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Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung für Eibenstock, Larlsfeld, Hundshübel, Neuheide, Oberstützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer,Sosa,Unterstützengrün,wildenthal usw, Tel.-Ndr.: Nmtrblatt. Fernsprecher Nr. 210. Drucker und Verleger: Emil Hannebohn, verantwortl. Redakteur: Ernst Lindemann, beide Eibenstock. —n«—r- - , 60. Jahrgang. - . . . . ... . 4V DieMaz, den 18. Febmar ISLA Bezugspreis vierteljährl. M. 1.50 einschlietzl des „Illustr. Unterhaltungsblatts" und der humoristischen Beilage „Seifenblasen" in der Expedition, bei unseren Voten sowie bei allen Reichspostanstalten. i Erscheint täglich abends mit Ausnahme der i l Sonn-und Feiertage für den folgenden Tag. ' j Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 > > Pfennige. Im amtlichen Teile die gespaltene < f Zeile 30 Pfennige. Die nachstehende Bekanntmachung nebst Nachweisung und Anleitung wird hiermit zur Kenntnis gebracht. Die Nachweise vor» Tätigkeiten bei dem nicht -ewerb-mätzi-e« Halte« von Reittieren ««b Fahrzeugen haben die Unternehmer bei dem unterzeichneten Ver- sicherungSamt einzureichen. Dar Versicherungsamt beim Gtadtrat zu Eibenstock, am 13. Februar UN 3. Bekanntmachung über die Nachweise von Tätigkeiten bei dem nicht gewerbsmäßigen Hatten von Reittieren und Fahrzeugen. Vom 21. Dezember 1912 — I 26902. Nach 8 839 der ReichSverstcherungSordnung haben die Unternehmer von Tätigkeiten bei dem Halten von Reit tieren und Fahrzeugen zur Berechnung der von ihnen zu zahlenden Prämien für jedes Kalendervierteljahr den von der obersten Verwaltungsbehörde bestimmten Be hörden einen Nachweis über die verwendeten Arbeits tage und den dafür den Versicherten gewährten Entgelt vorzulegen. Für diesen, der Form nach vom Reichsversicherungs amte zu bestimmenden Nachweis wird der nachstehende Vordruck festgesetzt. Das ReichSversicherungsamt. Abteil««- für Unfallversicherung, vr. Kaufmann. Unternehmerverzeichnis-Nr. . Nachweisung der Tätigkeiten bei dem nicht gewerbsmäßigen Halten von Reittieren und Fahrzeugen. Staat Höhere Verwaltungsbehörde Versicherungs»«« Gemeinde-, (Stadt-, Guts-) Bezirk Nachweis««- der im . . . Vierteljahr 19 . . . bei verstcherungspflichtigen Tätigkeiten verwendeten Arbeitstage und des dafür den Versicherten gewährten Entgelts (8 839 der ReichSverstcherungSordnung). a) Vor- und Zunahme, Stand und Wohnung» des Reittier- oder Fahrzeughalters: j d) Ort der Reittier- oder Fahrzeughaltung: e) Art der Haltung '): ä) Art der verwendeten Kraft ^): «) Sind schon im vergangenen Vierteljahre Versicherungs-» pflichtige Personen beschäftigt worden? (Ja oder nein.-t t) Ist für das vergange Vierteljahr schon eine Nach » Weisung vorgelegt worden? (Ja oder nein.) i 8) Werden im laufenden Vierteljahre noch Versicherungs-» pflichtige Personen beschäftigt? (Ja oder nein.) s 0 Z. B. Reittier-, Pferdefuhrwerk-, Kraftfahrzeug-, Motorboot-, Flugzeughaltung. 0 Z. B. Explosionsmotor, elektrische Kraft, tierische Kraft. Laufend« Nummer Namen der einzelnen bei der versicherten Tätigkeit beschäftigten Personen*) Ge schlecht männ- lich (m.) weib lich (w.) Angabe, als was di« versichert« Person beschäftigt worden ist (z.BKutscher, Stallmann, Kraftwagen- fuhrer, Bootsführer usw.) Zahi der Arbeit«, tage, die jede Person geleistet hat**) Etwaige Bemerkungen Bon dem Unternehmer nicht auszufilllen. Entgelt, den jede Person in bar oder in Form freier Wohnung und sonstiger Natural bezüge täglich er halten hat Mk. § Pf. Gesamt summe de» Entgelts für jede Person («inschl. steter Wohnung und sonstiger Na ural- bezüge) im Vierteljahr Mk. ^Ps. Für di« Prämien» berechnunu sind al» Ge- samtentgelt in Ansatz zu bring«» (88 83», 842 Abs. 2 in Ver. bindung mit 8 808 der R. V. O.) Mk. 1 Pf. Ge fahr tarif, klasse Nach dem Prämi«n- tarife sind zu erheben für jede ange- sangene halbe Mark Entgelt Ps- Zu entrichtend« Prämi« Mk. >Ps. r 2 8 4 b S 7 8 S 10 11 12 I- Im ver» -a«-e»e« Vierteljahr n I« srühererZeit seit 1. Januar 1S1S ***) — *) Personen, di» bei der gleichen Tätigkeit beschäftigt waren, sind tunlichst unmittelbar nacheinander einzutragrn, z. v. zunächst alle, di« bei der Reittierhaltung beschäftigt waren, dann solch», die bei der Kraftfahrzeuah-ltuna tätig gewesen sind, usw. ** ) Wird ein« Person täglich nur einige Stunden beschäftigt, so sind IO Arbeitsstunden auf einen Arbeitstag zu rechnen. Auch halbe und viertel Arbeitstage sind anzuaeben. ** *) Dies« Abteilung ist für Bngab«n bestimmt, die schon in eine frühere Nachweisung hätten ausgenommen iverden müssen, bisher aber au« irgendwelchen Gründen unterblieben sind. (Ort) (Datum) (Unterschrift de» zur Vorlegung der Nachweisung Verpflichteten) A«l»U««- iür die Nachweise von Tättaketten bei dem nicht gewerb». mäßigen Halten von Reittieren und Fahrzeugen. 1. Alle Unternehmer (8 833 Abs. 2 Nr. 2 der Reichs- »erfichemngSordnung) von Tätigkeiten bei dem nicht gewerb«- «Lßigen Halten von Reittieren und Fahrzeugen (8 53 7 Abs. 1 Nr. 6, 7 der ReichSverstcherungSordnung) oder deren gesetz- iiche Vertreter sind zum Nachweis dieser Tätigkeiten ver- dichtet. Halter eines Reittier» oder Fahrzeug» ist, wer nicht nur vorübergehend die Pflege des Reittier» oder die Instand haltung d»S Fahrzeug« für eigene Rechnung übernommen hat. 2. Nicht verpflichtet zum Nachweis sind: ») das Reich und die Bundesstaaten, d) alle Verwaltungen von Eisenbahnen, auch der im Besitz« von Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder Privatpersonen befindlichen, o) Personen, die Reittiere oder Fahrzeuge zu gewerb lichen Zwecken halten, ä) Unternehmer, bei denen die Tätigkeiten in der nicht gewerbsmäßigen Reittier- und Fahrzeughaltung einen Bestandteil eine» andern versicherungspflichtigen Be triebs bilden (8 831 Abs. 1 der Reich-Versicherung»- ordnung), e) Unternehmer, die mit Tätigkeiten gleicher Art bereit» bei einer Berufsgenossenschaft versichert sind, voraus gesetzt, daß die letzteren den größeren Umfang haben (8 631 Abs. 3 der ReichSverstcherungSordnung), t) Gemeinden, Gemeindeverbände und andere öffent liche Körperschaften, die für die Versicherung von Tätigkeiten bei dem Halten von Reittieren und Fahr zeugen durch die oberste Verwaltungsbehörde für leistungsfähig erklärt worden sind (8 628 Abs. 1 der ReichSverstcherungSordnung). 3. Für die Verpflichtung zur Einreichung der Nachweise ist e» ohne Bedeutung, ob der Unternehmer eine physische oder juristische Person, eine Gemeinde usw. oder Privatper son ist. 4 Die Nachweise sind vom 1. Januar 1913 ab — erst malig im April 1913 — für jedes Kalendervierteljahr späte sten- drei Tage nach dessen Ablauf bei der von der obersten Verwaltungsbehörde bestimmten Behörde oorzulegen (8 839 Abs. 1 der ReichSverstcherungSordnung). 5. Wenn der dritte Tag nach dem Ablauf eines Kalrn- dervierteljahr« ein Sonntag oder allgemeiner Feiertag ist, so endigt die Frist zur Vorlegung de- Nachweise» für di« im vorhergehenden Kalendervierteljahr ausgeführten Tätigkeiten mit dem Ablauf de- nächsten Werktag». 6. In dem Nachweis find die im abgelaufenen Kalen dervierteljahr bei dem nicht gewerbsmäßigen Halten von Reittieren und Fahrzeugen ausgewendeten Arbeitstage und der den Versicherten hieAür gezahlte Entgelt in voller Höhe anzuaeben (8 839 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung). «Sind die Versicherten an den einzelnen Tagen nur stun denweise beschäftigt gewesen, so ist für je zehn Stunden Ar- beit»»eit ein Arbeitstag anzusetzen. Auch halbe und viertel Arbeitstage find anzugeben. Zum Entgelt gehören neben Gehalt oder Lohn auch Gewinnanteile und der Wert von Sach- und anderen Bezü gen, wie Wohnung, Kleidung, Beköstigung usw. (8 160 der ReichSverstcherungSordnung). Di« ArbtitStage und der Entgelt von BemebSbeamten, deren JahreSarbeitSoerdienst fünftausend Mark übersteigt, find in die Nachweise nicht mit aufzunehmen (8 544 Abs. 1 Nr. 2 der ReichSverstcherungSordnung).