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Amts- un- Änzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Vqug»preiS vierteljährlich Mk. 1.80 einschließl. de» »Illustrierten Unterhaltungsblatts" in der Geschäftsstelle, bei unseren Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. Erscheint täglich abend» mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag. Fel-Adr.: Amtsblatt. Eibenstock, Larlrselb, hundshübel, ^UgvvtUll Neuheide,Gberstatzengrün,Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, UnterstUtzengrün, Mdenthal «sw. Beranttvorll. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn tn Eibenstock. Anzeigenpreis: die kletnspaltige Zeile 12 Psg., für auswärtige 18 Pfg. Im Reklameteil di« Zelle 80 Pfg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Pfg. Annahme der Anzeigen bis spätesten» vormittag« 10 Uhr, für größere TagS vorher. Aernsprechrr Ar. 11V. LSLS A/2LS «3. Jahrgang. Freitag, den 15. September Rtgtlms -er Mehrs mit Kutter mb sonkM Speisefette» im Gebiete des Kyirknerbanbes SchmarMberg. Gemäß der Bundesratsverordnung vom 20. Juli 1916 über Speisefette und der Ausführungsverordnung des Königlichen Ministeriums des Innen: über den Verkehr mit Butter vom 2. September 1916 wird für das Gebiet des Bezirksverbands Schwar zenberg einschl. der Städte mit der Rev. Städteordnung folgendes angeordnet: 8 1- In jeder Gemeinde und in jedem Gutsbezirk ist von der Ortsbehörde eine Sam melstelle für Butter einzurichten. Kleinere Gemeinden und Gutsbezirke können sich mit Nachbargemeinden wegen Errichtung einer gemeinsamen Sammelstelle zusammentun. Die Aufgaben der Sammelstellen sind entweder von der OrtSbehärde selbst zu übernehmen oder einem eingesessenen Händler zu übertragen, der sie unter Aufsicht der Ortsbehörde wahrzunehmen hat. Die Ortsbehörden haben ortsüblich bekanntzumachen, wo die Sammelstelle für je den Ort errichtet worden ist. 8 2. Wer Butter erzeugt oder in das Gebiet des Bezirksverbands Schwarzenberg ein- führt, darf die Butter, sofern er sie nicht selbst verbraucht, nur an die zuständige Sam melstelle oder einen von dieser bestellten, mit schriftlichem Ausweis versehenen Aufkäufer absetzen. Zuständig ist die Sammelstelle des Ortes, in dem die Butter erzeugt oder in den sie von auswärts eingeführt wird. 8 3. Die Sammelstellen haben die an sie abgelieferte Butter bar zu bezahlen und dem Abliefernden über die abgelieferte Menge nach näherer Vorschrift des Bezirksverbandes eine Quittung auszustellen. Der Uebernahmepreis wird bis auf weiteres auf 2,40 M. für ein Pfund gute Tafelbutter festgesetzt. Der Vorsitzende des Bezirksverbandes kann in besonderen Fällen die Gewährung eines höheren Preises gestatten. 8 4. Am Donnerstag jeder Woche, erstmalig am 21. September 1916, haben die Orts behörden dem Bezirksverband schriftlich anzuzeigen, wieviel Butter seit der letzten Mel dung in den Sammelstellen abgeliefert worden ist und wie hoch demnach der Butter bedarf oder -Ueberschuß der Gemeinde für die laufende Woche ist. Haben mehrere Ortsbehörden eine gemeinschaftliche Sammelstelle errichtet, so ist die Anzeige für alle beteiligten Gemeinden und Gutsbezirke von der Ortsbehörde zu er statten, in deren Bezirk die gemeinschaftliche Sammelstelle gelegen ist. Ueber den Ausgleich zwischen dem Butterbedarf und -Ueberschuß in den einzelnen Gemeinden des Bezirks wird vom Bezirksverband nach Maßgabe der eingehenden An zeigen Bestimmung getroffen. 8 5. Butter darf an Verbraucher nur von solchen Personen oder Stellen abgegeben werden, die von der OrtSbehörde mit der Abgabe beauftragt worden sind. Jede unmittelbare Veräußerung von Butter vom Erzeuger an den Verbraucher ist untersagt. Auch die in Ziffer 3 Absatz 2 der Ministerialverord- nung vom 2. September 1916 zugelassene Ausnahme wird für das Gebiet des Bezirks verbands Schwarzenberg aufgehoben. 8 6. Sonstige Speisefette dürfen an Verbraucher nur von solchen Personen oder Stel len abgegeben werden, die von der OrtsbehSrde damit beauftragt oder vom Bezirks- Verband zum Verkauf ausdrücklich zugelassen sind. Wer zum Verkauf von Speisefetten zugelassen ist, hat regelmäßig die von ihm her gestellten oder bezogenen Mengen alsbald nach der Herstellung oder dem Eingänge der OrtSbehörde des Ottes, in dem er sein Geschäft betreibt, anzuzeigen. Die Ortsbe- hörde hat die Anzeige unverzüglich an den Bezirksverband weiterzugeben. Als sonstige Speisefette im Sinne dieser Bekanntmachung gelten Butterschmalz, Margarine, Kunstspeisefett, Schweineschmalz, Speisetalg (durch Ausschmelzen zum mensch lichen Genuß tauglich gemachtes Rohfett von Rindvieh und Schafen), sowie Speiseöl. 8 Die Ortsbehörden haben, sofern die Abgabe von Butter und sonstigen Speisefetten nicht durch eine einzige Person oder Stelle erfolgt, die Führung von Kundenlisten durch die Verkäufer, getrennt für Butter und sonstige Speisefette anzuordnen. Wo eine solche Anordnung erlassen ist, dürfen Butter und sonstige Speisefette von den Verkäufern nur an die in ihre Kundenliste eingetragenen Personen abgegeben werden. 8 8. Butter und sonstige Speisefette dürfen an Verbraucher nur gegen Butter- bezw. Kettmarken abgegeben werden, die von einem sächsischen Kommunalverband heraus gegeben und nach dem auf ihnen angebrachten Giltigkeitsvermerk im Zeitpunkt der Ab gabe noch gütig sind. Die Marken sind von den Verkäufern aufzubewahren und aller 4 Wochen gesam melt der OrtSbehörde einzureichen. 8 2. Alle Personen, die nicht Selbstversorger (8 12) sind, (Versorgungsberechtigte) er- halten wöchentlich je eine Butter- und Fettmarke. Kranke, die auf Zuteilung von Zuschlagsbuttermarken Anspruch erheben wollen, haben einen beamteten Arzt (Bezirksarzt, Impf- oder Armenarzt) um Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses zu ersuchen. Dieses Zeugnis, das nähere Angaben über die Art der Krankheit enthalten muß, hat der betreffende Arzt unmittelbar an den BezirkSver- band einzusenden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch den Bezirksverband. Alle seither bewilligten Buttermarkenzuschläge kommen mit-dem 22. September 1916 in Wegfall. 8 10. Gast-, Schank- und Speisewirtschaften erhalten auf Antrag Butter- und Fettmar ken unter Berücksichtigung der Menge, die sie zur Verarbeitung von Butter und sonsti gen Speisefetten in Speisen, sowie an fleischlosen Tagen zur Verabfolgung von Butter an ihre Gäste notwendig brauchen. Die Entscheidung über die Zahl der zuzuteilenden Marken trifft die OrtSbehörde, die dabei an die Anweisungen des Bezirksverbandes gebunden, und der jede gewünschte Auskunft zu erteilen ist. 8 11- Die vom Bezirksverband Schwarzenberg ausgegebenen Butter- und Fettmarken gelten je 1 Woche und lauten auf „die jeweilig festgesetzte Menge Butter bez. Speisesett". Sie sind von gelber Farbe. Rote und grüne Vorzugsmarken werden nicht mehr ausgegeben. Die auf eine Buttermarke und auf eine Fettmarke abzugebenden Mengen an But ter und sonstigen Speisefetten werden von Zeit zu Zett vom Bezirksverband festgesetzt und bekannt- gemacht. 8 12. Als Selbstversorger gelten alle Personen, die in eigener Wirtschaft Butter oder sonstige Speisefette erzeugen, sowie die von ihnen beköstigten, zu ihrem Haushalt ge hörigen Personen. Selbstversorger dürfen höchstens 180 g Butter oder sonstige Speisefette auf den Kopf und die Woche verbrauchen. Sie erhalten weder Butter- noch Fettmarken. 8 13- Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden nach 8 35 der eingegangs erwähnten Bundesratsverordnung mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft. 8 14- Diese Bekanntmachung tritt mit dem 16. September 1916 in Kraft. Mit dem gleichen Tage treten die Bekanntmachungen des Bezirksoerbands vom 6. April 1916 über den Verkehr mit Butter und vom 30. Juni 1916 über den Ver- kehr mit Speisefetten und über deren Verbrauch außer Kraft. Schwarzenberg, am 12. September 1916. Der Bezirksverband der Kgl.Amtshauptmannschast Schwarzenberg. Amtshauptmann Dr. Wimmer. Städtischer Kartoffelverkauf Freitag, den 15. dss. Mts. ans dem oberen Bahnhose. Kartenausgabe in „Stadt Leipzig". Auf den Kopf der Einwohnerschaft werden 10 Pfund Kartoffeln zugeteilt. Stadtrat Eibenstock, den l4. September I9I6. Städtischer Verkauf von Erbsen Freitag, den 15. dss. Mts. in den Geschäften von E- Hendel, H. L o h - mann, E. Weisflog, H. Pöhland, P. Mehnert, E. Schindler, P. Hubrich, M. Tittes, Konsumverein l und II. Auf den Kopf der Bevölkerung entfällt Pfund der Ware. Marke 1 von Blatt 3 gilt. Stadtrat Eibenstock, den 14. September 1916. BremessclsMmlimg! Um hervorragenden Fleiß und Erfolg bei der Sammlung von Brennefseln zu würdigen, setzen wir drei Prämien zu 5, 3 und 2 Wark mit der Maßgabe aus, daß diese Belohnungen neben der sonst festgesetzten Vergütung auf Vorschlag des Vertrauensmannes Herrn Paul Ott hier an 3 hiesige Sammler oder Sammlerinnen am Schluffe der Sammlung gewährt werden. Die Namen der mit Prämien Bedachten werden wir seiner Zeit bekanntgeben. Stadtrat Eibenstock, den 14. September 1916. Zuschutzunterstützung. Ter Zuschlag zur Reichsunterstützung kommt Ireitag, den 15. September 1916 und zwar vormittags von 8—12 Nhr für die Empfänger mit den Anfangsbuchstaben Ik und nachmittags von 2—5 Uhr für die Empfänger mit den Anfangsbuchstaben A—L zur Auszahlung. Schönheide, den 13. September 1916. Der Gcmindcvorstmd. Dom Weltkrieg. — Aeberführung des 4. griechischen Armeekorps nach Deutschland. Eine überraschend« Nachricht verbreitet der Draht I Berlin, 13. September. (Amtlich.) Nachdem I rails sich gezwungen gesehen halten, im Gegenan- aus der Reichshauptstadt: I deutsch-bulgarische Truppen durch den Angriff Sar- I giiss in Griechisch-Makedonien einznmarschierrn,