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NH Amtsblatt für die königlichen und städtischen Behörden zu Freiberg und Braud N 286 Donnerstag, den 8. Dezember 1875 die erforderlichen Ermittelungen vorzunehmen und dem mir" von b. Roll. lassrnm. an demselben geschehen. Die Eintragung dieses Falls bestätigt und mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel register nur dann eingetragen werden, wenn dieselbe vor des Standesbeamten versehen sind. Die Führung der dem Standesbeamten oder in einer gerichtlich oder in einer Standesregister und die darauf bezüglichen Verhandlungen notariell aufgenommenen Urkunde erklärt ist. Wer den ach langen der Buch- 0. Lebens- bei dem 'Le des Schleiser- ank auch dem un Grabe ge- und Feststellungen, auf Grund deren die Eintragung statt gefunden hat, erbracht ist. Dieselbe Beweiskraft haben die Auszüge, welche als gleichlautend mit dem Register kirchlichen Charakter der Taufe beschränken, mehr in Betracht kommen. Wenn rin Kind oder in der Geburt verstorben ist, so mich spätestens am nächstfolgenden Tage geschehen, dieser ein Sonn- oder Feiertag ist, so must Standesamt« von deren Ergebniß behufs Eintragung in das Geburtsregister Anzeige zu machen hat. Die Aner kennung eines unehelichen Kindes darf in das Geburts- st Härtel. Haydn, rstrher. 5) die Mutter, sobald sie dazu im Stande ist. Die Ver pflichtung der in der vorstehenden Reihenfolge später genannten Personen tritt nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden oder derselbe au der Erstattung der Anzeige behindert ist. Es ist also die können uicln todtgeboreu die Anzeige Auch wenn die Anzeige v. Weber, ibe!, für Thor und )ruch. Orchejier- )ocke r Kindern. erfolgen kosten- und stempelfrei. Die Kostenfreiheit ist > festgesetzt, weil die Führung der Standesregister vorwiegend im allgemeinen und öffentlichen Interesse erfolgt, ferner aber auch, um jedes pecuniäre Motiv, welches von der Nachsuchung der Taufe und der kirchlichen Trauung ab halten könnte, auszuschließen. Die durch die Unterhaltung der Standesämter entstehenden Kosten haben die betreffen den Gemeinden zu tragen. Für Vorlesung der Register zur Einsicht und für Auszüge aus denselben ist eine geringe Gebühr zu entrichten. Geistlichen und anderen Religions dienern ist die Einsicht der Register kostenfrei zu gestatten. Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche, d. h. spätestens am siebenten Tage nach der Geburt, den Tag der letzteren nicht mit eingerechnet, dem Standesbe amten des Bezirks, in welchem die Niederkunft stattgefunden hat, anzuzeigen. Durch einfallende Sonn- und Feiertage wird der Fristlauf nicht gehemmt. Zur Anzeige sind ver pflichtet 1) der eheliche Vater; 2) die bei der Niederkunft vorgeschriebenen Anzeigepflichten nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis 150 M. oder mit Haft bestraft. Leynt ein Standesbeamter die Vornahme einer Amtshand lung ab, z. B. weil er die begehrte Amtshandlung nicht far gesetzmäßig hält, so steht es den Betheiligten frei, auf Entscheidung des Falls bei dem Gerichte anzutragen. In jedem Standesamte sind drei Standesregister unter der Bezeichnung Geburtsregister, Heiratsregister, Cterberegister zu führen. Es ist damit ausgedrückt, das; die Standesbuchführung eine einheitliche sein soll, daß also drei Register unter der Verantwortlichkeit eines und desselben Standesbeamten geführt werden müssen. Zu gleich ergiebt diese Vorschrift, daß auch in aus mehreren Gemeinden bestehenden Standesamtsbezirken nur je ein Register, nicht etwa für die verschiedenen Gemeinden bc- sindere Geburts-, Heiraths- und Sterberegister geführt werden sollen. Die Einträge in die Standesregister haben i> fortlaufenden Nummern und ohne Abkürzungen zu er- jügen, und es ist genau vorgeschrieben, was die Einträge LItL. frer lieben Schwägerin fühlen wir Nachbarn, flafenen so d für die uhe, sowie die trost- zu danken, gejammten c in Arbeit die amen eschensten. ) 8 Uhr Heiraten und Sterbefälle Zeugnisse zu erteilen. Für jeden Standesamtsbezirk ist ein Standesbeamter und mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. In den Standesamtsbezirken, welche den Bezirk einer Gemeinde nicht überschreiten, hat der Vorsteher der Gemeinde (Bürger meister, Gemeindevorstand) die Geschäfte des Standesbe- gebildet, so werden der Standesbeamte und dessen Stell- ve.treter von der höheren Verwaltungsbehörde bestellt, und es ist jeder Vorsteher oder andere Beamte einer dieser Ge meinden zur Uebernahme dieses Amts verpflichtet. Auf sichtsbehörde der Standesbeamten ist in den Städten, in welchen die revidirte Städteordnung eingeführt ist, der Sladtrath, in andern Orten die AmtShaikptmannschaft. gleich ge- osten und : Mittle -enn«. v»n Herr« sonst § la res ist das Nebenregister dem Gerichte zuzustellen, welches dasselbe aufzubewahren hat. Die ordnungsmäßig gejährten Standesregister beweisen diejenigen Thatsachen, ordnnng kommen müßten. Der Standesbeamte ist ver- lichtet sich von der Richtigkeit der Anzeige, wenn er dieselbe zu bezweifeln Anlaß hat, in geeigneter Weise Ueberzengnng zu verschaffen. Für den Fall, daß der die Anzeige Er enthalten sollen. Zusätze, Löschungen und Abänderungen sind am Rande zu bemerken und gleich der Eintragung selbst besonders zu vollziehen. Von jeder Eintragung in das Register ist eine zu beglaubigende Abschrift in ein Nebenregister einzutragen, und nach Ablauf dcä Kalender- chtmg. i Freiberg und aß das seither ebgeschäft von rn ungestörte« ich mit Ihre« neister Hockt, 77. Weing-js«- ? frische Sauer- K. wer theuren, I :r, Schwester ne Hofmann, Men Allen, welche die > )iten, ihren und st» an ten, unsern agen. chgräber jur rostreich ge rn Dank. von Ihnen abwenden. 1875. ch Hofmann iffenen. standsrezister. Mit dem ersten Tag des neuen Jahres nimmt in unserem Deutschland der Staat wieder das Mandat an sich, welches er in früherer Zeit der Kirche in Bezug auf Ehe schließung und Beurkundung des Personenstandes gegeben. Da der Termin nahe bevorsteht, so wird es namentlich für das große Publikum nicht unerwünscht sein, wenn wir die hauptsächlichsten Bestimmungen des Reichsgesetzes auszugs weise und mit Erläuterungen mittheilen, um so das Be- kanntwerden derselben bei Denen, welche sich mit dem LJen von Gesetzen gewöhnlich nicht beschäftigen, zu er leichtern. Die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbe- sälle erfolgt inskünftige ausschließlich durch die vom Staate bestellten Standesbeamten. Geistlichen und anderen Reli gionsdienern darf das Amt eines Standesbeamten oder die Stellvertretung eines solchen nicht übertragen werden, je- koch ist es ihnen selbstverständlich unbenommen, für die Zwecke ihrer Kirchen oder Religionsgesellschaften Register zu führen. Letztere haben aber keine Beweiskraft für das Gebiet des staatlichen Lebens und gelten daher nicht mehr als öffentliche Urkunden. Jedoch sei gleich hier bemerkt, daß den mit der Führung der Standesregister oder Kirchen bücher bisher betraut gewesenen Behörden und Beamten die Berechtigung und Verpflichtung verbleibt, über die bis oberitalieuischen Eisenbahnen hat Anweisung erhalten, mit der Ausnahme des beweglichen Inventars zu beginnen, welches dem Staate übergeben werden soll, wenn das Par lament, wie man nicht zu bezweifeln haben wird, die zu Basel geschlossene AnkaufSkonveution genehmigt hat. Die bezüglichen Kommissarien sind schon ernannt. Das englische Kriegsamt beabsichtigt eine Mebili- sirung der englischen Armee. Dieses Manöver stell! in dessen, wie man ausdrücklich versiterr, nur eine militärische Uebnng für das gesummte Heer dar, die sich etwa mi: dem gelegentlichen Allarmireu vergleichen läßt, wenn diese im größten Maßgabe erfolgt. Das Kriegsamt will sehen, wie schnell und in welcher Weise und in welchem Maße das Heer schlagfertig zur Stelle sein kann. Es liegt in d.r Natur der Sache, daß - wenn anch im Stillen — io dock; lange vorher Vorbereitungen getroffen worden uns. die sich allerdings vermuthlich in znkünftigen Fällen wir der verwerthen lassen. In Spanien haben der neue Minister-Präsident und die mit ihm in's Kabinet eintretenden Kollegen am I. Dczbr. dem Könige den Amtseid geleistet. Was die Bedeutung der neuen Kabinetsbildung betrifft, so ist diese durchaus stattende im Standesamts nicht von Person bekannt wäre, wird es sich zu Vermeidung von Weiterungen empfehlen, wenn derselbe irgend ein öffentliches Dokument <z. B. Geburtsschein, Trauschein, HeimathSschein, Bürgerschein) zum Ausweis über seine Person mit ins Standesamt bringt. Die Eintragung des Geburtsfalles soll enthalten 1) Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe nnd Wohnort des Anzeigenden; 2) Ort, Tag und Stunde, der Geburt; 3) Geschlecht des Kindes; 4) Vornamen des KindeS; 5) Vor- und Familiennamen, Religion, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern. Bei unehelichen Kindern ist nur der Nams der Mutter cinzntragen. Standen die Vornamen des Kindes zur Zeit der Anzeige noch nicht fest, so sind dieselben nachträglich und längstens binnen zwei Monaten nach der Geburt im Standesamts anzuzeigen. Die Verpflichtung hierzu kann nur der haben, welcher zur Namengebung berechtigt ist, also der Baler, jeden Wochenlag Abend» 6 Uhr für den andern Tag. Preis vierteljShr- Uch N Mark 2., PH, »wcimonaU. l Mk. 5V Vs. und ein« monall. <5 Pf. Die Rcdalnon be findet sich Siiunen- gasje ULi. II Et. Tagesschau. Freiberg, den 8. Dezember. Die gestrige Reichstagssitzung hat unsern Schutzzöllnerir eine empfindliche Niederlage bereitet, die sie, wenn wir offen sein sollen, auch vollkommen verdient haben. Denn die Mittel, welche sie zu ihrer Agitation benutzten, waren licht immer ehrliche. Rian nahm sogar Zuflucht zur Ans- Ireuung falscher Thatsachen. Es wurde nämlich behauptet, )er Reichskanzler selbst interesfire sich für die Beibehaltung der Eisenzölle. Bekanntlich nahm aber derselbe bei seiner Rückkehr von Varzin die erste Gelegenheit wahr, seine Stellung zur Sache klar zu legen. Ja eine noch höhere Person wurde frivoler Weise in den Kampf gezogen, von der nicht erwartet werden kann, daß sie solchen Unwahr heiten in Person entgegentrete. Im letzten Augenblicke sprengte man noch aus, die Reichsregierung selbst habe sich für Beibehaltung der Eisenzölle entschieden. Alle diese Manöver erlebten gestern im Reichstage ein klägliches Fiasko. event. die Mutter, bez. der Vormund. WaS die Wahl der Vornamen betrifft, so ist diese insoweit unbeschränkt, als nicht landesgesetzlich in dieser Hinsicht besondere be schränkende Bestimmungen bestehen. Tie Vorschriften aber, welche die Wahl dcr Vornamen mit Rücksicht auf den Der Reichstagsabgeordnete Schmidt (Stettin) hat, unterstützt vozr >4 Mitgliedern der Fraktion Löwe-Berger, welche ehemüi's der Fortschrittspartei angehörte, im Reichs tage den Antrag eingebracht, den Reichskanzler zu erfüll en, „eine neue Bestimmung über das mit dem Kalenderjahr jetzt zusammenfallende Etatsjabr dadurch herbeizuführen, daß letzteres mit dem 1. April jedes Jahres beginnt und mit dem 31. März endet." Die mit der Berathung der Gesetzentwürfe betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und an Mustern und Modellen und den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung betraute Kommission hat ihre Aufgaben in 14 Sitzungen erledigt. Der Entwurf betr. Urheberrecht an Werken der bildenden Künste erlitt durch die Kommission wesentliche Veränderungen. In Italien beschäftigt man sich vorzugsweise mit der Reform des höheren Schulwesens, insbesondere der Universitäten. Eine Gruppe von Abgeordneten hält die Gelegenheit für günstig, um die Aufhebung einer Anzahl der im Uebermaße vorhandenen Universitäten zu verlangen. Schon in dem sardinischen Parlamenle zu Turin wurde 1860 dieselbe Frage verhandelt, man hatte die Auflösung der Universität Sassan gefordert, aber damit keinen Erfolg erzielt. Gegenwärtig gicbt es in Italien 2 t Universitäten, von denen 16 vom Slaate unterhalten werden. Die Maß regel der Auflösung könnte daher nur diese betreffe». Diese Staatsuniversitäten sind eingetheilt in solche erster Klasse und solche zweiter Klaffe. Zu der ersten Kategorie gehören Neapel, Turin, Padua, Pavia, Bologna, Pisa, Nom und Palermo. Gegen diese acht Universitäten, welche mit der Geschichte Italiens aus's Engste verflochten sind und zu andern Zeilen großen Ruf hatten, richtet sich der Angriff der Abgeordneten allerdings nicht. Vielmehr wollen sie den Wunsch ausdrücken, daß die Zahl der Universitäten zweiter Klaffe verringert werde. — Die Direktion der Das Rkichsgeseh über Ebe- und Versonen- eingetragen sind, bis der Nachweis der Fälschung, der UN- Tage Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu machen, welche richtigen Eintragung oder der Unrichtigkeit der Anzeigen die erforderlichen Ermittelungen vorzunehmen und dem . erfolgt nur im Sterberegister. Wer ein neugebornes Kind deren Beurkundung sie bestimmt und welche in ihnen findet, ist verpflichtet, hiervon spätestens am nächstfolgenden ' zugegen gewesene Hebamme; 3) der dabei zugegen gewesene zur Wirksamkeit des Neichsgele"^ eingetragenen Geburten, Arzt; 4) jede andere dabei zugegen gewesene Person; KtibMerMtMr« Frotscher'sche Buch- Handlung, zu senden. und Tageblatt. Verpflichtung der unter 2—5 genannten Personen nur amten wahrzunehmen; er zunächst ist dazu gesetzlich verneine subsidiäre und durch das Nichtvorhandensein oder die pflichtet. Es kann jedoch auch einem anderen Gemeinde-!Behinderung der vorher Verpflichteten bedingt. Die An- beamtcn das Amt des Standesbeamten übertragen werden, zeige ist mündlich zu ersta ten. Der Antrag, daß auch ebenso können die Gemeindebehörden die Anstellung beson-!eine schriftliche Meldung zulässig sein solle, wurde s. Z. im derer Standesbeamten beschließen Die Bestellung zum! Reichstage ausdrücklich abgelehnt, weil die Folge davon ein Standesbeamten bedarf jedesmal der Genehmigung der massenhaftes Eingehen unbrauchbarer Anzeigen von Privat- höheren Verwaltungsbehörde, welche jederzeit wiederruslich Personen sein würde, wodurch die Register in völlige Un- isi. Ist ein Standesamtsbezirk aus mehreren Gemeinden