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Vie neuen Mstygesetze. XXVIII. Gerichtsbarkeit und Gerichtsstand inStraf- sachen. Daß man die Lehre von den Gerichtsständen nach der deutschen Straf-Prozeß-Ordnung aber eine einfache in der That nicht nennen darf, wird ans der kurzen schematischen Uebersicht aller vorkommcndcn Gerichtsstände klar werden. Es gelten in Zukunft: Bei Delikten im Inland: 1) Gerichtsstand des Thatortcs; 2) - - Wohnsitzes; 3) - - gewöhnlichen Aufenthaltsortes; 4) - - letzten Wohnsitzes; 5) - der Ergreifung; 6) - durch Bestimmung des Reichsgerichts. L. Bei Delikten im Ausland: Sämmtliche unter 2—6 vorstehend genannte Gerichts stände. 0. Für besondere Fälle: 1) Bei Delikten auf deutschen Schiffen im Ausland oder auf offener See: Lxpsäition 6k8 ^nreigan unä Tageblatt." Tagesschau. Freiberg, 25. August. Alle Nachrichten über das Befinden des Kaisers lauten günstig. Der greise Monarch glebt sich zu Babelsberg in alter gewohnter Rüstigkeit den Regierungsgeschäften hin. Dagegen meldet man vom deutschen Kronprinzen, daß ihn ein Fußübel, an welchem er schon einige Zeit leidet, hindern werde, die alljährliche Inspektionsreise in Württemberg diesmal auszuführen. Die Kronprinzessin wird sich im Herbste nach Triest und von dort nach Süd-Italien begeben. Wahrscheinlich dürfte die hohe Frau auch einige Zeit in Nom Aufenthalt nehmen. Fürst Bismarck be absichtigt nach Beendigung seiner Kur in Gastein etwa gegen den 20. September in Berlin einzutreffen, um an den Sitzungen des preußischen Staatsmiuisteriums bezüglich der dem Landtage zu unterbreitenden Vorlagen theilzu- nehmen. Alsdann erst wird der Reichskanzler nach Varzi« oder Friedrichsruhe gehen und Anfang Februar zum Be ginn der Reichstags-Kampagne nach Berlin zurückkehren. — Die Gründe, welche Herrn v. Bennigsen bewogen, auf seine weitere parlamentarische Thätigkeit im Abgeordneten haus« zu verzichten, werden jetzt bekannt. In einem Schreiben an den Vorstand des nationalliberalen Komitees seines Wahlkreises Otterndorf-Neuhaus erklärt derselbe, daß der lange Aufenthalt in Berlin, wodurch die immer um fangreicher werdenden Geschäfte des Landesdirektoriums zu rückgestellt werden müßen und seine Familienverhältniffe eine Vernachlässigung erfahren, ihn zu seinem Entschluße gebracht hätten. Es heißt weiter, daß er, Bennigsen, nach der jetzt geschaffenen Situation eine ernstliche und erfolg reiche parlamentarische Mitwirkung nicht mehr ausübe« könne; er könne die Regierung wie bisher nicht mehr unter stützen, ebenso sehr sei er aber davon entfernt, ihr eine systematische Opposition zu machen. Eine solche Opposition könne er der Regierung um so weniger entgegenbringen, „als die Bevölkerung in ihrer großen Mehrheit sowohl dem radikalen Freihandel, als einer radikalen Politik im Innern nicht zugcneigt sei." In der letzten Reichstagssession seien innerhalb der nationalliberalen Partei erhebliche Meinungs- Differenzen zu Tage getreten; dieselben durch Schaffung e-r>er neuen Partei fortzusetzen, habe er, Bennigsen, durch aus weder Lust noch Neigung. — Dieses Schreiben Bennig- ens hat das Komitee seines Wahlkreises veranlaßt, an ihn eine Adresse zu erlaßen und ihn zur Beibehaltung seines Amtsblatt sür die kömglichca und städtischen Behörden zn Freiberg and Brand Verantwortlicher Redakteur Julius Braun in Freiberg. 31. Jahrgang. Dienstag, den 26. August Mouvements auf dm «»0 für de« Monat beziehen; niemals wirkt die Prävention anziehend auf etwaige andere Strafthaten desselben Angeschuloigten oder auf Theilnehmer derselben That. Man kann sagen, die Prävention übt nur eine fixirende, nie eine ab- sorbirende Wirkung. Dagegen behält die einmal ein- actrctene Prävention ihre Geltung für das ganze Ver fahren, also auch für ein etwaiges Wiederaufnahme verfahren in derselben Untersuchungssachc. Die kollidirendcn übrigen an sich zuständigen Gerichte haben sich erst von dem Zeitpunkt der Kenntniß der ein- getretcncn Prävention eigener Thätigkeit zu enthalten. Die allgemeine Ausnahme der Regel ist nun die, daß durch Beschluß des gemeinschaftlichen Obergerichts die Wirkung der Prävention in jedem Stadium des Ver fahrens aufgehoben und die Uebertragung der Sache an ein anderes an sich zuständiges Gericht bewirkt werden kann. Maßgebend sind nur Zweckmäßigkeitsgründe, und kann die Uebertragung selbst gegen den ausdrücklichen Willen des Angcschuldigten erfolgen. Eine spätere Wiederabänderung oder Aufhebung eines solchen Uebertragungsbeschlusses ist absolut verboten; selbstverständlich kann im Beschwerdewege eine Aufhebung des Uebertragungsbeschlusses dann erreicht werden, wenn die Zuständigkeit des beauftragten anderen Gerichts an sich bestritten wird, und der Beschluß nicht vom Reichs gericht ausging.*) Eine Beschränkung erleidet die Uebertragung der Zu ständigkeit in dem Falle der Konkurrenz von Prävention und Sachzusammenhang; cs kann nämlich alsdann (wegen der fixirenden Wirkung der Prävention) eine Verbindung mehrerer zusammenhängender Sachen nie bei einem der an sich zuständig gewesenen, durch die Prävention aber ausgeschlossenen Gerichte eintreten. *j Auch eine vom Oberlandesgerichte ausgehende Ueber tragung ist unanfechtbar. a. das Gericht des Hcimathshafcns, lr. - - - Hafens, den das Schiff zuerst an deutscher Küste erreicht; 2) bei Delikten Deutscher, welche Exterritorialität genießen und bei Delikten im Ausland angestelltcr Reichs- oder Bundcsstaatsbcamter (mit Ausschluß der blosen Wahlkonsuln): n. der Gerichtsstand ihres Wohnsitzes im Hcimathstaate, b. das Gericht der Hauptstadt ihres Heimath- staatcs; 3) der Gerichtsstand des Zuvorkommens; 4) - - - Zusammenhanges; 5) - - in Folge Auftragscrtheilung; 6) - - im Falle der Aufhebung einer Un ¬ zuständigkeitserklärung. Nun darf allerdings die stattliche Anzahl der Gerichts stände unter und ö nicht so aufgefaßt werden, als wenn dieselben kumulativ und wahlweise bei ein und der selben strafbaren Handlung Anwendung zu finden hätten. Kumulativ sind stets nur Thatort und Wohnsitz zu lässig; alle übrigen Gerichtsstände unter und L bean spruchen eine succcssive Geltung; die unter 2- 4 genannten konkurriren aber eventuell stets wieder mit dem unter I genannten. Die Gerichtsstände unter 5 und 6 bei und L haben dagegen nur eine provisorische Bedeutung, d. h. sie verlieren ihre Geltung nachträglich, wenn im Laufe der Untersuchung einer der Gerichtsstände unter 1—4 noch ermittelt wird, und es kann die weitere Er ledigung der Sache an das ermittelte zuständige Gericht übertragen werden. Jedoch, um das Vcrhältniß noch mehr zu kompliziren, müssen solchenfalls wiederum die beschrän kenden Bestimmungen des 8 17 und 18 der Straf-Prozcß- Ordnung berücksichtigt werden. Die Beschränkung des 8 17, wonach eine Entscheidung über die Zuständigkeits- sragc, welche m der Voruntersuchung ergeht, auch end- giltig die Kompetenz für das Hauptverfahrcn regelt, findet ihrer Natur nach auf schöffengenchtlichc Straf sachen keine Anwendung (weil bei diesen eine Vorunter suchung gesetzlich unzulässig ist). Die Beschränkung des 8 18 dagegen, welche allgemein gilt, ist darauf gerichtet, daß nach Eröffnung des Haupt- Verfahrens die Unzuständigkeit niemals mehr von Amts- Wegen berücksichtigt werden darf. Der letzte Zeitpunkt, bis zu welchem spätestens eine Unzuständigkeit geltend gemacht werden muß, wenn sie Beachtung verdienen soll, ist der Moment der Hauptverhandlung, in welchem mit Vorlesung des Beschlusses über Eröffnung des Haupt- Verfahrens (Anklagccrkcnntniß oder Verwcisungsbcschluß) begonnen werden soll. Ein Zweifel scheint mir in Betreff der Geltung der Gerichtsstände der Ergreifung und durch Bestimmung des Reichsgerichts erwähncnswerth. Macht sich der provisorische Charakter dieser beiden Gerichtsstände auch dann geltend, wenn nach der Bestimmung eines Gerichtsstandes vom Reichsgericht nachträglich die Er greifung des Beschuldigten erfolgt? Nach der Fassung des 8 9 der Strafprozeßordnung könnte der reichsgcrichtlich bestimmte Gerichtsstand auch diesfalls noch mit dem Ge richtsstand der Ergreifung vertauscht werden. Nach den Erklärungen der Justizkommifsion aber zu 8 9 der Straf prozeßordnung könnte zu der entgegengesetzten Ansicht ge langt werden, wenn man den Satz als beabsichtigten Sinn des Gesetzes ausstcllt, daß eine provisorische Maß regel durch eine zweite provisorische Maßregel nicht al- tcrirt werden solle. Was die oben unter 0, Nummer 2 bezeichneten, mit Exterritorialität versehenen Personen betrifft, so ist wegen der Feststellung des Umfangs, den dieser besondere Ge richtsstand*) beansprucht, auf die Definitionen und Auf zählungen der 88 18, 19 und 21 des GcrichtsverfassungS- gesetzcs, sowie auf 8 21 des Gesetzes von 1873 über die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamtcn zu verweisen. Man darf nun weiter nicht vergessen, daß durch das leicht und oft vorkommendc In ein an der greifen der unter 0, Nummer 3 und 4 erwähnten Gerichtsstände des Zuvorkommens und des Zusammenhangs, und der unter V und L aufgczähltcn sonstigen Gerichtsstände, sich Fälle konstruircn lassen, in denen man cs mit einem wahren Weichselzopf von konkurrirenden Gerichtsständen zu thun hat; denn die praktisch sehr vereinfachende und erleich ternde Bestimmung, daß der Gerichtsstand des Haupt- thäters auch maßgebend für alle Thcilnehmcr der Straf- that ist, gilt nach d er deutschen Strafproz eß - ordnnng nicht mehr; im Gcgentheil können gegen jeden einzelnen Thcilnehmcr wieder ganz selbständig alle unter U und 0 besprochenen Gerichtsstände elek- tiv oder beziehendlich successiv und subsidiair zur An wendung kommen. Ein großes Glück bleibt cs daher für alle Zeiten, daß die theoretische und kasuistische Betrachtung positiver Gc- sctzesvorschriften gewöhnlich weit größere und verwickelterc Schwierigkeiten zu überwältigen hat, als die Praxis des täglichen Lebens, welche nur ganz sporadisch einmal für etwas Außergewöhnliches inkliinrt. Am Wichtigsten erscheinen die Grundsätze der Prä vention und des Zusammenhangs, so daß ihnen noch eine gesonderte Betrachtung geschuldet wird. Die sogenannte „Präventionstheorie" hat in Folge der Gleichstellung von Thatort und Wohnsitz, sowie durch Auf stellung der elcktiv - subsidiairen Gerichtsstände des Auf enthaltsorts und des letzten Wohnsitzes, einen vielfach neuen Inhalt gewonnen. Prävention kann nur beim Zu sammentreffen mehrerer Gerichtsstände bei einer That vorkommen, und unter der Voraussetzung, daß die Gerichte gleichartige sind. Die gemeinrechtliche Regel, daß von mehreren zu ständigen Gerichten das zuvorkommende allein zu ständig wird zu Aburthcilung der einzelnen Strafthat, ist in Kcuft geblieben; allein der Eintritt und die Wirkung des Zuvorkommens bestimmt sich nach der deutschen Straf- Prozeßordnung ausschließlich nach dem Zeitpunkte der Eröffnung derUntcrsuchung. Weder durch Anhängig- machung der Sache bei Gericht an sich, noch durch irgend welche gerichtliche Erörterungen in der Sache wird Prä vention begründet; die Thatsache der Untersuchungs- cröffnuua allein entscheidet. Die Prävention kann sich nur auf den einen bestimm ten Angeschuldigten und auf die eine bestimmte Strafthat *) Dieser Gerichtsstand ist übrigens ein derart ausschliess licher, daß neben ihm keine anderen Gerichtsstände clektiv kon kurriren können.