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Amts- un- änzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Eibenstock, Larlrsrld, hundrhübel, ^UgrvtUN Reuheide, Gberstützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, llnterstiitzengrün, Midenihal usw. Tel.-^dr.: Amtsblatt. ! Erscheint täglich abends mit Ausnahme der t Sonn- und Zeiertagefürden folgenden Tag. t Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 ; Pfennige. Im amtlichenTeile die gespaltene L Zeile 30 Pfennige. Fernsprecher Nr. NO. Vezugspreisvierteljährl.M.I.SOeinschliebl. des „Illustr. Unterhaltungsblatts" und der kumoristischenVeilage„Seifenblasen"in der Expedition, beiunserenVotensowiebeiaUen Ueichspostanstalten. 210 Berantwortl. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. — 62. Jahrgang. Freitag, den 10. September ISIS Bekanntmachung, die dritte Kriegsanleihe des Reichs betreffend. Das nachstehende Schreiben des Herrn Reichskanzlers (Reichsschatzamt) vom 28. August 1015 wird hierdurch bekannt gemacht. Berlin, den 28. August 191». Bei der zweiten Kriegsanleihe war die Ausgabe von Zwischenscheincn nicht vorge sehen. Dabei hat sich die Verabfolgung der Schuldverschreibungen angesichts der über aus großen Zahl (0667476 Stücke) trotz Anwendung aller zu Gebote stehender techni scher Mittel nicht mit der erwünschten Beschleunigung durchführen lassen und wird noch einige Zeit in Anspruch nehmet,. Es ist daher, wie ich aus zahlreichen Zuschriften er sehe, eine gewisse Beunruhigung entstanden. Um solchen Schwierigkeiten bei der dritten Kriegsanleihe vorzubeugen, sollen bei dieser für Beträge von 1000 M. ab Zwischen scheine auf Antrag ausgegeben werden. Im übrigen wird für schnelle Herstellung der Schuldverschreibungen, soweit nur irgend möglich, Sorge getragen werden. Hierbei sollen die kleinen Werlabschnitte in erster Linie Berücksichtigung finden. Es bedvrf kaum der Hervorhebung, daß eine Verzögerung in der Aushändigung der Schuldverschreibungen auf die Sicherheit und Rechtzeitigkeit des Zinsenbezuges keinen Einfluß hat. Dies gilt auch von den Eintragungen in das Reichsschuldbilch, falls dem Zeichner bei der großen Zahl der Anträge (annähernd 300000) die Bescheinigung über die Eintragung noch nicht zugegangeil sein sollte. In Vertretung. Helfferich. Dresden, den 6. September 1915. - Fina »^ m i n i st c r i u m. Aus Gnlnd voll K 4 der nachstehend abgcdruckten Bekanntmachung des Reichs kanzlers vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 515) wird folgendes bestimmt: 8 1- Zu den unter 8 1 der ermähnten Bekanntmachung des Reichskanzlers fallenden trächtigen Tieren gehören auch solche, von denen aus Grund von Sprungregistcrn und ähnlichen Aufzeichnungen anzunehmen ist, daß bei ihnen vorgeschrittene Trächtigkeit vor liegt. 8 2. Zum Erlasse von Ausnahmell nach 8 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers von, 26. August sind die Amtshauptmannschaften und in Städten mit der Revidierten Städteordnung die Stadträtc zuständig, in deren Bezirk das Tier bis zur beabsichtigten Schlachtung gehalten worden ist. Ob ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis tatsäch lich vorliegt, ist sorgfältig zu prüfen und streng zu beurteilen. 8 Die tierärztlichen und die nichttierärztlichen Fleischbeschauer, denen diese Verord nung von den Anstellungsbehörden zur Kenntnisnahme nnd Rachachtnng vvrzulegen ist, haben bei der Schlachtviehbeschau auf Trächtigkeit der Kühe, Kalben nnd Sauen besonders zu achten und vorkommendenfalls die Besitzer solcher Tiere ans das bestehende Schlachtverbot aufmerksam zu machen. Zuwiderhandlungen gegen das Schlachtverbot haben die genannten Sachverstän digell bei den in 8 2 bestimmten Behörden anzuzeigen. 8 Die Berechtigung zur Notschlachtung in Fällen des 8 3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. August 191.5 ist durch Zeugnis eines Tierarztes, Fleischbe schauers oder in anderer geeigneter Weise mit der Anzeige der Notschlachtung bei der Ortspolizeibehörde nachzuweisen, die sie außerhalb der Städte mit der Revidierten Städtc- ordming der Amtshauptmannschast vvrzulegen hat. . 8 Als Ausland im Sinne von 8 0 Absatz 2 der Bekanntmachung des Reichskanz lers vom 26. August 1915 gilt auch das von den verbündeten Armeen besetzte Fein desland. Nikolai MMjkmW kaltgtW. Weitere siegreiche Kämpfe im Osten. Der gestrige Heeresbericht meldet erfolgreiche Kämpfe fast von der ganzen östlichen Front: (Amtlich.) Großes Hauptquartier, 8. September. Westlicher Kriegsschauplatz. Eine Anzahl feindlicher Schiffe erschie nen gestern früh vor Middclkerkc, beschos sen vormittags Westende und nachmittags Ostende. Bor dem Feuer unserer Küstenbattr rien zogen sich dis- Schiffe wieder zurück. Mili tärischer Schaden ist nicht angerichtet. In Ostende wurden 2 belgische Einwohner getötet, l verletzt. An der Front verlief der Tag im übrigen ohne besondere Ereignisse. Ein bewaffnetes franzö- sisches Flugzeug wurde'nördlich von Le Mes nil (in der Champagne) von einem deutschen Kampfflieger abgeschossen, es stürzte brennend ab. Die Insassen sind tot. Ein feindlicher 8 o. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Schlachten trächtiger Sanen vom 23. Dezember 1914 (Sächsische Staatszeitung Nr. 299 nnd Leipziger Zeitung Nr. 300) außer Wirksamkeit. Dresden, am 6. September 1915. M i n i st e r i u m des Inner». Belauntmachnng »der ein Lchlachtverbot für trächtige Kühe und Lauen. Vom 26. Augnst 1915. Der Bundesrat hat auf Grund de^ 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bun desrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S- 327) folgende Verordnung erlassen: 8 >- Kühe, Rinder, Kalbinnen sowie Sauen, welche sich in einem derart vorgeschritte nen Zustand der Trächtigkeit befinden, daß diese den mit ihnen beschäftigten Personen erkennbar ist, dürfen nicht geschlachtet werden. 8 2. Ausnahmen können in Einzelfällen bei Vorliegen eines dringenden wirtschaftli- lichen Bedürfnisses von den durch die Landeszentralbehörden bestimmten Behörden zu gelassen werden. 8 :r. Das Verbot (8 1) findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen, weil zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde, oder weil es in folge eines Unglücksfalls sofort getötet werden muß. Solche Schlachtungen sind jedoch der nach 8 2 zuständigen Behörde spätestens innerhalb dreier Tage nach der Schlach tung anzuzeigen. 8 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen znr Ausführung dieser Ver ordnung. Sie können weitere Beschränkungen für das Schlachten von Vieh anordnen. 8 5. Wer diese Verordnung oder die auf Grund des 8 -t erlassenen Bestimmungen oder Anordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten besttast. 8 Diese Verordnung tritt mit dem 3. September 1915 in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Die Verordnung findet auf das aus deni Ausland kingeführte Schlachtvieh keine Anwendung. Berlin, den 26. August 1915. Der Sfeüvertretcr des Reichskanzlers. Delbrück. Die bei den Absteckungs- und Schürfarbeiten an der Sperrstelle für die Talsperre an der kleinen Bockau verwendeten Pfähle sind in letzter Zeit vielfach von Unbe fugten herausgerissen und entwendet worden. Der Fortgang der Arbeiten wird dadurch empfindlich gestört. Das Bcrändern oder Beschädigen der die Festpunkte bezeichnenden Steine, Röhren, Bolzen, Pfähle nnd der sonstigen Bermessungszeichen wird hiermit ausdrück lich verboten. Die Eltern sind für die Kinder haftbar. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot werden mit Geldstrafen vis zu 150 Mk. oder mit öHaftstrafcn bis zu 14 Tagen geahndet. Tic Königliche Amtshauptmannschast Schwarzenberg, am 7. September 1915. 114 D. Heeresgruppe des Generalfcldmarschalls von Mackensen. Die Kämpfe an der Ja- jiolda und östlich von Drohiczyn dauern a n. Südöstlicher Kriegsschauplatz. Russische Angriffe bei Tar nopol sind abgeschlagen. Weiter südlich in der Ge gend westlich von Ostrow ist ein Vor brechen desFeindes durch den Gegenstoß deutscher Trup pen zum Stehen gebracht. — Die russi sche Veröffentlichung über die Niederlage von 2 deutschen Divisionen, die Gefangennahme von 150 Soldaten und die Eroberung von 30 deut schen Geschützen und vielen Maschinengewehren ist frei erfunden. Kein deutscher Soldat ist auch nur einen Schritt gewichen, kein Geschütz oder Maschinengewehr ist in Feindeshand gefallen. Hin gegen warf der erwähnte Gegen st oß deutscher Regimenter den vordringenden Feind weit hin zurück. Eins davon machte 250 Gefangene. Oberste Heeresleitung W. T. B.) Auch der österreichisch-ungarische Gencialstab berichtet von neuen aber vergeblichen Flugzeugangriff auf Freiburg im Breis gau verlief ergebnislos. Oestlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe des Generalfeldmarschalls vvn Hindenburg. In der Gegend von Daud- scwas sind unsere Abteilungen im weiteren Vor gehen. Truppen des Generals von Eichhorn setzten sich nach Kampf in den Besitz einiger See- Engen bei Troki Nowc (südwestlich von Wil na). Zwischen Jeziory und Wolkowysk schreitet der Angriff vorwärts. Wolkowysk selbst uno die Höhen östlich und nordöstlich davon sind genom men. Es wurden 2800 Gefangene gemacht und 4 Maschinengewehre erbeutet. Heeresgruppe des Generalfeldmarjchall? Prinz Leopold von Bayern. In der Ge gend von Jzabelin (südöstlich von Wolkowysk) ist der Feind geworfen. Weiter südlich ist die Heeresgruppe im Vorgehen gegen die Abschnitte der Zelwianka und Rozanka. Nordöstlich von Pru - zana dringen österreichisch ungarische Truppen durch das Sumpfgebiet nach Norden vor. Es wur den 1000 Gefangene gemacht.