Volltext Seite (XML)
Amts- und Anzeigeblatt für den Stmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Fernsprecher Nr.NO. Tel.»Kdr.: Amtsblatt. ISIS Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pfennige. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile ZO Pfennige. Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. - — «». Jahrgang. — Dienstag, den 9. Mai für Eibenstock, Larlrfeld, hundshwel, ^UÜkvlUlt Neuheide,GberMtzengra«,Schönheide, Schönheidrrhammer, Sosa, Unterstützengrün, wildenthal «sw. Vezugspreisvierteljährl. M.l.80einschliehl. < des „Jllustr. Unterhaltungsblatts" und der > kumoristischenBeilage „ Seifenblasen" in der Expedition,beiunserenBotensowiebeiallen ' Reichspostanstalten. Bekanntmachung über den Aerkehr mit Mutter in Gast-, Schank- und Speisewirtschaften. Mereins- und Erfrischungsräumen sowie in Aremdenpenkonen. Die nach Absatz 1 und 2 der Bekanntmachung vom 24. März 1916 (EtaatS- zeitung Nr. 70) in den Gast-, Schank- und Speisewirtschaften, Vereins- und Erfrisch ungsräumen sowie in Fremdenpensionen zur Verwendung gelangende Butter darf bi« auf Weiteres ei« Drittel derjenigen Durchschnittsmenge nicht übersteigen, die in diesen Betrieben im Jahre 1915 verwendet worden ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, die an diese Betriebe bisher (vergleiche 8 3 Absatz 1 der Ausführungsverordnung zur Bundesratsbekanntmachung über den Verkehr mit Butter, vom 24. Dezember 1915, Staatszeitung Nr. 299, sowie Absatz 6 der Bekanntmachung vom 24. März 1916) zugewiesene Buttermenge unter Zugrunde legung des tatsächlichen Durchschnitt-Verbrauchs der Betriebe im Jahre 1915 entsprechend herabzusetzen. Bei der in Absatz 3 der Bekanntmachung vom 24. März 1916 vorgesehenen Zu lassung von Ausnahmen bewendet «S. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach der BundeSratsver- ordnung vom 25. September 1915/4. November 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Mona- llen oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Diese Bekanntmachung tritt am 8. Mai 1916 in Kraft. Dresden, den 3. Mai 1916. Ministerium des Innern. Nach 8 1 des Gesetzes über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne vom 24. Dezember 1915 (R. G. Bl. S. 837) sind Aktiengesell schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschasten und andere Bergbau treibende Vereinigungen, letztere, falls sie die Rechte juristischer Personen haben, Gesell schaften mit beschränkter Haftung und eingetragene Genossenschaften, sofern sie im Deut schen Reiche ihren Sitz haben, verpflichtet, fünfzig vom Hundert des in einem Kriegs- geschästsjahr erzielten Mehrgewinns in eine zu bildende Sonderrücklage einzustellen. Auf Grund der zu dem erwähnten Gesetz ergangenen Ausführungsbestimmungen des BundeSrats in Verbindung mit der Verordnung des Finanzministeriums zur Voll- Ziehung deS Gesetzes über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewtnne vom 5. Februar 1916 (G. u. V. Bl. S. 10) sind die voranstehend bezeichneten Gesell schaften verpflichtet, der Bezirkssteuereinnahme, in deren Bezirke sie ihren Sitz haben, 1. di» Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse nebst den Gewinn- und Verlustrech nungen der fünf den KriegsgeschäftSjahren vorausgegangenen Friedensgeschäftsjahre und der KriegsgeschästSjahre sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversamm lungen und 2. die Berechnungen der Mehrgewinne einzureichen und 3. die Bildung der gesetzlichen Sonderrücklage nachzuweisen, soweit sie nicht ohne weitere- aus den Bilanzen oder Jahresabschlüssen ersichtlich sind. Die gleichen Verpflichtungen liegen nach 8 6 des oben erwähnten Gesetzes Gesell schaften der vorbezeichneten Art ob, die ihren Sitz im Auslande haben, aber in Sachsen einen Geschäftsbetrieb unterhalten. Sie haben die Unterlagen bei der Bezirkssteuerein nahme einzureichen, in deren Bezirke sich die sächsische Betriebsstätte befindet. Nach der Verordnung de- Finanzministeriums zur Vollziehung des Gesetzes über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne vom 5. Februar 1916 sind die oben angegebenen Unterlagen für diejenigen Geschästjahre, über welche die Ge schäftsberichte, Jahresabschlüsse und Beschlüsse der Generalversammlung bei Bekanntgabe der Verordnung (10. Februar 1916) schon vorlagen, bis zum 31. Mai 1V1«, für alle anderen Geschäftsjahre jedesmal , innerhalb eines Manats nach Genehmigung des Jahresabschlusses bei der Bezirkssteuereinnahme etnzu- reichen. Eine besondere Aufforderung an die Gesellschaften zur Einreichung der Unterlagen ergeht seitens der BezirkSfteueretnnahmen nicht. Die verantwortlichen Letter der Gesellschaften können jedoch zur Erfüllung der ihnen nach den obigen Ausführungen obliegenden Verpflichtung durch Geldstrafen bis zu 500 Mk. angehalten werden. Anfragen und Anträge aller Art, die sich auf die Ausführung des Gesetzes be- ziehen, sind bei den BezirkSsteuereinnahmen anzubringe». Die voranstehenden Bestimmungen werden hierdurch nochmals zur Kenntnis der verantwortlichen Leiter der Gesellschaften gebracht. Dresden, am 5. Mat 1916. Finanzministerium. Dienstag, den 9. Mai ds. Js., vormittags von 10—12 Myr gelangt im Spritzenhaus hier ein der Gemeinde zur Verfügung stehendes geringes Quantum Futtergerste und Mais zur Verteilung an hiesige Hühnerbesitzer. Auf ein Huhn entfallen Pfund Gerste und Pfund Mats. 1 Pfund Gerste kostet 22 Pfg. und 1 Pfund MaiS 26 Psg. Carlsfeld, den 6. Mai 1916. Der Gemeindevorstand. Auf dem Friedhöfe hier haben sich verschiedene Mißstände herausgestellt. Zu deren Beseitigung weist der unterzeichnete Kirchenvorstand auf folgende Bestimmungen der Friedhofsordnung hin. 8 2b. TaS Setzen von Kreuzen, Leichensteinen und Bildwerken, sowie das Auflegen von Gedächtnistafeln und Platten ist sowohl auf Familienbegräbnissen als auch auf gelösten Grabstellen und Rethengräbern nur nach erfolgter Genehmigung des Kirchen vorstandes bez. des Pfarramtes gestattet. Insbesondere sind alle Inschriften, die man an dem genannten Grabschmuck anbringen zu lassen beabsichtigt, vorher dem Pfarramte zur Genehmigung vorzulegen. Grabinschriften ans den Gräbern von Selbstmördern dürfen nur den Namen, den GeburtS- und Todestag enthalten. Wünschen die Angehörigen einen Spruch angebracht, so hat denselben der Pfarrer auSzuwählen. Glaskugeln oder Photographien dürfen als Grabschmuck nicht Verwendung finden. Es gilt dies alles auch von den. Grübern der nicht zur evangelisch-lutherischen Kirchgemeinde gehörenden Verstorbenen. Kreuze, Leichensteine, Bildwerke, Gedächtnistafeln und dergleichen sind bei Reihen gräbern und gelösten Grabstellen nach dem Rückfall der letzteren an die evang.-luth. Kirchgemeinde (nach 20 bez. 30 Jahren) seitens der Angehörigen zu entfernen. Erfolgt das binnen drei Monaten nach Ablauf der Verfallzeit nicht, so wird darüber von dein Kirhenporstande zum Besten der Friedhofskasse verfilzt. 8 26. Der Totenbettmeister ist angewiesen, niemandem zu gestatten, auf dem Fried- Hofe Bäume zu pflanzen, Kreuze, Leichensteine, Bildwerke, Gedächtnistafeln und dergl. anzubringen, Gräber auszumauern oder sonstige Veränderungen darauf vorzunehmen, Wenn ihm nicht die Genehmigung des Kirchenvorstandes bez. des Pfarramtes nachaewiefen ist. Anmerkung: Da der Totenbettmeister im Heeresdienste steht, ist seine Ghefpau Antoni« ««Innvr geb. Lueck mit seiner Vertretung beauftragt und sp ist deren Weisungen unbedingt Folge zu leisten. 8 33. Kitider dürfen, außer wenn sie daS Grab eines Angehörigen besuchen oder schmük- ken wollen, den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener besuchen, welche für dieselben verantwortlich sind. Hiernach ist Kindern unter gewissen Bedingungen das Betreten des Friedhofes ge stattet. Da jedoch jüngere Kinder sich leicht Unerlaubtes zu Schulden kommen lasten können (eS wird Uber Abreißen von Pflanzen, selbst Abhandenkommen von Kranzschlei fen u. a. geklagt), ergeht an alle Eltern pp. die dringende Bitte, Kinder ohne Begleitung Erwachsener nur in zwingenden Fällen den Friedhof besuchen zu lassen. Jedenfalls find solche ohne Weiteres vom Friedhöfe zu verweisen, wenn sie sich zwecklos dort aufhalten. Bei dem Auswerfen von Gräbern und beim Schließen derselben nach der Beer digung tritt vielfach eine wenig erfreuliche Neugier in die Erscheinung. Der Aufenthalt in der Nähe der Gräber, an denen solche Arbeiten verrichtet werdet,, ist verboten. Ebenso ist auf dem Friedhof das Tabakrauchen, das Mitbringen von Hundert, von Körben und Handwagen aller Art (soweit solche nicht zum Befördern von Pflan- zen pp. erforderlich sind) auch von Kinderwagen und Fahrrädern verboten. Der Kirchenvorstand ist nach 8 39 der Friedhofsordnung berechtigt, zur Aufrecht erhaltung der Ordnung auf dem Friedhof Geldstrafen bis 150 Mark auszu werfen. Der Kirchenvorstand hofft, daß diese Hinweise genügen werden, auf dem Friedhöfe diejenige Ordnung aufrecht zu erhalten, welche denselben allein zu einer geweihten Stätte, dem würdigen Ruheplatz unserer Toten machen kann und daß seine Hoffnung durch daS Verhalten aller Gemeindeglieder erfüllt werden wird. Eibenstock, den 5. Mai 1916. Der Kircheilvorstand. Die Aufnahme der deutschen Note in Amerika. New-Uork, 7. Mat. (Durch Funkspruch von dem Vertreter de- W. T. B.) „Affoztated Preß" meldet aus Washington vom 5. Mat r Heute spät abends wurde von maßgebender Gelte er klärt, daß, wenn der amtliche Wortlaut der Rote Deutschlands dernichtamtlichen Wiedergabe Inden Depesche» der Zeitungen entspreche, die Berei. nigte« Staate« die Versicherung, die sie enthält, annehme« und die Erfüllung der Versprechung abwarten werde«. (W. T. B.) Fortdauer der Kämpfe an der Maas. Ein englisches Unterseeboot versenkt. Ter gestrige Heeresbericht enthält als wichtigst: Punkte die Fortdauer der Kämpfe westlich der Maas owte da- Schettern eine- neuen französischen Angriffe-: 7 Große- Hauptquartier, Westlicher Kriegsschauplatz. Westlich der Mars wurde die Gefechts-s Handlung auch gestern nicht zu Ende geführt, beson ders war die Artillerie auf beiden Seiten sehr tä tig. Oestlich des Flusses ist in der Frühe ein französischer Angriff in Gegend des Ge höftes Thiaumont gescheitert. An mehre re» Stellen der übrigen Front wurden siindlicl-e Erlundungsabteilungen abgcwiefcu. Eine deutsche Patrouille brachte südlich von Lihous einige Ge fangene ein. Oestlicher Kriegsschauplatz. Russische Torpedoboote beschösse» heute früh wirkungslos die Nordofttüste von Kurland zwischen Rojen und Markgrafen.