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Anzeiger für Riesa, Strehla und deren Umgegend. M 27. Freitagen 7.Jutt 1854 Bekmmtmachnng des Ministeriüms des Innern. Bon der König!. Preuß. Hauptverwaltung der Staatsschulden ist ») wegen des vorzunehmenden, nach einer im diplomatischen Wege anher gelangten Mitthetlung der Kdniglich Preu ßischen Negierung nur bis Ende November 1854 statthaften Umtausches der Königlich Preußischen Kassenanweisungen vom 2- Januar 1835 gegen neue dergleichen. Kassenanweisungen vom 2. November 1851 folgende Aufforderung: In Folge des Gesetzes vom IS. Mai 185! (Gesetzsammlung Seite 335) soll jetzt mit dem Umtausche der in Ctrcula- tion befindliche» Königlich Preußischen Kassenanweisungen vom 2. Januar 1835 L 1 Thlr., 5 Thlr., 50 Thlr., 100 Tblr. und 500 Thlr. gegen neue, unter dem 2. November 1851 ausgefertigte Kassenanweisungen 5 1 Thlr-, 5 Thlr, 10 Thlr., 50 Thlr. und 100 Thlr., deren genaue Beschreibung durch die Amtsblätter der Königlichen Negierung?», durch den Kö niglich Preußischen Stäaiöanzeigcr, und durch mehrere, in Berlin erscheinende Zeitungen bekannt gemacht ist, «orgegangen werden. Es werden daher die Inhaber von Königlich Preußischen Kassenanweisungen vom 2. Januar 1835 hiermit auf gefordert, diese vom 1. Oetvber d. I. ab entweder ^ 1> hier bei der Cvntrolle der Staatspapicrc Oranicnstraße Nr. 92 parterre, oder 2> in den Provinzen bei den Regierungs-Haupt-Kassen, sowie bei den von den Königlichen Regierungen zu be zeichnenden Kreis- odet- Special-Kassen zu präsentiren, und dagegen neue Kassenanweisungen vom 2. Novem ber 1851 von gleichem Werthsbetrage in Empfang zu nehmen. , Das GeschästSlocal der Cvntrolle der StaalSpapiere wird zu diesem Behufs in den Wochentagen von S bis 1 Uhr geöffnet sein. Dieselbe kann sich jedoch wegen des Umtauschgeschäfts weder mit Privatpersonen, noch mit Instituten oder Special-Kassen, in Schriftwechsel cinlassen, wird vielmehr alle, ihr nicht durch die Regierungs-Haupt-Kassen zum Umtausch zukommenden Kassenanweisungen den Einsendern auf ihre Kosten remiltiren. Die Kassen-Anwcisungen vom 2. Januar 1835 behalten übrigens einstweilen, bis zu dem nach Ablauf von S Mona ten bekannt zu machenden Präclusivtcrmin, ihre Gültigkeit. Die Einlösung der DarlehnScassenscheine bleibt vorläufig noch auSgesetzt, und wird der Termin, an welchem deren Umtausch beginnen soll, später bekannt gemacht werden. Berlin, den 12. September 1853. Königl. Prkuß. Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. Natan. . Rolcke. und weiterhin 8) wegen Einziehung der König! Preuß. Darlehnskassenscheine vom 15. April 1848 und wegen des Umtausches der» selben gegen neue Kassenanweisungen vom 2. November 1851 nachstehende Bekanntmachung: In Verfolg unseret Bekanntmachung vom 12. September d. I. wegen Ausreichung neuer Kassenanweisungen bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß vom 2. Januar k.J. ab auch die noch umlaufenden Darlehnskassenscheine vom 15. April 1848 gegen neue Kassenanweisungen vom 2. November 1851 werden umgetauscht werden. Die Inhaber jener Darlehnskassenscheine werden daher aufäefordert, diese vom 2. Januar k. I. ab entweder bei der Cvntrolle der StaätSpapiere, Oranicnstraße Nr. V2 parterre rechts, oder - in den Provinzen bei den Ncgierungs-Hauptcasse», öder bei den von den Königl. Negierungen bezeichnet«» Kreis- oder Spccialkassen zu präsentiren, und dagegen neue Kassenanweisungen vom 2 November 1851 in Empfang zu nehmen. Das Geschäiislokal der Cvntrolle der StaalSpapiere wird zu diesem Zwecke in den Wochentagen von S bis 1 Uhr ge öffnet sein. Dieselbe,kann sich jedoch wegen des Umtauschgeschäfts weder mit Privatpersonen, noch mit Instituten oder Specialkassen in Schrittwechsel cinlassen, sondern wird alle ihr von auswärts auf anderem Wege, als durch die Regier- ungS-Hauptkassen zugchcuden Darlehnskassenscheine den Einsendern auf ihre Kosten zurücksenden. Wenn übrigens alte Kassenanweisungen und DarlehnSkassenscheinr zugleich zum Umtausch präsentirt werden sollen, so müssen beide Arten von Papieren durchaus von einander getrennt werden. Nach Ablauf von 9 Monaten wird ein Präclusivtcrmin anberaumt werden, mit dessen Eintritt alle noch nicht etng«- lieferten Darlehnskassenscheine ungültig werden. Berlin, 2. Dccember 1853. ' ' ' - Königl. Preuß. Haupt-Ber waltu ng der Staatsschulden. Nata». Rolcke. Gamet. Nobiling. erlassen worden. Solches wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Diese Bekanntmachung ist auf Grund tz. 21 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Presse vom 14. März 1851 in den darin genannten Blättern abzudruckcn. Dresden, den 18. Januar 1854. Ministerium des Innern. Frhr. von Bettst. Demuth..