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ge- nd Wz heizbar^ e 677. as HM, Zarten U letzterer, beziehe e Nr. 4^ dH tze Md allem A i u. durch ft 188. I >en ist sü,I natlich ß-I 261 d, I :schlöhchnl ^3. Etage,! lis zu K-I «71. e« die WahI,I ist daW iethen um atze 253. M- nisch Bin, ssors. sm. fest ali, freund-1 -önegasse. ! ng. lufmerksam, derjenige» rits wieder- l, nach dm trvin. ri'gi'unrl H «Haft. > bis znm H rnsin chm. 3 Uhr, H rrn Knöfel, i n im Statut. e uns Gott l. Juli 1879. md Frau. an!< >en während rüh dahinze- lütter, Ms und zugleich lumenschmun Estätte. ude Gatte . Kirbach. k gv^ und Bekau» heute plötzlich ater, Bruder, iüchsenschW vd SchE 9. erlassene». merstag Nach» !ug. Zugführer. Amtsblatt für die königlichen und städtischen Behörden zu Freiberg md Brand. Verantwortlicher Redakteur Julius Brauu in Freiberg. (In Vertretung: Ernst Mauckisch in Freiberg.) ^157. Erscheint joden Wochentag Abends S Uhr für den andern Tag. Preis vierteljährlich 2 Mark 25 Pf., zweimonatlich 1 M. 50 Pf. u. einmonatl. 75 Pf. 31. Jahrgang. Donnerstag, den 10. Juli. Inserate werden bis Vormittags 11 Uhr angenom- L men und beträgt der Preis für die gespaltme Zeile 1 oder deren Raum 1b Pfennige. * v dies ein Tagesschau. Freiberg, 9. Juli. Der Reichstag lehnte gestern den Kommisstonsanträgen gemäß den Gesetzentwurf, betreffend die Tabaknachsteuer, ohne Debatte in zweiter Lesung ab. Hierauf folgt di» Fortsetzung der zweiten Lesung des Zolltarifs. Die De batte beginnt bei 8 4, welcher die zollfrei bleibenden Gegen stände aufführt. 8 4 wird unter Ablehnung des Amen dements des Abg. Grafen Udo zu Stolberg, welcher ver schiedene Gegenstände gestrichen wissen wollte, in der Fassung der Kommission angenommen. Bei 8 5, dem sogenannten Kampfzollparagraphen, erklärt sich Abg. Bamberger gegen denselben, polemisirt gegen die internationale Kampftheorie, plädirt für einen friedlichen Ausgleich der widerstreitenden Interessen und weist ferner nach, daß die Retorsionszölle schließlich uns selbst schädigen müßten. Reichskanzleramts präsident Hofmann: Die Regierungen würden einen Satz von 100 Prozent vorziehen, halten ihn aber nicht für ab solut nöthig und wollen daher den Vorschlägen der Kom mission (einen Zuschlag von 50 Prozent) keinen Widerstand entgegensetzen. Dagegen müsse er für die Aufrechterhaltung der Fassung der Regierungsvorlage eintreten, welche einen Zollzuschlag denjenigen Staaten androht, „welche deutsche Erzeugnisse mit einem erheblich höheren Einfuhrzoll belasten, als solcher von ausländischen Erzeugnissen bei Einfuhr in da- deutsche Zollgebiet erhoben wird." Abg. Graf Udo zu Stol berg befürwortet seinen Antrag, hinter den Worten: „anderer Staaten" einzuschalten: „oder welche deutsche Erzeugnisse, ab gesehen von Verzehrungsgegenständen, mit einem Einfuhrzoll von mehr als 40 Prozent des Werthes belasten." Abg. Delbrück ist gegen das Amendement. (Inzwischen ist Fürst Bismarck eingetreten.) Delbrück bittet, den Kommissionsantrag anzunehmen. Hierauf wird das Amendement des Grafen Udo zu Stolberg bet itio in xartss mit 163 gegen 148 Stim men abgelehnt und 8 5 in der Fassung der Kommission angenommen. 8 6 betrifft die Erleichterung für Tranfit läger. Hierzu liegt der bekannte Vermittelungsantrag des Abg. v. Varnbüler vor. Abg. Heeremann als Referent empfiehlt nach längerer Darlegung den Kommissionsantrag. Abg. v. Varnbüler ist für seinen Antrag. Fürst Bismarck tritt dem Antrag des Abg. v. Varnbüler bet und sagt, der Kommisfionsantrag schaffe eine mißliche Situation. Den Regierungen liege es fern, mit rauher Hand in die Be sitzverhältnisse einzugretfen. Sie ignoriren nicht vorhandene Realitäten, es sei aber unmöglich, Transitläger ohne steuer liche Aufsicht zu lassen. Wäre diese überhaupt zu missen, so würden sich alle Verhältnisse weit einfacher gestalten lassen, dazu kämen zu den in Rede stehenden Fällen man cherlei technische Bedenken bei Gemisch von Getreide. Die Regierungen wollten den Transit durchaus günstig stellen und ihre Abfichten hätten in dem Amendement des Abg. v. Varnbüler vollsten Ausdruck gefunden. Ebenso wie mit dem Getreide liege die Sache mit dem Holze. Wenn da- Haus das Amendement verwerfe, so erschwere es der Re gierung die Erreichung ihrer wohlwollenden Abficht. Abg. Kablö spricht für das Amendement und empfiehlt auch für Kraftmehl und Stärke fakultative Tranfitläger einzuführen. Der Antrag des Abg. v. Varnbüler (fakultative Tranfit läger für Getreide und Holz statt obligatorische) wird bet namentlicher Abstimmung mit 167 gegen 154 Stimme« angenommen. Ebenso werden die übrigen Theile des 8 6 nach den Anträgen des Abg. v. Varnbüler angenommen. Di» nächste Sitzung findet Mittwoch früh 10 Uhr statt. Der ausscheidende preußische StaatSminister Herr Ho- brecht ist zum Wirklichen Geheimen Rath mit dem Prädikat „Exzellenz" ernannt worden. Herr Hobrecht beabsichtigt, dem Vernehmen nach, in das Privatleben zurückzutretrn. — Einem aus Kreisen des Kultusministeriums herrühren- den Gerüchte zufolge soll der Unterstaatssekretär Or. Sydow in Folge des Abgangs des Ministers vr. Falk den Wunsch einer Veränderung in seiner Stellung zu erkennen gegeben haben. — Die Studenten in Berlin beabsichtigen, dem scheidenden Kultusminister Falk einen Fackelzug zu bringen. Eine allgemeine Studentenversammlung ist einberufen, um über die Art und Weise, in welcher die akademische Jugend dem vr. Falk ihre Verehrung bezeigen will, näher Beschluß zu fassen. Dem Kultusminister vr. Falk steht, wie ferner verlautet, bei seinem Scheiden aus dem Amte von aller höchster Stelle eine besondere Auszeichnung bevor. — Bet der Reichstagsnachwahl in Breslau erhielt Leon- Der Reichstag hat mit seinen Preßbeschlüssen Unglück gehabt: kein einziger der hierauf gerichteten Kommissions- vcschlüsse ist durchgegangen, sic siiio alle von den Strudel gewässern des Kompromisses hinabgespült worden, nur der 8 6 des Einf.-Ges. zum Gcrichtsverfassungsgesetze ist aus dem Schiffbruche ans Land gerettet worden, und während man bei der dritten Lesung des Gesetzes im Reichstag so manches theure Haupt vermißte, das man anfänglich mit hochgespanntem Muthe in den Kampf geschickt hatte, so pries man den Vorbehalt der Schwurgerichte für Preß- deliktc als eine rettende That. Der Weg zu diesem Vor behalt ging allerdings über Leichen, so ungern man auch cuiräumen wollte, und überdies knüpft sich praktisches Interesse nur für Süddeutschland hieran. Die neuen Iusthgesetze. VI. 1 Die wesentlichsten Vorbehalte der Landesgesetz gebung im Gebiete der Gerichtsverfassung. Bei dem Kampfe waren nur Preußen, Baiern, Baden und Hessen betheiligt und die scharfe Zuspitzung der De batten ward insbesondere durch die sehr lebendig wieder - austauchenden Erinnerungen an die preußische Konflikts periode der 50er Jahre hervorgerufcn. Man verlangte die Beseitigung jeglicher Spur einer möglichen Beeinflussung der Justiz durch die Verwaltung, und man fand die Hand haben einer solchen Beeinflussung besonders in den noch bestehenden Kompctenzgerichtshöfen und in der Befugniß einzelner Regierungen, die Verfolgung von Beamten theils von der Zustimmung der vorgesetzten Behörden abhängig zu machen, theils dieserhalb eine vorherige Entscheidung des obersten Verwaltungsgerichtshofes anzurufen; es ward außer- ' dem betont, daß sich eine derartige Maßregel schon deshalb verbieten müsse, weil sie mit dem sogenannten Legalitäts- . Prinzip, nach welchem die Staatsanwaltschaft im Straf prozeß zu verfahren verpflichtet sei, in Widerspruch 4rete. Der Kampf um die Garantieen des Rechtsstaates ist ein alter und wird in allseitig befriedigender Weise kaum jemals gelöst werden. Er entspringt aus der Doppclnatur, welche im Rechtsgebiet dem Staat über haupt innewohnt; der Staat ist Träger der Rechtsidee, er übt und verwaltet aber auch das Recht; der Staat hat die Gerichte zu halten, unter seiner Aegide wird aber auch das Recht gesprochen. Die Grenzen zwischen diesen beiden Seiten eines und desselben Wesens abzustecken ist von jeher das Bestreben aller Parteien gewesen, aber eine vor Schwankungen und Aenderungen allezeit gesicherte Demarkationslinie wird in dem ewigen Wechsel der Zeiten kaum ausgerichtet werden, so lange cs ein Merkmal der Parteien ist, daß sie gegen einander, nicht neben oder mit einander streben. Der Streit um die beiden hier be sprochenen Vorbehalte hat seine Erledigung erst durch den Kompromiß gefunden, oder richtiger, nicht Erledigung, sondern nur Waffenstillstand aus unbcstiinmte Zeit. Es war ein Sieg und eine Niederlage auf beiden Seiten zu gleich. Die Volksvertretung rettete im Vordersatz das Prinzip, die Regierung im Nachsatze die Ausnahmen. Man erkannte zwar an, oaß die Gerichte über Zulässig keit des Rechtsweges entscheiden, allein die Kompetenz- gcrichtshöfe blieben unter den in 8 1? des Gerichts verfassungs-Gesetzes bezeichneten Bedingungen nicht allein in Kraft, sondern auch die Staaten, welche noch keinen dergleichen Gerichtshof besitzen, können ihn nach Maßgabe des 8 17 schaffen. Es wurde ferner anerkannt, daß alle Landesgesetze, welche die Verfolgung Beamter von beson deren Voraussetzungen abhängig machen, außer Kraft treten, allein die Zulässigkeit der Vorentscheidung einer besonderen Behörde dieserhalb blieb unter den in 8 11 des Eins.-Ges. zum Gerichtsverfassungs-Gesetze getroffenen Be schränkungen aufrecht erhalten. Eine allgemein wichtige Frage läßt sich, auch mit Rücksicht auf Sachsen, hierbei aufwerfen: ob es nämlich der Landesgesetzgebung gestattet 'N' tu Zukunst solche Bestimmungen zu erlassen, welche eine Vorentscheidung im Sinne des 8 11 des Einf.-Ges. zum Genchtsversassungs-Gesetze erst einführen, und ob solchenfalls diese Vorentscheidung dem Kompctcnzgerichtshof übertragen werden dürse? Beide Fragen sind zu ver- neinen, da der genannte 8 11 überhaupt nur auf die Staaten Preußen, Baiern, Baden und Hessen Bezug hat, irgend welche Wandlung des in anderen Staaten bestehenden Verfahrens nicht bezweckt werden konnte, und einer spä teren Einführung von Ausnahmebestimmungen Betreffs der Verfolgung Beamter (wo solche nicht schon zur Zeit des Inkrafttretens der Organisation vorhanden waren) die Fassung des ersten Absatzes jenes 8 11 entgegcnstchen würde. Der Umstand,' daß nach den bisherigen Erfahrungen in Sachsen sich äußerst selten Veranlassung bietet, oie Entscheidung dieses Gerichtshofes anzurufen, kann noch nicht als ein Motiv für seine Uebcrflüssigkcit geltend ge macht, vielmehr nur als ein Beweis begrüßt werden, daß die Trennung der Justiz und Verwaltung in Sachsen in strenger und'wirksamer Weise ungebahnt worden ist, welche Zweifeln selten Raum läßt. Und rein wissenschaftlich be ¬ trachtet, ist ein Kompetenzgerichtshof geradezu ein Postulat der Gerechtigkeit, weil nicht einzusehen ist, warum da, wo sich Frau Justitia und Fräulein Verwaltung als Parteien gegenüberstehen, die eine als Richterin in eigener Sache auftreten soll, selbst wenn wir ihr in größerer Liebe zugethan sind. Der Kompetenzgerichtshof, der über beiden schwebt, ist aber in Wahrheit eine richterliche Behörde, wenn gleich kein ordentliches Landesgericht, und die Gefahr einer Beein flussung bei der rein sachlichen Stellung des Gerichtshofes in Sachsen ist in der That nur eine eingebildete. Was nun weiter die unter 1-3 erwähnten Vorbehalte anlangt, so genügt es, wenn als zugelassene besondere Gerichte die Elbzollgerichte, Ablösungsgerichte und die Gewerbcgerichte genannt werden; ein weiteres wesentliches Interesse für Sachsen knüpft sich kaum an diesen Vorbehalt. Der Landesregierung ist freiaestcllt, diese Gerichte beizu behalten, oder ihre Gerichtsbarkeit auf die ordentlichen Landesgerichte zu übertragen und hierbei entweder zu bestimmen, daß die Vorschriften der deutschen Prozeß ordnungen auf das Verfahren gleichmäßig Anwendung finden sollen, oder aber Betreffs der Zugeständigkeits normen sowie des Verfahrens besondere abweichende Vor schriften zu geben. Der Vorbehalt unter 11, die Bildung besonderer Forstrügegerichte, gehört in gewissem Sinne gleichfalls hierher, nur ist die Abweichung hier reichs- gcsetzlich auf das Verfahren, das durch das sächsische Gesetz vom 10. März 1879, das Verfahren in Forst- und Feldrügesachen bctr., geregelt worden ist, beschränkt, während die Gerichtsbarkeit selbst dem Amtsgericht, also einem ordentlichen Landesgericht, obligatorisch übertragen werden muß. Der Vorbehalt unter 2 bezieht sich insbesondere auf die nach der sächsischen Vcrwaltungsorganisation den Gemeindcvorständcn, den Amtshauptmannschaften, den Stadträthen rc. theilweise überlassene Polizeistrafgewalt, sowie auf das zoll- und steueramtliche Strafverfahren, im Uebrigen auch auf das sogenannte Administrativjustiz verfahren nach 8 8 ffg. des Gesetzes vom 28. Jan. 1835, welches unverändert fortbesteht. Es bleibt in diesem Gebiete der Gerichtsbarkeit zu be klagen, daß der Reichstag nicht die Bildung besonderer Zuchtpolizeigerichte, die der Entwurf des Gerichts verfassungs-Gesetzes vorschlug, als zweckmäßig anerkannt hat. Es ist unmöglich, zu glauben, daß sich ihrer gemein samen Organisation Schwierigkeiten in den Weg stellen könnten, und noch weniger verständlich, daß ein praktisches Bedürfniß für dieselben nicht vorhanden sein sollte. Es wäre ein weites Feld für weitere Betrachtungen, zu unter suchen, mit welchem Rechte man in neuerer Zeit bestrebt gewesen ist, die ganze Strafgerichtsbarkeit mit Einschluß aller nur denkbaren und nichtdcnkbaren Ucbertretungen den Justizbehörden grundsätzlich zu überweisen, und einen Aufwand von Zeit, Kraft und Kosten auf einem Gebiete zu veranlassen, dessen Vorkommnisse zu einem großen Theile solcher Umstände weder Werth noch bedürftig sind; hier wird das „summum sus, summa, insuria" ost recht drastisch illustrirt. Jndeß, ich muß mich vor Detail erörterungen hüten. Der Vorbehalt zu Nummer 4 führt uns abermals auf ein Feld, welches durch die Ausfechtung heißer Kämpfe im Reichstage gewissermaßen eine monumentale Bedeutung erlangt hat, wenn gleich es erlaubt ist, einen Theil dieser hohen Bedeutung auf eine gewisse künstliche Hinauf schraubung der ganzen Schaubühne zu setzen.