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November ISIS Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag. klnzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pfennige. Im amtlichenTeile die gespaltene Zeile 30 Pfennige. Fernsprecher Nr. NO. «el.-Ndr.: Amtsblatt. Bezugspreis viertelj äbrl. Hl-1.50 einschließl. des „Jllustr. Unterhaltungsblatts" und der humoristischen Beilage „Seifenblasen"in der Expedition, beiunserenBotensowiebeiallen Reichspostanftalten. Vorratscrhebnng am 16. November 1915. Auf die nachstehenden Bestimmungen der Verordnung des Königlichen Ministe riums deS Innern, die Vornahme einer Erhebung der Vorräte von Brotgetreide, Hafer und Mehl am 16. November 1915 betreffend, vom 1. November 1915 wird hiermit nochmals ausdrücklich hingewiesen. Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Oktober dieses Jahre« (Reichsgesetzblatt Seite 689) findet am 16. November dieses Jahres eine Aufnahme der Vorräte von Brotgetreide, Hafer und Mehl auf Grund des 8 3 des Neichsgesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 14. Au gust 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 327) statt. Zur Ausführung dieser Erhebung wird fiir das Königreich Sachsen folgendes verordnet: 8 1. Die Aufnahme der Brotgetreide- und Hafervorräte erstreckt sich auf sämtliche landwirtschaftliche Betnebe. Die Aufnahme der Mehlvorräte erstreckt sich auf die Unternehmer landwirtschaft licher Betriebe, die nach 8 6 der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 363) das Recht der Selbstver sorger für sich in Anspruch genommen haben. Außerdem sind die Brotgetreide-, Hafer- und Mehlvorräte festzustellen, die sich im Gewahrsam von Kommnnalverbänden oder für einen Kommunalvcrband als Enipfän- ger am Erhebungstage auf dem Transport befinden oder von Kvmmunalverbänden be- reitS an Bäcker, Konditoren und Händler sowie an Tierhalter abgegeben, aber am 16. November 1915 noch vorhanden sind. 8 2. Zur Feststellung und wahrheitsgemäßen Anzeige der vorhandenen Vorräte sind die Betriebsinhaber oder deren Vertreter verpflichtet. 8 3. Die Aufnahme hat die Vorräte der nachstehend aufgeführten Getreide- und Mehlvorräte zu erfassen, die sich in der Nacht vom 15. zum 16. November 1915 im Gewahr sam der zur Angabe Verpflichteten befunden haben: u) Roggen, Weizen Spelz (Dinkel, i allein oder mit anderem Getreide außer Ha- Fesen) sowie Emer und Einkorn l ser gemischt; b) Hafer sowie Mengkorn und Mischfrucht, worin sich Hafer befindet; c) Roggen- und Weizenmehl (auch Dunst) allein oder mit anderem Mehl gemischt, einschl. des zur menschlichen Ernährung dienenden Schrotes und Schrotmehls. 8 11. Wer vorsätzlich die Anzeige, zu der er verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu Zehntausend Mark besttast: auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Anzeige, zu der er verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet, oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu Dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Dabei wird anweisungSgemäß noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß daS Ergebnis dieser Erhebung für die weitere Entwickelung auf dem Gebiete der kriegs wirtschaftlichen Maßnahmen zur Sicherung der Volksernährung und der Viehfütterung von ausschlaggebender Bedeutung sein wird. Es ist daher zur Erzielung einer möglichst zuverlässigen Aufnahme der Vorräte grötzte Sorgfalt und peinlichste Ge nauigkeit bei der Erhebung unbedingt nötig und eine vaterländische Pflicht. Schwarzenberg, am 12. November 1915. Die Königliche Amtshauptmannschast. Höchstpreise für Butter und Biittcrverkauf. I. Gemäß 8 4 der BundeSratSverordnung vom 22. Oktober 1915 und, soweit ersorderlich, vorbehaltlich der Zustimmung des Königlichen Ministeriums des Innern bezw. des Herrn Reichskanzlers werden für das Gebiet des Bezirksverbandes der Amts- hauptmannschast Schwarzenberg (einschließlich der Städte mit der Revidierten Städte ordnung) nach Gehör der Preisprüfungsstelle folgende Kleinhandels-Höchstpreise für Butter festgesetzt: a) Für Pfund ('/, kg) einheimische Butter (sog. gute Land ¬ butter) und süddeutsche Molkereibutter 1— Mk. b) Für Pfund ('/« kx) norddeutsche oder ausländische Mol kerei-Tafelbutter 1.27 Mk. Zuwiderhandlungen werden nach 8 6 deS Höchstpreisgesetzes vom 4. August 1915 in seiner gegenwärtig geltenden Fassung mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark besttast; auch kann die Veröffentlichung des Urteils an geordnet und auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden, II. ES ist den Bemühungen des Bezirksverbandes gelungen, eine kleinere Menge bayrischer Molkereibutter (Handelsware I) hereinzubekommen, die in den in erster Linie auf die Buttereinfuhr angewiesenen Städten und Landgemeinden an die Minderbemit telten, vor allem die Kriegerfrauen, verkauft werden soll. Schwarzenberg, den 12. November 1915. Der Bczirlsverband der Kgl.Mtöhanptmannschast Schwarzenberg. Höchstpreise für Schweinefleisch und Schweinefett. Vom Erlaß dieser Bekanntmachung ab darf bis auf weitere Bestimmung bei Abgabe an den Verbraucher in der Stadt EibMstock der Preis für ' , kx frisches (rohes) Schweinefleisö^ucht mehr als 1 Mk. 45 Pfg., für ks frisches (rohes) Schweinefett (Schmer) nicht mehr als 1 Mk. 85 Pfg. betragen. Diese Preise dürfen für keine Fleischsorte überschritten werden. Für die Ueberttetung dieser Bestimmung gelten die Vorschriften von 8 6 des Ge setzes über die Höchstpreise vom 4. August 1914. Stadtrat Kikenkock, den >3. November 19». Winterspende des laMschen Polkes zum Schutze der Truppen im Aelde und unserer Kriegs- gefungenen in Aeindesland vor Mntersnot, Pässe und Kälte. Die Bürgerschaft wird herzlich gebeten, der unter vorstehendem Namen in diesen Tagen stattfindenden Sammlung des Landesausschusses der Vereine vom Roten Kreuz die verdiente Beachtung zu schenken und in dankbarer Opferfreudigkeit daS LiebeSwerk zugunsten unserer Feldgranen nach Kräften zu unterstützen. Die Spenden bitten wir den Sammelstellen des Roten Kreuzes hier (Eibenstocker Bank, Gewerbebank, Herr Fabrikant Richard Hertel, Mitteldeutsche Bank, Stadthaupt kasse) bis zum 15. dss. Mon. zuzuführen. Stadtrat Eibenstock. den 11. November 1915. Zufolge Bekanntmachung deS Reichskanzlers vom 22. Oktober 1915 hat am Dienstag, den 16. Movemver 1915 eine Erhebung der Worräte von Brotgetreide, Käfer und Wehl stattzufinden. Für die Erhebung gelten für die Anzeigepflichtigen folgende Bestimmungen der Verordnung des Kgl. Ministeriums des Innern vom 1. November 1915. 8 1. Die Aufnahme der Brotgetreide- und Hafervorräte erstreckt sich auf sämtliche landwirtschaftliche Betriebe. Die Aufnahme der Mehlvorräte erstreckt sich auf die Unternehmer landwirtschaft licher Betriebe, die nach 8 6 der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide nnd Mehl aus dem Erntejahr 1915 (Reichsgesetzblatt S- 363) das Recht der Selbstversorger für sich in Anspruch genommen haben. Außerdem sind die Brotgetreide-, Hafer- und Mehlvorräte festzustellen, die sich im Gewahrsam von Kommunalverbänden oder für einen Kommunalverband als Empfänger am Erhebungstage auf dem Transport befinden oder von Kommunalverbänden bereits an Bücker, Konditoren und Händler sowie an Tierhalter abgegeben, aber am 16. No vember 1915 noch vorhanden sind. 8 2. Zur Feststellung und wahrheitsgemäßen Anzeige der vorhandenen Vorräte sind die Betriebsinhaber oder deren Vertreter verpflichtet. 8 3. Die Aufnahme hat die Vorräte der nachstehend aufgeführten Getreide- und Mehlvorräte zu erfassen, die sich in der Nacht vom 15. zum 16. November 1915 im Gewahrsam der zur Angabe Verpflichteten befunden haben: a) Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, t allein oder mit anderem Getreide außer Fesen), sowie Emer und Einkorn i Hafer gemischt; b) Hafer sowie Mengkorn und Mischfrucht, worin sich Hafer befindet; e) Roggen- und Weizenmehl (auch Dunst) allein oder mit anderem Mehl gemischt, einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Schrotes und'Schrot mehls. 8 11- Wer vorsätzlich die Anzeige, zn der er verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark besttast; auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Anzeige, zu der er verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet, oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zn dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Die Anzeigepflichtigen wollen noch folgendes beachten: Die Feststellung der Vor räte erfolgt hier durch stadträtliche Beauftragte mittels Ortslisten im Wege der Umfrage. Tie Vorräte sind deshalb so zeitig zu ermitteln, daß diese dem Zähler am Erhebungs tage ohne Aufenthalt angczeigt werden können. Tie gedroschenen Gctreidevorräte sind zu wiegen, die ungedroschenen Vorräte pein lich genau zu schätzen und den Zählern getrennt zu bezeichnen. Es muß also einerseits eine Ueberschätzung der ungedroschenen Getreidevoräte selbstverständlich vermieden wer den, andererseits ist eine übergroße Vorsicht in ihrer Schützling mit dem Zwecke der Er hebung ebensowenig vereinbar. Die Ergebnisse dieser Erhebung werden für die weitere Entwicklung auf dem Ge biete der kriegswirtschaftlichen Maßnahmen zur Sicherung der Volksernährung und Vieh fütterung von ausschlaggebender Bedeutung sein und es kommt daher alles auf die Er- ziehlung einer möglichst zuverlässigen Aufnahme der Vorräte an. Tie Erhöhung der täglichen Brotmenge und die Freigabe von Getreide zu Futterzwecken hängen mit da von ab. Stadtrat Eibenstock. den I2. November I9I5. 6. öffentliche Sitzung des StMvcrorductcnkolleaiM Montag, dm 15. Movemver 1915, abends 8 im Sitzungssaals des Rathauses. Eibenstock, den 12. November 1915. Der Stadtverordnetenvorsteher. Hatzfurther. Vttzxenorelnunx. 1) Beschlnßfassung über eine Ergänzung des Entwurfes der neuen Gemeindesteuerordnung. 2) Nachtrag zur Satzung der städtischen Sparkasse. 3) Kenntnisnahme von der Bewilligung einer Staatsbeihilfe. Hierauf geheime Sitzung.