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Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Psg., für auswärtige 15 Psg. Im Reklameteil die Zeile SO Pfg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Pfg. Annahme der Anzeigen bis spätestens vormittag« 10 Uhr, für größere Tag» vorher. Aerusprecher Ar. 110. Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. — 63. Jahrgang. Freitag, den 1. September LSLS. Die Verordnung Uber Milderungen bet Durchführung der verschärften Maßregeln zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche; vom 11 Mai 1916 (Sächsische Staatszeitung u. Leipziger Zeitung Nr. 111) wird in ihrem ersten Absatz dahin abgeändert, daß die verschärften Maßregeln gegen diese Seuche nur noch in Wirkung bleiben für Herkünste von Klauenvieh auS folgenden Gebieten: 1. Magerviehhof Friedrichsfelde bet Berlin; 2. Bayer. Regierungsbezirke Oberbayern, Unterfranken und Schwaben. Im übrigen bleibt di« Verordnung vom 11. Mai 1916 allenthalben in Wirk samkeit. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Dresden, den 26. August 1916. 6S0 II V Ministerium des Innern. Regelung des Verkehrs mit Vollmilch im Gebiete des Bezirksvcrbandes Schwarzenberg. Gemäß der BundeSratsverordnung vom 20. Juli 1916 über Speisefette und der ächsischen Ausführungsverordnung vom 29. Juli 1916 wird für daS Gebiet deS Be- sirksverbandes Schwarzenberg einschließlich der Städte mit der Revidierten Städteordnung olgendeS angeordnet: 8 1- Vom 1. September 1916 ab darf Vollmilch nur an Inhaber der vom Bezirks- verband herausgegebenen Milchkarten abgegeben werden. Die Milchkarten werden erstmalig auf di« Zeit vom 1. September bis 31. De zember ausgegeben. Sie enthalten für jeden der Monate September bis Dezember einen Kartenabschnittt und berechtigen zum täglichen Bezüge von Vollmilch in der auf ihnen angegebenen Menge. 8 2. I. Milchkatten über täglich '/, Liter Vollmilch (schwarzer Druck) werden nur ansgegeben für: s Kinder vom vollendeten 2. bis zum vollendeten 6. Lebensjahre, b. nicht stillende Wöchnerinnen für die ersten 6 Wochen nach der Entbindung, o. Kranke, sofern durch ärztliches Zeugnis die Notwendigkeit der Milchnahrung für sie bescheinigt wird. II. Milchkatten über täglich 1 Liter Vollmilch (roter Druck) werden nur ausgegeben für: a Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahre, d. stillende Frauen, e. Kranke, sofern durch Zeugnis des Bezirksarztes bescheinigt wird, daß sie Milch nahrung in dieser Höhe benötigen. 8 3- Die Ausgabe der Milchkatten erfolgt durch die Ortsbehörden, die zum Nachweise d«r Berechtigung nach ß 2 unter Is u. Ila die Vorlegung eines Geburtsscheine«, der Be rechtigung nach tz 2 unter Ib und II b die Vorlegung des Zeugnisses einer Hebamme verlangen können. Auf Grund ärztlichen Zeugnisses dürfen Milchkarten nur auf die Dauer von 1 oder 2 Monaten ausgegeben werden. Kartenabschnttte, die auf eine spätere als dre hiernach zulässige Bezugszeit lauten, sind vor der Ausgabe abzutrennen. ' 8 4. Die Milchkatten sind nicht übertragbar. Zur Sicherung gegen Mißbrauch können sie von den OrtSbehörden mit dem Na men des Berechtigten oder mit fortlaufenden Nummern versehen werden. 8 5. Wer Vollmilch regelmäßig zu beziehen wünscht, hat sich bei einem Milchlieferanten (Landwirt oder Händler) zum Bezüge anzumelden und sich iu eine von dem Milchlte- feranten zu führende Kundenliste eintragen zu lassen. Die Eintragung gilt mindestens auf die Dauer eines Monats. Ein Wechsel des Lieferanten innerhalb eines Monat« ist nur mit Genehmigung der Ottsbehörde zulässig. 8 6. Bei der Anmeldung sind dem Milchlieferanten die auf den Zeitraum, für den die Anmeldung erfolgt, lautenden Abschnitte der Milchkatte (Anmeldescheine) zu übergeben, wogegen dieser in die darüber befindlichen Felder d«r Milchkarte zum Zeichen der An nahme der Anmeldung seine Firma oder seinen Namen mit Farbstempel oder Tinte einzutragen hat. Die Anmeldescheine hat der Milchlieferant in die Kundenlist« bei dem Namen deS Berechtigten etnzukleben. 8 ?- Für Personen, die nicht in der Kundenlist« eingetragen sind, darf Vollmilch bis auf weiteres nicht abgegeben werden. ES bleibt vorbehalten, für den nicht regelmäßigen Bezug von Vollmilch an Stelle der Milchkatten Milchmatten auSzugeben, falls sich ein Bedürfnis hierfür herausstellen sollte. 8 8. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden nach 8 17 Ziff. 2 der BundeSratsverordnung vom 25. September 1915 mit Geldstrafe bi« zu 1500 Matt oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten besttast. Schwarzenberg, den 26. August 1916. Der Bezirksverband derKgl.Amtshauptmannschast Schwarzenberg. NmtLhauptmann Dr. Wimmer. In das Güterrechtsregister ist heute eingetragen worden, daß die Verwaltung und Nutznießung des Klempners »uumunn in Schönheide an dem Vermögen seiner Ehefrau klmiHv Huri« geborene <4vrl8vlivr daselbst durch Ehevettrag vom 28. August 1916 ausgeschlossen worden ist. Eibenstock, den 28. August 1916. Königliches Amtsgericht. Besichtigung der Feuerwehren. Nächsten Sonntag, den 3. September 1916, findet die Besichtigung der Feuerwehren hier durch die Prüfungskommission deS Landesausschusses sächs. Feuer wehren statt. Hierzu stellen am Sonntag nachmittag 1 Uhr: Freiwillige Turnerfeuerwehreu und Pflichtfeuerwehr Abt. (1896 bis 1899) am Magazin, Pflichtfeuerwehr Abteilung « (ältere Jahrgänge) '/,2 Uhr im Schul garten. Ungerechtfertigte Versäumnis der Besichtigung und Hebung zieht für die Beteilig ten Geldstrafe von 3 Mark oder entsprechende Hast nach sich. Eibenstock, den 31. August 1916. Der Stadtrat. Das Kommando der F. T.-F. Die Speisemarken sür die Volksküche auf die nächste Woche werden Freitag, den 1. September 1916, nachm. von 3 Uhr ab im Feldschlößchen ausgegeben. Sladlral Eibenstock, den 3l. August UM. Städtischer Kartoffelverkaus Freitag, den 1. September 1916 auf dem oberen Bahnhofe. Kartenausgabe in Stadt Leipzig. Eine Beschränkung d«r abzugebenden Mengen findet nicht statt. Kartoffelbedarssanmeldung. Die Gemeinde beabsichtigt, auch in diesem Jahre für die Einwohner zur Deckung deS Winterbedarfs Kartoffeln zu vermitteln. Zur Lagerung der benötigten Kartoffeln stehen der Gemeinde jedoch nicht die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung. Es muß deshalb damit gerechnet werden, daß diejenigen Haushaltungen, die hierzu einiger maßen in der Lage sind, sich selbst mit einem genügenden Wtntervorrat an Kartoffeln eindecken. Gerechnet wird auf den Kopf und Tag 1'/, Pfund. Um nun feststellen zu können, welche Mengen Kartoffeln benötigt werden, ergeht an die Haushaltungen das Ersuchen, den Kartoffelbedarf bis zum 5. September 1916 schriftlich im hiesigen Rathause anzuzeigen, dabei auch anzugeben, ob sie die Kartof feln selbst lagern und abnehmen können. Eine Gewähr für die Güte und die Haltbar keit der Kartoffeln kann di« Gemeinde jedoch nicht übernehmen. Schönheide, am 30. August 1916. Der Gemciudelmslaub. Viehzählung, Beftandserhebung. Die Viehzählung am 1. September sowie die Bestandserhebung am gleichen Tage wird in der hiesigen Gemeinde durch freiwillige Helfer vorgenommen. Die Ein wohnerschaft wird ersucht, den Herren Zählern ungesäumt und wahrheitsgetreue Anga ben zu machen. Auf die Min.-Verordnungen wird verwiesen. Schönheide, am 30. August 1916. Der Gemeindevorstand. Jahrmarkt in Carlsfeld Sonntag nnd Montag, den 3 und 4. September 1916. Holzvcrstcigcrnng. Eibenstocker Staatsforstrevier. Gasthaus „Stadt Leipzig" in Cibenstock, Montag, den 11. September 1916, vorm. ,19 Uhr: 146,- rm w. Brennschette, 130,° rm w Brennknüppel, 1 rm w. Zacken, 0,» rm h., 46 rm w. Aeste, nachm. ' .L Uhr: 67 w. Stämme 13—19 cm statt, 99 w. Stämme 20—33 cm stark, 3694 „ Klötze 7—15 „ „ 1 h., 2689 „ Klötze 16—22 „ 2021 „ „ 23—61 , ,, 40 rm . Nutzknüppel, 250 weiche ReiS- stangen, 4 cm statt, in Abt. 2, 35, 66 (Kahlfchläge), 1-15, 17—19, 21, 22, 27—42, 44—46, 48—53, 55—62, 64—68, 70—79 (Einzelhölz«r). Kgl. Korstrevierverwaltung Eibenstock. Kgl. Korstrentamt Eibenstock.