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Amts- und änzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Sezuglprei» vierteljährlich Mk. 1.80 rtnschliebl. de« „Illustrierten Unterhaltungsblatt»" in der Geschäftsstelle, bei unseren Boten sowie bei allen Rrtchspostanstalten. Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Donn- und Feiertage für den folgenden Lag. Kel-Adr.: Amtsblatt. ^172 siir Eibenstock, Larkseld, hundrhübel, ^-UgrvlUN Neuheidt,Oberstützengrün,SchSnheide, Schönheiderhammer, Sosa, llnterstützengrün, Mldenthal nsw. Anzeigenpreis : die kleinspaltige Zeile 12 Psg für auswärtige 1b Psg. Im Reklam.tetl die Zeile 30 Psg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile M Psg. Annahme der Anzeigen bis spätesten» vormittags 10 Uhr, für größere Tag» vorher. Derantwortl. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. — «3. Jahrgang. Donnerstag, den 27. Jnli Jen» sprech rr Ar. 11V. LSL« Bekanntmachung über eine allgemeine Aestandsaufnastme der Wev-, Wirk- und Strick» aren. Für die Erfüllung der der Reichsbekleidungsstelle obliegenden Aufgaben ist die Ermittelung der im Deutschen Reiche gegenwärtig vorhandenen Vorräte erforderlich. Auf Grund des 8 8 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Regelung deS Verkehrs mit Web-, Wirk- und Stückwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. Nr. 121) wird deshalb folgendes bekannt gegeben: 8 1- Am 1. August 1916 ist eine allgemeine Bestandsaufnahme der nachstehend in Gruppe I—Vlll bezeichneten Gegenstände vorzunehmen : Gruppe I: s) Stoffe zur Oberkleidung, b) Wäschestoffe und Futterstoffe, c) an derweitig nicht genannte dichte Gewebe mit einer Mindestbreite von 30 cm. Gruppe ll: s) Röcke für Männer (auch Fracks, Jacken, Joppen und ähnl.), b) Westen für Männer, c) Hosen für Männer, ä) Mäntel und Umhänge für Männer, Burschen und Knaben, e) Burschen- und Knabenanzüge. Gruppe HI: s) Frauenkleider (auch Jackenkleider), b) Blusen, c) Frauenröcke, ä) Mäntel und Umhänge für Frauen und Mädchen, e) Mädchen- und Kinderkleider. Gruppe IV: s) Unterröcke, d) Morgenröcke, o) Schürzen, ä) Decken (Reisedecken, Schlafdecken, Pferdedecken fauch Woilachss und Krankenhausdecken), deren Stückgewicht 800 § übersteigt. Gruppe V: s) Hemden für Männer, b) Hemden für Frauen, o) Kinderhemden und Hosen, <I) Unterhosen für Männer und Knaben, e) Unterhemden für Männer und Knaben, I) Unterzeug für Frauen und Mädchen. Gruppe Vl: s) Männerstrümpfe und Männersocken, b) Frauenstrümpfe, c) Kin derstrümpfe und Kindersocken. Gruppe: VII: a) Bettücher (Laken), b) Kiffenbezüge, c) Deckenbezüge, cl) Tischtü cher, c) Mundtücher, k) Handtücher, §) Wischtücher, k) Taschentücher. Gruppe VIII: a) Winter- und Herbsthandschuhe für Männer, b) oben nicht ge nannt« Handschuhe für Männer, c) Frauenhandschuhe, ä) Kinderhandschuhe. Die in Grupp« I—VIII aufgeführten Web-, Wirk- und Strickwaren sind von der Bestandsaufnahme betroffen, gleichviel ob sie au» Schafwolle, Mohair, Kamelhaar, Alpaka, Kaschmir oder sonstigen Tierhaaren, Kunstwolle, Baumwolle, Kunstbaumwolle, Kunstseide, Naturseite, Bastfasern, Papiergarnen oder sonstigen Pflanzenfasern, auS Ab fällen oder Mischungen der genannten Spinnstoffe allein oder aus der Zusammensetzung verschiedener Stoffe hergestellt sind. 8 2. Von der Meldepflicht ausgenommen sind: 1. diejenigen Waren und Vorräte, die durch behördliche Bekanntmachung be schlagnahmt sind; 2. die sich im Eigentum der deutschen Militär- oder Marinebehörden befinden, oder über die Lieferung»- oder Herstellungsverträge mit einer deutschen Mili tär- oder Marinebehörde bestehen; 3. die im Gebrauch befindlichen Gegenstände; 4. Vorräte, die sich in den Haushallungen befinden und deren gewerbsmäßige Verwertung nicht in Aussicht genommen ist. 8 3. Meldepfiichtig sind die am Beginn deS 1. August 1916 vorhandenen Gesamtvor räte der in § 1 bezeichneten Gegenstände. 8 4. Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, ferner alle wirtschaftlichen Betriebe sowie alle öffentlich rechtlichen Körperschaften und Verbände, die Eigentum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen haben oder bei denen sich solche unter Zollaufficht befinden. Vorräte, die sich am Stichtage nicht im Gewahr sam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von dem jenigen zu melden, der sie an diesem Tag« in Gewahrsam hat. Die nach dem Stich tag« eintreffenden, aber schon abgesandten Vorräte sind nur von dem Empfänger zu melden. Neben demjenigen, der die Ware in Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Meldung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Dritten übergeben hat. 8 5. Die Meldungen dürfen nur auf den hierfür vorgeschriebenen amtlichen Melde scheinen erstattet werden. Für jede der in 8 1 verzeichneten Gruppe werden besondere Vordrucke herauLgegeben. Die Meldescheine müssen spätesten« am 15. August 1916 bet den von ihnen bezeichneten Behörden mit der Emsammlmig beauftragten Amtsstellen emgereicht sein. Mitteilungen irgend welcher Art dürfen auf Meldescheine nicht vermerkt werden. Die Reichsbekleidungsstelle behält sich vor, Muster der angemeldeten Waren einzufordern. Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden werden über die Ausführung der Bestandsaufnahme weitere Anordnungen erlassen. Wer den Vorschriften der 88 1 bis 5 zuwiderhandelt, wird nach 8 20 der Bun- desrats-Verordnung vom 10. Juni 1916 mit Gefängnis bis zn 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 15000 M. bestraft. Berlin, den 20. Juli 1916. Reichsbekleidnngsstelle. Geheimer Rat Dr. Beutler. Vorstehende Anordnung wird hierdurch noch besonders bekannt aemacht. Dresden, den 22. Juli 1916. Ueber den Nachlaß deS in Oberstützengrün wohnhaft gewesenen und am 22. Ja nuar 1916 verstorbenen Handelsmanns Oüi-r«t1»n O»ttl«1» wird heute am 25. Juli 1916, nachmittags 5 Mr das Konkursverfahren eröffnet. Der Ortsrichter Meichsner in Eibenstock wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum 1. September 1916 bei dem Gerichte anzumelden. Es wird zur Beschlußfassung über die Beibehaltung des ernannten oder die Wahl eines anderen Verwalters sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und ein- tretenden Falles über die in 8 132 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände auf den 12. August 1916, vormittags 9 Mr und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf den 9. September 1916, vormittags 9 Mr vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. Allen Personen, die eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von den» Besitze der Sache und von den Forderungen, für die sie ans der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 1. September 1916 Anzeige zu machen. Königliches AmlsgcrW zu Eibenstock. Kleieverteilnng Ireitag, den 28. dss. Ms., vorm. 7—11 Mr. Es werden abgegeben sür 1 Rind 7 Pfund, 1 Ziege 3 Pfund Kleie. Schwein«, besitzer erhalten fiir 1 Schwein 5 Pfund Kleie bei gleichzeitiger Abnahme von 10 Pfund Obstfutter (zu 1,65 M.). Stadtrat Eibenstock, den 2.'» Juli Witt. Ausstellung iertiter Schüterinnenaröeiien im Keväude der Zweigavt. der Königlichen Kunstschule für Textilindustrie in Eibenstock. Schulstruße, Kaupleingang Sonnabend von 1v—12 vorm. nnd von 2—4 nachm., Sonntag „ '/,11—12 „ „ „ 2—4 Tie Ausstellung zeigt die mit der Hand gearbeiteten und auf der Maschine her gestellten Schülerinnenarbeiten der neuen textilen Unterrichtsfächer des I. und II. Kur- suses an der Zweigabteilung in Eibenstock. Zu dieser Ausstellung ladet hierdurch ergebenst ein Plauen, 25. Juli 1916. Die Direktion der Königt. Kunstschule für Textilindustrie >u flauen. Prof. Forkel, Direktor. Mt «t« nM-fMiWt MtLnlM im LmmreM. Türkische Truppen in Galizien. Nördlich der Somme hatten Engländer und Frau- zosen nach dem gestrigen Heeresbericht zum ent- scheidendenSturm angesetzt. Der Angriff ging auf 12 Kilometer Frontbreits, von PoziSrrs bis Maw- repas, vor sich. Aus der Angabe dieser beiden Ort schaften geht hervor, daß Comblos das zu nächstlie gende Angriffsziel dar Feinde war; das vorläufige größere Ziel bleibt natürlich wie südlich der Somme Peionne, so nördlich des Flusses Bapaume. Der entscheidende Sturm ist wieder zusammengebcoch?n und hat nicht die geringsten Ergebnisse gehabt, was auch die Berichte General Haigs, wenn man sie rich tig zu lesen versucht, bestätigen. An mehreren Stellen Vst es bei diesen Angriffen zu scharfen Nahkämpfen gekommen, bei denen sich brandenburgische Grena diere und die tapferen Sachsen des 104. Reserve- Regiments glänzend bewährten. Nach so vielen frü heren Beweisen größten Heldentums haben unsere 104er nun auch in der Riefenschlacht an der Somme ihren Mann gestellt und ihr Teil dazu beigetragen, daß der entscheidende Vorstoß des Feindes, Englän der und Franzosen in gemeinsamem Angriff, zer schellte. Nicht Poziöres, nicht Guillemont, nicht Maurepas ist in Feindeshand gefallen; man fragt sich, ob der Feind diesem neuen großen Versuch weitere folgen lassen wird; die Vernunft würde Engländern und Franzosen sagen müssen,, daß es leinen Zweck hat, daß kleine Anfangserfolge doch nickst zum End- erfolg, dem Durchbruch, führen, aber wir hab.n es ja so ziemlich ausgegeben, an die Vernunft unserer Feinde zu glauben. Wir werden also abwartcn müssen, ob die Engländer die Durchbruchstdee Weiler verfolgen werden, oder ob sie sich damit oegnügen, wie Lloyd George im Unterhause sagte, die Lehren der Schlacht später anzuwenden. Aus eine Einstel lung der Angriffstätigkeit ist zunächst wohl kaum zu rechnen, das würde aus die neutrale Welt einen zn schlechten Eindruck machen; aber vielleicht geht doch die Wucht der Angriffe nördlich der Somme zurück und versandet schließlich, wie, bisher alle feind lichen Durchbruchsversuche in nutzlosen mehr oder weniger stark geführten Teilangriffen. Nicht ohne Grund wird jedenfalls unsere Heeresleitung den neuen englisch französischen Massenangrisf als „den entscheidenden Sturm" bezeichnet haben Von der italienischen Front meldet der neue österreichisch-ungarische Heeresbericht wieder recht lebhafte Kämpfe, .die aber sämtlich mit der Abweisung des Feindes endeten: Wien, 25. Juli. Amtlich wird verlautbart: Russischer Kriegsschauplatz. Südlich des Dnjestr, westlich von Obcrtyn, brach gestern ein Angriff in unserem Feuer zu-