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5.2. Zum Innungswesen der Töpfer in Dresden Eine Töpferinnung gab es in Dresden nachweislich seit dem 16. Jh.: Am 16. De zember 1547 wurde den Töpfern „ire neu Ordnung“ vom Rat der Stadt und vom Landesherrn bestätigt (FLEMMING 1896, 67). Eine Innungsbildung muß also schon früher eingesetzt haben. Bereits 1474 (am 11. März) wurde vom Rat der Stadt eine Ordnung über Arbeiten an Feiertagen und -abenden bestätigt. Sie deutet an, daß sich die Töpfer schon in der zweiten Hälfte des 15. Jh. organisiert hatten, um Arbeitsregelungen zu erringen. Aus den Jahren 1510 und 1520 stammen weitere Archivalien, in denen Töpfermeister namentlich oder die gesamte Berufsgattung er wähnt werden. Eine Innungsordnung für die Töpfer wurde vom Kurfürsten August am 18. April 1561 erneut verbrieft. Im Vergleich zu anderen Dresdener Innungen, deren Ersterwähnungen oder Gründungen mehr als 100 Jahre früher liegen (HAHN 1966, 251 ff.), tritt die Töpferinnung erst recht spät hervor. Diese Erscheinung ist aber gesamtsächsisch; die frühe Erwähnung der Waldenburger Töpfer im Jahre 1388 bildet hierbei eine große Ausnahme. 49 Bei Berufszählungen innerhalb der Innungen wurden zwischen 1569 und 1578 8 Töpfer genannt, 1631 sind es 12 Töpfer, 1634 7 Töpfer und 1699 wiederum 12 Töpfer (FLEMMING 1896, 284), wobei es sich auch hier um Zahlen für Dres den-Altstadt und Altendresden zusammen handelt, da Altendresden - bis dahin selbständige Stadtgemeinde - 1549 auf Veranlassung des Kurfürsten Moritz der linkselbischen damaligen „Neuen Stadt Dresden“ einverleibt wurde (RICHTER 1885, 85). Wie archäologische Befunde von den Fundstellen 64 und 65 - Atriumkomplex in Dresden-Altstadt belegen, hat wahrscheinlich einer der im 16. Jh. gezählten Töpfer im Südosten vor der Stadt seine Werkstatt gehabt. Die oft geäußerte Vermutung, daß die Töpfer zu den ärmsten der Stadtbürger gehörten, wenn sie schon Stadtrecht erworben haben, wird auch durch das Fehlen dieses Handwerkes in den Listen beamteter Bürger oder Ratsmitglieder bis ins 17. Jh. hinein bestätigt. Andererseits hieß es für Dresden „... jeder, der im Weichbilde der Stadt Grundeigentum besitzen oder ein bürgerliches Gewerbe betreiben oder sich sonst mit eigener Haushaltung dauernd niederlassen wollte, war zur Erwerbung des Bürgerrechts verpflichtet“ (RICHTER 1885, 213). Die Tatsache, daß die Werk stätten vom 14. bis 16. Jh. außerhalb der Stadtmauern lagen - aus guten Brand sicherungsgründen - und daß auch die Töpfer selbst außerhalb des Bürgertums zu leben gezwungen waren, bestätigt obigen Befund. Vermutlich genossen nur die in den Innungen zusammengefaßten Töpfermeister die Vorrechte eines Stadtbürgers, die Werkstattangestellten, Gesellen und Lehrlinge hingegen nicht. Wir sind davon überzeugt, daß weitere schriftliche Nachweise zum Töpferhand werk vorhanden sind, z. B. in Rechnungsbüchern, Zinsabgabelisten oder Innungs belegen, auch in Kirchenbüchern. Darüber liegen aber bisher keine detaillierten Aus wertungen vor. 49 Auch in anderem, schriftkundig besser erschlossenem Raum, in nachweislich dicht besiedelten Landschaften mit intensiv tätigem Töpferhandwerk, setzten entsprechende Innungsreglements erst nach 1350 ein (STIEBER 1972, 42).