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Amts- und Knzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung für Eibenstock, Larlsfeld, Hundshübel, Neuheide, Gberstützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer,Sosa,Unterstützengrün,wildenthalusw. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. >--- — - - --- > - l """ > 87. Jahrgang. 4k 244. Donnerstag, den 20. Oktober Bezugspreis vierteljährl. IN. 1.50 einschließl. des „Jllustr. Unterhaltungsblatts" und der humoristischen Beilage „Seifenblasen" in der Expedition, bei unseren voten sowie bei allen Reichspostanstalten. Tel.-Ndr.: Amtsblatt. Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Ta-. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Seil« 12 Pfennige. Im amtlichen Teile die gespalten« Zeile 30 Pfennige. Fernsprecher Nr 210. OKI« Am 1. Dezember dieses Jahres findet in Gemäßheit des Bundesratsbeschlusses vom 24. Februar 1910 eine Volkszählung im Deutschen Reiche statt. Die Zählung ist nach dem Stande vom 1. Dezember 1910 vorzunehmen und soll in erster Linie die zur Zählungszeit innerhalb der Landesgrenzen ortsanwesenden Personen feststellen. Als ortsanwesend werden diejenigen Personen betrachtet, die in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember im Königreich Sachsen ständig oder vorübergehend sich aufhalten. Dabei gilt als entscheidender Zeitpunkt die Mitternacht, sodaß von den in dieser Nacht Geborenen und Gestorbenen die vor Mitternacht Geborenen und die nach Mitternacht Gestorbenen mitzuzählen sind. Die während der ZählungSnacht auf einer Eisenbahnfahrt oder sonst unterwegs be findlichen Personen werden dort als anwesend verzeichnet, wo sie am 1. Dezember zuerst anlanaen. Die Zählung der Anwesenden erfolgt durch namentliche Aufzeichnung bei derjenigen Haushaltung oder derjenigen Anstalt, in der sie übernachtet haben. Einer Haushaltung sind in dieser Beziehung gleichzuachten: Gasthäuser, Herbergen, Anstalten und dergleichen, wie auch die Haushaltung einer einzelnen Person, die eine be sondere Wohnung inne hat und eine eigene Wirtschaft führt. Die zu einer Haushaltung gehörenden, jedoch zur Zählungszeit vorübergehend nicht bei derselben wohnenden Personen sind, wenn sie keine andere Wohnung ständig inne haben, sondern sich auf Geschäfts-, Dienst-, Erholungs- oder Vergnügungsreisen oder auf Besuch bei Verwandten oder Bekannten befinden oder als Pfleger oder auf Arbeit vorübergehend anderswo sich aufhalten oder in Anstalten, in denen sie nicht dauernd bleiben, verpflegt werden, alS vorübergehend abwesend bei der Haushaltung, zu der sie gehören, mit zuzählen und dabei von den Anwesenden getrennt zu halten. Die Eintragung in die Zählungslisten erfolgt unt-r Berücksichtigung der in den Listen mit abgedruckten Allgemeinen Anleitungen und Erläuterungen durch die Haushaltungsvor stände, die Besitzer der Gasthäuser und Verwalter der Anstalten. Die Listen sind bis zum Mittage des 1. Dezember auszufüllen und durch Unterschrift zu bescheinigen. Ihre Austeilung soll am 29. und 30. November, ihre Wiedereinsammlung vom 1. Dezember mittags ab bis zum 2. Dezember erfolgen. Die Ausführung der Volkszählung liegt den GemetadebehSrde« für den Gemein debezirk,' einschließlich der im Orte befindlichen selbstständigen Guisbezirke ob. Die unmittelbare Leitung der Geschäfte kann von den Gemeindebehörden unter fort dauernder eigener Verantwortlichkeit Zählungskommissione« übertragen werden. Die Zählung erfolgt in abgegrrnzten Zählbezirken unter ehrenamtlicher Mitwirkung je eines freiwillige« Zähler». Auf die in Aussicht genommene Mitwirkung der selbständigen Ortseinwohner als frei willige Zähler wie auf die Wichtigkeit der Volkszählung wird ausdrücklich hingewiesen. Den Gemeindebehörden wie den etwaigen Zählungskommissionen und den Zählern wird die genaueste Beachtung der Verordnung vom 29. Juni 1910 — Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 196 fg. — und die alsbaldige Einleitung der vorbereitenden Arbeiten zur Pflicht gemacht. Von jedem Einzelnen wird erwartet, datz er die Zähler bei ihrer Arbeit «ach Kräfte« unterstützt n«d ihnen die LSf««g der freiwillig übernommene« Aufgabe« «-glichst erleichtert. Schwarzenberg, den 1b. Oktober 1910. Die Königliche Amtshlmptmannschast. Oeffcotlicht Sitzung des Bezirksausschusses findet Sonnabend, den 5. November 1910 von vormittags '/«IL Uhr an im Sitzungs zimmer des amtshanptmannschaftltche« Dienstgebändes statt Schwarzenberg, den 17. Oktober 1910. Königliche Amtshauptmannschast. Das Konkursverfahren über das Vermögen des Bürstenfabrikanten »rumo ^uvrsvnlel in VchSnheid« wird nach Abhaltung des Schlußtermins hierdurch aufgehoben. Eibenstock, den 15. Oktober 1910. Königliches Amtsgericht. Im Handelsregister ist heute eingetragen worden: auf Blatt 86 — Stadtbezirk — (Firma: ^««1 Aobort Slüllvr L Oo. in Eibenstock): Die Prokura des Kaufmanns I'risckrtdr Lurt Lorsrlus in Kivenstock ist erloschen; auf Blatt 231 — Stadtbezirk — (Firma Ll. ». »Isvkvie in Eibenstock) Der bisherige Inhaber, Kaufmann Lm11 Llsrruunn I'isottsr in Eibenstock ist auSgefchieden; Inhaber ist der Kaufmann k»u1 Ssrurann Sottudsrb in Eibenstock. Eibenstock, den 17. Oktober 1910. Kiinigliches Amtsgericht. Pflichtfeuerwehr. Sonntag, den 23. Oktober 1910: 3. Zug vormittags 11 Uhr am Rathause, 1. und 2. Zug vormittags 11 Uhr im Hofe der Zentralschule. Unpünktliches Erscheinen, Nichtanlegung der vorgeschriebenen Dienstabzeichen, Ent fernung vom Uebungsplatze vor der Beendigung der Verlesung wird bestraft. Schönheide, am 18. Oktober 1910. Der Gemcindcvorstand. Der Feuerlöschdirektor. Elsaß-Lothringen. In der Frage der reichsländischen Verfassung scheint jetzt Dampf aufgemacht werden zu wollen. Wie die in diesen Dingen bisher stets gut unterrichtete „National-Zeitung" zu melden weiß, habe die preu ßische Regierung den Regierungen der führenden Bun desstaaten die Grundrisse des Verfassungsentwurfes für Elsaß-Lothringen mitgeteilt. Sobald die Verhandlun gen zwischen den Bundesstaaten, woran nicht gezwei- selt wird, eine allseitige Uebereinstimmung ergeben ha ben, dürfte der Entwurf in ungefähr drei Wochen in das Plenum des Bundesrates gelangen. Ueber den Inhalt des Entwurfes weiß das genannte Blatt zu be richten, daß die Reichslande ein Zweikammersystem er halten würden. Die erste Kammer soll aus dem be festigten Grundbesitz, aus den ersten Bürgermeistern der größeren Städte und einer Anzahl vom Kaiser — ähnlich wie in Preußen — zu berufender Persönlichf- keiten gebildet werden. Die zweite Kammer soll aus allgemeinen Wahlen hervorgehen und zwar soll die Abstimmung eine geheime und direkte sein mit gleich zeitiger Einführung eines stark abgestuften Pluralwahl rechts. Hinsichtlich der Verwaltung des Landes selbst sind Neuänderungen nicht geplant, insbesondere würde den Reichslanden ein Stimmrecht im Bundesrat nicht gewährt werden. Diese letztere Maßnahme ist, wie in einer aussührlichen Begründung mitgeteilt wird, haupt sächlich aus dem Grunde erfolgt, weil diese Frage nur mit einer gleichzeitigen Neuregelung des gesamten Stimmenverhältnisses im Bundesrat zu lösen gewesen wäre und diese Lösung im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht opportun erschienen fei. Ueberhaupt geht aus der Begründung hervor, daß man seitens der Re gierung bei der Neuregelung der elsaß-lothringischen Versassung allen Fragen, welche zu Schwierigkeiten An laß geben könnten, tunlichst aus dem Wege gegangen ist; ob das das Richtige war, steht dahin. Insbe sondere ist nicht einzusehen, warum eine anderweitige Regelung des Stimmenverhältnisses im Bundesrat ge rade gegenwärtig Wettig opportun erschienen sei. Hier hätte sich doch sicherlich ein Modus finden lassen können, wenn man nur gewollt hätte. Aber man wollte an scheinend nicht, weil man den Reichslanden diese Be fugnis eben noch nicht geben wollte, indem man den Zeitpunkt hierfür anscheinend für noch nicht gekom men erachtet. Daß es dazu gekommen ist, hat man sich in den Reichslanden zum Teil selbst zuzuschreiben, denn manche in den letzten Monaten vorgekommenen Ereig nisse trugen gerade nicht.dazu bei, einen Beweis da für zu erbringen, daß man in Elsaß-Lothringen jetzt wirklich deutsch fühlt. Die vom sogenannten „Souvenir francais" eingeleitete Bewegung hat Boden gefaßt und unter dem sehr friedlichen und dankenswerten Ziel der Pflege von Gräbern gefallener Krieger haben sich politische Umtriebe abgespielt, gegen die ein schärferes Einschreiten hie und da vielleicht durchaus am Platze gewesen wäre, denn Halbheiten in solchen Fällen sind bisher immer verderblich gewesen, sie haben vielmehr die protestlerische Bewegung meist nur gefördert. Bei der Wahl der Mittel, wie man die reichsländische Be völkerung behandeln soll, muß mit der größten Vor sicht aber auch der erforderlichen Energie vorgegangen werden, und es ist daher unbedingt zu wünschen, daß in die verantwortlichen Verwaltungsstellen in den Reichslanden nur Personen kommen, welche gründlich hinsichtlich ihrer Befähigung auf Herzen und Nieren geprüft worden sind. Nur dann wird es möglich sein, einen wirklich befriedigenden Zustand herbeizuführen, welcher der Erfüllung der sehnsüchtigen Wünsche der reichsländischen Bevölkerung nicht mehr im Wege steht. Lagesgelchichte. Deutschland. — Amerika und die Kronprinzenreise. Der amerikanische Kriegsmintster, der bis gestern früh in Berlin weilte, war am Sonnabend vom Kaiser zum Frühstück eingeladen worden. Bei dieser Gelegenheit hat Mr. Dickinson dem Kaiser die formelle Einladung der amerikanischen Regierung an den Kronprinzen über bracht, auf seiner Ostasienretse auch Amerika zu be suchen. Der Kaiser hat für den freundlichen Vorschlag gedankt und zugesagt, daß diese Einladung in Erwäg ung gezogen werden wird. — DasZarenpaar wird am 26. Oktober Fried berg verlassen. — Bismarck und das Reichstagswahl recht. Auf dem nationalliberalen Parteitag, der am Sonntag in Lübeck tagte, hielt der Abgeordnete Fuhr mann eine Rede, in der er mitteilte: „Als Student habe er einmal als Sprecher einer studentischen Ab ordnung vor dem Fürsten Bismarck gestanden, und die ser habe auf seine Rede u. a. erwidert: Er (Bis marck) habe dem deutschen Volke seinerzeit das allge meine, gleiche, direkte und geheime Wahlrecht unter zwei Voraussetzungen gegeben, nämlich erstens, daß die Gebildeten aller Stände die Magnetnadel im öffent lichen und politischen Leben zu sein hätten, und zwei tens, daß die Masse auf die Worte des Gebildeten hören würde." — Beide Voraussetzungen für das Reichstagswahlrecht seien aber nicht erfüllt. Daraus folgere er iaber nicht, daß das Reichstagswahlrecht abzu- schasfen sei, sondern daß die Gebildeten aus Interesse losigkeit ihre Pflichten gegen das Vaterland nicht er füllt hätten. — Die deutschen Richter und die Todes strafe. Aus dem Verlauf der Verhandlungen, die der Deutsche Juristentag über die Todesstrafe geführt hat, folgert der Danziger Landrichter Dr. Bumke in der „Deutschen Richterzeitung", daß eine umfangreiche Bewegung gegen die Beibehaltung der Todesstrafe ein geleitet werden wird. Dr. Bumke mahnt deshalb die Anhänger der Todesstrafe, sich auf eine Gegenagita tion vorzubereiten. „Namentlich ist es," schreibt Bum ke wörtlich, „meines Erachtens Sache der deutschen Richter, welche in ihrer überwältigenden Anzahl An hänger der Todesstrafe sind, für die Beibehaltung der Todesstrafe ihre Stimmen zu erheben und vernehmlich zu erklären, daß ein künftiges Strafgesetzbuch ohne Todesstrafe unter allen Umständen eine Verschlechter ung des geltenden Rechts bedeutet und deshalb unan nehmbar ist."