatsforstrevier HundShübel. Für diesen Sperrbezirk gelten die folgenden Anordnungen: 1. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine der verseuchten Gehöfte unterliegen der Stallsperre. Dieselbe Maßregel ist in der Regel für alle Wiederkäuer und Schweme deS ganzen Sperrbezirks auf so lange anzuordnen, bis die Seuche abgeheilt ist oder die erkrank ten Tiere getötet sind und die vorschriftsmäßige Entseuchung erfolgt ist. Ausnahmen hiervon können von der Amtshauptmannschaft oder dem Stadtrate unter Zustimmung des Bezirkstierarztes für nicht verseuchte Gehöfte des Sperrbezirks dann zu- aelassen werden, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen (Feldbestellung, Weidegang, Be decken weiblicher Tiere usw.) dringend geboten erscheinen und die Verseuchung sich nur auf einige Gehöfte beschränkt. 2. Die Einfuhr und die Ausfuhr von Klauenvieh nach und aus dem Sperrbezirk, das Durchtreiben von Klauenvieh durch ihn und das Aus- oder Verladen von solchem auf Eisenbahnstationen des Sperrbezirks ist verboten. Eine Ausnahme hiervon kann nach Ge hör des Bezirkstirrarztes für größere Orte geeignetenfalls von der Amtshauptmannschaft oder dem Stadtrate zugelassen werden. 3. Fremden unbefugten Personen sowie solchen, welche behufs Ausübung ihres Ge werbes in Ställen zu verkehren pflegen — namentlich Viehhändlern und Fleischern sowie deren Bediensteten, Viehschneidern usw. — ist der Zutritt zu den verseuchten Gehöften nicht zu gestatten. In besonders dringlichen Fällen, z. B. bei Notschlachtungen, ist die Geneh migung der Ortspolizeibehörde einzuholen. Das Betreten des verseuchten Gehöftes durch fremde Wiederkäuer und Schweine ist unter allen Umständen zu verhindern. 4. Verseuchte Ställe dürfen nur von den Besitzern, den mit der Wartung und Pflege der Tiere beauftragten Personen und von den Tierärzten betreten werden. Alle Personen, die sich in verseuchten Stallungen aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich selbst, ihr Schuh werk und ihre Kleidungsstücke zu reinigen und zu entseuchen, wenn sie das Gehöft verlassen. b. Dem Besitzer des verseuchten Gehöftes sowie seinen Dienstboten und Hausgenossen ist das Betreten seuchenfreier Stallungen in anderen Gehöften verboten. Personen, welche mit der Wartung oder dem Melken der Tiere betraut sind, ist, so lange die Seuche in dem Gehöfte nicht für erloschen erklärt worden ist, das Betreten seuchen freier Gehöfte sowie der Besuch von Tanzmusiken oder anderen öffentlichen Festlichkeiten verboten. 6. Das Geflügel in den verseuchten Gehöften ist einzusperren; die Hunde sind fest zulegen. 7. Die Plätze vor den Türen der verseuchten Ställe und vor den Eingängen der verseuchten Gehöfte sind mehrmals täglich durch Uebergießen mit Kalkmilch zu entseuchen. 8. Die Abgabe von roher, nicht abgekochter Milch aus verseuchten Gehöften ist verboten. 9. Im Sperrbezirk gelegene Sammelmolkereien dürfen Milch, Magermilch, Butter milch und Molken nur nach Abkochung abgeben. Der Abkochung ist eine viertelstündige Erhitzung auf 90" 0 gleich zu erachten. Die zum Milchoersand in die Molkereien oder zum Rückoersand von Magermilch, Buttermilch oder Molken aus ihnen benutzten Gefäße sind vor ihrer Entfernung aus der Molkerei innen und außen durch heiße Sodalösung gründlich zu reinigen. 10. Der Dünger aus verseuchten Ställen ist innerhalb des Seuchengehöftes auf Haufen zu schichten und, mit nichtverseuchten Stoffen bedeckt, bis zum Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Abnahme der Entseuchung der Stallungen und der Tiere gerechnet, liegen zu lassen. Hierauf kann der Dünger auf das Feld gefahren werden. Ausnahmen hiervon kann die Ortpolizeibehörde nach Gehör des Bezirkstierarztes unter Beachtung von § 62 Absatz 3 der Instruktion zum Reichs-Viehseuchengesetz dann zulassen, wenn die Verwendung des Düngers innerhalb des Sperrbezirks erfolgen soll. Häute von gefallenen oder getöteten Tieren dürfen nur in vollkommen trockenem Zustande aus dem Seuchengehöfte ausgeführt werden, sofern nicht die direkte Ablieferung derselben an die Gerberei erfolgt. Rauhfutter und Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des An steckungsstoffes anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt werden. 11. Nachdem der Bezirkstierarzt das Erlöschen der Seuche festgestellt hat, sind die Tiere des Seuchenstallrs in der Weise zu entseuchen, daß der Körper und der Schwanz sowie die Beine und Klauen von allem anhaftenden Schmutz gereinigt und die beschmutzten Körperteile, insbesondere die Klauen sodann mit warmer 3 prozentiger Sodalösung ge waschen werden. Der BeobachttMgsbezlr? besteht aus den dem Seuchenorte benachbarten Gemeinden und Gutsbezirken. DaS sind: Die Gemeinden Lindenau, Zschorlau, Albernau, Burkhardtsgrün, Wolfsgrün, Muldenhammer, NeidhardtSthal, Schönheiderhammer, Schönheide, Neuheide, Stützengrün, Rothenkirchen, Bärenwalde, Hartmannsdorf, Johnsgrün und die dazugehörigen Gutsbezirke. Für diesen Beobachtungsbezirk gelten die folgenden Anordnungen: 1. Verboten ist: a) die Abhaltung von Viehmärkten außer für Pferde; d) der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Beobachtungsgebiet auf Viehmärkte; o) die Ausfuhr von Wiederkäuern und Schweinen ohne schriftliche ortspolizeilicke Erlaubnis. Diese darf nur für Schlachtvieh zum Zwecke alsbaldiger Abschlach tung und auf Grund einer tierärztlichen Bescheinigung erteilt werden, aus der hervorgeht, daß das gesamte Klauenvieh des Gehöftes vom Tierarzt untersucht und unverdächtig der Maul- und Klauenseuche befunden worden ist. Die tier ärztliche Bescheinigung gilt nur 48 Stunden. Die Abschlachtung der ausgeführ ten Tiere hat binnen 3 Tagen zu erfolgen und ist erforderlichenfalls polizeilich zu überwachen. 2. Bei Zunahme der Verseuchung im Sperrbezirk kann von Seiten der Amtshaupt mannschaften und Stadträte für das Beobachtungsgebiet verboten werden: g.) die Abhaltung von Pferdemärkten; d) der Durchtrieb von Wiederkäuern und o) das Treiben von Klauenvieh auf öffentlichen Straßen, ausgenommen das Trei ben von Gehöft zu Gehöft im Orte der Besitzer. 3. Im Beobachtungsbezirk gelegene Sammelmolkereien dürfen Milch, Magermilch, Buttermilch und Molken nur nach Abkochung abgeben. Der Abkochung ist eine viertelstün dige Erhitzung auf 90" 6 gleich zu erachten. Die zum Milchversand in die Molkereien oder zum Rückversand von Magermilch, Butter milch oder Molken aus ihnen benutzten Gefäße sind vor ihrer Entfernung aus der Mol kerei innen und außen durch heiße Sodalösung gründlich zu reinigen. Auf die Strafbestimmungen in 8 66 Ziffer 4 des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 1. Mai 1894 (Reichsgesetzblatt Seite 409) und m 8 28 der Ausführungsverordnung hierzu vom 31. August 1905 (Gesetz- und Verordnungs blatt Seite 197) wird ausdrücklich hinaewiesen. Die Herren Bürgermeister, Gemeiudevorftände und Gutsvorsteher haben die Durchführung der getroffenen Anordnungen zu überwachen. Insbesondere werden sie noch auf die Vorschrift in 8 58 der Instruktion vom 27. Juni 1895 (Reichsgesetzblatt Seite 357) hingewiesen, wonach von ihnen der Ausbruch der Seuche sowohl in den Ort schaften des Sperrbezirks, wie des Beobachtungsbezirks in ortsüblicher Weise bekannt zu machen ist. Außerdem ist das Seuchengehöft am Haupteingangstor oder an einer sonstigen ge eigneten Stelle in augenfälliger und haltbarer Weise mit der Inschrift: „Maul- und Klauenseuche" zu versehen. An allen Eingängen des Seuchenortes sind Tafeln mit gleicher Inschrift aufzustellen. In größeren Orten ist die Aufstellung der Tafeln in der Regel auf einzelne Straßen oder Teile des Ortes zu beschränken. Schwarzenberg und Zwickau, am 26. Oktober 1910. Die KömBchm Amtshauptmannschastcn. Mobiliarversicherung betr. Die letzten verheerenden Brände, von denen unsere Stadt heimgesucht worden ist, haben wiederum viel unversichertes Inventar vernichtet. Diese Tatsache veranlaßt uns, der hiesigen Einwohnerschaft, soweit sie bisher eine Versicherung ihres Mobiliars gegen Feuerschäden unterlassen hat, erneut dringlich ans Herz zu legen, ihre bewegliche Habe un verzüglich gegen Brandschäden zu versichern und dauernd versichert zu halten. Aber auch diejenigen Einwohner, die Feuerversicherungen abgeschlossen haben, möchten immer darauf Obacht geben, daß die bestehenden Versicherungen bei Ablauf der Vertragszeit stets recht zeitig erneuert werden. Die heutige umfangreiche Entwickelung des Feuerversicherungswesens ermöglicht fast in jedem Falle die Unterbringung einer geplanten Versicherung. Sollten dem Abschluß einer beabsichtigten Feuerversicherung von den Versicherungsgesellschaften Schwierigkeiten in den Weg gelegt werden, so bitten wir uns davon zu benachrichtigen. Wir sind zur Vermittelung jederzeit gern bereit. Eibenstock, den 20. Oktober 1910. Der St ad trat. Hesse. Müller. WMiche zu TMM gesordnung: 1. Geschäftliche Angelegenheiten. 2. Baupolizeisachen. 3. Berichte des Verbandsrevisors über Kassenreoisionen und Rechnungsprüfungen. 4. Anschaffung von Eimern für konfiszierte Fleischteile. 5. Wahl von Mitgliedern für die Steuereinschätzungs kommission. 6. Erhöhung des Kostenbeilrags der Grundstücksbesitzer zur Herstellung er- " höhter Fußweganlagen. Hierauf nichtöffentliche Sitzung. Das deutsche Kaiserpaar in Brüssel. Der Kaiser, die Kaiserin, Prinzessin Viktoria Luise, der König und die Königin der Belgier besuchten Mitt woch vormittag die Ausstellung für die alte belgische Kunst im Jubelpark. Die Majestäten fuhren im offe nen Vierspänner mit einer Kavallerie-Eskorte und wur den überall freudig begrüßt. Um 12^/, Uhr fand im Schloß intimes Frühstück und Marschalltafel statt. Die Sozialisten Brüssels, welche mit öffentlichen Aemtern als Stadtverordnete, Gemeinderäte usw. betraut sind, hal ten sich von sämtlichen Feiern anläßlich des Kaiserbe suches fern. Der Kaiser empfing nachmittags den Prin zen Viktor Napoleon, den Bräutigam der Prinzessin Cle mentine, später fand im Rathause der Empfang der deutschen Kaiserfamilie statt. Das Kaiserpaar traf mit Gefolge im geschlossenen Galawagen punkt halb 4 Uhr vor dem Rathause ein. Das Kaiserpaar wurde auf dem ganzen Wege lebhaft akklamiert. Die Musikkapel len spielten bei der Borüberfahrt der hohen Herrschaf ten die deutsche Nationalhymne. Der große Rathaus platz war vollständig durch Truppen abgesperrt, die Fenster der umliegenden Häuser von Zuschauern dicht besetzt, welche das Kaiserpaar durch Schwenken von Hüten und Taschentüchern begrüßten. Inmitten des gro ßen Platzes hatten die Deputationen der Vereine von Brüssel und Umgegend mit ihren Fahnen Aufstellung genommen. Es waren etwa 400 Fahnen zu bemer ken, welche bei der Vorbeifahrt des Kaiserpaares ge senkt wurden. Der Kaiser grüßte lebhaft. Nachdem die Front der Delegationen der Vereine passiert war, wurde das Kaiserpaar an der Rathaustrcppe von dem Oberbürgermeister und den Schöffen in Galauniform begrüßt. Nach kurzem Händedruck führte Oberbürger meister Max das Kaiserpaar in den großen gotischen Saal, wo ein Konzert zu ihren Ehren veranstaltet wur de. In den Pausen erschien der Kaiser und die Übrigen Herrschaften auf dem Balkon, während die unten auf gestellten Musikkapellen den Sang an Aegir intonier ten. Auf die von dem Oberbürgermeister an die hohen Herrschaften gerichtete Begrüßungsrede dankte der Kai ser in französischer Sprache. Die Majestäten trugen sich im Rathause in das goldene Buch der Stadt Vin. Die Tatsache, daß der Kaiser den Trinkspruch am Diens tag in deutscher Sprache gehalten hat, hat bei den Brüsseler Blättern einiges Aufsehen hervorgerufen. Seit der Ankunft der Kaiserin in Brüssel gehen ihr zahlreiche Blumenspenden zu, so daß ihre Gemächer alsbald in einen Blumenhain verwandelt wurden. Ein besonders schönes Blumenarrangement sandten der Her zog und die Herzogin von Arenberg. In den Gemä chern der Kaiserin befindet sich das Bild des deutschen Kaiserpaares mit ihren sämtlichen Kindern. Diese Aufmerksamkeit seitens des belgischen Königspaares ist von der Kaiserin mit Dank empfunden worden.