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Amts- uns Änzeigeblatt für öen Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung str Eibenstock, Larlrseld, hunörhübel, 45Ugvv1Uti Reuheibe, Gberstützengrün, Schönheide, Schönheiberhammer, Sosa, Unterstlltzengrün, wildenthal usw. Nel.-Adr.: Amtsblatt. Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Sonnabend, den 15. Januar ISIS. ......................................... Erscheint täglich abends mit Ausnahme der < Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag. < Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 > Pfennige. Im amtlichenTeile die gespaltene Zeile 30 Pfennige. Fernsprecher Nr.NO. Bezugspreis Vierteljahr!. M.l.SOeinschlietzl. des „Illustr. Unterhaltungsblatts" und der kumoristischenBeilage„Seifenblasen"inder Expeditton, bei unserenvoten sowie bei allen Reichspostanstalten. Ausführungsverordnung zu der BundeSratSverordnung, betreffend Saatkartosfeln vom 6. Januar 1916 (R- G. Bl. S. 5). 1. Händler, landwirtschaftliche Genossenschaften und landwirtschaftliche Vereine, die nach § 1 Ziffer 2 die Erlaubnis zum Handel mit Saatkartosfeln erwerben wollen, haben ihre Gesuche im Bezirke ihrer gewerblichen Niederlassung bei der Amtshaupt- mannschast, in bezirksfreien Städten bei dem Stadtrate anzubringen. 2. Diese Gesuche sind unter gutachtlicher Aeußerung (8 2 Satz 3), die sich auch auf die Zuverlässigkeit des Gesuchstellers zu erstrecken hat, an die KreiShauptmannschast abzugeben. 3. Die Kreishauptmannschaften stellen nach Befinden Ausweise über die erteilte Erlaubnis aus und erlassen die erforderlichen Vorschriften zu der in § 3 verordneten Buchführung und deren Ueberwachung. Nachstehend wird die oben erwähnte Bekanntmachung des Bundesrats zur Kennt nis gebracht. Dresden, den 11. Januar 1916. Ministerium des Innern. Bekanntmachung, betreffend Saatkartoffeln. Vom 6. Januar M6 Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung deS Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1- Die Höchstpreise für Kartoffeln gelten bis zum 1b. Mai 1916 nicht für Kar toffeln, die 1. vom Erzeuger unmittelbar an Landwirte als Saatkartoffeln zur Aussaat verkauft werden, oder 2. von Händlern, die von der höheren Verwaltungsbehörde die Erlaubnis zum Handel mit Saatkartoffeln erhallen haben, als Saatkartoffeln gekauft wer- den, oder 3. von zugelassenen Händlern (Nr. 2) als Saatkartoffeln an andere zugelassene Händler oder an Landwirte verkauft werden oder an solche Personen, welche durch eine Bescheinigung der Ortspolizeibehörde den Nachweis erbringen, daß sie in der Lage sind, die anzukaufenden Kartoffeln unmittelbar zu Saatzwecken zu verwenden. Der in Nr. 2 vorgesehenen Erlaubnis bedürfen auch die landwirtschaftlichen Ge nossenschaften und landwirtschaftlichen Vereinen. 8 2. Die Erlaubnis zum Handel mit Saatkattoffeln (8 1 Nr. 2) wird von der höhe ren Verwaltungsbehörde erteilt, in deren Bezirk der Händler seine gewerbliche Nieder lassung hat. Sie gilt für das Reichsgebiet und ist jederzeit widerruflich. Sie darf nur einer dem Bedürfnis entsprechend beschränkten Anzahl von Personen erteilt werden, die, abgesehen von landwirtschaftlichen Genossenschaften und landwirtschaftlichen Vereinen, bereits vor dem 1. August 1914 den gewerbsmäßigen Handel mit Saatkattoffeln aus geübt haben müssen. 8 8. Die zugelassenen Händler haben besondere Bücher über ihre Geschäftsabschlüsse in Saatkartoffeln zu führen. Sie haben dann den Namen des Vertragsgegners, die Menge und den Preis ersichtlich zu machen. Auch ist anzugeben, ob der Vertragsgegner Land wirt, Händler oder eine nach § 1 Nr. 3 sonst zugelassene Person ist. Zu dieser Buchführung sind auch Landwirte verpflichtet, die gewerbsmäßig Saat kattoffeln züchten und verkaufen. 8 4. Die nach 8 3 zu führenden Bücher sind der zuständigen Behörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen. x 8 b. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. 8 6. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften im 8 3 und 4 dieser Verordnung so wie die nach g b erlassenen Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu sechs Mona ten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 8 7. Verträge über Lieferung von Saatkattoffeln, die vor dem 29. Oktober 1915 zu einem höheren als dem Höchstpreis oder nach dem 28. Oktober 1915 zu Höchstpreisen abgeschlossen sind, werden aufgehoben, sowett nicht Lieferung bei Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist. 8 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 6. Januar 1916. Ler Stellvertreter de- Reichskanzlers. Delbrück. Regelung der Buttervrrsorguug. Sonnabend, den IS. Januar IVIS, nachmittags von 2—6 Uhr werden in der Ratsbücherei da- erste Mal vuttermarken zugeteilt: Butterkatten (-marken) werden nur auf Antrag und nur für Per sonen au-gegeben, die entweder selbst oder durch eine zum Haushalt gehörige oder besonders zur Vertretung ermächtigte Person eine Erklärung unterzeichnen, daß sie Butter und sonstige Streichsette weder von Orten autzerhalb Sachsens beziehen, noch sich aus dem eigenen Betriebe damit versorgen. Die einmal abgegebene Erklärung gilt bis zum Widerruf. Falsche Angaben, sowie daS Unterlasten des Widerrufs sind strafbar. (Anordnungen des BezirksverbandeS, Ziffer 6, vom 11. 1. 16. Amtsblatt Nummer 10/1916.) Vordrucke sür die vorbezeichneten Erklärungen werden wir bei der am Sonn abend vormittag stattfindenden Ausgabe der Brotmarken für jeden Haushalt den Hausbesitzern oder deren Stellvertretern mitgeben. Den Hausbesitzern oder deren Vertretern machen wir hiermit zur Pflicht, die Vordrucke an die Haus haltungsvorstände in ihren Häusern zu verteilen, die richtige Aussüllung und Unterschritt nachzuprüfen und die Erklärungen morgen Sonnabend, den 15. dfs. Mts., nachmittags von 2 Ilhr ab in der Ratsbücherei unter nochmaliger Mitvorlegung der vorläufig zu entleeren den Brotmarkentafchen einzureichen, worauf sie die für den einzelnen Haushalt zu geteilten Buttermarken zur Weiterverteilung ausgehändigt erhallen. Für Kinder im Alter bis zu einem Jahre werden keine Butterkarten ausgegeben. Diese Kinder dürfen in die schriftliche Erklärung nicht mit aufgenommen werden. Da die Uebersicht über die verfügbaren Bestände für die nächste Bezugszeit noch fehlt, teilen wir gemäß der Vorschrift in Ziffer 3 der Anordnungen des Bezirksverban des Schwarzenberg vom 11. Januar 1916 bei der ersten Ausgabe zunächst nur But termarken für je 4 bezugsberechtigte (über 1 Jahr alte) Glieder eines Haus haltes zu, indem wir uns vorbehalten, bei ausreichender Butterzufuhr auch noch für weitere Glieder des Haushalles Buttermarken auSzuhändigen. Hierüber würden gege benenfalls wettere Veröffentlichungen folgen. Wir weisen noch auf folgende wichtige« Bestimmungen hin: 1. Wer Butter, Margarine, Kunstspeisefett, ausgepreßtes oder ausgelassenes Schweine schmalz — nicht auch Wurstfett — gewerbsmäßig abgibt (Händler, Fleischer, Land wirte usw.) darf diese Waren künftig nur gegen Vereinnahmung der ent sprechenden Buttermarken an den Verbraucher behändigen. Die Buttermarken sind auf die hier vorrätig gehaltenen gummierte« Boge»» aufzukleben und mindestens aller 4 Wochen bei den: Stadtrate vor zulegen. 2. Die Buttermarke gewährt keinen Anspruch auf Lieferung der gewünschten Waren und Mengen. 3. a) Wer Butter gewerbsmäßig an Verbraucher abgibt, ist verpflichtet, über die von ihm bezogenen oder ihm zugewiesenen Buttermengen genau Buch zu führe«. (Ministerial-Verordnung vom 24. 12. 1915, 8 7.) b) Wer am 14. Januar 1916 mehr als 10 Pfund (5 kg) Butter oder sonstige Streichfette in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, der bei der Königli chen Amtshauptmannschast Schwarzenberg errichteten Butterverteilungsstelle des BezirksverbandeS, sowie dem Stadtrate am 15. Januar 1916 fei nen gesamte« Lagerbestand an Butter und sonstigen Streichfetten (ge trennt nach Margarine, Kunstspeisefett und Schweinefett) schriftlich anzuzeigen. c. Wer «ach dem 14. Januar 1916 Butter und sonstige Streichfette in Mengen von mehr als 10 Psnnd von autzerhalb des BezirksverbandeS einführt und bezieht, hat die von ihm jeweilig bezogenen oder eingefühtten Mengen binnen 24 Stunden den obengenannten Stellen anzuzeigen. ä. Wer nach dem 14. Januar 1916 im Gebiete des BezirksverbandeS Schwarzenberg Butter oder sonstige Streichfette erzeugt, (Landwirte, Flei scher usw.), hat aller 4 Wochen je am Tage der Ausgabe neuer But termarken, erstmalig am 15. Januar 1916 den obengenannten Stellen ' schriftlich anzuzeigen, wieviel Butter und sonstige Streichfett, er in den letzten 4 Wochen erzeugt und in den Verkehr gebracht hat. (Vergl. Anordnungen des BezirksverbandeS vom 11. Januar 1916, Ziffer 7.) 4. Gast-, Schank- und Speisewittschasten, Konditoren, Bäckereien und sonstige ge werbliche Betriebe, die Butter und andere Streichfette verarbeiten, haben — fall- sie Buttermarken beziehen möchten — Montag, den 17. Januar 1916, vormittags in der Ratsbücherei hier nachzuweiseu, welche Menge von Butter und son- fügen Streichfetten sie im Oktober 1915 verbraucht haben. Siadtrat KiöenkoL, den 14. Januar 1916. Die Ausgabe der Brotmarke« für die Zeit vom 16. Januar bis 12. Februar 1916 findet an die Hausbesitzer oder deren Stellvertreter Sonnabend, den 15. dss. Mts. in der RatSbücheret statt und zwar wegen der nachfolgenden Ausgabe von Buttermarken «ur vormittags von 8 Uhr bis 1?12 Uhr. Stadtrat Kiöenstock, den >4. Januar 1Sl8.