Volltext Seite (XML)
Amts- und Änzergeblatt Mr den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und -essen Umgebung siir Eibenstock, Earlsfeld, Hundshübel. ^ugrvmu Neuheide, Gberftatzengrün, Schönheide, ^ick^-nstalt-n. Zchönhei-erhammer.Zosa,Unterstützengrün,Mldenthalusw, v«r»ak*«»—s Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn» und Feiertage für den folgenden Tag. Anzeigenpreis- die kleinfpaltiae Seile 12 Pfennige. Im amtlichen Teile die gespaltene Seile 30 Pfennigs. Tel.»Sdr.: Amtsblatt. Fernsprecher Nr. 2lO. Drucker und Berleger: E«il Hauuebohn, veranttvortl. Redakteur: Ernst Lindemann, beide Eibenstock. -t > — Gl. z«h,G«»G. ——— . - LS». Sonntag, den 2. August LVI^ An die Bevölkerung des 19. Kor-sbezirks. Se. Majestät der Kaiser hat das Reichsgebiet in Kriegszustand erklärt. Für diese Maßregel sind lediglich Eründe der raschen und gleichmäßigen Durchführung militärischer Anordnung maßgebend und nicht etwa die Besorgnis, daß die Bevölkerung die vaterländische Haltung werde vermissen lassen. Die Schnelligkeit und Sicherheit unserer Vorbe- reitnnge« erfordert einheitliche «nd zieibewutzte Leitung der gesamte« voll« zieh ende« Gewalt. We«n d«rch die SrklLr««a de» Kriegszustandes die Ge setze verschLrst werde«, so wird dad«rch niemand, der da» Gesetz deachtet nnd de« Anordnungen der Behörde Folge leistet, i« seinem L«« ««d Wirke« be- fchränkt. Ich vertraue, daß die gesamte Bevölkerung alle Militär- und Zivilbehörden freudig und rückhaltlos unterstützen und uns damit die Erfüllung unserer hohen vaterländi schen Pflichten erleichtern wird. Dann wird auch der alte Waffenruhm des Heeres aufrecht erhalten und e» vor den Augen unsere- Kaisers und den Blicken der Nation in Ehren be stehen. Leipzig, 31. Juli 1514 Der kommandierende General. vo« Lästert. Bekauutmachllllg. 1) Alle im Besitze von kartographischen Instituten, Kartenverlagen und Buchhandlungen befindlichen militärisch brauchbaren Karten (s. Pkt. 4) deS deutschen Gebietes werden auf Grund deS KriegSleistungSgesetzes 8 3, 6 beschlagnahmt, ebenso die zu ihrer Herstellung dienenden Drucksteine, Platten u. s. w. 2) Jedwede Kartenlieferung durch Kartenverlage und Wiederverkäufer an das Ausland, dessen Bestellungen meistens durch Mittelpersonen erfolgen werden, hat unbedingt zu unter- 3) Die Abteilung für Landesaufnahme in Dresden ist angewiesen worden, den Prioat- vertrieb der militärischen Karrenwerke vollständig einzuftellen. 4) Al» militärisch brauchbare Karten find anzusehen: Sämtliche Kartenwerke mit auS- aeführter Geländedarstellung, insbesondere diejenigen der deutschen Grenz- und Küstengebiete sowie der Umgebung von Festungen. Leipzig, den 1. August 1814 Der kommandierende General des 19. (2. K. S.) Armeekorps. Unter Hinweis auf vorstehende Bekanntmachung werden die Ortsbehörden angewiesen, die in Punkt 1 und 4 bezeichneten Karten in den in ihrem Orte befindlichen Buchhandlungen auf Grund de« KriegSleistungSgesetzes zu beschlagnahmen und an die Königliche Amtshaupt mannschaft zur Aufbewahrung abzuliefern. Schwarzenberg, den 1. August 1814- Dic KöniMc AinlslMPlmamiMsl. Bekanntmachung. Seine Majestät der Kaiser haben nach Artikel 68 der Reichsverfassung de» Kriegs- -«staud erklärt. Mit der Bekanntmachung des Kriegszustandes geht die vollziehende Ge walt auf die Militärbefehlshabrr über. Infolgedessen haben die Zivilverwaltungs- und Gemeindebehörden den Anordnungen und Aufträgen der MilitärdefehlShaber Folge zu leisten. Die Königliche Amtshanplmannschaft Schwarzenberg, am 31. Juli 1814. Bekanntmachung. Seine Majestät der Kaiser hat nach Artikel 68 der ReichSoerfassung das Reichsgebiet in Kriegszustand erklärt. Mit der Bekanntmachung deS Kriegszustände» geht die vollziehende Gewalt auf die Militärbefehlshaber, da» ist für den Bezirk der AmlShauptmannschaft Schwarzenberg der kommandierende General deS XIX. (2. Kgl. Sächs.) Armeekorps, über. Infolgedessen haben die Zivilverwaltungs- und Gemeindebehörden den Anordnungen und Aufträgen deS MilitärbefehlShaberS Folge zu leisten. Während deS Kriegszustandes sind die m den 88 81 (Hochverrat), 88 und 30 (Landes verrat), 307 und 311 (Brandstiftung und Inbrandsetzung), 312 (vorsätzliches Herbeiführen einer Ueberschwemmung), 31S (vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung von Eisenbahnanla gen usw.), 322 und 323 (vorsätzliche Gefährdung der Schiffahrt) sowie 324 (vorsätzliche Brun- nrnvergiflung usw.) des Reichsstrafgesetzbuchs mit lebenslänglichem Zuchthaus bedrohten Ver brechen mit dem Tode zu bestrafen. (8 4 de» Einführungsgesetze» zum Strafgesetzbuch vom 31. Mai 1870). Die Königliche Amts-auptmannschast Schwarzenberg, am 1. August 1314. Bekanntmachnug. Die zum militärischen Nachrichtendienst benutzten Briestaute« tragen die ihnen an vertrauten Depeschen in Aluminiumhülsen, die an den Schwanzfedern oder an den Ständern befestigt sind. Trifft eine Taube mit Depesche in einem fremden Taubenschlage ein oder wird sie eingefangen, so ist sie ohne Berührung der an ihr befindlichen Depesche unverzüglich, falls eine Fortifikation am Orte, an diese, andernfalls an die oberste Militärbehörde auSzuhändi- gen. Ist auch eine Militärbehörde nicht am Ort«, so ist die Taube an die unterzeichnete Amtsstelle zu übergeben, die für die Weiterbeförderung der Depesche an die Militärbehörde oder an den Befehlshaber der nächsten Truppenabteilung sorgen wird. Die Durchführung de» Verfahrens erheischt die tätige Mitwirkung der gesamten Be völkerung. Von ihrer patriotischen Gesinnung wird erwartet, daß jedermann, der in den Besitz einer Brieftaube gelangt, bereitwillig den vorstehenden Anordnungen entsprechen wird. Eibenstock, den 1. August 1314. Der Stadlrat zu Eibenstock. Die Standesbeamten sind auf Grund der Verordnung der Ministerien de» Innern und der Justiz vom 28. Februar 1313 (G.- u. VO.-Bl. S. 57) durch Verordnung vom 31. Juli 1314 bis auf weiteres ermächtigt worden, 1) Personen deS aktiven Dienststandes in Armee und Marine, 2) Wehrpflichtige, die zur Fahne einberufen sind und 3) Personen, die für die Dauer einer Mobilmachung sich in einem Dienst- oder Vertragsverhältniffe bei dem Heere befinden oder sonst sich bei diesem aufhalten oder ihm folgen, vom Aufgebote zu befreie«. Dem Standesbeamten haben die unter 2 aufgeführtcn Personen ihre Einberufung durch Gestell««g»befehl (Kriegsbeorderung), die unter 3 Genannten ihre Zugehörigkeit zum Heere durch eine Bescheinigung ihres Truppenteiles nachzuweisen. Die Befreiung Vars ««r erteilt werde«, wenn beide Verlobte Deutsche find. Zuständig zur Befreiung ist der Standesbeamte, vor dem die Ehe geschlossen werden soll. Eibenstock, den 1. August 1314. Königliches Standesamt. Müller. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Hoteliers VUIivIi» V»«1v»I»»Iu» in Eibenstock wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen Termin auf dm 7. August 1914, vormittags 9 Wr vor dem Königliche» Amtsgerichte Eibenstock anberauml Eibenstock, den 1. August 1314. Königliches Amtsgericht. Die Nr«. LOS u. 240 der Schankstältenverbotsliste und die Nr. 67 des 1. Nach trages hierzu sind zu streiche«. Stadtrat Eibenstock, den 31. Juli 1914. Am 1. A«g«st 1014 wird der 2. Termin der dtesjährigen Staat»gru«dfte«<r fällig. ES wird dies hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß nach Ablauf der zur Zahlung nachgelassenen vierzehntägige« Frist gegen etwaige Restanten im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen ist. Schönheide, den 31. Juli 1314. Der Gem eindevorstand. Bekanntmachung. Sonntag, dm 2. Augnst, nachmittags 5 Mr soll im Blick auf den Ernst der Lage in unserm GotreShause et» G»tte»dienst verbun den mit Feier de» heilige« Abendmahl«» adgehalten werden. Die Gemeinde wird zur Teilnahme an demselben hiermit eingeladen. So ihr mich von ganzem Herzen suchen werdet, so will ich mich finden lassen, spricht der Herr <Jer. 29, 13 f.). Da» evangel.-luth. Pfarramt. vor Lriegsausbruch. Wett« diese Zeilen unsere Leser erreichen, rüstet sich vielleicht schon mancher zur Abreise nach seinem Geste llungsort, denn die Anordnung der Mobilisation kann schon jetzt — in den ersten Morgenstunden — als unausbleiblich betrachtet werden. Wir wir durch Aus hang bekannt gegeben haben, hat Deutschland in letz ter Nacht ein Ultimatum an Rußland abgehen lassen, dessen Frist bereits abgelaufen ist. Die „Rordd. Allg. Ztg " gibt den Wortlaut des Ultimatums vom 31. Juli wie folgt wieder: Nachdem die auf einen Wunsch de» Zaren selbst unternommene Vermittelungsarbeit von der ruffischen Regierung durch allgemeine Mo bilmachung der russischen Armee und Marine gestört worden ist, hat die Regierung Leiner Majestät des Kaisers heute in Lt. Petersburg Misten lasten, daß die deutsche Mobilmachung in Ausficht steht, falls Rußland nicht binnen 12 Stunden feine Kriegsvorbereitungen einstellt und hierüber eine bestimmte Erklärung abgibt. Gleichzeitig ist an die französische Regierung eine Anfrage über ihre Haltung im Falle eines deutsch-rusfifchen Krieges gerichtet worden. Unter den Linden in Berlin sammelte sich gestern während der Nachmittagsstunden vor dem Schloß eine große Menschenmengen an. Unser Kaiser erschien aus dem Balkon und hielt folgende, von uns ebenfalls schon bekanntgegebene Ansprache: „Eine schwere Stunde ist heute über Deutsch land hereingebrochen. Neider überall zwingen uns zur gerechten Verteidigung. Man drückt uns das Schwert in die Hand. Ich hoffe, daß wir, wenn es nicht in letzter Stunde meinen Bemühun gen noch gelingt, die Gegner zum Einsehen zu bringen und den Frieden zu erhalten, das Schwert mit Gottes Hilfe jo führen werde, daß wir es mit Ehren wieder in die Scheide stecken können. Enor me Opfer an Gut und Blut würde ein Krieg von uns erfordern. Den Gegnern aber würden wir zeigen, was es heißt, Deutschland zu reiz-n. Und