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st !o und Tageblatt >u Amtsblatt für die königlichen und städtischen Behörden zu Freiberg und Brand. a. ^296 DIms!ag, dm 21. Dezmider. 1875 vow ;e «er: t F.- t c > -4 . s 1875. »I». sion >einr nebst :hlr., nm. und l in ladet frisch ein. Für diese ebengenarmten unentgeldlich zu leistenden Schriften und Kirchenzeugnisse und für jene oben genannten gleichfalls unentgeldlich zu vollziehenden kirchlichen Amts handlungen sollen nun die Geistlichen und Kirchendiener durch ein jährliches Fixum aus der Staatskasse entschädigt werden. Um aber zu wissen, wie hoch sich dasselbe be laufen wird, hat die oberste Kirchenbehörde bereits im Laufe dieses Jahres Ermittelungen auf sämmtlichen Pfarr ämtern anstellen lassen über die durchschnittliche Zahl der Taufen, Aufgebote, Präsentationsschreiben und Trauungen in den letzten 6 Jahren, wie über die Gebührensätze, welche hierfür an den verschiedenen Orten gelten. Als niedrigster Durchschnittssatz dieser Gebühren hat sich dabei ergeben für die Taufe 1 M. 6 Pf., für das Aufgebot 2 M. 6 Pf., blos noch eine Frage der Zeit sein. Wenn nun aber alle diese kirchlichen Amtshandlungen unentgeldlich für die Glieder der Kirche von den Geistlichen gereicht werden ollen, so kann man diesen letzteren doch wohl nicht ohne Weiteres und ohne jegliche Entschädigung den Wegfall der bisher dafür bezogenen Gebühren zumuthen. Denn Kraft ihrer Vokation haben die dermalen im Amte befindlichen Geistlichen ein zweifelloses und unbestreitbares Recht auf diese Gebühren. Wollte man aber nur etwa diesen, nicht aber auch zugleich ihren Nachfolgern im Amte eine Ge- bühren-Entschädigung zu Theil «erden lassen, so würde damit das Einkommen der meisten geistliche^ Stellen späterhin in einer Weise geschmälert werden, daß deren Inhaber mit Sorgen und Mangel würden kämpfen müssen, und eine Verringerung der Theologie Studirenden und zuletzt ein Fehlen der nöthigen Anzahl Geistlicher würde die unausbleibliche Folge davon sein. Um deswillen hat unsere sächsische Staatsregierung eine den geistlichen Stellen als solchen zukommende Entschädigung im Gesetzentwürfe vorgesehen. Orte gelten, oder es muß vom Kirchenvorstande ein neuer Gebührentarif mit Genehmigung der Kircheninspektoren aufgestellt werden. Als gebührenfrei zu leistende Schriften und Kirchenzeugnisse aber, welche mit der kirchlichen Handlung unmittelbar zusammenhängen, dürften zu be trachten sein die Kirchenbuchs-Einträge, die Protokolle über Anmeldung zum Aufgebote, die elterlichen Einwilligungs- Atteste, die Präsentationsschreiben zu kirchlicher Fürbitte, die Trauüberweisungsschreiben und der Trauschein, welchen von jetzt an der Pfarrer unmittelbar nach jeder kirchlichen Trauung dem getrauten Paare ohne Verzug auszustellen und auszuhändigen hat. auf dem Standesamte gemeldet werden, während die Taufe > desselben nicht mehr, wie bisher dem staatlichen Zwange unterliegt, sondern von Seite der Eltern als eine für's Kind zwar nothwendig, jedoch freiwillig begehrte geistliche ' Spendung betrachtet werden soll. Ebenso sollen die, welche sich verehelichen wollen, zwar keinesfalls die kirchliche Trauung verabsäumen, sollen dieselbe ans Grund ihrer christlichen Erkenntniß auch als eine nothwendige geistliche Spendung begehren, indeß müssen sie bereits vorher vor dem Standesbeamten die Ehe bürgerlich geschlossen haben. Wo es sich darum um den bürgerlich vor Gericht gültigen Nachweis über Geburt und Verehelichung handelt, da hat lediglich der Eintrag, resp. Vorgang auf dem Standesamte entscheidende Kraft und Bedeutung, während nach dem kirchlichen Akte der Taufe und Trauung fernerhin nicht mehr vom bürgerlichen Gesetze gefragt wird. Wenn nun auch wohl anzunehmen und zu erwarten ist, daß alle ernst gesinnten Christen nach wie vor beim Eintritt in die Ehe sich kirchlich werden trauen und ihre Linder christlich werden taufen lassen, so könnte doch bei dem einen oder dem andern die dafür zu entrichtende Gebühr ein Grund zu bedauerlicher Verzögerung, oder woh gar zu gänzlicher Beiseitelassung der kirchlichen Trauung, cher >orf ein zn er- Dazu kommt, daß ohne Veranlassung und ohne Zuthun der Kirche, sondern lediglich im Interesse des Staates die Zivilehe und die neue Art der Beurkundung des Personenstandes tingeführt wird. Somit dürfte auch der Staat wenigstens die moralische Verpflichtung haben, eine Entschädigung für die Gebühreuverluste auszuwerfen, welche dadurch den Geistlichen unverschuldeter Weise zugefügt werden. Von diesen Erwägungen hat sich auch unsere Staats regierung bei Einbringung des vorliegenden Gesetzentwurfs au die Stände leiten lassen. Die demselben beigegebenen Erläuterungen und Beweggründe sprechen dies auch unum wunden aus. Zu wünschen ist daher nur, daß derselbe Annahme in den Kammern findet. Mögen aber auch in der Einbringung desselben an die Kammern die Geistlichen eine dankenswerthe Fürsorge der Staatsregierung für die Bedürfnisse der Kirche und ihre Dienern erkennen, und möchten dadurch diejenigen von letzteren sich eines Besseren belehren lassen, welche bisher in der Einführung der Zivil ehe nur eine Feindschaft des Staates gegen die Kirche erkennen wollten. IM. Nach«. sen- per uter igen uerei fing die alle, würde ein Rentenkapital geschaffen, dessen Zinsen den jähr lichen Entschädigungsbedarf für die einzelnen Geistlichen- und Kirchendiener-Stellen decken. Ohne Zweifel trägt dieser Gesetzentwurf unserer säch sischen Staatsregierung einem längst gefühlten Zeitbedürf nisse Rechnung; die Gebührenfixation der Geistlichen ist ja schon seit lange ein Wunsch der meisten Kirchengemeinden und nicht minder vieler Geistlichen gewesen. Die kirchlichen Handlungen gewinnen nur au Werth und daniit die Kirche und ihre Diener nur an Würde, wenn die geistlichen Spendungen unentgeldlich für den, der sie bedarf, gereicht werden. Daher wäre nur zu wünschen, daß, wie die oben genannten kirchlichen Handlungen, so auch das einfache Begräbniß unentgeldlich wäre und das Beichtgeld abgeschafft würde. Daß es dazu noch kommt, kann nunmehr wohl Ker) Ver- reis- vder der Taufe sein. Deßwegen hat unsere sächsische Etaatsregierung im Einverständniß mit dem Kirchen- rcgimente bei den Ständen, und zwar zunächst in der II. Kammer, einen Gesetzentwurf eingebracht, nach welchem dom I. Januar 1876 an die Geistlichen und Kirchendiener der evangelisch-lutherischen Landeskirche, wie auch die aller übrigen anerkannten Konfessionen, dazu auch der Israeliten, die Taufen, Aufgebote und Trauungen „Die blinde Gräfin". De« Bekanutmach ungen «ud Inserate« ist bet der grotze« Verbreitung des „Freiberger Anzeiger" (»SSO Exemplare) die entsprechendste Wirk samkeit gesichert. Das Abonnement betriigt pro Quartal 2 Mark 25 Pfennige. Bestellungen nehmen sämmtliche kais. Postanstalte«, sowie die unterzeich nete Expeditio« e«tgege«. Wir geben «ns somit der Hoffnung hin, datz das «ene Jahr vnstvicht nur «usere alten Frennde erhalten, sonder« a«ch recht viel «eue ^führen werde. ür die Trauung 3 M. 9 Pf. Nimmt man nun die her kömmlich oder matrikelmäßig niedrigsten Gebührensätze, mit welchen Geistliche und Kirchendiener für jede der drei Amtshandlungen entschädigt werden sollen und multiplizirt diese Summe mit der jährlichen Durchschnittszahl der Fälle, so ergiebt sich ganz von selber die jährliche Ent schädigungssumme, welche für die Geistlichen und Kirchen diener aus der Staatskasse entfällt. Im ganzen Lande ist hierfür eine jährliche Summe von 600,000 M. nöthig. Will jedoch der Staat von dieser jährlich zu leistenden Entschädigungssumme befreit sein, so soll er laut Gesetz entwurf nach vorausgegangener halbjähriger Kündigung ein für alle Mal den 25fachen Betrag jener Summe, also 5 Millionen M., an die Kirche herauszahlen. Dadurch ich vor , ward großen rch nn- ndschaft Schrift end be ide und inem so eche ich k anS. Inserate den bi- Brr» n >il«g» N Uhr für Höchste Rr. anp«- nommen u. die ge spaltene Zeile oder de-« Bamn mit l v Pf. berechnet. Inserat« sind stet» an die «Meditie», Frotscher'sche Buch handlung, zu senden. Tagesschau. Freiberg, den 20. Dezember. Der HauShaltsetat des deutschen Reiches, wie er nun mehr vom Reichstage festgestellt ist, weist in Ausgabe und Einnahme 474,256,998 Markaus, darunter 403,245,062 Mark fortdauernde und 71,011,936 Mark einmalige Ausgaben. (In der Regierungsvorlage waren Ausgaben und Einnahmen zu 48!,571,107 Mark veranschlagt.) Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungsetat für das Neübs- bankdirectorium für das Jahr 1876 wird auf 132,000 Mark festgestellt. Der Reichskanzler wird ermächtigt: zur vor übergehenden Verstärkung des ordentlichen Betriebsfonds der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von 24 Mark hinaus, behufs der Beschaffung eines Betriebfonds zur Durchführung der Münzreform bis zum mntag md. Die Expedition des „F-reiverger Anzeiger" (Frotscher'sche Buchhandlung.) Der Gesetzentwurf über Gebühren-Ent schädigung der Geistlichen und Kirchendiener für gebührenfrei von ihnen ;u leistende Amtshandlungen. Mit dem 1. Januar 1876 tritt das Neichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung, welches bereits in einigen Nummern dieses Blattes aus führliche Erörterung gefunden hat, im ganzen deutschen Reiche in Kraft. Zu näherer Ausführung desselben in unserm ganzen Sachsenlande hat die königl. Staatsregierung bereits eine Verordnung vom 6. November erlassen. Nach jenem Gesetz und dieser Verordnung muß in Zukunft jede Geburt eines Kindes außer auf dem Pfarramte vor allem unentgeldlich zu vollziehen, dazu auch die mit diesen Hand lungen unmittelbar verbundenen Schriften und kirchlichen Zeugnisse unentgeldlich zu leisten haben, dafür aber aus der Staatskasse entschädigt werden sollen. Selbstverständlich kann blos die einfache (agendarische) Form jener kirchlichen Handlungen gebührenfrei sein, wer aber dabei noch etwa- besonderes, etwa Taufrede, oder ^raurede, oder besondere Gesangausführung haben will, «uß dies auch besonders bezahlen, und zwar nach den i dührensätzen, welche jetzt hierfür an dem betreffenden t Abonnements-Einladung. Der herauuaheude Jahreswechsel führt a«ch einen Abschluß im Abonnement dieser Zeitschrift herbei «nd bitten wir »nsere geehrte» Leser, ihre Be stellungen für das erste Quartal des ueneu Jahres recht bald bewirken z« wollen. In der erfreulichen Wahrnehmung, datz die Auflage des i« steter Steigerung begriffen ist, erblicken wir nicht unr de« Beweis einer Anerkennnng unserer Bestrebungen, sondern zugleich die au uns tretende Anssorder««g, auch in Zukunft weder Kosten noch Anstrengung z« scheuen, nm das Blatt in immer weitere Kreise als gern gesehenen Kamilieufrmud einznführen. Die Redaktion wird daher bemüht sein, «eben de« politischen Zeitfragen anch die wichtigsten Knlturausgabeu der Gegenwart auf wirthschaftlichem, sozialem «nd kirchlichem Gebiete täglich in pop«lärer Weise zu behandel«, dabei aber anch den Begebenheiten und Ereignisse« des OrteS, des HeimathskreiseS und des engere« Heimathslandes die schnldige Aufmerksamkeit zuzuweudey. Das Feuilleton sowie die „Sonntags-Beilage" werden gediegenen Unter- haltnvgsstoff für Familie und HauS liefern und wir mache« ganz besonders auf die mit dem 1. Januar beginnende, äntzerst spannende Original-Novelle vo« SmUie Heinrichs anfmerksam: ;wes i876 n. lig ,ebinst sReibergerAWM