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Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung ^nneki^tt Eibenstock, Larlrselb, hWdrhwtl, ALWUÄSLL f V » Utt Neuhei-e, Gberstützengrün, Schönheide, r Schönheiderhammer, Sosa, Unterstützengrün, wildenthal «sw. Tel.-Kdr.: Amtsblatt. »««ntwortl. Redakteur, Druck« und »«leg«, «»ilHannedohntn Eibenstock. « M. Sech»«—«. , — —— LOL. Die-Sta«, den 4. Mai LVLS Erscheint täglich abends mit Ansnahme der Sonn- und Feiertage sür den folgenden Tag. Anzeigenpreis: die stleinspaltige Zeile 12 Pfennige. Im amtlichenTeile die gespaltene Zeile ZO Pfennige. Fernsprecher Nr.NO. Berordauaz, die Loruahme ei«er Erhebung der Borräte von Getreide und Mehl am ». Mai 1»lS betreffend, vom 88. April 191». Nach d« Bekanntmachung de» Reichskanzler» vom 88. April diese» Jahre» (Reichsge- setzblatt Sette 841) findet am 9. Mat diese» Jahre» «in« Aufnahme der Vorräte von Ge- tt«id« und Mehl auf Grund de» 8 3 de» R«ich»gesHr» üb« die Ermächtigung de» Bunde», rate» zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Retch-gese-blatt Sette 387) statt. Zm Au»führung dies« Erhebung wird für da» Königreich Sachsen folgende» verordnet. ß 1. Di« Aufnahme d« Vorräte ist in nachstehend aufgeführten Betrieben vorzunehmen: ») in sämtlichen landwirtschaftlichen Betrieben; d) in den gewerblichen Betrieben folgend« Art : Getreide-, Mahl- und Schälmühlen; Bäckereien, Konditoreien, Pfefferküchlereien; Nudel- und Makkaronifabrtken; Nähr- Mittelfabriken; Rollgerstefabriken; Gerste- und Malzkaffeefabrtken; Mälzereien; Mei- «eien, Molkneten mtt eigenem Buhstand; Mästereien und Züchtereien ohne land- wirtschaftlichen Betrieb; Brauneten; Branntweinbrennereien (mit Au»nahme dn Obst- und «leinbrennneien — ß 19, 8 IS Absatz 1 de» vranntweingesetze» —) und Hefefabriken; v) tu den Handelrbettieben folgender Art: Handel mit Getreide und Mühlenfabrikaten, Hülsenfrüchten, Fourag«, Futter, Kolonialwaren; Konsumvneine; Warenhäuser; Ge- treidehallen und Lagerhäuser; Handel mit Schlacht- und Nutzvieh; Pfndehandel; S) in den Verkehrsbetrieben folgender Art: Personen-und Frachtfuhrgeschäfl» »inschließ- ltch Omnibu»betrieb«; Straßenbahnbetriebe; Auispannwirtschaflen, Gasthäuser; Spe- ditton; Abfuhranstalten; Leichendestattung; Eisenbahn- und Schiffahrtsbetrieb« nur insofrrn, al» b«t ihnen Brotgrlrrtde, Mehl, Gerst», Hafer und Mengkorn nicht nur zum Zwecke de» Weitertran»port», sondern für längere Zett gelagert ist, zum Beispiel in Etsenbahnlagerhallen, Schiffsräumen, die al» Lager benutzt werden; «) in sonstigen Bettieben, wie Zkku»unternehmungen, Reitinstituten, Zoologischen Gärten. Außerdem stad di« Borräte festzustellen, di« stch in Gewahrsam von KommunalverbLn- den und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbanden, sowie der durch den Reichskanzler bestimmten Verteilungsstellen für Gerst« und Hafrr b«find«n. 8 8. Di« vetri«b»tnhab« od« der«n Stellverttrtrr find zur wahrheitsgemäßen Anzeige d« vorhandenen BorrLte verpflichtet. 8 3. Di« Aufnahme hat di« Vorräte d« nachstehend aufgeführten Getreide- und Mehl- arten zu «fassen, die sich in d« Nacht vom 8. zum 9. Mai 191S in Gewahrsam der zur Angabe Verpflichteten befunden haben: ») Wetzen und Kernen (Spelz, Dinkel) » allein oder mit ander« Frucht gemischt, auch Roggen l ungedroschen, d) Gerste (Brau- und Futterg«ste ausschließlich Malz) » Hafer l auch Mengkorn aus Gerste und Hafer / ungedrsschen, Mtschfrucht, d. h. Gerste und Haf« mit Hülsenfrüchten gemischt l e) Weizenmehl » Roggenmehl l oder Gemisch», in denen dtes» Mehle enthalten find, einschließlich des Hafermehl / zur menschlichen Ernährung dienenden Schrotes und Schrotmehl». Gerstenmehl I Zu den anzeigepflichtigen Mehlen find auch all« Artrn von Gritß, sowi« Kaonsche« Hafermehl uud ähnlich» Mehlpriparat» zu rrchnrn. Al» Getreidegtmisch« find sowohl du natürlich gewachsenen al» di« nach der Ernt« künstlich h«g«strllt«n Gemische anzuzeigen. Für den Einttag d« Gemisch« in di« Spaltrn d« Erhebungsformular« ist d«r Hauptbestandteil d« Gemische ausschlaggebend. Borrät«, dir in fr«md«n Sp«tchern, G«tt«tdrbödrn, Schrannen, Schiffsräumen und d« gleichen lagern, find vom Verfügungsberechtigten anzugeben, wenn n die Borrät« unt« etge- nem Anschluß hat. Ist di«s nicht d« Fall, so find di« Äorrit« von dem Brrwalter d«r Lagerrium« anzugeben. Di« Gtftnbahnrn hab«n nm di« Vorrät« anzugeb«n, di« sich b«i ihnen auf Laa« befinden. Ist di« Lagerung nm zum Zweck der Umladung od« der Aus lieferung d« Ware an den Empfing« erfolgt, so haben die Eisenbahnen dies« Borrät« nicht anzumrlden. Di« Anzrigr üb« Borrät«, di« sich am Erhebungstag auf dem Transporte be finden, ist unverzüglich nach de« Empfang von dem Empfing« zu «statten (Formular III). 8 4. Di« Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf BorrLte, die sich im Eigentume der Heeresverwaltung od« d« Marineoerwaltung befinden, oder von »in« MilitLr- od« Ma- nnebehörde gewerbltchen Betrieben zm Ausführung fester Lief«ung»v«ttLge auf Teig-, Back- waren usw. überwiesen worden find. 8 5. Bet Unternehmern landwirtschaftlich« Betriebe, deren BorrLte lediglich aus Mehl tu ein« Meng» von weniger als 85 bg im ganzen besteht», beschränkt sich die Anzeigepflicht auf di« Versicherung, daß di« BorrLte nicht größer find. 8 « Für die Aufnahme d« BorrLte find in den Städten mtt R«vtdt«t« Slädteord- aung Anzeigeformulme für Gtnzelanzeigen (Formulm IV), in den übrigen Gemeinden Orts- listen (Formular I) zu verwenden. 8 7. Die Erhebung d« Borrät« «folgt g«m«ind«wrts«. Di« Amtshauptmannschaftrn und die Stadträt« d« Städte mit Revidiert« Städteordnung haben die Ausführung der Erhebung in ihrem Bezirke zu leiten und zu überwachen. Die Ausführung der Erhebung erfolgt für jeden Gemeindrbrzirk, einschließlich d« selbst ständigen Gutsbezirk«, durch m« Gemeindebehörden, w«lche dir «forderliche Anzahl d« zur Verwendung bestimmten Zählpapiere (8 5) «halten werden. Die näheren Vorschriften find dm Zählpapi«»n aufgednutt. 8 8. Di» Brv-lkrrung ist in g»rign»t« Wris» auf dir b»vorst»hende Erhebung auf merksam zu machen. Di« Amtrhauptmannschaften hab«n dir Verteilung der Drucksachen an die Gemeindebehörden so zeitig vorzunehmen, daß das Ausfällen der Zählpapiere am 9. Mai 1915 erfolgen kann. Die Gemeindebehörden haben die abgeschlossenen Ortslisten (Formular I) bis zum 18. Mat 1915 an die Kommunalverbände etnzusenden. 8 9. Die Zählpapier« (8 6) werd«» drn Amtshauptmannschaft«« und d«n Städten mtt Revidiert« Städteordung vom Kaiserlichen Statistischen Amt übersandt werden. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Vordrucke sofort nach Ein gang an die Bürgermeister und Gemrindevorstände ihre» Bezirks zu »«teilen. 8 10. In den Städten mit Revidierter Städteordnung find die Anzeigen am 8. Mai an die Anzeigepflichtigen zu verteilen und am 10. wieder nnzusammeln. Die mit dem Verteilen und Einsammeln der Zählkarten beauftragten Personen (die Zähl«) find üb« ihre Aufgabe genau zu unterrichten, und nach Befinden anzuweisen, die Anzeigepflichtigen bet der Ausfüllung d« Anzeigen zu unterstützen. Di« Angaben im Anzetgeformular (Formular III) find auf die Ortsliste (Formular I) »u überttaaen, dabei ik genau darauf zu achten, daß dies« Angaben d« Vorschrift ent sprechen. Sollte ein« Ortsliste (Formular I) nicht hinreichen, so find die übrigen Anzeigen (Formular III) in «ine zweite, dritte oder weitere Ortslift« (Formular I) zu übertragen und die Ortslisten entsprechend zu numerieren. Auf der letzten OrtSliste (Formular I) ist die Vollständigkeit der Einträge zu bescheinigen. 8 11. In drn Gemeinden, in denen ausschließlich die Ortsliste (Formular I) Ver wendung findet, haben die Zähler die in 8 1 genannten Betriebe aufzusuchen und in di« Ortslik« (Formular I) dir Namen der Anzeigepflichtigen und deren Vorräte einzulragen. 8 18. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten find befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Vorrats- und Betriebsräume oder sonstige Aufbewahrungs ort», wo anzeigepflichtige Vorräte von Getreide oder Mehl zu vermuten find, zu untersuchen und di« Büch« des zur Anzeige B«rpflichl«t«n zu prüf«». 8 13. Wer vorsätzlich die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in d« gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige od« unvollständige An gaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mtt Geldstrafe di» zu zehn tausend Mark bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen worden find, im Urteil sür dem Staate »«fallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Anzeige, zu der er auf Grund dies« Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist «stattet, od« unrichtig« od« unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bi» zu sech» Monaten bestraft. 8 14 Gibt ein Anzeigepflichtiger bet Erstattung der Anzeige Vorräte an, die er bei früheren Borrat»aufnahmen verschwiegen hat, so bleibt « von den durch da» Verschweige» verwirkten Strafen und Nachteilen befreit. 8 15. Auf d« ersten Seite der OrtSliste (Formular I) haben die Gemeindebehörde» anzugeben, wie groß di« für die Frühjahrsbestellung im Gemeindebezirk nach dem Tage der Bestandsaufnahme etwa noch al» Saatgut benötigten Mengen jeder Getreideart und die noch zu bestellenden Flächen (in Hektar) find. 8 16. Di, Kommunalverbände haben bi» zum 16. Mat 1915 dem Statistischen Lan- deSamr «ine Zusammenstellung (Formular II) der vorhandenen Vorräte und d« etwa noch benötigten Saatgutmengen ernzureichen. Vorräte an au»ländischem Getreide oder Mehl, die nach dem 1. Februar 1915 etngeführl wurden und sich nach der Kenntni« de» Kom munalverbandes im Bezirke befinden, find gesondert anzugeben. Da» Statistische Landesamt hat bi» zum 80. Mai 1915 der ReichSoerteiiungsstelle »in Verzeichnt« der vorhandenen Vorräte an Brotgetreide und Mehl und der etwa noch be nötigten Saatgutmrngen und an die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung «in Verzeichnt« d« vorhandenen Vorräte an Gerste, Hafer, Mengkorn und Mischfrucht und dir etwa noch benötigten Saatgutmengen nach Kommunalverbänden einzureichen. 8 17. Diese Verordnung tritt mtt dem Tag« d« Bekanntmachung in Kraft. Dresden, den 88. April 19i5. Ministerium des Innern. Anmeldung zur ReklltiernngsAaillmrolle. Zufolge Anordnung de« König!, stelloertr. Generalkommandos de» XIX. (2. K. S.) Armeekorp» find die bi» zum nächsten Must«ung»g«schäft zurückgestellten Militärpflichtige» (da» find dir in den Jahren 1893 bi» 1895 geborenen Militärpflichtigen, die beim Krieg»- ersatzgeschäst im Januar diese» Jahre» die Entscheidung .zurück' od« ,1 Jahr zurück' bezw. bis ;etzt noch keine ««tgüttige Eutscheid««- erhalten haben, anderweit zu mustern. Di« vorgenannten Militärpflichtigen werden daher aufgefordert, stch bi» zum 8. dieses Manats unter Vorlegung ihrer M«fter««gsauswetse bei der Gemeindebehörde ihre» Wohnorte» zur Stammrolle zu melden. Di» Stadttäte, Bürgermeister, Gemrindevorstände und die Gut»vorstrh« von Erla, Niederpfannensttel und Schindler» Werk werden hierdurch veranlaßt, spätester»» «M 8. Mat ds«. Ihr«, die Iaht d« zur Stammrolle gemeldeten Militärpflichtigen «mgehe»d (telegraphisch) hierher zu melden, di» Stammrollen ab« spätestes bi» zum 6. Mai diese» Jahr«» ht«h«r rinzur«ich«n. lieber Zrit und Ort dr» Must«ung»g«schäft» wird d«n vorg«nannt«n Gemeindebehör- d»n writer« Verfügung noch zugrhen. Sjchwarzenberg, den 1. Mai 1915. Der Zivilvorfitzende der Ersatzkommisfion der Aushebungsbezirke Schwarzenberg-Schneeberg Eft verlustreicher Mißerfolg des Feiu- deS ft Fftnbmr. Gute Fortschritte ft Rußland. Re« Maische Echl-r. Die ersten Maiberichte des Großen Hauptquartier» brachten un» von beiden Kriegsschauplätzen wiederum erfreulich« Nachrichten. Mögen sie für den wetteren Verlauf der Operationen von guter Vorbe deutung sein. Die bereits durch Sonderblätter be kannt gegebenen Berichte lauten: (Amtlich) Großes Hauptquartier, 1. Mat. Westlicher Kriegsschauplatz. Die ge stern gemeldeten Kämpfe auf dem westlichen Kanal user nordwestlich von Upern endeten mit einem sehr verlustreichen Mißerfolg des Feindes. Oestlich de» Kanal» nördlich von Upern stieß der Feind mehrere Male vergeblich vor. Die Festung Dünkirchen wurde weiter unter Ar- tilleriefeuer gehalten. Zwischen Maas und Mosel kam es zu In santcriekämpfen nur in der Gegend zwischen Ailly und Apremont. Die französischen Angriff scheiterten sämtlich unter starken Verlusten. Am 29. April wurde Reims in Erwiderung ruf die Beschießung unserer rückwärtigen Ruheortschrften mtt einigen Granaten beworfen. Da der Feind die Bedeutung dieses unseres Vorgehens sehr gut kennt, würde es ihm leicht sein, Reims vor einer Beschießung zu bewahren. Der Feind verlor gestern wieder 3 Flug zeuge. Ein englisches Flugzeug wurde südwestlich von Thielt heruntergeschossen, ein anderes Flugzeug