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Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pfg., für auswärtige 16 Pfg. Im Reklameteil die Zeil« 80 Pfg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Pfg. Annahme der Anzeigen bis spätestens vormittags 10 Uhr, für größere TagS vorher. Jenlsprechrr Ar. 11V. ^LVS Hz. Jahrgang. - Sonnabend, den 26. August ISIS Bekanntmachung über den Berkaus von Gemüsekonserven, von Hökkonserven und Mar meladen. Anschließend werden die Bekanntmachungen der Gemüse-Konserven-Kriegsgesell- schast m. b. H. Braunschweig und der Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marme laden m. b. H., Berlin, je vom 14. August 1916 zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, am 21. August 1916. 160 II 6 VI. Ministerium des Innern. Auf Grund des K 2 der Verordnung vom 5. August 1916 über die Verarbeitung von Gemüse bestimmt die Gemüse-Konserven-Kriegsgesellschaft m. b. H. in Braunschweig, daß Gemüsekonserven einschließlich Faßbohnen bis auf weitere» ohne Genehmigung der Kriegsgesellschaft im Einzelfalle abgesetzt werden dürfen. Die Konservenfabriken dürfen jedoch von nun an nur solche Gemüsenkonserven in Dosen absetzen, die den Namen der Hersteller tragen. Die Kleinhändler dürfen auf die Kleinhandelspreise, die auf Grund der Verordnung vom 26. Mat ds. IS. auf den Dosen angebracht werden müssen, die ortsüblichen Verbrauchsabgaben (Oktroi und dergl.) aufschlagen. Braunschweig, den 14. August 1916. Gemüse-Konserven Kriegsgesellschaft m. b. H., Braunschweig. Dr. Kanter. Nach tz 2 der Verordnung vom 5. August 1916, Reichs-Gesetzbl. S. 911, unter liegt der Absatz von Obstkonserven und Marmeladen (8 10) unserer Genehmigung. Den Verkauf von Obstkonserven (Kompottfrüchten, Dunstobst, Obstmus, Obstmark, Belegfrüchten, kandierten Früchten, Gelees, Fruchtsäften, Fruchtsirupen, Obstkraut, Dörr obst) im Sinne des 8 10 der Verordnung vom 5. August 1916 mit Ausnahme von Marmeladen geben wir bis auf weiteres frei. Den Verkauf von Marmeladen Sorte II, III, IV und V geben wir bis auf wei teres zu den vom Reichskanzler festgesetzten Höchstpreisen und Bedingungen — Be kanntmachung vom 14. Dezember 1915, Reichs-Gesetzbl. S. 817 — frei. Zur Herstellung von Marmelade Sorte I werden wir demnächst eine beschränkte Menge Zucker den Fabriken zur Verfügung stellen. Die Preise für 50 kg Marmelade Sorte I dürfen nachstehende Sätze nicht über steigen : I. Herstellergrundpreise einschließlich Verpackung in Gefäßen von 10 bis einschließ lich 15 kg: Erdbeer-Marmelade für 50 kA M. 90.— Himbeer- - 50 - - 90.— JohanniSbeer-Marmelade - 50 - s 75 — Kirsch- - - 50 - s 75.— Heidelbeer- - - 50 - - 70.— Stachelbeer- - - 50 - - 65.— Pflaumen- oder Zwetschen-Marmelade - 50 - - 43.— Bei Lieferung einschließlich Verpackung in anderen als 10 bis 15 kg Verpackungen dürfen folgende Zuschläge genommen werden: 1. bei Verpackung in Fässern oder sonstigen Gefäßen über 15 kg für 50 kg M. 2.— 2. bei Verpackung in Gefäßen von 5 bis einschließlich 10 Kg für 50 kg - 4.— 3. bei Verpackung in Gefäßen von 2,50 kg für 50 kg - 8.— 4. bei Verpackung in Blechdosen von 1 kg und in Blechdosen von 0,50 kg und in Hartpappdosen von 0,50 kg für 50 kg - 16.— 5. bei Verpackung in Gläsern von ungefähr 0,50 Kg Inhalt für 50 kg - 20.— Die Herstellerpreise für Marmelade Sorte I treten am 15. August 1916 in Kraft. II. Die Kleinhandelspreise dürfen für 0,5 Kg die folgenden Sätze nicht übersteigen: 1. Beim Verkauf von pfundweise abgewogener Ware für: Erdbeer-Marmelade für 0,5 kx Reingewicht M. 140 Himbeer- - - 0,5 - - - 1.40 Johannisbeer-Marmelade - 0,5 - - - 1.08 Ktrsch- - 0,5 - - - 1.08 Heidelbeer- - - 0,5 - - 1.02 Stachelbeer- - - 0,5 - - - 0.93 Pflaumen, oder Zwetschen-Marmelade . 0,5 - . . 0.64 10 bis einschließlich oder sonstigen Gefäßen von 15 kg ' 2. beim Verkauf in Blecheimern Erdbeer-Marmelade Himbeer- - Johannisbeer-Marmelade Kirsch. Heidelbeer- - Stachelbeer- - Pflaumen, oder Zwetschen-Marmelade 3. beim Verkauf in Gefäßen von Erdbeer-Marmelade Himbeer- . JohanniSbeer-Marmelade Küsch- Heidelbeer. . Stachelbeer- . Pflaumen, oder Zwetschen-Marmelade für 0,5 ks Bruttogewicht M. 1.15 - 0,5 - - 1.15 - 0,5 - s 0.95 . 0,5 - s 0.95 » 0,5 - - s 0.90 . 0,5 - 0.82 . 0,5 - - 0.53 5 bis einschließlich 10 ks für: für 0,5 kg Bruttogewicht M. 1.20 . 0,5 - B 1.20 . 0,5 . - 1 — - 0,5 - - 1.— . 0,5 - - 0.95 - 0,5 - 0.87 . 0,5 . - 0.58 4. beim Verkauf in Gefäßen von 2,50 kg für: Erdbeer-Marmelade für 0,5 kg Bruttogewicht M. 1.25 Himbeer- - - 0,5 s s - 1.25 Johannisbeer-Marmelade - 0,5 s s - 1.05 Kirsch- - - 0,5 s s - 1.05 Heidelbeer- - - 0,5 s s - 1.— Stachelbeer- - - 0,5 s s - 0.92 Pflaumen- oder Zwetschen-Marmelade - 0,5 s - - 0.63 5. beim Verkauf von Blecheimern und Blechdosen von 1 ks, in Blechdosen von 0,50 ks und in Hartpappdosen von 0,50 ks für: Erdbeer-Marmelade für 0,5 kA Bruttogewicht M. 1.35 Himbeer- - - 0,5 s s - 1.35 Johannisbeer-Marmelade - 0,5 s s - 1.15 Kirsch- - - 0,5 s s - 1.15 Heidelbeer- - - 0,5 s s - 1.10 Stachelbeer- - - 0,5 s - - 1.02 Pflaumen- oder Zwetschen-Marmelade - 0,5 - - - 0.73 6. beim Verkauf in Gläsern von ungefähr 0,5 kg Inhalt für: Erdbeer-Marmelade für das Glas M. 1.40 Himbeer- - - - - - 1.40 Johannisbeer-Marmelade s s s - 1.20 Kirsch- - - s - 1.20 Heidelbeer- - - - - - 1.15 Stachelbeer- - - - . - 1.07 Pflaumen- oder Zwetschen-Marmelade - - - - 0.78 Die Kleinhandelspreise für Marmelade Sorte I treten am 15. August 1916 in Kraft; soweit noch Vorräte von Marmelade der Sorte l am 15. August 1916 vor- Händen sind, dürfen diese bis zum 1. September 1916 zu den seitherigen Preisen ab gesetzt werden. Rhabarbermarmelade darf vom 15. August 1916 ab als Marmelade der Sorte I nicht mehr hergestellt und vom 1. September 1916 ab als Marmelade der Sorte I nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Von den Herstellern darf Rhabarber nur zur Herstellung von Marmelade der Sorten III, IV und V verwendet werden. Vorstehende Preise sind nach Anhörung der Sachverständigen-Kommissiou sowie mit Zustimmung des Bevollmächtigten des Reichskanzlers festgesetzt worden. Berlin, Kochstr. 6, 14. August 1916. Kriegsgeseüschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H. Hartwig. Bekanntmachung über die Kerkeüung von Sauerkraut. Nachstehend wird eine Bekanntmachung der Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. H., Berlin, vom 17. August 1916 zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 22. August 1916. 161 II 8 VI Ministerium des Innern. ^57 Bekanntmachung. Alls Grund des 8 3 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse vom 5. August 1916 bedarf cs zur Erfüllung bereits abgeschlossener Verträge über den Er werb von Weißkohl zur Herstellung von Sauerkraut der Genehmigung der Kriegsgesell- schäft für Sauerkraut m. b. H. in Berlin. Die Hersteller von Sauerkraut, welche bereits abgeschlossene Verträge über den Erwerb von Weißkohl zur Herstellung von Sauerkraut erfüllen lassen wollen, müssen diese Verträge vor der Erfüllung an unsere Geschäftsstelle, Berlin XV 75, Potsdamer Straße 57, zur Genehmigung einsenden. Berlin, den 17. August 1916. Kriegsgeseüschaft für Sauerkraut m. b. H. Köhler. Zur Bestandsaufnahme von Lebensmitteln am 1. September 1916. Bei der Verteilung der Erhebungsvordrucke für die Bestandsaufnahme der wich tigsten Lebensmittel am 1. September 1916 (Verordnung vom 10. August 1916) ist darauf zu achten, daß die Gewerbe- und Handeltreibenden außer dem Vordruck 8, der für die Eintragung der zum Verkauf bestimmten Vorräte dient, auch einen Vor druck -X für die Vorräte, die sie im eigenen Haushalt verwenden, erhalten. In den Vordrucken -X ist ein sinnstörender Druckfehler stehen geblieben. In dem Absätze der Vorbemerkung auf der Vorderseite, der mit den Worten „Die Aufnahme erstreckt sich auf . . ." beginnt, heißt es statt: „Mengen von weniger als 1 Pfund jeder Warengruppe insgesamt brauchen nicht angegeben zu werden" fälschlich „abge geben zu werden". Wie aus dem übrigen Wortlaut des Vordrucks -X sowie auS den ihm ans der Rückseite aufgedruckten Erläuterungen klar hervorgeht, kommt ein „Abgeben" der zur Verwendung im eigenen Haushalt erforderlichen Vorräte überhaupt nicht in Krage. Dresden, den 23. August 1916. 1363 eII 8 I» MinisteriuM des Inner». ^?4 Der BezirkSverband Schwarzenberg Gänse, die an Bewohner de» Bezirks in daS Stück ab hiesiger Verteilungsstell« Aue erhält in den nächsten lagen 1500 Stück Stadt und Land zum Preise von 11,50 Mk. und Schwarzenberg abgegeben werden sollen.