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1 M Erscheint jcdm Wochentag Abends 6 Uhr für den >^0 11 anocrn Tag. Preis vierteljährlich 2 Mark 25 Pf., ' 'E * zweimonatlich 1 M. 50 Pf. n. einmonatl. 75 Pf. 1878 Rückkehr nach Berlin sind noch nicht getroffen. — Die „Prov.-Korresp." schreibt: Die Verhandlungen zwischen Rußland und England haben in den letzten Tagen wieder eine lebhaftere und bestimmtere Wendung genommen, an welche in London und St. Petersburg erneute Hoffnungen zur Erreichung eines Einverständnisses über die weitere Behandlung der schwebenden Fragen geknüpft werden. In diesem Sinne wird besonders auch die Petersburger Reise Schuwaloff's gedeutet. Die Gerüchte betreffs einer neueren Schärfung der Beziehungen zwischen Rußland und Oester reich finden keine Bestätigung. Die österreichischen Blätter behandeln theils die AuS- gleichsfrage, theils die Okkupation. In Bezug auf den Ausgleich bildet die 80-Millionen-Schuld den schwie rigsten Punkt. Das hierüber den Parlamenten vorgelegte Gesetz lautet: Artikel 1. Jener Amheil an dem jährlichen Reinerträgniff« der österreichisch-ungarischen Bank, welcher im Sinne des Art. 102 der Banlstatuten der Staatsverwaltung Ler im Reichsralhe ver tretenen Königreiche und Länder, beziehungsweise der ungarischen Staatsverwaltung, zukommt, ist während der Dauer des Privi legiums der österreichisch-ungarischen Bank alljährlich zur Tilgung des laut Uebereinkommens vom 10. Januar 1863 dem Staate überlassenen Darlehens von 80 Millionen Gulden österreichischer Währung zu verwenden und von dieser Schuld abzuschreiben. Artikel 2. Zur Tilgung jenes TH-ileS dieser Schuld von 80 Millionen Gulden österreichischer Währung, welcher nach Ab lauf deS Privilegium- der österreichisch-ungarischen Bank noch un getilgt fortbesteht, werden die Länder der ungarische» Krone in der Weise beitragen, dah dieselben einen Betrag in der Höhe von 30 Prozent deS noch nicht getilgten Restes der Schuld von 80 Millionen Gulden österreichischer Währung in 50 gleichen unver zinslichen Jahresraten an die im Reichsrathe vertretenen König reiche und Länder entrichten. Von guter Vorbedeutung dürfte es sein, dah der Aus- gleichsausschuß des Wiener Abgeordnetenhauses gestern diese Regierungsvorlage unverändert angenommen hat. — Ma die Okkupationsfrage anlaagt, so spricht sich daS „Fremdenblatt" sehr billigend darüber aus, daß die Regie rung alle Vorbereitungen treffe, um sich von drn Ereignissen nicht überraschen zu lasten. Die getroffenen Maßregeln seien rein defensiver Natur und könnten nach der ganzen 30. Jahr,«»,. Freitag, den 1U. Mai. dem Vorstande, vielmehr der Anspruch auf Ersatz der dem Verein erwachsenen Schäden dem AuffichtSrath gegenüber in der Regel einen subsidiären Charakter haben wird, so fern nur die gesetzliche Stellung beider Organe innegehalten ist, folgt aus dieser selbst. Denn alsdann wird der Schaden, sofern es sich nicht etwa um Funktionen handelt, welche dem Aufsichtsrath — wie z. B. die Prüfung der Bilanz und Gewinnvertheilung am Jahresschlüsse — direkt und in erster Linie übertragen sind, zumeist auf die Geschäfts führung des Vorstandes zurückgeführt werden müssen, also auch von diesem zu vertreten sein. Nur wenn der Ersatz vom Vorstande alsdann wegen Insolvenz u. a. nicht zu erlangen ist, kann der Ausfall vom AuffichtSrath gefordert werden, insoweit der Nachweis erbracht wird: daß durch die pflichtmäßige Ausübung der Kontrolfunktionen Seitens des Letzteren der Schaden hätte vermieden werden können! — Daß und wie die Unterlassungen in dieser Beziehung während der letzten Jahre schwere Schädigungen über einige Vereine gebracht haben, welche in mehreren Fällen bereits zum völligen Bruch führten, ist bekannt. Nichts ist daher mit solcher Einstimmigkeit für nothwendig erklärt worden, als die Aufstellung von Musterinstruktionen über die Aus übung der Kontrole durch die AufsichtSrälhe. Daß aber eine sol^ e ausdrückliche, ganz in das Einzelne gehende Formulirung alles dessen, was den Aussichtsräthen u thun obliegt, nicht bloS im Interesse der Grnoffen- chaften, sondern ebenso sehr in dem der AufsichtSrälhe selbst liegt, darüber kann kein Zweifel obwalten. Denn sicher nicht aus bösem Willen, sondern lediglich aus mangelhafter Kenntniß dessen, was zum Behuf« der Ueberwachung der Geschäftsleitung geschehen mußte, ist die Vernachlässigung derjenigen Maßnahmen zu erklären, welche erforderlich sind, die Vereine vor Schaden zu sichern, den sie ja selbst mit zu tragen haben. Und eben, daß es somit in ihre Hände gelegt ist, durch die nöthige Wachsamkeit zugleich das eigene Privatinteresse mit zu wahren, muß sie doppelt anspornen, die ihnen auferlegten Bemühungen nicht zu scheuen. Und wo irgend es noch bei den Mitgliedern eines AufsichtS- rathes ganz oder theilweise an Erfahrung und Uebung in den bez. Geschäften — etwa in den ersten Jahren des Vereins — mangelt, so soll man, wie dies die Muster- Instruktionen empfehlen, mindestens bet den wichtigen Quartals- und JahreSschluß - Revisionen überall einen be währten Fachmann aus sachverständigen Kreisen gegen an gemessene Remuneration zuziehen und die Kosten nicht scheuen. Nicht nur kann hierbei übel angebrachte Spar samkeit schwere Verluste herbeiführen, sondern es ist auch eine solche womöglich wiederholte Aushilfe die beste Schule, den Aufsichtsrath in die Praxis einzuführen und darin zu erhalten. Der Anwalt vr. Schulze-Delitzsch. oder mündlich zum Sitzung-Protokoll erklärten Protest gegen die Verantwortlichkeit zu decken. Daher ist er entschieden gerechtfertigt, diese solidarische Haftbarkeit geradezu im Ge- sellschaftsvertrage auszusprechen, wie dies der Allgemeine Vereinstag zu Bremen (1874) ausdrücklich empfohlen hat. Daß dieselbe übrigens nicht so direlt etntritt, wie bei Tagesschau. Freiberg, 9. Mai. In der Orientfrage ist er der Vermittelung der deut schen Reichsregierung gelungen, einen Kompromiß zwischen England und Rußland anzubahnen, den man al» einen höchst hoffnungsvollen bezeichnet und der schon dadurch, daß er überhaupt auf die Tagesordnung gelangt ist, eine gewisse Beruhigung erzeugt, eine Art von Frühlingsstim mung in die politische Welt getragen hat. Was die Nach giebigkeit Rußlands betrifft, so ist dieselbe auf Rechnung seiner verzweifelten militärischen und politischen Situation zu setzen und neben der inneren Krise Rußlands hat auL europäische Pression ihren Antheil an dem provisorischen Erfolg ; allein indem die deutsche Reichsregierung dem FriedenSbedürsntß des Czaren entgegen gekommen ist, hat sie zugleich eine neue Basis für den Kompromiß geschaffen, indem sie die Formfrage des Kongresses auf die Seite schiebt und die materiellen Objekte in die Verhandlung einführt. Die Prozedur ist eben so ein fach wle naheliegend; wenn die Staaten nach dem Kriege, nach blutigen Schlachten, nach der Aufopferung von vielen Menschenleben, nach furchtbaren Verheerungen, mit einan der verhandeln müssen und schließlich auch eine Verein - Verhältniß ein, sind als Bevollmächtigte zu betrachten und übernehmen die ihnen dadurch pflichtmäßig erwachsenden Leistungen, welche, wie beim Vorstande in der Verwaltung so bei ihnen in der Kontrole dieser Verwaltung sich zu- sammeufassen Sind ihnen diese Obliegenheiten im Gesetz, im GesellschaftSvertrage, in besonderen Instruktionen, durch Beschlüsse der Generalversammlung oder sonst ausdrücklich vorgeschrieben, so fällt deren Unterlassung oder ein Da- gegenhanheln, insofern dadurch für den Verein Nachtheile erwachsen, entweder unter den Begriff der vorsätzlichen Schädigung oder des groben Versehens, was die unbe dingte Vertretungspflicht nach sich zieht. Für daS Eintreten, wie für die Art der Haftbarkeit der Mitglieder des Aufstchtsrathes ist ihre kollegialische Thätigkett, das Verhältniß der Einzelnen zur Gesammtheit entscheidend, indem sie nach gemeinsamer Berathung durch Mehrheitsbeschlüsse ihre Maßnahmen zu regeln haben. Im Allgemeinen wird man dabei festhalten müssen, daß die bei den fraglichen Akten Bethetligten, ebenso wie Die jenigen, welche sich dabei pflichtmäßig hätten betheiligen sollen, dies aber ohne hinreichenden Grund unterlassen haben, in gleichem Maße regreßpflichtig sind. Wer der Mitwirkung bei den überkommenen Obliegen heiten sich entzieht, z. B. die zu diesem Behuf« anstehenden Sitzungen unentschuldigt versäumt, handelt ebenso pflicht widrig, wie Diejenigen, welche bei verderblichen Beschlüssen und Maßnahmen mit thätig sind, da er diesen durch seine Theilnahme an den betreffenden Berathungen hätte entgegen- treten können und sollen. Dabei kommen wir auf die Zuständigkeit der Einzelnen, wodurch diese sich gegen Vertretung von Nachlässigkeiten und Pflichtwidrigkeiten der Gesammtheit, insbesondere des Vorsitzenden, schützen können. Sobald dieselben von Vor gängen Kenntniß erhalten, welche das Einschreiten des i Aufsichtsraths erfordern, steht ihnen der Antrag auf sofortige Anberaumung einer Sitzung zu, und ebenso können und sollen sie bei Unpünktlichkeiten in Abhaltung der vorge schriebenen Geschäftsrevisionen und dergleichen ungesäumt auf deren Vornahme dringen und dabei sich gegen jede I Verantwortlichkeit für die Unterlassung ausdrücklich dem i Vorsitzenden gegenüber verwahren, auch womöglich ihre «Kollegen solchenfalls zuziehen. Daß hierbei eine Aenderung eintritt in Beziehung auf I solche Geschäfte, welche speziellen Kommissionen deSAuffichtS- I rathes übertragen sind, ist klar. Soweit dies ein für allemal im GesellschaftSvertrage oder der Instruktion be stimmt ist, oder in jedem Falle von der Generalversamm lung besonder- genehmigt wird, haften alsdann nur die Mitglieder dieser Kommissionen für Wahrnehmung ihres Viessorts. Wird aber ein derartiger Auftrag vom Auf UchtSrath einseitig ohne die erwähnte Bestätigung des Vereins an einzelne seiner Mitglieder ertheilt, so kann der AuffichtSrath die Letzteren zwar sür die Ausführung Verantwortlich machen, ohne aber dadurch dem Verein gegenüber selbst von der Vertretung dafür befreit zu werden. Daß mehrere Ausschussmitglieder, insoweit sie naö Vorstehendem betheiligt sind, solidarisch haften, folgt auS den in den meisten deutschen Staaten anerkannten RechtS- !grundsätzen. Ist eS doch jedem einzelnen Mitgliede des jAufstchtSrathes möglich, auf Erfüllung der der Gejammtheit wbliegenden Verpflichtungen zu dringen und durch seine Mitwirkung auf ein ordnungsmäßiges Verfahren dabe vinzuwirken, sowie wenn seinen deSfallsigen Anträgen nicht Rachgegeben wird, sich durch einen schriftlich etngereichten Sie Haftpflicht -er Aufsicht-- oder VerwaltungsrSthe. Die Verantwortlichkeit der Aufsicht-- oder Verwaltungs- räthe der Genossenschaften für Erfüllung der ihnen bei der Ueberwachung der Vereinsverwaltung obliegenden Ver pflichtungen folgt nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auS der Natur des ganzen Verhältnisses so sehr von selbst, daß das Genossenschaftsgesetz sie nicht noch besonders aus zusprechen, vielmehr nur in tz 29 die Form ihrer Geltend machung festzusetzen sich veranlaßt sah, wonach zur Führung der Prozesse wegen der desfallsigen Ansprüche gegen den Aufsichtsrath Bevollmächtigte durch die Generalversamm lung gewählt werden sollen. Zweifellos gehen die Mit glieder des Aufsichtsraths durch Annahme der auf sie fallenden Wahlen zu dieser Stellung ein kontraktliches barung feststellen, so können sie das auch ebenso gut vor dem Kriege und sie können auch, bevor sie Proben ihrer militärischen Tüchtigkeit geleistet haben, ihre Bedingungen aufrichtig formultren und in aller Offenheit ihre Meinungen austauschen. Deutschland will den Frieden vor dem Kriege; es hat die Anregung geboten, daß England seine Wünsche ausspreche, gerade so, al- ob, «S den Feldzug bereits siegreich beendigt hätte und' W Rußland, um den Krieg zu vermeiden, dasselbe Maß von Nachgiebigkeit manifestire, als ob e- den Feldzug bereits verloren hätte. Eine ähnliche Fiktion dient eigentlich vielen Kompromissen zur Grundlage. Deutschland handelt mit großer Uneigennützigkeit, aber es hat doch den Anschein, als ob der in solche Form gebrachte Kompromiß ihm einige Genugthuung bereiten würde. Es fällt nicht nur ins Gewicht, daß Deutschland als der Protektor des FrtedenswerkeS erscheinen würde, sondern' auch der mit so vielem Stolze hervorgehobene europäische Stand punkt wäre aufgegeben und die Umänderung des Friedens von San Stefano würde von ganz anderen Gesichtspunkten aus stattfinden, als dies Anfangs im englischen Programme gelegen war. England würde seine staatlichen Interessen, seinen Einfluß in der Türkei, sein Prestige in Asien so weit gerettet sehen, als dies im Wege des Kompromisses geschehen; aber England würde nickt im Namen Europas sprechen, es hätte auch darauf verzichtet, die europäischen Machtverhältnisse in höherem Grade zu beeinflussen, al» dies durch seine Sonder-Interessen in der Türkei geboten erschiene und auch von einer Frontstellung Englands gegen den Drei-Kaiser-Bund könnte nicht mehr die Rede sein. Der deutsche Reichstag ist noch mit Berathung der Gewerbe-Novelle beschäftigt. Gestern kam er bis tz 133. — Die Reise des Kaisers Wilhelm nach Wiesbaden in diesem Jahre ist aufgegeben; der Monarch wird bis zu seiner Reise nach Ems thetts in Berlin, theils in Babels berg residiren. — Das neuralgische Leiden des Fürsten Bismarck ist infolge seiner jüngsten Erkrankung erneut her- vorgetrcten. Bestimmungen über den Zeitpunkt seiner Inserate werden bis Vormittags 11 Uhr angenom men und beträgt der Preis für die gespaltene Zeile oder deren Raum 15 Pfennige. und Tageblatt. Amtsblatt sür die Mißlichen und Wüschen Behörden zn Freiberg »nd Brand. Berautwortlicher Redakteur Jultu» Brau« in Freiberg.