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Amts- und Anzeigeblatt t. I- für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Fernsprecher Nr. 110. TeI.'Ndr.: Amtsblatt. Bezugspreis vierteljährl.M.1.50cinichlies;l. des „Jllustr. Unterhaltung-blatts" und der Humoristischen Beilage „ äeiseilblalen' in der Expedition, beiunserenvotensowiebei allen Beichspostanstalten. ÜNNeKIiltt ?ibenfto», Larkseld, hundrMel, r Neuheide,Gberftutzengrün,Schönheide, ; Zchönheiderhammer, 5osa, Unterstützengrün, wildenthal usw. j, 3S Drucker und Verleger: Emil Hannebohn, verantwortl. Redakteur. Ernst Lindemann, beide Etbenstock. 62. Jahrga«-. .L Dienstag, den 16. Februar IVIS. Regelang des Brot- and Mehrverbrauchs im Bezirk der AmtshaHtmauuschaft Schwarzenberg. Der Bezirksausschuß der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg hat auf Gmnd von 8 3« der Bekanntmachung de» Reichskanzler« über die Regelung de« Verkehr« mit Brotgetreide und Michl vom SS. Januar 1915 und im Einvernehmen mit dem Ernah- rungSauSschuß für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Schwarzenberg etnschl. der Städte mit der Re». Städteordnung folgende Anordnung erlassen: 8 L. In Bäckereien, Konditoreim und Brotfabriken dürfen nm folgend» Arten von Back- war« bereitet werden: Roggmbrot, Semmeln, Zwieback und Kuchen. 8 2. Al« N«<«e»hr»t ist nur zugelassen: ») Brot au« reine« N»Oae««ehl, zu dessen Herstellung der Roggen mehr al« 9S v. H. durchgewahlen ist; d) Brot, da» ohne Verwendung von Weizenmehl au» N«ie««ehl ««d eine« Ansatz (Absatz S) hergestellt ist. Der Zusatz muß bet Verwendung von Kartoffelstöcken, Kartoffelwalzmehl, Kartoffel« ktärkrmehl, Gerstenmehl, Hafermehl, Rei»m«hl oder Gerstenschrot mtnweftens LV Gewichts» trUe auf SV G«michtSt«ue Roagenmehl betragen. Werden gequetscht« oder geriebene Kar toffeln »«noendet, so muß der Zusatz mindester»» 40 Gewichtsteik auf 80 GewichtSteile Roggenmehl betragen. Roggenbrot darf nur im Gewicht von L, S und 6 Pfund (1, 1'/, und 3 kg) hergestellt »erdm. 8 S. N»Ogendr»t darf erst am S. Lage nach dem vacktag« zum Verbrauch abgegeben »erden. Jede« Brote ist da» Datum de» Vacktag«» in drutlich stchtbarrr Wtise mitttl» Stem« p«l» einzudrücken. 8 4 Al» Se««el (Weizenbrot) ist nur ein Gebäck au» Weizenmehl in einer Mischung zug«laffrn, da» 30 Sewicht»teile Roggenmehl unter 100 Teilen de» Gesamtgewicht» aufwrist. Der Weizengehalt kann bi» zu SO GeMchtSteilen durch Kartoffrlstärkemehl oder andere mehlhaltige Stoff« ersetzt wrrd«n. Srmm«l dürfen nur im Grwicht« von 75 g hrrg«st«llt w«rd«n. 8 * Al» AwtedaK ist «in Grbäck von drr gleichen Zusammensetzung an festen Bestandteil l«n, wie Semmeln, zuaelaffen, da» zwetmal ans beiden Seiten geröstet werden muß. Zwieback ist nach Gewicht zu »erkaufen. 8 «. Al» H»che» ist nur »ine vackware zugelassen, die mindesten» 10 Gewicht»teile der vackware an Zucker und höchsten» 10 G«wicht»teil« an Weizen- und Roggenmehl enthält. 8 7. Brot und Mehl darf zu anderen Zweck«« al» zur m«nschlich«n Nahrung nicht verwen« d«t wrrdrn. 8 8. Zur R«g«lung d«» Verbrauch» von Backware und Mehl werden vom Bezirk«oerband der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg B»«t» U«W Mehlmavike» ausaegeben Ihre Beeteii««- auf die einzelnen Gemeinden soll zunächst nach dem Maßstabe er folgen, daß auf den Kopf der Bevölkerung w-che«tiich durchschnittlich 4 Gfd. (2 irg) va«w«e »der 8 Gsd. (1/, k») «ehl entfallen. 8 ». Bi« zur Ausgabe der Marken (8 8) darf Mehl i« Kleinverkans nur in Mengen von höchsten» 1 Pfd. (V, kg) abgegeben werden, soweit nach § 4 Absatz 4 der Bekannt« machuna vom L5. Januar 1915 überhaupt »ine Lieferung von Mehl zugelassen ist. Für die Abgabe an Anstalten, GenesungSbeime und dergl. kann die Königliche Amts hauptmannschaft auf Antrag Ausnahmen von dieser Vorschrift bewilligen. 8 10. Gast» «ud Schankwirte dürfen bi» zur Ausgabe der Marken (8 8) an Backwar« und Mehl wöchentlich nicht mehr al» 3 Vierteile ihre» bisherigen Wochenverbrauch» bezieht«, der bisherige Wochenoerbrauch ist nach dem Durchschnitt de» Verbrauchs im Januar diese« Jahre« zu berechnen. Da» Aufstellen von vackware aller Art auf den Gafitischrn der Gast-, Schank- und Speisrwirtschaften zum unentgeltlichen Genuß, sowie die Zugab» zu Speistn ohn» b»sond»re Vergütung ist verboten. . 8 LI- Laadwirte, die von der Befugnis in 8 4 Absatz 4 unter a drr Bekanntmachung vom 25 Januar 1915 Gebrauch machen, dürfen Backware und Mehl nicht außerdem entnehm««. Sie find berechtigt, Brotgetreide gegen Mehl im Verhältnis von 5 : 4 und Mehl gegen Brot im Verhältnis von 3:4 des Gewicht» einzutauschen. 8 12- Zuwiderhandlungen find nach 8 44 der obenrrwähnlen Bekanntmachung vom 25. Ja« nuar 1915 mit Gefingni» bi» zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bi» zu 1500 Mark strafbar 8 LS Diese Anordnungen treten mit dem 14 Februar 1915 in Kraft. Di« Bekanntmachung brtr. Brot« und Meblverkauf, vom 3. Februar 1915, abgedruckt in Nr. 28 de» Grzgeb. Volttfreund», wird um dem gleichen Tag« aufgehob««. Schwarz«nb«rg, d«n 1L. ^«bruar 1915 Der Amtshauptmann. Die Mitglied«, d«r Jagdgenvffemschaft Eide»stoA habrn durch den Jagdvorstand d«r städtischen Kriegsnothtlfe den Betrag von 824 M. 98 Gs., d. i. ein» Jahr»»r«nte de» Pachtzinse», überwiesen. Wir sprechen allen Tebern unseren aufrichtige« Da«k für die »««hafte Spende au». Die Geberltste kann in der Stadtkasse eingesrhen werden. Eibenstock, den 1S. Februar 1915. Der Stadtrat. H-st-. IrmzWt KMW« Die amrilmischt Me an Dcotschllmd. 2S0ÜÜ Riffci io dkl SarpLthm und der Bukowina gelangen. Daß die Angriffslust unserer Führer und Truppen an der Westfront noch immer unentwegt rege ist, haben uns die Siege der letzten Wochen bei Soissons, La Bas see, Craonne, Massiges usw. zur Genüge bewiesen. Die deutschen Heere denken indessen nicht daran, sich an diesen stolzen Erfolgen für einige Zeit genügen zu lassen, vielmehr werden fast auf der ganzen Front im Westen unsere Angriffsbewegungen fortgeführt, die uns nach dem gestern erschienenen Generalstabsbericht neue schöne Fortschritte gebracht haben: (Amtlich.) Gr»stes H«*ptch«»rti-r, 14. Keß» r««r. «estliche» Arte«ssch«»pl«tz. G»rh» sstttw G»«t»«.M»uff»» entrisse» wir de« Franz-sex das Darf N»rr« ««h hte weltlich htef«s Ortes g<» >rge«e -she 36S. st vfstziere, 181 Man« w«rhe« g« Gef«»ge»e« gemacht. S« he« «»gefe» wurde« hte vrtschafte« Hilse« u»h vderfe«ger« gest»r«t. 1SS Gefa«ge«e fiele« i« ««fere Ha«h. Vesslicher H»tegsschu«hl«tz. G« ««h 1e«seits her »sspre»ssische» Gre»»e «eh«e« ««fere Operati»«e« he« erwartete« «evlauf. S» Gale« rechts her »Weichsel «achte« ««sere Drnppen i« Nicht»», »acta«, A-rtschritte. I« Gale» li«ks her Weichsel ket»e V r»nher«»g. Oßerste Heeresleit»»g. (W. T. V.) Aus dem westlichen Kriegsschauplätze, und zwar auf unserem rechten Flügel, haben sich die englischen Flieger einmal wieder in Erinnerung bringen wollen. Wie aus nachstehenden Meldungen zu ersehen ist, hat ein ziemlich starkes englisches Flugzcuggeschwader die unbe festigten Städte Ostende, Zeebrügge usw. mit Bomb. « bedacht, wobei um ein Haar einer der Flieger sein Grab in der Nordsee gefunden hätte: Amsterdam, 13. Februar. Reuter meldet offi ziell, daß eine englische Marine-Flugzeugabtcilung während der letzten 24 Stunden das Küstengebiet Zec- brügge, Blankenberghe und Ostende angriff. Insge samt nahmen 34 Aeroplanc und Wasserflugzeuge teil, die angeblich großen Schaden an dem Bahnhof von Ostende anrichteten. Außerdem wird gemeldet, daß sic den Bahnhof von Blankenberghe beschädigten und die Artilleriestellungen bei Middelkerke bombardierten. Auf dem Rückweg fiel Graham White ins Meer und wurde von einem französischen Kriegsschiff gerettet. Alle Flugzeuge kehrten trotz scharfer Beschießung zu rück. Dünkirchen, 13. Februar. 30 englische Flug zeuge hatten am Freitag abend Dover verlassen, um Zeebrügge und Ostende zu überfliege». Eiues vou ihnen fiel bei Leipoote ins Meer. Das Flugzeug, das beschädigt war, wurde von einem englischen Ka nonenboot in den Hafen von Dünkirchen geschleppt. Der Flieger wurde gerettet. Ein grelles Schlaglicht auf den verbrecherischen Charakter der führenden englischen Staatsmänner und deren Anhänger, wirft eine Nachricht, nach der ein eng lischer Gesandter sich sogar als Mvrd- stiftcr entpuppen mußte: Wien, 13. Februar. Die „Neue Freie Presse" veröffentlicht einen aufsehenerregenden Brief Sir Ro ger Casements (des Anführers der irländischen Na tionalbewegung) an Sir Edward Grey, in welchem Casement mit allen Einzelheiten nachweist, wie der englische Gesandte in Chnstiania versucht hat, Sir Roger Casement durch verbrecherische Mittel in seine Gewalt zu bringen. Casement hat sich im Oktober von Amerika nach Europa begeben, nachdem er vorher in einer Erklärung an seine irischen Landsleute den Standpunkt vertreten hatte, daß die Iren nicht gegen die Deutschen die Waffen ergreifen dürften. Gleich nach seiner Ankunft in Christianis suchte die dortige englische Gesandtschaft Anknüpfung mit seinem Diener Cristensen, dem der englische Gesandte auf sein Ehren wort 5000 Pfund versprach, wenn er mithelfen würde, Casement aus dem Wege zu räumen, sowie Straffrei heit, falls etwas an die Oeffentlichkeit käme. Im Einverständnis mit Casement führte Christ.'nscn die Verhandlungen mit dem englischen Gesandten weiter, von dem er mehrmals Geldbeträge erhielt, sowü schließlich am 3. Januar eine förmliche, ordnungs mäßig von dem englischen Gesandten unterschriebene Zusicherung im Namen der britischen Regierung, in der ihm 5000 Pfund und Straffreiheit für die Be gehung des geplanten Verbrechens versprochen werden. So sieht es also in einem Volke aus, bas anderen Ländern mit rostigen Waffen seine Kultur auszwingen will! Zu unserem größten Bedauern müsseil wir daun weiterhin feststellen, daß sich des amerikanischen Präsi denten Wilsons Charakter in manchen Teilen an den der Engländer zum Mindesten anlehnt. Jetzt ist näm lich die amerikanische Note an Deutschland in der Frage der Kriegsgebietserklärung eingegangen und cs wird in dieser Note eine Haltung eingenommen, die uns sehr eigenartig berühren mutz. Es wird gedrahtet: Berlin, 13. Februar. Die amerikanische Note an Deutschland liegt nunmehr im Wortlaut vor Es heißt in ihr u. a. Euer Exzellenz! Ich bin von meiner Regierung beauftragt, Euer Exzellenz folgendes zu übermitteln: Die Regierung der Bereinigten Staaten ist durch die Bekanntmachung des deutschen Admiralstabes vom 4. Februar 1915 da rauf aufmerksam gemacht worden, daß die Gewässer rings um Großbritannien und Irland einschließlich des gesamten englischen Kanals als Kriegsgebiet an zusehen seien, daß alle in diesen Gewässern nach dem 18. d. Mts. angetroffenen Kauffahrteischiffe zerstört werden sollen, ohne daß es immer möglich sein werde, die Besatzungen und die Passagiere zu retten, und daß auch neutrale Schiffe in diesem Kriegsgebiet Gefahr lause», da angesichts des Mißbrauchs neutraler Flag gen, der am 31. Januar von der britischen Regierung