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Fernsprecher Nr. 110. T«1.-Kdr.: Amtsblatt. ISIS date 85 80 »warzburg-Rudol L. 87 82 88 SL 84 36 bet allen anderen Lorten Ml. Erscheint täglich abends niit Ausnahme der Sonn- und Feiertage fü r den folgenden Tag. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pfennige. Im amtlichenTeile die gespaltene Zeile 30 Pfennige. Daber, Impe rator, Magnum bonum, Up to Ml. Drucker und Verleger: EmilHannebohn, oerantwortl. Redakteur: ErnstLindemann, beide Eibenstock. - - —- - > «». Jahr«a«g. —— Dienstag, dm 23. Februar Amts- und Anzeigeblatt für den LAmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Klärgrubenanlagen betr. Für die veschiS««- der Klär-vu-euaulaae» mit Lestufektiousmaffe t« Jahre ISIS sind, wie im Vorjahre, IS Mark Gebühre« zu entrichten. Di« Beteiligten werden aufgefordert, diele Gebühren bi» fpüteWms »«« b« März dieses Jahres an unser« Stadthauptkasse abzuführen. Nach Ablauf drr Zahlungsfrist erfolgt Beitteibung im Wege der Zwangsvollstreckung Stadtrat Eibenstock, am 22. Februar 1915. MachHchtea" »«de» «ms Stock»-I«: «» eaglUch— «uMtraaspart do» »0«E «a»» ist mitsamt dem rmmsportdampfer im G»olische» Ka««l derseu« morden Las.Gsteborger «sto»bladet^, das diese 8 3 Die Höchstpreis« «in«S Bezitt«» gelte« für di« in diesem Bezirk« produzierten Kartoffeln. 8 4. Ler Preis für den Doppelzentner inländischer Frühkartoffeln darf beim Verkaufe durch den Produzenten SO M. nicht übersteigen. NlS Frühkattoffeln gelten Kartoffeln, die in der Zeit vom l. Mai bis 15 August 1815 geerntet werde«. 8 6. Di« Höchstpreise (88 1, 4) gelten nicht für solche mit Konsumenten, Konsummtenver- Einigungen oder Gemeinden abgeschloffenen Verkäufe, welche eine Donn« nicht übersteigen, bi« gelten ferner nicht für Saatkartoffeln oder für Salatkattoffeln. Dem Produzenten gleich steht jeder, der Speisekattoffeln verkauft, ohne sich vor dem 1. August 1814 gewerbsmäßig mit dem An« oder Verkauf« von Kartoffeln brfaßt zu haben. 8 «- Die Höchstpreis« (88 1, 4) gelten für Lieferung ohne Sack und für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bi» zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Retchsbankdiskont hinzugAlagen »erden. Die Höchstpreise schließen di« Kost«« d«» Lean»pott» bi» zum nächsten Gäterbahnhofe, bei Wassertransport bi» zur nächstrn Anlege- stell« d«» Schiffe» od«r Kahn«» und die Kosten der Verladung ein. 8 7. Dies« Anordnung tritt mit d«m Lag« der Verkündung in Kraft Der Bund«»rat b«stt««t den Zeitpunkt de» Außerkrafttreten». Die Bekanntmachung über di« Höchstpreis« für Sp«isrkartoff«ln vom 23. November 1814 (R«ich»-Ges«tzbl. S. 483) wttt> aufgehoben. Berlin, den 15. Februar 1815. »ar Stellvertreter das Natchstemglars. Delbrück. Bekanntmachung über die Höchstpreise für Speisekartoffeln. Vom 15. Febmar 1815. Der vunde»rat hat auf Grund de» 8 6 de» Gesetze», betreffend Höchstpreise vom 4. August 1814 (Reich»-Gesetzbl. S. 338) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. De zember 1814 (Retch»-G<se-bl. S. 516) folgende Verordnung erlassen : 8 r- Der Prei« für die Donn« inländischer Speisekartoffeln au» der Ernte 1814 darf beim Verkauf« durch d«n Produz«nt«n nicht überstrtgen: b«i den Sorten beweisen die gestern und heute eingelaufencn Depe schen, die von sehr ernster und erfreulich erfolgreicher deutscher Arbeit zu melden wissen; ist doch eine ganze Reihe feindlicher Handelsschiffe bereits unserer Blot kadeslotkille zum Opfer gefallen. Am freudigsten aus genommen ist aber wobl überall die Nachricht, daß es uns auch gelungen ist, einen englischen Truppen- Iransportdampfer abzusangen und ihn samt der Be satzung zu versenken. Das Telegramm, welches wir gestern In früher Morgenstunde durch Sonderblatt be kannt gaben, tautet: «*IP»»O erhielt, verbürgt sich für Pie Zuverlässig« kM»erQ«e»e. (W. r. B.) Natürlich braucht die Vernichtung dieses Militär transportes nicht allein dazustehen, vielmehr können auch schon andere denselben Weg genommen haben, und es wird nur nicht möglich gewesen jein, hierüber schon Nachrichten auszugeben. Auf jeden Fall kön nen wir in der sicheren Auffassung leben, daß unsere maritimen Maßnahmen im Seekriegsgebiet energisch durchgeführt werden. Ueber die Torpedierung einiger Handelsschiffe wird dann wie folgt gemeldet. Paris, 20. Februar. „Echo de Paris" meldet aus Dieppe. Der französische Dampfer „Dinorah" ist 16 Meilen vor Diepve durch ein deutsches Unterjec boot torpediert worden. Trotz seines großen Lecks Lb» englischer Tranrporldmnpser «it 2060 Soldaten versenkt. DatsHlaM SritMel. — Drr-drich da Oestemicha dri Ridmru. Die Herren Engländer beliebten nach der Prokla mierung eines Teiles der Nordsee und des Kanal» al» KrtegSgebiet diese» Borgehen Deutschland» al» „Bluff" zu bezeichnen. Sie taten die» teil» aus ab sichtlicher Benennung der Tatsachen, teils auch um die britische Bevölkerung ruhig zu erhalten. Daß aber Deutschland den englischen Begriff „Bluff" nicht kennt, !«n Schleswig Holstein, Hannover, West- »g.'vez Arnsberg und den Krei» Reck- " 't Schaumburg, im Großhir- Fürstrntum Birkenfeld, im ! den Krei» Blankenburg u. für Eibenstock, Larlsfelb, hunbrhüdel, Neuheide,Gberstützengrün,SchSnheide, Schönhriderhammer, Sosa, Unterstützengrün, lvildenthal usw. Vezugspreis viertellährl. IN. 1.50 einschließt. des »Illustr. Unterhaltungsblattr" und der humoristischen Vellage „ Seifenblasen" in der TxpediNon, bei unserenvoten sowie bei allen Neichspostanstalten. Bekanntmachung, betreffen- Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien. Vom 15. Februar 1815. Der Bund«»rat Hal auf Grund de» 8 3 de» Gesetze» über die Ermächtigung de» Bun- dr»rat» zu wirtschaftlichen Maßnahmen rc. vom 4. August 1914 (Reichtz-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen : 8 t- Bierbrauereien dürfen vom 1. April 1315 an zur Herstellung von Bier in jedem Vierteljahr nur sechzig Hundertteile de« im gleichen Vierteljahr der Jahre 1312 und 1313 durchschnittlich zur Bierbereitung verwendeten Malze» verwenden. Jedoch dürfen Bierbraue reien, deren vierteljährliche durchschnittliche Malzverwendung vierzig Doppelzentner nicht übersteigt, fiebenzig Hundertteile der berechneten Malzmenge verwenden. Bierbrauereien, de ren vierteljährliche durchschnittliche Malzoerwendung vierzig Doppelzentner übersteigt, dürfen mindesten» achtundzwanzig Dopp«lzentn«r im Vierteljahr verwenden. Im Monat März 1315 dürfen die Bierbrauereien «in Drittel drr nach Abs. 1 für da erste Vierteljahr 1315 zu berechnenden Malzmeng« zur Bierb«reitung verwendrn. 8 2. Die nach 8 1 auf den Monat März 1815 und die einzelnen Vierteljahre entfallenden Malzmengen werden für jede Bierbrauerei von der zuständigen Steuerbehörde festgesetzt. Für Bierbrauereien, die in den Jahren 1812 und 1313 keinen oder einen unregelmäßigen Betrieb gehabt haben, werden die Malzmengen von d«r Stmerdireknvbehörde endgültig fest gesetzt. Für Bierbrauereien, die nach dem Ergebnis der DurchschnitlSderechnung der Jahre 1312 und 1313 für die Monate April di» Juni 1315 keine oder eine unverhältnismäßig geringe Malzmenge verwenden dürften, kann die Steuerdirekiiobehörde «ine Malzmenge für diese Monate endgültig festsetzen. 8 3. Wenn eine Bierbrauerei im Monat März 1315 oder in einem Vierteljahre die für diesen Zeitabschnitt festgesetzte Malzmenge nicht verw«nd«t, darf sie die ersparte Menge im folgenden Vierteljahr verwenden oder sie ganz oder t«ilw«ise auf «in« andere Bierbrauern innerhalb de« nämlichen Braustmergebiet» übertragen. 8 4. Auf Malz, da« nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung au« dem Ausland einge- fühtt wird, erstreckt sich die Vorschrift im 8 1 nicht. 8 6. Die näher«» B«stimmungen zur Ausführung der Vorschrift«« in den 88 1 bi« 4 erläßt die Lande»z«ntralbehörd« 8 « Soweit inländische« Malz auf Grund von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen find, nach dem 28. Februar 1315 an Bierbrauereien zu liefern ist, darf statt drr vereinbarten Meng« nur «ine nach dem Maßstab de» ß 1 grmindette Meng« gefordert und geliefert werden. 8 7. Die LandeSzentralbehörde kann anordnen, daß land«»r«chtlich festgesetzte Rechte der Bierbraurr auf Au«schank de» eigenen Erzeugnisse» für die Dauer der gesetzlichen Einschrän kung der Malzverwendung auch auf fremd«» Birr au»ged«hnr werden. 8 » W«r vorsätzlich mehr al» di« zulässtg« Maftmenge v«rw«ndet, wird mit Gefängni» bi« zu 6 Monatrn od«r mit G«ldstraf« bi» zu zehntausend Mk. bestraft. Wer fahrlässig mehr al» die zulässtg« Malzmenge verwendet, wird mit Geldstrafe bi« zu dr«itaus«nb Mark oder im ünvermögen«falle mit Gefängni« bi« zu 6 Monaten bestraft. 8 » Wer den nach 8 6 erlassenen Au«führung«besttmmungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bi» zu fünfzehnhundert Matt bestraft. 8 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reich»kanzl«r bestimmt den Zeitpunkt de» Außerkrafttreten». Berlin, den 15. Febmar 1315. Le* Stellvertreter »es Neichska„lers. Delbrück. in den preußischen Provinzen Ostprevß'N, Westpreußen, Posen, Schlesien, Pommem, Brandenburg, in den Großherzog- tünurn Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz. . . in der preußischen Provinz Sachs«», im Kreise Herrschaft Schmal kalden, im Königreiche Sachs««, im Großherrogtum« Sach- s«n ohne di« Enklav« Opheim a. Rhön, im Kreis« Blanken- bürg, im Amte Calvörde, in den Herzogtümern Sachsen- Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg Gotha ohne die Enklav« Amt König»berg i. Fr, Anhalt, in d«n Mirsten- tüm«m Schwarzbur, ' stadt, R«uß ä. L., 9 in den preußischen Provinz«: fal«n ohn« d«n Reg.-Bez »m»b«rg linghausen, im Krris« Grafschaft Sch« zogtum Oldrnburg ohn« da» Fürst Herzogtum« Braunschw«ig ohn« ' _ _ „ da» Amt Calvörde, in d«n Fürst«niüm«rn Schaumburg- Lipp«, Lipp«, in Lübeck, Breme«, Hambmg in den übrigen Teilen d«» Deutschen Reiche» Die Lande»z«nttalb,Hörden können den Sorten Daber, Imperator, Magnum bonum, Up to date andere Sorten bester Spetsekattoffeln glrichstellen. 8 2. Die Höchstpreise gelten für gutk, gesund« Speisekattoffeln von 3,4 Zentimeter Min- d«stgröß« bei sortrnr«in«r Li«f«mng. Nachst«h«nd wird 1. dir Bekanntmachung de» St«llv«rtrettr» de» Reichskanzlers vom 15. Februar 1915 - R. ». Bl. S. 35 — über die H-chEpr-if- für Speisetartoffel« und 2. di» Bekanntmachung de» Stellvertreter» de» Reich»kanzl«r» vom 15 Febmar 1315 — R. S. Bl. S. 37 — über di« «iuschränkuu» »er Mal,verw ««»««» i« »e« vterdrauereie« noch besonder» zur öffrntlichen Kenntni» gebracht. Dre»den, d«n 18. Februar 1315.