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a) über die Bemessung des Bedarfs der Selbstversorger; b) über den Verbrauch von Magermilch zum unmittelbaren menschlichen Ver zehre; c) über Art und Umfang der Herstellung von Dauermilch und Dauersahne jeder Art, von Joghurt, Kefyr und anderen Erzeugnissen, bei denen Milch ein wesentlicher Bestandteil ist; über die Milchbelieferung der Betriebe, in denen solche Erzeugnisse hergestellt werden, und über die Regelung des Ver kehrs und des Verbrauchs solcher Erzeugnisse. Vor dem Erlasse von Bestimmungen der unter s und b bezeichneten Art ist der Beirat der Reichsstelle zu hören. Die Verteilungsstellen, Kommunalverbände und Gemeinden sowie die nach 8 9 gebildeten Verbände haben, soweit ihnen die Regelung des Milchverkehrs übertragen ist, der Reichsstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen und ihren Weisungen Folge zu leisten. Die Reichsstelle ist befugt, mit ihnen unmittelbar zu verkehren. 8 12. Bei der Durchführung dieser Bekanntmachung haben die Verteilungsstellen, Kom munalverbände und Gemeinden mitzuwirken. 8 13- Tie Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Be kanntmachung. Sie können bestimmen, daß die den Kommunalverbänden und Gemein- den übertragenen Anordnungen durch deren Vorstände erfolgen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, Kommunalverband und Gemeinde anzusehen ist. 8 14. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer den Vorschriften in § lv zuwiderhandelt; 2. wer den auf Grund der 88 6, 7, 9, 11 und 13 getroffenen Bestimmungen oder Anordnungen zuwiderhandelt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Erzeugnisse erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 15. Die Verordnungen über Beschränkung der Milchverwendung vom 2. Septbr. 1915, über Regelung der Milchpreise und des Milchverbrauchs vom 4. November 1915, über den Maßstab für den Milchverbrauch vom 11. November 1915 und über die Verwen dung von Milch zur Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade vom 29. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 545, 723, 757, 849) treten außer Kraft. Die auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Bestimmungen bleiben, soweit sie nicht durch die Bestimmungen dieser Bekanntmachung aufgehoben sind, so lange in Kraft, bis sie durch die auf Grund dieser Bekanntmachung zu erlassenden neuen Be stimmungen ersetzt werden. Zuwiderhandlungen gegen sie werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die auf Grund des 8 1 der Verordnung zur Regelung der Milchpreise und des Milchverbrauchs vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 723) festgesetzten Preise gellen bis zur anderweiten Festsetzung als Höchstpreise im Sinne des 8 8 dieser Be kanntmachung. 8 16. Die Vorschrift im § 6 Abs. 3 tritt mit dem 1. November 1916 in Kraft; die Reichsstelle kann auf Antrag der Landesregierung den Zeitpunkt deS Inkrafttretens bis längstens 1. Dezember 1916 hinausschieben. Die übrigen Vorschriften dieser Bekannt machung treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 3. Oktober 1916. Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von Batocki. Bekanntmachung, das Derfütlern von Zuckerrüben betreffend. Auf Grund von 8 2 Absatz 1 der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17 vom 14. September 1916, Reichsgesetzblatt Seite 1032, wird bestimmt: Von dem Verbote des Verfütterns von Zuckerrüben können die Kommunal verbände im Einzelfalle Ausnahmen zulassen. Die Bewilligung solcher Ausnahmen darf jedoch nur dann erfolgen, wenn nach sorgfältiger Prüfung die Verarbeitung der Rüben in einer Zuckerfabrik ausgeschlossen, ist oder für die öffentliche Ernährungswirt schaft offenbar von Nachteil wäre. Der Verfütterung gleichzustellen und somit untersagt ist übermäßiges Köpfen der Rüben, das heißt Köpfen unter der Blattnarbe. Die Erlaubnis zur Verfütterung darf nicht erteilt werden, falls Rüben absichtlich zurückbehalten worden sind, um ihre Verarbeitung auf Zucker zu verhindern. Zuwiderhandlungen werden nach 8 33 Absatz 1 Nr. 1 der Vundesratsverordnung vom 14. September 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 1032) bestraft. Dresden, den 14. Oktober 1916. 439 II 8 VI Ministerium des Innern. ^96 Haferzulage. Nach einer Bekanntmachung des Präsidenten des KrtegsernährungsaniteS vom 25. September 1916 können bei dringendem wirtschaftlichen Bedürfnis Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, in denen seither Pferde und Rinder mit Kartoffeln gefüt tert worden sind, in der Zeit zwischen dem 26. September und 15. November 1916 an ihre zur Feldarbeit verwendeten schweren Arbeitspferde, ArbeitSochsen oder Zugkühe mit besonderer Erlaubnis der Königlichen Kreishauptmannschaft noch folgende wettere Hafer mengen auS ihren Vorräten verfüttern: 1. an die schweren Arbeitspferde 3 Pfund für den Tag oder 1'/, Zentner für den ganzen Zeitraum, 2. an die Arbeitsochsen und an höchsten- 1 Gespann Zugkühe 1'/, Pfund für den Tag oder Zentner für den ganzen Zeitraum. Anträge auf Erlaubniserteilung sind durch Vermittelung der OrtSbehörden bei dem Bezirksverband Schwarzenberg (Königliche Amtshauptmannschaft) einzureichen. Schwarzenberg, am 16. Oktober 1916. Der Bezirlsverband der Kgl. Amtshauptmannschaft Schwarzenberg. Verkauf von Schweizer Zuchtvieh. Der Bezirksverband Schwarzenberg erhält in nächster Zeit zur Zucht geeignetes Rindvieh aus der Schweiz. Landwirte, die geneigt sind, Stücke käuflich zu erwerben, können die näheren Be dingungen bei dem Bezirksverband Schwarzenberg (Königliche Amtshauptmannschaft) erfahren. Landwirte, die zur Abgabe von Schlachtvieh innerhalb 3 Monaten bereit sind, erhallen den Vorzug. Schwarzenberg, den 16. Oktober 1916. Der Bezirlsverband der Kgl. Amtshauptmannschaft Schwarzenberg. Das im Grundbuche für Schönheide Blatt 389 auf den Namen der verstorbenen ^axust« Nuri« geb. lloutdor in Schönheide eingetragene Grund ¬ stück soll am 8. Atzemver 1916, vormittags 10 Ahr an der Gerichtsstelle im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werde«. DaL Grundstück ist nach dem Flurbuche 2 Hektar 94,, Ar groß und auf 6882 Mk. 90 Pfg. geschätzt. Es besteht aus Wohnhaus mit Scheunenanbau Brandkataster Nr. 358 Abteilung 8 — die Brandkasse beträgt 4600 Mk. — und Feldern und Wiesen Nr. 976, 977, 981, 985, 994, 1007 und 1010 deS Flurbuchs und liegt auf dem We bersberg. Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts sowie der übrigen das Grund stück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit der Ein tragung des am 10. September 1916 verlautbarten Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermine vor der Auffor derung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Ge bots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch« des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Wer ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht hat, muß vor der Erteilung der Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Einstellung des Verfahrens herbei führen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des verstei gerten Gegenstandes tritt. Eibenstock, den 14. Oktober 1916. Königliches Amtsgericht. Städtische Warenverkäufe Donnerstag und Freitag, den 19. nnd 20. dieses Monats. Heringe r in den Geschäften von B. Löscher, E. Eberlein, I. Heymann, Konsum verein I und II. Es können die Haushaltungen mit den Ausrveisheften 1—1800 je mit einem Stück berücksichtigt werden. Marke 2 von Blatt 11 des Ausweishef tes gilt. Hier r in den Geschäften von R. Enzmann, Fr. Riedel, P. Herold, El. Seifert, A. Baumann, P. Hubrich, Konsumverein Verkaufsstellen I und II. Auf den Kopf der Bevölkerung wird je 1 Stück abgegeben. Preis: 32 Pfg. das Stück. Marte 5 von Blatt 2 gilt. Vom Bezüge sind die Besitzer von Legehühnern ausgeschlossen. Stadtrak HiöenKock, den 18. Oktober l9M. Städtischer Verkauf von Speisesett am Donnerstag, den 19. dss. Mts., in den bekannten Geschäften. Auf die Fettmarke entfällt 5V x Margarine oder Speiseöl. HolMsteigmmg. Sosacr Staatssorstrtvier. Im Gasthaus „Zum Muldental" in Aue Montag, de« 23. Oktober 1916, von vorm. '/,9 Uhr an: 3 buch. Klötze 32—40 cm stark, 1960 w. Klötze 7—15 cm stark, 2405 w. ,, 16—22 „ „ 3023 „ ,, 23 u. IN. „ „ 59,s rm w. Nutzknüppel, 5 rm buch. u. 341,, rm w. verschiedene Brennhölzer im Kahlschlage in Abt. 31 u. einzeln in den Abt. 31 u. 44. Kgl. Ksrstrevierverwaltnng Sosa. Kgl. Forstrentamt Eibenstock. Wom Weltkrieg. lieber die bereits im gestrigen deutschen Hee resbericht gemeldeten neuen Kämpfe an der Ost front berichtet gleichlautend der österreichisch-ungarifchc Generalstab: Wien, 17. Oktober. Amtlich wird verlaut bart: Oestltcher Kriegsschauplatz. Heercssront des Generals der Ka vallerie Erzherzog Karl. In den Grenz- räumen südlich von Nagy Lzeben (Hermnm- stadt) und Brasso (Kronstadt) blieb die Kampf- lagc unverändert. Im Györgnü-Gebirgc hält der rumänische Widerstand an. An der Tr ei länderecke südlich von Dorna W itra vertrieben wir den Feind von den Höhen östlich der Neagra. — In den Waldkarpathcn und südlich des Dujestr wurden vereinzelte Vorstöße der Russen abgeschlagen. Heercssront des Generalseldmar- jchalls Prinz Leopold von Bayern. Tie Schlacht an der Narajowka und in Wol hynien dauert fort. Der Feind holte sich in beiden Räumen abermals schwere Niederlagen Südlich von Lßpniza Dolna stürmten die rus sischen Massen bis in die Nacht hinein gegen die Stellungen der deutschen Truppen, aber alles war vergebens. Deutsche Gardebataillone stießen dem geworsenen Feind bis in seine Gräben nach und setzten sich dort fest. Die Russen ließen 36 Offi ziere, 1900 Mann und 10 Maschinengewehre in der Hand unserer Verbündeten. >n Wolhy nien richteten sich die russischen Angriffe wieder gegen die deutschen und österreichisch ungarischen Streitkräfte des Generalobersten von Lersztyansky. Nach heftiger Beschießung brachen nachmittags Mischen Pustomyty und Swiniuchi, westllck von Bubnow, südlich Zaturcy und zwischen Zaturcy und Kisielin die russischen Kolonnen los. Die seindlichen Anstürme erneuerten sich trotz unge heuerer Verluste an einzelnen Stellen dreimal, nördlich von Zaturcy sogar bis zu zehnmal, aber auch diese Stoßkraft überlegener Majs n reichte nicht hin, die tapferen Verteidiger zu erschüttern. Ler Feind drang nirgends durch. UnsereT'r Up pen errangen einen vollen Erfolg. Italienischer und Südöstlicher Kriegsschauplatz. Keine besonderen Ereignisse. Der Stellvertreter des Chefs de- Gen^ralstabeS: von Hoeser, Feldmarschalleutnrnt. Vom Balkan besagen neue Meldungen: i Sofia, 16. Oktober. Amtlicher Heeres bericht. Makedonische Front: Nach er gänzenden Meldungen wurde der feindliche An griff am 14. beiderseits der Eisenbahn Bitolia sMonastir)—Lerin (Florina) unter ungeheue ren Verlusten für die Franzosen abgeschlagen. Allein vor der Front eines unserer Bataillons begruben wir 485 Gefallene, darunter 4 Offiziere. Im Lause der beiden letzten Tage machten die Serben ungeheure Anstrengungen, um unsere Front an der Czerna zwischen den Dörfern Brod uni» Skatchivir zu durchbrechen, aber alle Anstrengun gen blieben vergeblich. In der Nacht zum 16. unternahmen die Serben acht aufeinandersola. nde sehr erbitterte Angriffe in demselben Abschnitt, wurden aber mit großen Verlusten zu^ rückgeschlagen. Unsere Infanterie ließ fie Ki an die Drahthindernisse vor ihren Gräben heran- kommen und schlug unerschütterlich alte acht An- griffe ab, worauf sie durch einen Gegenangriff die Serben in ihre Ausgangsstellungen zurückwarf. Wir nahmen einen Bombenwerfer und einen Minenwerser. An der Moglenizafcont lebhaft« Artillcrietätigkeit. Ein schwacher seurdlicher Jn- fanterievorstoß nördlich von Gzunijchte wurde durch unser Feuer angehalien Westlich und östlich