Volltext Seite (XML)
Amts- und KnzeigeblaN für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung M Lidenfto», Larlzseld, hundchwel, ,°»i. UUkvAUN Neuheide, Gberstützengrün, Schönheide, °°«*L"" L Schönheiderhammer, Soja, Unterftiitzengriin, wildenthal usw. Tel-Adr.: Amtsblatt. . Jemsprecher Ar. 11V. Berantwottl. Rrdatteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. , «s. Jahrgang. - — ... A/2SV Dienstag, den 7. November ISIS. Ausführungsverordnung zu der nachstehend unter D abgedruckten Verordnung des Präsidenten des Kriegs ernährungsamts über Höchstpreise für Rüben vom 26. Oktober 1916 — R. G. Bl. S. 1204 —. 1. Beim Verkaufe von Rüben durch den Händler dürfen folgende Preise nicht über schritten werden: Seim Derkaufe durch den HrohhSndker Akeinhändker für den Ztr. für da« Pfd. 1. bei Wasserrüben, Stoppel-, Herbst-, Brach-, Saat rüben, weißen Rüben unter Ausschluß der Telto wer Rübchen ...... Mk. 3.50 8 Pfg- 2. bei Runkelrüben und Zuckerrunkeln unter Aus schluß der roten Rüben (rote Btte) - 2.80 6 - 3. bei Kohlrüben (Wruken, Steckrüben, Boden-, Erd- Unterkohlrabi, Dorschen . . ' - 4.50 9 - 4. bei Möhren aller Art (roten und gelben Speise möhren, weißen Pferdemöhren, Mohrrüben, gel ben Rüben, Wurzeln) mit Ausnahme der kleinen Karotten (zu vergl. Punkt 2 dieser Ausführungs verordnung) ...... - 6.— 11 - Verkauft der Erzeuger am Erzeugungsort (Feld, Garten oder Gehöft) unmittelbar an den Verbraucher, so darf er beim Verkauf von Mengen bis 3 Zentner auf die Er zeugerhöchstpreise des ß 1 der nachstehend abgedruckten Verordnung des Kriegsernäh rungsamtes bei den in Ziffer 1 genannten Rüben (Wasser-, Gtoppelrüben usw.) M. 2.—, im Uebrigen 50 Pfg. Aufschlag für den Ztr. nehmen. 2. Für kleine Speisemöhren, die zu Speisezwecken gebaut sind (Karotten) dürfen folgende Preise nicht überschritten werden: beim Verkaufe durch den Erzeuger durch den Großhändler durch den Kleinhändler für den Ztr. für den Ztr. für das Pfd. M. 8.— M. 10.— 15 Pfg. Für nachweisbar in Gatten- oder Gättnereibetrieben erbaute Karotten ist der Er zeuger berechtigt, den Großhandelspreis von 10 Mk. für den Ztr. zu fordern. 3. Bruchteile von Pfennigen im Preise können auf den nächst höheren Pfennigbetrag abgerundet werden. 4. Verträge, die vor Festsetzung der Höchstpreise unter Punkt 2 dieser Ausführungs verordnung zu höheren Preisen abgeschlossen und noch nicht erfüllt sind, sind ungültig. 5. Soweit Kommunalverbände von der Befugnis, Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbe schränkungen (tz 4 der Verordnung des Kriegsernährungsamts) für Rüben zu erlassen, Gebrauch machen, haben sie dies der ihnen übergeordneten .Kreishauptmannschaft vor dem Inkrafttreten anzuzeigen und Abdrücke der betreffenden Verordnung sofort bei deren Inkrafttreten der Kreishauptmannschaft und dem Landeslebensmittelamt einzu senden. Die Ausfuhrverbote und Ausfuhrbeschränkungen gelten außer dem Falle des 8 5 Absatz 2 der Verordnung des Kriegsernährungsamts nicht für Lieferungen an Auf käufer von sächsischen Städten und Kommunalverbänden, die von der in Absatz 1 be zeichneten Kreishauptmannschaft zugelassen und mit Ausweis versehen sind. Ueber die Zulassung solcher Aufkäufer ergeht besondere Anweisung. 6. Die Behördenzuständigkeit (8 8 der Verordnung des Kriegsernährungsamts) regelt ' 27 ^uli 1915 sich nach der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 1010 (S"chs- Staatszeitung Nr. 181 und 89). 7. Auf die Strafbestimmungen in 8 7 der Verordnung des Kriegsernährungsamts wird verwiesen. D res den, den 31. Oktober 1916. 535 II 8 VI Ministerium des Innern. ^17 Q Verordnung über Höchstpreise für Rüben. Vom 26 Oktober 1916. Auf Grund des 8 1 der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) und der Bekannt machung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 402) wird verordnet: 8 1- Beim Verkaufe von Rüben durch den Erzeuger dürfen folgende Preise für den Zentner nicht überschritten werden: 1. bei Wasserrüben Ttoppelrüben, Herbstrüben unter Ausschluß der Tel ¬ tower Rübchen 1.50 Mk. 2. bei Runkelrüben und Zuckerrunkeln unter Ausschluß der roten Rüben (rote Bete) . .' 1,80 - 3. bei Kohlrüben (Wruken, Bodenkohlrabi, Steckrüben) . . . 2,50 - 4. bei Möhren aller Art 4,00 - Die Preise schließen die Kosten der Besörderung bis zur Verladestelle des OtteS, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, und di« Kosten der Verladung ein. Die Landeszentralbehörden können niedrigere als die im Absatz 1 bestimmten Höchstpreise festsetzen; sie können für kleine Speisemöhren, die zu Speisezwecken gebaut sind (Karotten), höhere als die im Absatz 1 Nr. 4 bestimmten Höchstpreise festsetzen. 8 2. Verträge zwischen dem Erzeuger und Dritten über den Erwerb von Rüben der im 8 1 genannten Art, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sind, sind ungültig, sofern sie zu höheren als den im 8 1 festgesetzten Preisen abgeschlossen sind und die verkauften Rüben sich zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung noch auf dem Grundstück des Erzeugers befinden. 8 3. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden setzen Höchst preise für den Verkauf von Rüben der im 8 1 genannten Art durch den Groß- und Kleinhandel fest. Sie können bestimmen, daß beim Verkaufe durch den Erzeuger an den Verbraucher höhere als die im 8 1 festgesetzten Höchstpreise gelten. Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß Verträge, die vor Festsetzung der Höchstpreise (Absatz 1) zu höheren Preisen abgeschlossen und noch nicht erfüllt sind, ungültig sind. 8 4. Die Kommunalverbände können Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen für Rüben der im 8 1 genannten Art erlassen. Die Landeszentralbehörden können nähere Bestimmungen treffen. 8 5. Die vom Reichskanzler bestimmten Stellen sind beim Ankauf von Rüben der im 8 1 genannten Art an die Höchstpreise, die in dieser Verordnung oder auf Grund die ser Verordnung festgesetzt sind, nicht gebunden. Die auf Grund des 8 4 erlassenen Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen gelten nicht für die Lieferung an die nach Absatz 1 vom Reichskanzler bestimmten Stellen. 8 6. Das Eigentum an Rüben der im 8 1 genannten Art kann durch Anordnung der zuständigen Behörde einer von dieser bezeichneten Person übertragen werden. Die An ordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anord nung dem Besitzer zugeht. Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung der Höchstpreise sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über Streitigkeiten, die sich aus der Anord nung ergeben. 8 7- Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntauseud Mark oder mit einer dieser Strafen wird besttast: 1. wer die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise überschreitet; 2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Preise (Nr. 1) überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet; 3. wer einem nach 8 4 erlassenen Verbote zuwiderhandelt. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingczogen werden. 8 8- Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, zu ständige Behörde und Kommunalverband anzusehen ist. 8 9. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 26. Oktober 1916. Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von Batocki. Musterung und Aushebung der LandstnruWchtigen. Die Landsturmpflichtigen, die bei früheren Musterungen ausgemustert wor den sind und den Vermerk „Nicht zu kontrollieren" auf den Militärpapieren nicht haben, werden nur hiermit geladen, sich Donnerstag, den 9. Movemver 1916, norm. 77, Ayr im Gasthaus „Stadtpark" zu Aue zur Musterung und Aushebung einzufinden. Unentschuldigtes Ausbleiben oder unpünktliches Erscheinen wird bestraft. Etwa noch nicht bewirkte Meldungen zur Stammrolle sind sofort nachzuholen. Eibenstock, den 6. November 1916. Der Staölrat. Meldepflicht der Ausländer. Nach den Bekanntmachungen des Stellv. Generalkommandos des XIX. Armeekorps vom 22. Juni und 28. Juli 1915, an die hiermit erinnert wird, hat sich jeder über 15 Jahre alter Ausländer binnen 24 Stunden nach der Ankunft oder vor der Abreise bei der Ortspolizeibehörde des Aufenthaltsortes persönlich an- und abzumelden. Tie Meldung ist auch zu bewirken, wenn Aufenthalt oder Abwesenheit nicht über 24 Stunden dauert. Gastwirte oder andere Personen, die Ausländer aufnehmen, sind für Einhaltung aller Meldevorschriften mit verantwortlich. Die hier anfhältlichen österreichtsch.ungarischen Staatsangehörigen und bosnisch-herzegowinischen Landesangehörigen sind ebenfalls verpflich tet, jeden Wechsel des Aufenthaltsortes sowie jede Ginberufung zum Hee resdienste sofort in unserem Einwohnermeldeamt« anzuzeigen. 150 ^"Widerhandlungen werden mit Hast bis zu sechs Wochen oder mit Geld bis zu Eibenstock, den 6. November 1916. Der K1aö»1rct1.