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Anzeiger - für Riesa, Strehla und deren Umgegend. 14. Freitag, den 7. April 1854. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern. Bon der Königlich Preußischen Hauptverwaltung ter Staatsschulden ist u) wegen teö vorzunehmenden, nach einer im diplomatischen Wege anher gelangten Mittheilung der König!. Preüß.' Regierung nur bi« Ende November 1854 statthaften Nmtaufche« der König!. Preußischen Kassenanweisungen vom 2. Jan. 1835 gegen neue dergleichen Kassenanweisungen vom 2. November 1851 folgende Aufforderung: In Folge des Gesetzes vom 19. Mai 18S1 Acsetzsammlung Sette 335) soll jetzt mit dem Umtausche der in Cir- culation befindlichen Königlich Preußischen Kassen-Anweisungen vom 2. Januar 1885 U I Thlr., 5 Thlr., 59 Thlr. 100 Thlr..und 500 Thlr. gegen neue, unter dem 2. November 1851 ausgefertigte Kassenanweisungen 5 1 Thlr., 5 Thlr., 10 Thlr., 50 Thlr. und 100 Thlö., deren genaue Beschreibung durch die Amtsblätter der Königlichen Regie rungen, durch den Königlich Preußischen StaatSanzeiger und durch mehrere, in Berlin erscheinende Zeituügen be kannt gemacht ist, vorgegangen werden, Es werden daher die Inhaber von Königlich Preußischen KaffeaanweistMgen vom 2- Januar 1835 hiermit aufgefordert, diese vom 1. October d. I. ab entweder 1) hier bei der Controlle der Staatspapiere, Orantenstraße Nr. 92, parterre, oder » 21 in den Provinzen bei den Negierungs-Haupt-Kassen, sowie bei den von den Königlichen Regierungen zu be zeichnenden Kreis- oder Special-Kassen zu präsentiren, und dagegen neue Kassen - Anweisungen vom 2. No» - vember 1851 von gleichem Werthsbetrage in Empfang zü nehmen. Das GeschästSlocal der Controlle der Staatspapiere wird zu diesem Behuf« in den Wochentagen von 9 bi« 1 Uhr geöffnet sein. Dieselbe kann sich jedoch wegen des Umtavschgeschästs weder mit Privatpersonen, noch mit In stituten oder Special-Kassen, in Schriftwechsel ein lassen, wird vielmehr alle, ihr nicht durch die Regierungs-Haupt», Kassen zum Umtausch zukommenden Kassenanweisungen den Einsendern auf ihre Kosten remittiren. Die Kassenanweisungen vom 2. Januar 1835 behalten übrigens einstweilen, bis zu dem nach Ablauf voü -9 < Monaten bekannt zu machenden Präclufivtermin, ihre Gültigkeit. Die Einlösung der Darlehnskassenscheine bleibt vorläufig noch ausgesetzt, und wird der Termin,,»» welchem deren Umtausch beginnen soll, später bekannt gemacht werden. -Berlin, den 12. September 1853. Königlich Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden. Natan. Rolcke. und weiterhin .7« b) wegen Einziehung der Königlich Preußischen Dährlehnskassenscheine vom 15. April 1848 und wegen des Umtausche« derselben gegen neue Kassen-Anweisungen vom 2. November 1851 nachstehende Bekanntmachung: In Berfolg unserer Bekanntmachung vom. 12. September d. I. wegen Ausreichung neuer Kassenanweisungen' -- bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß vom 2. Januar k. I. ab auch die noch umlaufenden'Dahr-' lehnskassenscheine vom 15. April 1848 gegen neue Kassenanweisungen vom 2. November 1851 werden umgetauscht werden. Die Inhaber jener Dahrlehnskussenscheine werden daher aufgefordert, diese vom 2. Januar k. :J. ab entweder bei der Controlle der Staatspapiere, Oranienstraße Nr 92, parterre rechts, oder in den Provinzen bei den Regierung« - Hauptkaffen oder bei den von -en Königlichen Negierungen bezeichneten Kreis- oder Specialkaffen . " - zu präsentiren, und dagegen neu« Kassenanweisungen vom 2. November 1851 in Empfang zu nehmen. Das Geschäftslocal der Kontrolle der Staatspaviere wird zu diesem Zwecke iw den Wochentagen vün .9 bis 1 Uhr geöffnet sein. Dieselbe bann sich jedoch wegen des Umiauschgeschafls weder mit Privatpersonen, -noch mit In stituten oder Specialkassen in Schriftwechsel einlassen, sondern wird alle, ihr von auswärts auf anderem Wege, als durch die Negierungs-Hauptlasten, zugehenden Darlehnskassenscheine den Einsendern gtzs ihre Kosten-Mrücksenden. Wenn übrigens alte Kassenanweisungen und Darlehnskassenscheine zugleich zum Umtausch präsentirt werden sollen, so müssen beide Arten von Papieren durchaus von einander getrennt werden. Nach Ablauf von 9 Monaten wird ein Präclusiviermm anberaumt werden, mit dessen Eintritt ÄK'stoch nicht eingelieferte Darlehnskassenscheine ungültig werden. , Berlin, den.27.'December 1853. > , Königlich 'Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden. NataU. ° ' RoEe, Gamet. NöbiUng. erlassen worden. - "ss ' s « Solches wisd.and,urch zur öffentlichen'Kenntniß gebracht. , . " . . Diele Bekanntmachung-ist «uf Grund'8 21 des Gesetzes über hie Angelegenheiten, der Press« vom 14. Mä.rz lfiöl i« de» darin genannten Blättern abzudrüekdn. c. . , n , : , -Dresden, den l8,Januar 1854.'7' . - - . u ' . - . M i n i st e r.i u/m. d 1 L A.n n e r.II.' , Freiherr von Beust. Demuthexn