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Amts- und Anzeigeblatt sür den klmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Bezugspreis Vierteljahr!. M. 1.50 einschließl. des „Iilustr. Unterhaltungsblatts" und der humoristischen Beilage „Seifenblasen" in der Expedition, bei unseren Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. für Eibenstock, Larlsfeld, Hundshübel, Neuheide, Gberstützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer,Sosa,Unterstützengrün,N)ildenthal usw. Erscheint täglich abends mit Rus'nahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag. Rnzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pfennige. Sm amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pfennige. Del.-kldr.: Kmtrblatt. _ _ Drucker und Verleger, S»il Huan,bahn, verantwortl. Redakteur: Ernst Lindemann, beide Elb.nft:-ck. Fernsprecher Nr. 210. SS« - - »v. Iatzdgaug. " Dounerstals, dci 28. November Das Königliche Ministerium des Innern Hal der gewerblichen Zeichenschule hier mit telst Verordnung vom 23 Oktober 1912 die Bezeichnung Gewerbeschule zu Eibenstock verliehen. Die neue Schulordnung wird nachstehend bekannt gemacht. Stadtrat Eibenstock, den 26. November 1912. Ordnung für dir Gewerbeschule zu Eibenstock. 8 i. Unternehmer und Aussicht. Die Gewerbeschule zu Eibenstock ist eiu Unternehmen des Stadtrates zu Eibenstock im Sinne des Gesetzes vom 3. April 1880. Sie ist aus der im Januar 1900 begründeten gewerblichen Zeichenschule hervor gegangen und steht unter Aufsicht des Stadtrates zu Eibenstock sowie unter Oberauf sicht des Königlichen Ministeriums des Innern. 8 2. Zweck. Der Zweck der Gewerbeschule ist die Ausbildung von Lehrlingen und Gehilfen in den für das praktische Leben und den künftigen Beruf nutzbringenden Unterrichtsfächern. 8 3- Verwaltung. Die Verwaltung der Gewerbeschule liegt dem Gewerbeschulausschusse ob. Dieser ist ein gemischter ständiger Ausschuß in, Sinne von FH 121 flg. der revidierten Stüdte- ordnung. Er besteht aus: s) 1 Ratsmitgliede, d) 1 Stadtverordneten, e) 1 vom Vorstande des Handwcrkervereins zu bestimmenden VorstandSmitgliede, ck) dem jeweiligen Leiter der Gewerbeschule. Die Zusammensetzung und Wahl des Ausschusses ordnet der III. Nachtrag zum Ortsstatute vom 2. August 1909. 8 4. Schulleiter. Die Leitung der Schule, ihre Aufsicht und Zucht liegt in der Hand des Schul leiters, der dem Gewerbeschulausschusse dienstlich unterstellt ist. Er hat am Schlüsse des Schuljahres dem Ausschüsse einen ausführlichen schriftliche» Schulbericht zu erstatten. 8 5- Unterricht. Der Lehrgang ist dreijährig. Die wöchentliche Stundenzahl wird für die Schüler, die einer zeichnerischen Aus bildung bedürfen, auf mindestens 8, für die übrigen auf mindestens 6 festgesetzt. Die Unterrichtszeit, die Unterrichtsfächer nnd die Verteilung des Unterrichts werden durch den Stunden- und Lehrplan festgelegt und richten sich nach den vom Königlichen Ministerium des Innern aufgestellten Grundsätzen vom 15. Inin 1911 — 1076 III f —. 8 6. Aufnahme der Schüler. Wer die Aufnahme in die Gewerbeschule begehrt, muß nachweislich das Ziel der Volksschule erreicht haben. Der Besuch der Gewerbeschule befreit von der Verpflichtung zum Besuche der allgemei nen Fortbildungsschule. — Verordnungen des Königlichen Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts von 18.April1901 — Nr. 1065O — nnd des Königlichen Ministeriums des Innern vom 30. April 1901 — Nr. 350s IIIB —. Diese Befreiung eines Schülers erlischt, wenn er vor Ablauf der vollen dreijährigen Unterrichtszeit aus der Gewerbe schule austritt oder ausgeschlossen wird. Der Schulleiter hat die Aufnahme und den Austritt von Schülern, die der allge meinen Fortbildungsschulpflicht noch unterliegen, ungesäumt dem Schulansschusse des Wohnortes des Schülers mitzuteilen. Die Schüler verpflichten sich durch ihre» Eintritt in die Gewerbeschule, diese drei Jahre lang zn besuchen. Nur wenn maßgebende Gründe vorliegen, ist ein früherer Ans tritt zulässig; doch ist der Austritt im allgemeinen nur am Schluffe des Schuljahres statthaft. Tritt ein Schüler während des Schuljahres ohne einen vom Gewerbeschulaus schusse gebilligten Grund ans, so ist das Schulgeld für das volle Schuljahr weiter zu bezahlen. 8 7. Schulgeld. Das Schulgeld beträgt für die einer zeichnerischen Ausbildung bedürfenden Schüler jährlich 8 .«, für die übrigen jährlich 6. K. Es wird in vierteljährlichen Teilzahlungen im voraus erhoben. Für auswärts wohueude Schiller kann das Schulgeld um die Hälfte erhöht, für Neichsausländer kann es verdoppelt werden. Besonders bedürftigen Schülern kann aus Ansuchen das Schulgeld vom Gewerbe- schulausschuffe erlassen werden. Schulgeldreste werden wie rückständige Gemeindeabgaben beigezogen. ' 8 «- Beschaffung der vehrmittel. Die Schüler und ihre gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, die von der Schul leitung oder von den Lehrern zu Unterrichtszwecken geforderten Bücher und Zeichenqe- rätschaften zu beschaffen. 8 » Schuljahr, Herten. Das Schuljahr begiuut am Tage der Aufnahme und schließt am Prüfungstage. Die Ferien richten sich nach den Ferien in höheren Lehranstalten. Die Weihnachts- jenen beginnen am l5. Dezember und dauern bis mit 2. Januar. 8 10. Zeugnisse- Versetzung. Zu Ostern werden den Schülern Zensuren über Verhalten, Fleiß und Leistungen ausgestellt. In den Zeugnissen sind auch Angaben über den Schulbesuch zu machen. Die Zensuren sind von dem Arbeitgeber oder dem gesetzlichen Vertreter des Schülers zu unter schreiben und au die Schulleitung zurückzugeben. Nach vollendetem Schulbesuch erhalten die Schüler unentgeltlich ein Entlassungszeugnis ausgehändigt. Hat ein Schüler für die Leistungen in zwei Unterrichtsfächern die Zensur „unge nügend", so kann er nicht in die höhere Klasse aufrücken. 8 n. Lchulprüfung, Entlassung, Ausstellung der Lchülcrarbciten. Am Ende jedes Schuljahres findet eine öffentliche Prüfung der Schüler, verbunden mit Zensurenverteilung und Entlassung der abgehenden Schüler, sonne eine öffentliche Ausstellung der Schülerarbeiten statt. 8 12- Verhalten der Schüler und Strafmittel. Die Schüler haben sich innerhalb nnd außerhalb der Gewerbeschule eines gesitteten Verhaltens zu befleißigen. Soweit sie noch im fortbildungsschulpflichtigen Alter stehen, haben sie während der dreijährigen Schulzeit die vorgeschriebene Schülermütze zu tragen. Die Räume des Schulhauses und die darin befindlichen Gegenstände sind vor Beschädigung zu bewahren. Wer Schaden anrichtet, hat nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen für ihn einzustehen. Den Anordnungen der Lehrer ist unbedingt Folge zu leisten. Die Teilnahme an Vereinen usw. ist Schillern nur nach vorheriger Genehmigung des Schulleiters gestattet. Den fortbildungsschulpflichtigen Besuchern der Gelverveschule ist der Besuch öffent licher Tanzbelustignngen sowie solcher Schaustellungen, welche die sittliche Reinheit ge fährden, desgleichen der Besuch von Versammlungen, die sich mit öffentlichen Angelegen heiten beschäftigen, verboten. Als Strafmittel können znr Anwendnng kommen: I) Verweis non den: Lehrer, 2) Arbeiten während der sonntägigen Freizeit in der Schule unter Aufsicht, jedoch im Einzelfalle nicht über die Dauer von einer Stunde, 3> Verweis von dem Schulleiter im Beisein des Lehrers oder vor den Schülern der Klasse, 4) Strafstunde, 5) Verweis durch den Vorsitzenden des Gewerveschulausschnsses unter Androhung der Ausschließung aus der Gewerbeschule, 6) Ausschluß aus der Gewerbeschule. Die Strafen unter 1 und 2 werden vom Lehrer, die unter 3 und 4 vom Schulleiter und die unter 5 und 6 vom Gewerbeschulansschusse verhängt. Die Strafen unter 4, 5 und 6 werden den Eltern oder Erziehern und dem Lehr herrn des Schülers mitgeteilt. Für jede Strafstnnde ist von dem berreffenden Schüler eine Gebühr von 25 Pfg. zu bezahlen. 8 13- Lchulvcrfäumuiffe. Verspätungen und Versäumnisse der Unterrichtsstunden sind gehörig zu entschul digen, Versäumnisse stets durch Bescheinigung des Lehrherrn oder Erziehers. Als Ent- schuldigungsgrund für Schnlversäumnisse gilt in der Regel nur Krankheit des Schülers oder bedenkliche Erkrankung in der Familie des Lehrherrn oder Arbeitgebers. Unentschuldigt«: oder ungerechtfertigte Versäumnisse sind dem Gewerbeschulausschusse anzuzeigen, der sie dem Stadtrate zur Bestrafung mitteilt. Unentschnldigte oder ungerechtfertigte Versäumnisse können an dem fortbildungs schulpflichtigen Besucher mit Geldstrafe bis zu 30 V oder Haft bis zu 8 Tagen ge ahndet werden. Die gleiche Strafe kann gegen Lehrherren und Arbeitgeber verfügt werden, wenn sie ihre sortbildungsschulpflichtigen Lehrlinge oder Arbeiter vom Besuche der Schule ohne Entschuldigung oder ohne genügenden Grund zurückhalten. Bei wiederholten Schulversäumnissen hat die Ausschließung des Schülers aus der Gewerbeschule zu erfolgen. 8 14. Acnderung der Schulordnung. Jede Acnderung dieser Ordnung bedarf der Genehmigung des Königlichen Mi nisteriums des Innern. 8 15. Inkraftsetzung der Ordnung, Aufhebung älterer Bestimmungen. Gegenwärtige Ordnung tritt mit der öffentlichen Verkündigung in Kraft. Hierdurch verlieren das Regulativ der gewerblichen Zeichenschule zu Eibenstock vom 15. März 1902 und der I. Nachtrag dazu vom 14. Mai 1903 ihre Gültigkeit. Eibenstock, den 26. August 1912. Ter Stadtrat. Die Stadtverordneten. <Sgl.) Heffe. ,Sgl.> lSastfurther. M. No. 1580 IV. Die Ordnung für die Gewerbeschule zu Eibenstock vom 26. August 1912 ist vom Königlichen Ministerium des Junern mit Verordnung vom 23. Oktober 1912 — 1895 III B — genehmigt worden. Zwickau, den 18. November 1912. Königliche Kreishauptmannschast. (Sgl.» Hrauftadt. Ntßr.