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I do« Amts- und Anzeigeblatt I für den Kmtsg^richtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung str Gbenfto», LarlS ^UgevMN Neuheide,Gberftützen SchSnheiberhammer, Sosa, UnteMtzengrün, Tel.-ktdr.; Kmtrblatt. Fernsprecher Nr. NO. Verantworll. Redatteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. ' «s. Jahrgang. - > ^?ss Sonntag, deu 30. April ISIS M, Schönheide, wildenthai «sw. , tsNNdThÜbei, s Erlchemt täglich abends mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag Anzeigenpreis: die kleinspaltige Seile t2 Pfennige. Im amtlichenTeiledi« gespaltene Seile 30 Pfennige. Bezugspreis vierteljährl. IN. 1.80 emschließl. des „Illustr. Unterhaltungsblatts" und der humoristischen Beilage »Seifenblasen "in der Expedition, bei unseren Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. t i- S. k» >t I- i- n l. i. Verordnung über die weitere Regelung der Fleisch- versorgnng im Königreiche Sachsen. Da vom 1. Mai 1916 ab der ViehhandelSverband im Königreich Sachsen bestim mungsgemäß das von seinen Mitgliedern aufgekauste Vieh ausschließlich zur Verfügung der Kommunalverbünde zu stellen hat, wird für die Abnahme und Verteilung der Schlachttiere hiermit folgendes bestimmt: 8 1 Die Kommunalverbände haben daS ihnen durch die Viehhändler im Auftrage deS VtehhandelSverbandeS zugeführte Schlachtvieh abzunehmen und nach den Verbandsbe stimmungen zu bezahlen, sowie die dem ViehhandelSverband zustehrnde Vergütung jeweils am Monatsschluß an diesen abzuführen. Sie können damit beauftragen: u) innerhalb de» Fleischergewerbes in ihrem Bezirke bereit» bestehende Vereini gungen, soweit sie rechtsfähig sind oder die Rechtsfähigkeit erwerben oder d) neu zu errichtende Gesellschaften oder Vereinigungen dieser Art, gegebenenfalls nach tz 15b der BundeSratSverordnung vom 2b. September 1915/4. November 1915 zu gründende Verbände. Vereinigungen dieser Art können von mehreren Kommunalverbänden gemeinsam beauftragt werden. Die Bildung eines Gemeindeverbandes im Sinne des Gesetzes vom 18. Juni 1910 ist hierzu nicht erforderlich. Die Kommunalverbände haben dafür zu sorgen, daß allen Fleischern ihres Be zirkes, die daS Fleischergewerbe vor dem 3. Februar 1916 angemeldet haben, die Betei ligung an der Verwertung deS ihnen zugewiesenen Viehes grundsätzlich unter den glei chen Bedingungen zusteht. Die Tätigkeit der nach Abs. 2 beauftragten Vereinigungen ist gemeinnützig. 8 2. Die Kommunalverbände oder die nach 8 1 von ihnen beauftragten Stellen haben da» ihnen zugewiesene Schlachtvieh ohne Rücksicht auf dessen Beschaffenheit zu überneh men. Eine Beanstandung steht ihnen nur hinsichtlich des Preises zu, dessen Minderung sie verlangen können, wenn der vom Händler bezahlte Stallpreis dem Schlachtwert innerhalb deS Höchstpreise» augenscheinlich nicht entspricht. DaS gleiche gilt, wenn die Abnahmevorschriften wegen deS Gewicht» vom Händler ersichtlich nicht beachtet worden sind. Kommt über die Ermäßigung deS Preise» eine Einigung mit dem liefernden Händ ler nicht zu Stande, so haben unter Ausschluß des Rechtswege» die dazu vom Kom munalverband und vom ViehhandelSverband dauernd zu bestellenden Sachverständigen unter Mitwirkung eines von der KreiShauptmannschast zu bestellenden Unparteiischen den angemessenen Wert der beanstandeten Tiere gemeinsam festzusetzen. Ergeben sich Mängel, dir zu einer Minderung de» Preise» geführt' haben würden, erst nach der Schlachtung, wa» namentlich hinsichtlich der Beachtung der Abnahmevorschristen wegen de» Gewichtes gilt, so kann die Wertminderung auch dann noch festgestrllt werden. Der Händler ist verpflichtet, sich den von den Sachverständigen festgestellten Abzug gefallen zu lassen. Da» Recht des Händlers, den Kaufpreis bet der Ablieferung zu fordern, wird durch diese Bestimmung nicht berührt. Etwaige Kosten deS Schiedsverfahrens trägt der unterliegende Teil. 8 3- - Die dem ViehhandelSverband als Mitglieder mit einer AuSweiSkart« von M. 20,— Gebühr angehörenden Fleischer sind berechtigt, im ganzen LirferungSbezirk, zu den» der Kommunalverband ihrer gewerblichen Niederlassung gehört, da» Vieh selbst und unmit- telbar beim Tierhaller zu beschaffen. (Vergl. Punkt III der Bekanntmachung des Vieh- handelSverbande» vom 20. April 1916.) Soweit Fleischer zum Eelbstankauf von fremden oder zur Verwertung von eigenem Schlachtvieh berechtigt sind, erhallen sie vom Kommunalverband Bezugsscheine, die der ViehhandelSverband diesem überwiesen hat. Ein Anspruch auf die Zuteilung von Be zugsscheinen besteht nur insoweit, al» solche verfügbar sind. Die Verteilung der Bezug», schein» kann der Kommunälverband den nach 8 1 Absatz 2 von ihm beauftragten Stel- . len überlasten. Die Verteilung hat im übrigen nach dem Grundsatz möglichst gleich, müßiger Berücksichtigung aller Berechtigten zu erfolgen. Die Bezugsscheine sind beim Kaufabschluß dem Verkäufer vorzulegen, von diesem zu unterzeichnen und sodann nach Abstempelung durch den Fleischbeschauer an den Kommunalverband, oder die von ihm beauftragte Stelle (vergl. 8 1) zur Weitergabe an den ViehhandelSverband abzultefern. Der Verkauf von Vieh an Fleischer, die ein» Ausweiskarte gegen nur M. 20,— Gebühr erworben haben, ohne Vorlegung von Bezug»scheinen ist verboten und wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bi» zu 1500 M. besttast. 8 4. Die Zuweisung von Schlachttieren an die Kommunalverbände erfolgt allein nach Maßgabe de» verfügbaren Vorräte». Sowell sie den Fleischbedarf der Bevölkerung nicht deckt, sind die Kommunalverbände berechtigt, dauernd oder vorübergehend die Fleisch- menge, die nach den bi»her erlassenen Bestimmungen auf rin» Fltischmarke entnommen werden kann, herabzusetzen. St« sind dazu verpflichtet, wenn nicht mehr al» die Hülste de» durch die Markeneinnahme ermittelten tatsächlichen Bedarfes gedeckt werden kann. Auf die vom Mehhand«l»verband einem Kommunalvrrband rechnungsmäßig zu- gewiesene Zahl von Schlachttteren jeder Gattung werden die Hausschlachtungen, sowie die Notschlachtungen angerechnet. DaS gleich« gilt für Schlachtungen, bei denen da» Fletsch ganz oder tetlwetse als zum menschlichen Genuß ungeeignet b«z«tchnet wird. Inwieweit den Kommunalverbänden für di« bet Notschlachtungen und bet d«r Beanstandung geschlachteter Dier« entgangene Fletschmenge ein Ersatz gewährt werden kann, bestimmt der Viehhandelrverband nach dem vorhandenen Vorrat. Dt« nach § 6 der Bunde»ratSbekanntmachung über Fleischversorgung vom 27. März 1916 für die Anrechnung von HauS- und Notschlachtungen von der RetchSflrischstell« zu erlassenden besonder«« Vorschriften bleiben Vorbehalten. 8 5. Soweit be, einzelnen Tiergattungen kein« allgemeinen Höchstpreise für den Klein, verkauf de» Fleisches an den Verbraucher bestehen, haben die Kommunalverbände oder die von ihnen beauftragten Stellen nach dem jeweiligen Schlachtungsergebnis den an- gemessenen Pret» festzusetzen, der beim Kleinverkau des Fleisch.» nicht überschritten wer. den darf. Diese Preise haben bei Rindfleisch einen Unterschied nach wenigen! ^re Weltklassen aufzuwetsen, für Kalb- und Echafftetsch können sie einhellltch bttechnet werden! 8 6. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1916 in Kraft. Dresden, am 26. April 1916. Verordnung, betreffend Aendernng der Vorschriften über Markthöchstpreise für Schweine und Rinder. 1. Ausgehoben werden: a) Ziffer 1 d«r Ausführungsverordnung zur BundesratSoerorduung zur Reaeluna der Preise für Schlachtschweine und Schweinefleisch vom 28. Februar 1916 (Sächsische EtaatSzeitung Nr. 49 vom 29. Februar 1916), Markthöchstpretse für Schweine, Sauen und Eber betreffend, b) Absatz 3 der Verordnung über Höchstpreise für Rindvieh vom 24. Mürz 1916 (Sächsische EtaatSzeitung Nr. 70 vom 25. März 1916), betreffend die dem Händler beim Weiterverkauf zustehende Vergütung. 2. Anstelle der damit außer Kraft getretenen Bestimmungen gelten die vom Vieh. Handelsverband im Königreiche Sachsen erlassenen Vorschriften über den Weiterverkauf von Schlachtvieh. 3. Die in Punkt 4 der Ausführungsverordnung vom 28. Februar 1916 unter c) zugelassenen höchsten Preise für den Großfleischhandel werden von dieser Verordnung nicht berührt. 4. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1916 in Kraft. Dresden, den 26. April 1916. Ministkiium des Innern. Zuckerbedarfsanmeldung. Die Verwalter von Erziehungsanstalten, Kranken- und Stechenhäusern und Ge nesungsheimen sowie die Inhaber von Gast-, Schank- und Speisehäusern, Volksküchen, Kaffeehäusern und Kantinen, von Bäckereien und Konditoreien haben ihren MonatSbe- darf an Zucker auf Grund des Verbrauches in der Zeit vom 1. März bis 1. April 1S1« vis spätestens den 1. Mai 1S16 bei ihrer OrtSbehörd« anzuzeigen, die die Angemessenheit deS angemeldeten Bedarfs zu bescheinigen und über die Anmeldungen «in Verzeichnt» aufzustellen und an den Be zirksverband Schwarzenberg umgehend einzuretchen hat. In dem Verzeichnis ist anzugeben, welche Zuckersorten gewünscht werden und wie groß d«r Zuckerbestand in den einzelnen Betrieben bei der Erhebung am 25. April 1916 war. Inwieweit die Zucker-BedarfSanmeldungen berücksichtigt werden können, hängt von der dem Bezirksverband Schwarzenberg zur Verfügung stehenden Gesamtmenge Zucker ab. Schwarzenberg, am 27. April 1916. Der Bezirksverband der Kgl. Amtshauptmannschaft Schwarzenberg. Amtshauptmann Dr. Wimmer. Slimmclstcllc für Gummiabsälle. Altgummi und Gummiabfälle sind nach der Bekanntmachung de» stellvertretenden Generalkommandos de» XIX. (2. K. S.) Armeekorps vom 1. April 1916 beschlagnahmt. Trotz der Beschlagnahme dürfen diese Gegenstände an di« Beauftragt«« der Kaut schukabrechnungsstelle verkauft oder geliefert werden. Um die Ablieferung zu erleichtern, haben wir im Rathause — Waff«rwerk»raum — eine Sammelstelle für Gummi eingerichtet. Die Gegenstände werden daselbst j« Mitt. Wachs vormittags entgegengenommen. Sie sind gut zu verpacken und mit genauer Adresse zu versehen. Ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenständ« kann in der Sammclstelle ein- gesehen werden. Siadtrat Ki-ensto», den 28. April 19G. ' Ausgabe von Strickarbeiten Montag, den 1. Mai 1916, von '/,2—6 Uhr v, Dienstag, , 2. „ 1916, , '/,2—6 „ Donnerstag, „ 4. „ 1916, „ '/,2—6 „ 8, V, Ak, L. Stadtrat KistenstoL, den 28. April 1916. Städtischer Bntterverkauf «ontag (1-700), Dienstag (701-1400), Mittwoch (1401 und höhere Nummrr«).