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- zweimonatlich IM. 31. Jahr,«,,. Simmhnid, dm 10. Jamar. eines KostenvorschuffeS gewährt die Bortheile, die es haben würde, wenn überhaupt das Kreditnehmen im Handel und Wandel nicht in dem Matze überhand genommen hätte, wie eS bisher der Fall gewesen. Ich will, wie gesagt, ein Ur theil darüber nicht aussprechen, ob die Taxvorschriften des GertchtskostengesetzeS an und sür sich verhältnitzmätztg richtig sind oder nicht. Das wird erst die Erfahrung zu lehren haben. Man hat ja auch bei der Redaktion des Gesetzes selbst schon sich gesagt, daß nach einigen Jahren darüber anderweit kognoSzirt werden müsse, ob es bei den ge wählten Sätzen verbleiben könne oder nicht. Jetzt getraue ich mir selbst nicht, mir ein definitives Urtheil darüber zu bilden. Abg. Krause: Bet der Berathung des GerichtSkosten- gesetzes sei allseitig zugegeben worden, dah sich die Wirkung von vornherein nicht übersehen lasse, sondern daß daS Gesetz den Charakter eines Versuchs trage. Dem Anträge, ein noch gar nicht angewendeteS Gesetz schon wieder abzuändern, könne er sich nicht anschließen. Abg. Ackermann stimmt im Allgemeinen bei, was Foytag über die Justizorganisation gesagt, macht aber auf einem Uebelstand aufmerksam, der baldige Abhilfe verlange: das sei das Zustellungsverfahren, mit welchem man nicht lange auskommen werde. Namentlich di« Benutzung der Post empfehle sich in keiner Weise. Es komme täglich vor, datz die Fortführung eines Prozesses verzögert werde, weil der Briefträger bei der Zustellung einen Fehler begangen habe. Ob nicht die sächsische Justizverwaltung sich ent schließen könnte, die Zustellungen durch Beamte des Gerichts zu demselben Preise zu bewirken wie die Post, wolle er dahingestellt sein lassen; jedenfalls sei sie berechtigt, weniger Gebühren zu verlangen, als das Reichsgesitz bestimme. Auf dem Gebiete der Vollstreckung werde auch Einiges noch zu ändern sein; hier seien aber die Erfahrungen noch zu kurz. Ueber die Gerichtskosten hingegen erlaube er sich heute schon ein Urtheil und das Zustellungswesen verurtheile er auch schon heute. Vizepräsident Streit wird ebenfalls für den Antrag Foytag von ganzem Herzen stimmen. Daß die Höhe der Gerichtskosten eine unverhältnitzmäßige sei, das sei eine Er fahrung, die in den verschiedensten Kreisen gemacht worden. Die Forderungen seien so hoch gespannt, daß man aller dings bald mit Recht werde sagen können, in Deutschland finde der Aermere kein Recht mehr. Selbst auf die Gefahr hin, daß die Staatsregierung jetzt im Bundesrathe einen Erfolg nicht haben sollte, empfehle er die Annahme des Antrags. Abg. Schreck: Wenn von Seiten des Justizministers und des Abg. Krause eingehalten worden sei, daß die zur Zeit vorliegende Erfahrung noch eine zu kurze sei, so halte er ein, daß die Erfahrung, ob durch das Einfordern der Vorschüsse die Prozesse vermindert würden oder nicht, kaum jemals in ihrer Tragweite sich werde konstatiren lassen, eS würden darüber nur Vermuthungen anzustellen sein. Er werde also für den Antrag Freytag stimmen, wenn auch nicht zu erwarten sei, daß schon in den nächsten Wochen oder Monaten die Frage werde zum Austrage gebracht werden. Abg. Lehmann: Der durch die Strafprozeßordnung geschaffene Zwang, bet allen Beleidigungssachen vor der Klage einen Sühneversuch zu machen, habe das Institut der Friedensrichter in Sachsen wieder aufleben lassen. Aber diese Einrichtung sei eingeführt worden nicht durch ein Gesetz, sondern im Wege der Verordnung. Es sei aber seines Erachtens nöthig, daß ein derartiges Institut auf dem Gesetzeswege eingeführt werde, denn nach 8 420 der Strafprozeßordnung sei die Landesjustizverwaltung wohl berechtigt gewesen, die Behörde zu bezeichnen, nicht aber sie zu schaffen. Eine Behörde könne nur durch Gesetz geschaffen werden. Auch das preußische Schiedsmannsinstitut beruhe auf Gesetz und durch dieses Gesetz sei auch die fakultative Gütepflegung vor den Schiedsmännern in allen bürgerlichen Rechtsachen eingeführt, die sich in vielen Fällen empfehle. Das preußische Gesetz unterscheide sich aber von der sächsi schen Verordnung auch dadurch, daß für dieses Verfahren Nichts zu zahlen sei, wogegen in Sachsen für das Ver fahren vor dem Friedensrichter eine Mark gezahlt werden müsse. Ferner würden in Sachsen die Friedensrichter er nannt, in Preußen aber die Schiedsmänner von den Ge meinden gewählt. Es sei doch sehr wichtig, daß die In haber dieser Ehrenämter aus dem Vertrauen ihrer Mit bürger hervorgingen. Er beantrage deshalb: Die Kammer wolle die Königliche StaatSregierung er suchen : 1) «ine der preußischen SchiedSmannSordnung vom >29. März 1879 entsprechend« Gesetz«Svorlag«, in welcher von den Stmeindevertretungen erwählt« Schiedsmänner oder Friedensrichter ») in den 8 420 der Strafprozeßordnung gedachten Fällen (wegen Beleidigungen) obligatorisch, ' d) in bürgerlichen RechtSstrettigkeiten auf Anrufen einer oder beider Parteien fakultativ, in beiden Fällen aber für die Parteien kosten frei die Sühne vrrsuchen, entweder noch diesem Landtage vorzulegen oder im BerordnungSwege mit Vorbehalt der landständtschen Zustimmung zu erlassen ; 2) in gleicher Weise im Gesetz- oder Berordnungsweg« nach Analogie des bisherigen sächsischen Verfahren» ») für die nach 8 471 der Zivilprozeßordnung ab- zuhaltenden Sühneversuche, b) für alle diejenigen Amtsgerichtssachin, welch» gleich im ersten Termine verglichen werden, GerichtSgebührenfreiheit einführen. Abg. Oehmichen: Gewissermaßen im Anschlusse zu dem soeben Borgetragenen erlaube er sich, folgenden Antrag einzubringen: ... Die Zweite Kämmer wolle beschließen: ») die Königliche StaatSregierung zu ersuchen, eS wolle diesilbe, sobald eine Abänderung der Strafprozeßord nung vom 1. Februar 1877 bei dem Bundesrathe in Frage kommt, bei demselben dahin wirken, daß auch 8 420 Abs. 2 so abgeändert werde, daß der in 8 420 Abs. 1 vorgeschriebene Sühneversuch nicht blos in solchen Fällen, in denen die Parteien in demselben Gemetndebezirke, sondern auch in solchen Fällen, in denen sie im Bezirkt einer und derselben Vergleichs- behörde wohnen, stattzufinden habe; b) die Erste Kammer zu ersuchen, diesem Beschlusse bei- zutreten. Justizminister vr. v. Abeken; Was den Antrag dc» Herrn Abg. Lehmann anlangt, der in Verbindung steht mit dem Antrag des Herrn Abg. Oehmichen, so erlaube ich mir folgende Bemerkung. Wenn der Herr Abg. Lehmann unter 1a eine Gesetzgebung dahin beantragt, daß im Fall» des 8 420 der Strafprozeßordnung die Sühne obligatorisch versucht „werde", so ist das bereits der Fall. Die Par teien können bet Strafe geladen werden, und der stattge- habte Sühneversuch ist die Bedingung, unter welcher die Strafsache bei dem Gerichte anhängig gemacht werden kann. Wünschenswerth allerdings wäre die Ausdehnung der Kompetenz der Friedensrichter nach der Richtung, welche der Antrag des Herrn Abg. Oehmichen andcutet und ich kann schon jetzt zusagen, daß, wenn in künftigen Jahren eine Revision der Strafprozeßordnung in Aussicht genom men werden sollte, das Augenmerk der Regierung auch auf diesen Punkt gerichtet sein wird. Wir können jetzt im Weg» der Landesgesetzgebung den 8 420 nach der Richtung de» Antrags des Herrn Abg. Oehmichen hin nicht abändern; ß wohl aber können wir durch ein Gesetz der Tendenz, wie sie der Herr Abg. Lehmann im Auge hat, erreichen, daß die Friedensrichter wenigstens die Befugniß erhalten, auch in dem Falle die Parteien bei Strafe zu laden, wenn die selben nicht demselben Gemeindebezirk angehören. Schon dies würde ein Vortheil sein ; nur wären wir verhindert, für diesen Fall die Zugänglichkeit des Gerichts mit einrr Klage vom Sühneversuch abhängig zu machen. Ebenso würde nach derselben Richtung hin eine Erweiterung der Kompetenz der Friedensrichter für Zivilsachen sehr erwünscht sein. Nur freilich würde auch insoweit den Parteien da» Recht, das Gericht sofort anzunehmen, durch Landesgesetz nicht abgeschnitten werden können. Was den Antrag unter 2 anlangt, so liegt die Sache etwas anders. Eine ganz allgemeine Gebührenfreiheit sür alle amtsrichterlichen Sachen einzuführen durch Landesgesetz, vorausgesetzt, daß ein Ver gleich im ersten Termin zu Stande kommt, scheint mir nicht zulässig zu sein. Mit demselben Rechte würden wir in der Lage sein, die Prozeßkosten sür alle geringfügigen , Sachen im Allgemeinen herabzusetzen und das geht nicht. Wohl aber kommt 8 98 des Gerichtskostengt sitzes in Be tracht, welcher für gewisse Rechtssachen einen Vorbehalt zu Gunsten der LandeSgesetzgebung enthält, insofern danach die landesgesetzlichen Vorschriften unberührt geblieben sind, welche für gewisse Rechtssachen Gebührenfreiheit gewähren. Vie Höhe der Gericht-Kosten. Am Mittwoch wurde in unserer Zweiten Kammrr bet Berathung des Justizetats üb«r die Höhe der GerichtSkosten eine s«hr ausführliche Debatte geführt, aus der wir im Folgenden die wesentlichsten Momente unseren Lesern vor führen. Die Diskussion eröffnete Abg. Freytag, indem er sich über das neue GerichtSvrrfahren, namentlich im Zivtlprozesse. günstig aussprach. Dann fuhr der Redner fort: Aber die neuesten Gesetze hätten «in«n Krebsschaden mit sich gebracht, der geeignet. Mir«, die Vortheile der großen JustizgesetzL Meder auszuheben, nämlich die uner schwingliche Höhe der GerichtSkosten. Er übertreibe nicht, wenn er behaupte, daß heutzutage nur noch wohlhabende oder ganz arme Leute prozesfiren könnten. Geradezu trau rig sei es für einen Rechtsanwalt, wenn er die sich an ihn Wendenden darauf aufmerksam machen müßte, was sie nun alles sür Kosten zu bezahlen hätten. Dem Anwälte müsse da die Lust zum Streiten vergehen. Besonders drückend sei der Kostenvorschuß, der auch in den kleinsten Sachen verlangt werde. Redner erläutert an Beispielen, wie hoch die Kosten sich auch in kleineren Prozessen belaufen. Ein Dienstmädchen, das einen Lohn von 21 M. etnklagen wolle, könne der Arwalt nicht annehmen, wenn sie nicht zunächst 10 M. Kostenvorschuß erlegt habe; und dann habe der An walt für sich noch keinen Heller. DaS treffe besonders die sächsischen Rechtsanwälte sehr hart, die bisher gewohnt ge wesen seien, im Wesentlichen ohne Kostenvorschuß zu pro- zessiren. Der sogenannte kleine Mann könne gar nicht prozesfiren. Es sei ein Leichtsinn, wenn er es thue. Und lediglich das Gerichtskostengesetz trage die Schuld an diesen Verhältnissen. Im Reichstage sei bei der Berathung dieses Gesetzes ausgesprochen worden, man wolle damit einer all- zugroßen Häufigkeit der Prozesse entgegenwirken. Die Ab- schreckungStheorie, die darin liege, sei aber die verwerflichste, die er sich denken könnte. ES entstehe hierdurch auch eine Rcchtsunstcherhett, wenn sich Jemand sagen müsse, er könne einen Anspruch nicht verfolgen, den der Nachbar mit Er folg geltend machen könne nur deshalb, weil er ein paar Thaler mehr Geld hat. Nun sei zwar das Armenrecht vorhanden; es gäbe aber sehr viele Leute, die mit Mühe und Noth gerade ihre Familie ernähren könnten, aber nich! soviel Geld hätten, um einen Prozeß zu führen, oder sich scheuten, mit der Bitte um das Armenrecht hervorzutreten. Außerdem sei man jetzt mit der Ertheilung des Armen - rechtes sehr rigorös; dieses biete also nicht die nöthige Ab hilfe. In Anbetracht dieser Verhältnisse stelle er deshalb den Antrag: Die Kammer wolle beschließen, die königl. StaatSre- gterung zu ersuchen, beim Bundesrathe auf Abänderung des Gerichtskostengesetzes und Herabsetzung der in dem selben festgestellten Kostenbeträge hinzuwirken. Justizminister vr. v. Abeken: Ich glaub«, bevor man sich darüber eine Meinung bildet, ob das Gerichtskostengesitz die Taxsätze richtig gewählt hat oder nicht, muß man eine längere Erfahrung abwarten. Bis jetzt werden sehr wenige Prozesse nach dem neuen Verfahren bereits zu Ende geführt sein. Die Klagen, die jetzt über das Gerichtskostengesitz laut werden, beruhen meistentheilS, vielleicht ausschließlich auf der regelmäßigen Erforderung von Kostenvorschüssen. DaS ist etwas Ungewohntes. Bisher stellte man oft einen Prozeß an, ohne im Voraus gehörig zu überlegen, was für den eignen Beutel dabei herauskemmen werde. Die Meisten prozesfiren ja wohl Koo» Läs, in der Meinung, daß sie im Rechte seien, erwarten daher Verurtheilung und auch die Kostenerstattung Seiten de» Beklagten. Sehr oft aber unterlassen die Parteien, sich im Voraus auch darüber zu vergewissern, ob denn im Falle der Erlangung eines gün stigen richterlichen Urtheils vom Beklagten etwas zu erlangen sein werde, über die Zahlungsfähigkeit des Beklagten, und außerdem auch darüber, ob man es mit einem Zahlungs willigen oder einem von Denjenigen zu thun habe, die zwar zahlen könnten, aber nicht wollen, und jedes Mittel er greifen, um den Gläubiger um den im Prozeßweg «rstritte- nen Anspruch zu bringen. In der Nothwendtgkeit, beim Beginn des Prozesses einen Vorschuß zu leisten, liegt für den Kläger ein Anlaß, sich im Voraus über die Verhält nisse zu vergewissern, von denen es schließlich abhängt, ob er seinen Anspruch, wenn er ihn durchgesührt hat, auch wird realisiren können, ob der Schuldner Etwas besitzt, oder ob er Jemanden hat, der ihm jur rechten Zeit mit einer Intervention zu Hilfe kommt. Die Einforderung und Tageblatt. Amtsblatt für die königliche« and Wüschen Behörden zu Freiberg und Brand. Verantwortlicher Redakteur Iuliu» Brau» i» Freiberg. Inserate werden bi» Vormittag« 1 l Uhrangenom- « -»M mm und beträgt der Brei« für die gespaltme Zeile 1 D oder deren Raum Id Pfennige.