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Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung SrzugtpreiS vierteljährlich Mk. 1.80 einschließl. de» „Illustrierten UnterhaltungSblattS- tn der StjchSftSstelle, bei unseren Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. Erscheint täglich abend« mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den solgenden Tag. Eibenstock, Larkfeld, hundrhübel, ^UgrvtUzt Neuheide, Gberftützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterftlitzengrün, wildenthal nsw. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Psg., sür auswärtige 18 Psg. Im Reklameteil die Zeile 30 Psg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Psg. Annahme der Anzeigen bis spätestens vormittag« 10 Uhr, sür größere Tags vorher. Fel-Adr.: Amtsblatt. Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Aernsprechn Ar. 110. A7 210 ———-- 6». Jahrgang. Sonnabcud, den 9. September LSI« Bekanntmachung über den Absatz von Aörrgemüse und die Verarbeitung von Höst. Nachstehende Bekanntmachungen werden zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 6. September 1916. 247 II 8 VI Ministerium des Innern. für netto 180.— 100 Ic^ Dr. Bach. Koppel. I. Der Erzeugerpreis beträgt: 1. für Steckrüben roh II. Die Preise gelten für sorgfältig und sauber geputzte, sachgemäß getrocknete Ware, blanchiert oder nicht blanchiert unverpackt und frei Empfangsstation. III. Für Verpackung in Säcken ist ein Aufschlag von 8 M. für je 100 k^ (für 4 Säcke zu 25 Kg oder 2 Säcke zu 50 kg), für Küstenpackung ein Aufschlag von 10 M. für je 100 Kg zulässig. IV. Für abfallende Ware darf nur ein entsprechend niedrigerer Preis gefordert werden, bei Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht. Ueber seine Zusammensetzung und das von ihm einzuschlagende Verfahren bleiben nähere Bestimmungen vorbehalten. V. Die Erzeugerpreise werden auch solchen Verbrauchern gewährt, die mindestens 500 Kg derselben Sorte auf einmal abnehmen. VI. Beim Absatz im Großhandel darf auf den Erzeugerpreis ein Zuschlag von 7'/,°/, berechnet werden. VII. Der Kleinhändler darf auf den Großhandelspreis weitere 20°/, zuschlagen, wobei der Preis nach oben auf volle 5 Pf. abgerundet werden kann. VlII. Den Erzeugern ist gestattet, beim unmittelbaren Absatz an den Kleinhandel den Großhandelspreis zu berechnen. Die Hersteller von Dörrgemüse haben alle Verträge über den Absatz von Dörrge müse jeweils unverzüglich der Kriegsgesellschast nach Menge, Art, Preis und Erwerber anzuzeigen. Berlin, den 1. September 1916. Kriegsgesellschast sür Dörrgemüse m. b. S. Absatz von Aörrgemüse. Die Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse m. b. H., Berlin, hat auf Grund des tz 2 der Verordnung vom 5. August 1916 mit Genehmigung des Bevollmächtigten des Herrn Reichskanzlers beschlossen, den Absatz von Dörrgemüse ab 1. September 1916 allgemein freizugeben, wenn die nachstehend angeführten Preise nicht überschritten werden: 2. - 3. - - gekocht Karotten - e s - 195.— - - 258.— - 4. - Wirsingkohl - s s - 240.— - 5. - Weißkohl s s s . 180.— - k. - Grünkohl s s s - 220.— - 7. - Rotkohl - s s - 225.— - 8. - Suppengemüse (Julienne) a) I. Sorte (höchstens 30°/, Kartoffeln) S s s - 200.— - b) ll. Sorte (höchstens 50", Kartoffeln) s s s - 185.— - e) III. Sorte (höchstens 60°,, Kartoffeln) s s s - 170.— - 9. - Spinat s s s - 340.— - 10. - Zwiebeln s » s - 365.— - II. - grüne Bohnen - - s - 480.— - Durch Bekanntmachung vom 1. September 1916 hat die Kriegsgesellschast für Dörrgemüse den Absatz von Dörrgemüse bis auf weiteres zu den in dieser Bekannt machung genannten Preise und Bedingungen freigegeben. Die Hersteller von Dörrge müse werden aber gemäß Z 4 der Verordnung vom 5. August 1916 verpflichtet, alle Verträge über den Absatz von Dörrgemüse jeweils ohne Verzug der Gesellschaft anzumeldcn. Ueber die Höhe des den einzelne» Herstellern zuzuweisenden Kontingents werden demnächst Bestimmungen erlassen werden. Alle am Absatz von Dörrgemüse Beteiligten (Hersteller, Großhändler, Kleinhändler) werden noch besonders darauf hingewiesen, daß die Ueberschreitung der für den Absatz von Dörrgemüse vorgeschriebenen Preise nach §8 2 und 9 der Verordnung vom 5. Au gust 1916 mit hohen Strafen bedroht ist und daß Hersteller von Dörrgemüse, die sich solcher Ueberschreitungen schuldig machen, Gefahr laufen, hinsichtlich der Kontingentie rung besonders benachteiligt zu werden. Die Preise und Bedingungen gellen auch für die Erfüllung solcher Verträge, die vor dem 1. September abgeschlossen, aber nunmehr erst ganz oder teilweise erfüllt wer den. Solche Verträge müssen daher gegebenenfalls entsprechend abgeändert werden. Berlin, den 1. September 1916. Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse m. b. H. Koppel. Dr. Bach. Bekanntmachung. Auf Grund des tz 2 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. Au gust 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 911) wird bestimmt: 8 1- Aepfel und Birnen dürfen in der Zeit bis 16. September 1916 in Gewerbebetrie ben nicht gekeltert werden. Ausnahmen von diesem Verbot können bezüglich des Kelterns zu sogenanntem Obstmost — im Gegensatz zu Obstwein — von den Landeszentralbehörden oder den von ihnen bestimmten Behörden zugelassen werden. 8 Obst darf gewerbsmäßig nur in solchen Betrieben zur Branntweinherstellung be nutzt werden, die im Jahre 1915 Obstbranntwein hergestellt haben. Betriebe, die im Jahre 1915 weniger als 1 KI Obstbranntwein hergestellt haben, dürfen nicht mehr Obst branntwein Herstellen als im Jahre 1915. Größere Fabriken dürfen zur Herstellung von Obstbranntwein Obst nur in einer von der Reichsstelle zugelassenen Menge ver wenden. Anträge auf Zulassung sind unter Angabe des im Jahre 1915 verarbeiteten Obstes und des bereits im Jahre 1916 verarbeiteten Obstes nach Art und Menge bei der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungs-Abteilung, Berlin IV. 57, Pots- damer Straße Nr. 75, zu stellen. 8 3. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer dem Verbot in K 1 zuwider Aepfel und Birnen keltert; 2. wer entgegen den Bestimmungen des tz 2 Obst zur Vranntweinherstellung verwendet. 8 4- Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 2. September 1916. Reichsstelle für Gemüse und Obst. Tenge. Bekanntmachung, den Verkauf von Arachlurkundenkempelmarken vetreffend. Nr. 1071 Ob. Dresden, am 4. September 1916. Sämtliche Wfertigungsstellen der sächsischen Staatseisenbahnen sind mit dem Ver kaufe von Frachturknndenstempelmarken im Betrage von 10, 20, 50 und 75 Pf., sowie von 1, 1'/,, 2 und 3 M. beauftragt worden. Königliche GeneralzMirettion. Es ist die Einfuhr von Karpfen und Schleien aus Böhmen beabsichtigt. Die Absatzbedingungen und Preise werden vonr Königlichen Ministerium des Innern vorge schrieben werden. Bestellungen durch die Kleinhändler sind an die Flußfischgroßhändler Bachmann in Zwickau und Greim in Chemnitz zu richten. Schwarzenberg, am 4. September 1916. DerBezirlsverband der Kgl.Amtshauptmallnschast Schwarzenberg. Dr. Wimmer. Fleischverkauf. Sonnabend, den 9. dss. Man., verkaufen die Fleischer: Reichenbach, Seidel, Singer, C. Mütter, Mühlig, Schürer Rind-, Schweine-, Kalb- und Schöpsenfleisch Die Fleischpreise werden durch Anschlag bekannt gegeben. Auf den Kopf können 50 x abgegeben werden. Der Verkauf erfolgt für die Haushaltungen mit den Buchstaben Ü—N in der Zeit von 7—9 Uhr vorm., 44 „ ,, „ „ 9 II „ „ H V—L „ „ „ „11 Uhr vorm. bis I Uhr nachm., «u. 8 „ „ „ „ 1—3 Uhr nachm. Nachverkauf findet nicht statt. Stadtrak AvenKock, den 8. Leptemder i9l6. Wom Wellkrieg. Zur Erstürmung der Festung Tutrakan. Der gestern gemeldete glänzende Sieg der deut schen und bulgarischen Truppen über die Rumänen hat unseren Kaiser zu folgendem Glückwunschtele gramm an Zar Ferdinand veranlaßt: Berlin, 7. September. (Amtlich.) Seine Ma jestät der Kaiser sandte an den K ö n l g der Bul garen aus Anl/atz der Eroberung von Tutrakan folgendes Telegramm: Ich erfahre soeben, daß unsere verbündeten Truppen die Festung Tutra- lon erobert haben. Empfangs Meine herzlich sten Glückwünsche zu dieser glänzenden Wafsentat Deiner tapseron Soldaten, aus der unser neuer Feind erkennen möge, daß wir uns nicht nur zu wehren verstehen, sondern ihn selbst in seinem Lande schla gen können. Gott Helfs weiter! In Treue Dein Wilhelm Der heute vorliegende amtliche bulgarische Be richt über die Erstürmung der rumänischen Feste lautet: Sofia, 7. September. (Amtlich.) Gellern, den 6. September, 2 Uhr 30 Minuten nachmlttags, fiel nach einem heftigen Kampfe bei dec zweiten Verteidigungslinie südlich der Stadt Tutra kan die brückenkopsartige Tutrakan Festung in unsere Hand. Die Garnison der Fe stung kapitulierte. Gesangs» wurden das 31., 35., 36., 40., 74., 79., 80. und 8t. Jnsaute- ricregiment, 2 Bataillons des Geudarmerieregi- ments, das 5. Haubitzen-, das 3. schwere Artil lerie-Regiment. Erbeutet wurden die ganze Festungsartillerie, Viol Munition, Gewehre. Ma schinengewehre und anderes Kriegsmaterial. Die genaue Zahl der Gefangenen und der Beute wird erst sestgestellt. Bis jetzt wurden gezählt 400 Of-