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Die Herrschaft und die Stadt Kamenz verblieben bis 1318 im Besitz der Herren v. Kamenz, um danach unter askanische Herrschaft zu gelangen. Zugleich wird das Streben der Herren v. Kamenz nach eigener Landesherrschaft (1225-1318) durch die Ausstellung zweier Verzichtserklärungen auf Herrschaft und Stadt durch Witego und Heinrich v. Kamenz, verbunden mit persönlicher Anwesenheit des Markgrafen von Brandenburg (militärisches Lager vor der Stadt, erschlossen aus Itinerar und Zeugenreihe), beendet - daß wir mit willen haben gelaszen unsern leben her- ren, dem marggraven von Brandenburg, hem Woldemars, Kamencz hus und halbe stad mit alme lande und mit luten, die dazu gehören, mit der heide, mit gehöret mit holze, mit watere, mit visscerige mit allen Scheidungen, die dazu gehören umb mit alledem, daz in der bescheidungen begrifen ist, mit alme rechte und mit alme nuze, als wy hatten .. (CDS 11,7,11,12; Krabbo Nr. 2654, 2655).20 Die bisherige Forschung erklärte den Verlust der Herrschaft aus einer Lehns- verwirkung Witegos II., der im Dienste des Markgrafen von Brandenburg in der Oberlausitz wirkte (Krabbo Nr. 1307, 1668, 1812, 1930, 1949, 1967, 2132 und 2134; Herzog 1986, Anm. 122). Der Verlust ihrer Herrschaft ist mit Sicherheit komplexer zu sehen, außerdem muß man eine längerwährende Auseinandersetzung annehmen. Erste Ansätze bietet die 1268 erfolgte Landesteilung und die dafür ausgestellte Urkunde, in der die Herren v. Kamenz unter den elf namentlich genann ten Herrschaftsbesitzern an zweiter Stelle, nach den Herren v. Starkenberg, genannt werden (räumliches Prinzip erkennbar - Jänecke 1923, S. 55 f.). Die Teilungs urkunde offenbart die Sonderstellung der Herrschaftsinhaber und zeigt die Ausbrei tung und Entfaltung der Landesherrschaft. Eine Reihe von Hoheitsrechten, Beleh nungen der Herrschaftsinhaber, Ausübung des Münz- und Zollwesens, Rechte in den Übergangsgebieten, die die Askanier wahrnehmen, ließen den landesherrlichen Bestrebungen der Herrschaftsgeschlechter weiterhin Spielraum. Neben der Schaffung der inneren Voraussetzungen für den Ausbau einer Landesherrschaft scheint sich ge gen Ende des 13. Jh. die Stellung der Herren v. Kamenz weiter gefestigt zu haben (u. a. Zeugenschaft in markgräflichen Urkunden bis 1309). 1304 (Krabbo Nr. 1930) war Witego v. Kamenz, welcher Herrschaft und Stadt zur Hälfte mit seinem Bruder Heinrich teilte, Vogt des Landes Bautzen. Der erreichte Stand in der Durchsetzung ihrer Landesherrschaft bedurfte jetzt nur noch einer Bestätigung von außen. Über die Ursachen des Konfliktes mit dem Markgrafen geben uns die schrift lichen Quellen keine direkte Auskunft, allerdings kann er kaum vor 1300 begon nen haben. Zwischen 1300 und 1317/18 gerieten die landesherrlichen Bestrebun gen der Herren v. Kamenz zunehmend in Konflikt mit denen der Askanier, ob wohl der Markgraf wahrscheinlich zwischen 1304 und 1314 (vgl. Jecht 1893, S. 7 f. - Urkunde über Verlehnung oder Verpfändung fehlt) das Land Görlitz an die Herren v. Kamenz verpfändete. Mit einer Zuspitzung der Auseinandersetzung - die Bedingungen von 1268 waren zu diesem Zeitpunkt unter den veränderten ge sellschaftlichen Zuständen nicht mehr gegeben - kann zwischen 1314 und 1317/18 20 Heinrich v. Kamenz erhielt allerdings für seinen Anteil „60 Mark jährlichen Ertrages" im Land Görlitz zugewiesen.